Termin | News Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Dieses Thema im Forum "Termine, Neuigkeiten" wurde erstellt von DerFuchs, 5. November 2016.

  1. Ich halte mich bei meinen Aussagen eher nicht an der potentiellen Gefährlichkeit auf. Das Feuerwerk gefährlich sein kann steht hier ausser Frage das gilt für alle Kategorien. Ich beziehe mich eher auf die Beschaffenheit und die Anwender-Sicherheit ect. .Und hier gibt es für F1-F3 klare Regeln (ESR) die speziell auf die Verwendung durch den normalen Endverbraucher ausgelegt sind. Diese Regeln bieten dem Endverbraucher ein höchstmaß an Sicherheit und deshalb ist F3 trotz des höheren Gefahrenpotentiales auch in die Gruppe der Konsumenten Feuerwerke eingegliedert.
     
    pingufreak83 gefällt das.
  2. Vieles kann aber nicht alles darf. ;)
    Ein komplettes Verbot von F3 wäre möglich, aber eine Fachkunde für F3 eben nicht. Fachkunde und Fachkundige Person sind klar definierte Begriffe in den Richtlinien.
     
    Feuer_und_Flamme! gefällt das.
  3. AT hat fachkunde für f3.
     
    pingufreak83 und Feuer_und_Flamme! gefällt das.
  4. #229 DerFuchs, 9. März 2017
    Zuletzt bearbeitet: 9. März 2017
    Österreich ist nicht mein Land deshalb beschäftige ich mich nicht tiefgründig damit. Ich halte die Art und Weise aber für ein Verstoß gegen die Richtlinie.
    Ja man darf bei Kat.2 und 3 unter bestimmten Voraussetzungen verbieten oder beschränken ,aber man sollte nicht die anderen Vorgaben aus dem Blick verlieren.

    Begriffsbestimmung aus der Richtlinie 2013/29/EU

    Dem entsprechend ist die österreichische Regelung meiner Meinung nach etwas an den Vorgaben der EU vorbei.
     
    Blitzcracker gefällt das.
  5. Soeben wurde die Ausschussempfehlung als Teil der Grünen Liste ohne viel Aufhebens vom Bundesrat angenommen und geht damit zurück an die Bundesregierung. Über das 5. SprengÄndG wird demnächst gesondert abgestimmt.

    Für das 5. SprengÄndG wurde die entsprechende Ausschussempfehlung auch angenommen. Damit sollte das neue Sprengstoffgesetz in Kraft treten können.
     
  6. Ich weiß nicht ob wir es hier bereits besprochen haben, aber ich glaube nicht.

    Mit dem neu eingeführten §20 Abs.3 der 1. SprengV in Verbindung mit §4 Abs.1 Satz2 der 1. SprengV (neu) wird nun klar gestellt wer Gegenstände der Kategorie T1 in Feuerwerken verwenden darf. Dies dürfen ausschließlich "Profis" mit der Eintragung T2 im Schein.

    §4 Abs.1 der 1.SprengV (neu)
    §20 Abs.3 der 1.SprengV (neu)
    Das sagt der Gesetzgeber

    Der Verwendungszweck

    Die gesetzlich Definition (Begriffsbestimmung)

    §3a Abs.1 Nr.2a SprengG (neu)
    Wie seht ihr das?
    Welche rechtlichen Auswirkungen hat das auf den Endverbraucher? Kann ich als Hobbyfeuerwerker ohne Fachkunde nun kein Feuerwerk mehr mit Gegenständen der Kategorie T1 anzeigen bzw. genehmigen lassen um diese legal zu verwenden?

    In meinen Augen ist nun einwandfrei geklärt wer, wann und wo T1 verwenden darf.
     
    Streichholz gefällt das.
  7. Wo steht denn jetzt dort das T1 nur Pyrotechniker verwenden dürfen?

    Ist frei ab 18, daran ändert sich nix. Also kann ich als 27er auch weiterhin T1 in meinem Feuerwerk verwenden.
     
  8. Es geht darum wer T1 in Feuerwerken verwenden darf.
    T1 bleibt weiterhin frei erwerbbar und auch verwendbar nur ist die Verwendung für dich nur anhand des Verwendungszweckes erlaubt. Eine Verwendung in einem Feuerwerk ist entgegen dem Verwendungszweck. Alle pyrotechnischen Gegenstände werden nun in § 3 und 3a in ihrer Verwendungsart definiert. Deshalb wurde die Ausnahme des §20 Abs.3 für "Profis" geschaffen damit diese völlig legal T1 Gegenstände in Feuerwerken nutzen können.
     
    Streichholz gefällt das.
  9. Nun, wenn das Feuerwerk wiederum Teil einer Filmproduktion ist...;)
     
  10. Dann brauchst du aber die Genehmigung der zuständigen Stelle für Brandschutz. Bisher war ja eine Anzeige oder Ag von T1 für ein Feuerwerk einfach so möglich. Das kannst du jetzt knicken.
     
  11. Und wer will das kontrollieren am Abbrenner? Wieder so ein Schwachsinn.
     
  12. Naja es ist wie bei Allem, man hält sich dran oder nicht , und muss dann etwaig mit den Konsequenzen leben.
     
  13. Also darf ich dann als §20er während eines Feuerwerkes
    -keine Lanzenlichter T1
    -keine Zylinderflammen T1
    -keinerlei T1 Effekte (Bühnenblitze, Bühnenknall, Airburst etc
    im Feuerwerk verwenden

    oder deklariere ich das Ganze dann als "Feuerwerksshow" und dann darf ich das wieder verwenden?

    Wenn dem so wäre, ist diese Regelung vollkommen an der Praxis vorbei.
     
  14. Als 20er mit Fachkunde hast (solltest) du ja T2 im Schein stehen und darfst somit T1 entgegen dem Verwendungszweck verwenden.
     
  15. im Endeeffekt heißt das also, das ein Hobbypyro wie bisher keine Lichtbilder mehr bauen darf und auch nix anderes mehr für Pyroshows verwenden, wenn da T1 drauf steht (Bavaria Shots etc) anderseits sind Pyros ohne T2-Eintragung auch angeschmiert.

    Hm wie gut das bei mir T2 im Schein steht.
     
  16. Knackpunkt bei mir ist, mein §20 ist 15 Jahre alt und da steht von T2 explizit nichts drin.(Noch ein Stempel und das "Album" ist voll:D)

    "mit PtG (Sätze, Schwarzpulver, Anzündmittel) nach §5 und §5a SprengG umzugehen und zu verbringen"

    Bei der letzen Verlängerung (Feb 2017) wurde daran auch nix geändert oder muss ich auf die neue FAssung umschreiben lassen. Wäre der einfachste Weg, bevor ich bei einer Kontrolle was untersagt bekomme.

    Ich war immer der Auffassung das für T2 ein Theater-Lehrgang nötig ist???
     
  17. Bei mir steht pyrotechnische Gegenstände aller Kategorien. :)
     
  18. Dann machst du eben ein Feuerwerk für Show oder Film Zwecke, du Filmst es ja schließlich, also Thema erledigt. Völliger Schwachsinn. Aber ein weiterer Schritt zum kompletten Feuerwerk Verbot
     
  19. Hi,

    bezieht sich das...

    auf die AG-Pflicht für F2 , für die 27er?

    Und wenn ja, wann kann da mit ner Entscheidung gerechnet werden?
    Da mein 27er noch beim Amt liegt, ohne F2, und das ja ein Argument für die Eintragung wäre.
    Danke

    Grüße
     
  20. Ja genau das wurde so angenommen. Die Streichung §27 entfällt im §23 Abs.2 der 1.SprengV.
    Generell würde ich aber im Moment noch warten mit dem 27er für F2+3 nicht das da noch die lästige Auflage wegen der ptG's aus §20Abs.4 rein kommt. Ich würde nämlich sagen das die wegfällt.
     
  21. Eben nicht. Du machst kein Feuerwerk mit T1denn das ist nur mit Feuerwerkskörpern möglich. PtG's in T1 sind keine Feuerwerkskörper.
    Wenn du eine reine T1 Geschichte machst dann mag das als Filmproduktion vielleicht durchgehen . Hast du aber andere Kategorien mit F dabei dann ist es ein Feuerwerk und dann kommt wieder der §20 Abs.3 der 1.SprengV (neu) zum tragen . Also T1 im Feuerwerk nur mit T2 im Schein.
     
  22. Soso, Bavaria Kometen sind also keine Feuerwerkskörper?

    Wenn dann müssten die unter T1 indoor und outdoor auch unterscheiden, macht sonst null Sinn.
     
  23. Generell redet man von pyrotechnischen Gegenständen. Diese werden nach Art und Verwendungszweck in Verschiedene Kategorien eingeteilt.
    Feuerwerkskörper in die Kategorie F1, F2, F3 und F4.
    Pyrotechnische Gegenstände für Theater und Bühne in Kategorie T1 und T2

    Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke

    Pyrotechnische Gegenstände für Theater und Bühne: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen im Innen-und Außenbereich, bei Film-und Fernsehproduktionen oder für eine Ähnliche Verwendung.

    Schau dazu in §3 Abs.1 Nr. 3,4 u.6 SprengG(neu) sowie §3a Abs.1 Nr. 1 und 2 SprengG (neu)
     
    Virus27 gefällt das.
  24. Gibt es einen Link zu dem "neuen" SprengG zum nachlesen?
    Ich find immer nur die alten Fassungen.
     
  1. Diese Seite verwendet Cookies, um Inhalte zu personalisieren, diese deiner Erfahrung anzupassen und dich nach der Registrierung angemeldet zu halten.
    Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden