Termin | News Landeshauptstädte (Gemeinden) verbieten Feuerwerk

Dieses Thema im Forum "Termine, Neuigkeiten" wurde erstellt von City-Pyro, 27. Dezember 2016.

  1. Ich auch!
     
  2. Da bin ich doch froh über die Unwetter mit Platzregen und Hagel hier im Norden
     
  3. Die Frage ist:
    Gillt das Verbot ERST MAL NUR für dieses Jahr und darf wenn 2017 alles in Ordnung ist wieder gezündelt werden?
    Wenn mein Haus im Wald wäre der brennen würde...möchte ich mir besser nicht vorstellen!:blintzel:
     
  4. Naja, es wird ja nicht wirklich verboten, sondern nur die Sondergenehmigung nicht ausgestellt. Sozusagen ist also der "Normalzustand" eingetreten.
    Oder etwa nicht?
     
  5. Eigentlich eine muessige Diskussion.
    Ein paar Staedte verbieten F2 aufgrund von Trockenheit. Schoen und gut aber F2 ist innerhalb des Ortsgebiets in Oesterreich ohnehin ganzjaehrig verboten. Es wird/wurde also etwas bereits verbotenes ein weiteres mal verboten.

    In dem Zusammenhang: Wer kann mir eine konkrete Ausnahme vom F2 Verbot, wie laut Pyrotechnikgesetz moeglich, nennen? Welche Gemeinde? Welches Gebiet? Habe so was noch nie gesehen.
    Ich meine damit ausdruecklich NICHT behoerdlich bewilligte F3/F4 Feuerwerke.

    Gruss
    Roland
     

  6. Die Gemeinde Wals-Siezenheim hatte am 31.12.2016 von 12 Uhr bis 01.01.2017 1 Uhr so eine Ausnahmegenehmigung für das abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 gehabt!

    Ist auch jedes mal bei der Gemeinde an der Infotafel ausgehengt.
     

  7. Da werden wieder mal 2 unterschiedliche Dinge vermischt.

    1. Verbietet nicht eine Gemeinde auf Grund der Trockenheit offenes Feuer (und Feuerwerk) in der Nähe von Wäldern etc. sondern die zust Forstverwaltungsbehörde mit Sitz an einer BH. Die Gemeinde führt u.U. nur durch .Es ist jetzt egal, ob innerhalb oder außerhalb eines Ortsgebietes sich gefährdete Pflanzunge befinden. Lt. BH kann das auch durchaus eine größere Hecke oder ein Windschutzgürtel sein.

    2. Ausnahmen bez. des Verwendungsverbotes INNEREHALB eines Ortsgebietes kann nur der zust. Bürgermeister erteilen und zwar nicht personengebunden, sondern ortsbetreffend. (gewisse Ortsteile...) Die aber wieder unabhängig von der best. Waldbrandgefahr.
     
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