Großfeuerwerk Schein für Kategorie F3 Feuerwerk

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von Big Nut, 21. Oktober 2015.

  1. Hier mal ein Update.
    Ich hatte heute nochmal einen Termin beim Amt wegen meinem §27er und traf dort zwei Mitarbeiter vom Amt und einen von der Bezirksregierung. Das ganze dauerte dann 2 Stunden.
    Die waren wirklich der Überzeugung, dass die Artikel mit Fachkunde nach §20 Abs.4 nicht nur für F2 sondern auch für F3 gelten. Nach langem hin und her und ein paar Telefonaten musste die Bezirksregierung zähneknirschend zugeben dass dem nicht so ist. Also wird die Beschränkung unter Nr.II nun komplett gestrichen.
    Bei der festgesetzten Menge wird darauf bestanden das dort etwas eingetragen werden muss. Als Argument wird angeführt, das der Bedürfnisnachweis nur zum Erwerb und zur Verwendung nicht gelte, wohl aber für die Verbringung und die Aufbewahrung. Da die Stimmung leicht angespannt war und da die festgesetzte Menge drastisch nach oben Korrigiert wird, wollte ich es nicht auf die Spitzte treiben und habe mal 9e gerades sein lassen. Frei nach dem Motte „Man muss och jönne könne“.
    Die Auflagen 4,7 und 8 werden gestrichen. Mit allem anderen kann ich leben, auch wenn nicht alles korrekt ist. Aber bevor ich vor Gericht muss, nehm ich das in Kauf.
     

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    tommihommi1 und JonnyThunderkong gefällt das.
  2. ich ich ich:phantastic::good::schacka::haehae:
     
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  3. Moin Leute!

    Im Januar habe ich den 27er für F2+F3 hier bei uns in Bielefeld (NRW) beantragt.
    2x war das OA da und hat sogar den Metallschrank der an das KS Mauerwerk von mir festgedübelt wurde plus Feuerlöscher erfolgreich abgenommen. Das ganze war im März!
    Bis diese Woche war Totenstille und es kam leider nichts. Nun eben ein Anruf, dass natürlich wieder Fachkunde für F3 verlangt wurde und der Zuständige Bauchschmerzen hat mir den Schein auszustellen. Nun wird aber noch abgewartet,was die Rechtsabteilung sagt,da dort meine Unterlagen hingegangen sind.
    Mir wurde aber geraten,sich um Fachkunde für F3 zu kümmern :cry::D.

    Kann man ja auch vorher sagen,bevor man sich einen Metallschrank + Gefahrengutaufkleber & Feuerlöscher kauft,oder? :blintzel:
     
  4. Es gibt keine Fachkunde für F3. Das ist reine Gängelung, sonst nichts.
     
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  5. Erstmal in Behördendeutsch.
    §4, Abs.4 der 1. SprengV:
    (4) Auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb und das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 3 sind § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, soweit er sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes bezieht, nicht anzuwenden.

    § 8 (SprengG) Versagung der Erlaubnis
    (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
    1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
    2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen
    a) die erforderliche Fachkunde nicht nachweist
    oder
    b) die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder
    c) das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.

    § 27 (SprengG) Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang
    (1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen
    1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
    2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
    bedarf der Erlaubnis.

    (1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
    (2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
    (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
    1. beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
    2. der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
    3. inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
    Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

    Auf Deutsch und ganz einfach:
    Die erforderliche Sachkunde gilt nicht für den Umgang (Aufbewahren, Verwenden, Vernichten, Erwerben, Verbringen) mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 3!!!!“

    ABER!!!!!!
    Diese „Freistellung“ gilt nicht für Kategorie F4 und auch nicht für die pyrotechnischen Gegenstände gemäß §20 Abs4 der 1.SprengV, die umgangssprachlich auch gerne als Kategorie F2+ bezeichnet werden, z.B. Raketen mit mehr als 20g NEM. Also F2+ und F4 nur mit Fachkunde und F3 ohne Fachkunde. Ist zwar nicht so richtig nachvollziehbar…. ist aber so.
     
  6. Das ist überhaupt gar nicht nachvollziehbar .. das ist so dermaßen Sinnbefreit das ich leider nicht schreiben kann was ich davon halte ohne die rote Karte wegen verbalem Totalausfall zu kassieren.
    Würde ich eine so ähnlich gelagerte Aussage in meinem Job tätigen säße ich sofort auf der Straße .. Herr lass' Hirn regnen ... :rolleyes:
     
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  7. Also gut. Hier ein wenig Hirn von Herr:D Du kanns mir auch gerne eine PN schicken. Ich bin hart im nehmen.
    Das für Kategorie F4 Fachkunde benötigt wird ist wohl unumstritten. Also kann das nicht der Stein des Anstoßes sein. Für pyrotechnische Gegenstände nach §20 Abs.4 gilt folgendes:
    Aktenzeichen 21 ZB 12.1070 Bayerischer Verwaltungsgerichthof:
    Orientierungssatz:
    Für den Erwerb der in § 20 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
    genannten Feuerwerkskörper der Kategorie 2 ist ein Fachkundenachweis erforderlich.

    Das ist z. Zt. gültige Rechtsprechung und wird wohl so lange Bestand haben, bis jemand in einem anderen Bundesland einen neuen Anlauf wagt und Recht bekommt.
     
  8. Es sagt keiner, dass es nicht so ist, es ist einfach komplett unlogisch. Aber Gesetze in Deutschland folgen nicht den Regeln der Logik
     
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  9. Ändert aber auch nichts daran, dass wenn keine Einschränkung für pyrotechnische Gegenstände gem. § 20 Abs. 4 SprengG in der Erlaubnis eingetragen ist, dass dann auch ohne nachgewiesene Fachkunde derartige Gegenstände erworben und verwendet werden können und dürfen, richtig?
     
  10. In der Tat können Texte in Foren häufig Fehlinterpretiert oder zweideutig ausgelegt werden und führt ab und an zu hitzigen Diskusionen.
    In diesem Fall habe ich die Aussage auf mich (meinen Text) bezogen, da mein Text Zitiert und Farblich markiert wurde. Und die Aussage von ViSa „Würde ich eine so ähnlich gelagerte Aussage in meinem Job tätigen….“ könnte man so verstehen, dass meine Aussage Grund falsch sei und ich deshalb sofort auf die Straße gehöre. Andererseits könnte man in diese Aussage auch eine allgemeine absolute Fassungslosigkeit der ganzen Regelung gegenüber rein Interpretieren. Tja wie man´s dreh….zum Schluss war es wieder falsch:rolleyes:
     
  11. Das ist eine knifflige Frage. Darf ich alles nur weil mir etwas nicht ausdrücklich verboten wurde? Mein Bauchgefühl sag mir nein. In meinem Führerschein steht nicht das ich keinen Panzer fahren darf. Darf ich dann Panzer auf der Straße fahren oder nicht? Nur weil mir jemand etwas nicht verbietet berechtigt mich nicht dieses zu tun. Ansonsten währe jede Erlaubnis so dick wie die Bibel. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Solange nicht´s passiert kräht kein Hahn danach. Aber wenn? Was dann? Wäre mir zu heiß. Aber Wissen ist anders???
     
  12. Ich glaube es geht darum, wenn im Schein steht, dass man Kategorie F2 und F3 erwerben usw. darf, ob die nach §20 dann mit drin sind oder nicht.

    Logik sagt ja, schließlich sind die weniger gefährlich als F3-Artikel. Deutsches Recht sagt wahrscheinlich nein, weil ist so.
    Aber: Ein Urteil gibt es dazu nicht, und wo kein Kläger da kein Richter. Es gibt auf jeden Fall sehr, sehr viele Leute mit §27er ohne Fachkunde, die ihn hauptsächlich für Zink 905 haben, da ist die Praxis eben so.
     
  13. Dennoch wird einem ja die Erlaubnis für Kategorie 2 und 3 Feuerwerk erteilt und auch § 20 Abs. 4 1. SprengV Gegenstände sind Kategorie 2. § 20 Abs. 4 1. SprengV schreibt, dass das Überlassen und Verwenden nur Erlaubnisinhabern erlaubt ist, was ich dann auch bin, wenngleich die Gegenstände nicht separat aufgeführt und "erlaubt" werden. Demnach hat dann zwar die Behörde geschlafen, aber mir ist es erlaubt.
     
  14. Ja genau so hatte ich es denen auch nochmals in einem Anlageblatt formuliert,aber die scheinen bzw wollen es nicht verstehen. Ich gehe mal davon aus,wie bei vielen das sie es nicht verstehen wollen.
     
  15. Du kannst auch mit nem Anwalt drohen
     
  16. Sehr schlau. Dann kannste den Schein gleich wieder abgeben und bekommst nie wieder was. Denkt daran die Behörde muss niemanden einen Schein ausstellen.
     
  17. Die Behörde darf aber auch nicht unbegründet verweigern.
     
  18. Genau !! Und man muss ja nicht gleich mit nem Anwalt drohen , da gibts auch welche die setzen dir ein höfliches Schreiben auf , wo genau erläutert wird was wo und wie ... Die können dir den Schein eigentlich nicht unbegründet verweigern , solange keine versagensgründe vorliegen , das ist ganz einfach ne Zermürbungstaktik in der Hoffnung das du dich geschlagen gibst
     
  19. Natürlich ist der Anwalt immer die vorletzte Option, so lange die Beamten freundlich bleiben und nicht komplett uneinsichtig sind, würde ich auch nicht so weit gehen.
     
  20. Genau so war es gedacht - bzw. so sollte es verstanden werden.

    Nein auf keinen Fall !!
    Ich rede wirklich nur von dieser selten dämlichen Regelung seitens des Gesetzgebers. Das hat mit dir persönlich absolut nichts zu tun. Sorry falls es so rüberkam ..

    Genau so. Fassungslosigkeit trifft es wohl am ehesten.
    Ich weiß das es so ist wie es ist aber kann/ will das irgendwie nicht verstehen / akzeptieren, eben genau weil es so "dämlich"/ "Sinnbefreit"/ "unlogisch" oder wie auch immer man das Kind nennen will ist .. :doing:
     
  21. Bisher noch nichts neues, die Rechtsabteilung prüft es wohl derzeit noch.
    Falls was neues kommt,halte ich euch auf dem Laufenden! :cool:
     
  22. schlechtes Beispiel...


    Das ist ein falsches Beispiel! :shocked:

    Sinngemäß ginge das Beispiel so: "Ich habe meinen Führerschein Klasse B, Darf ich damit auch Kleinkrafträder oder Forstwirtschaftliche Zugmaschinen führen?"

    Ja, denn logischerweise gilt eine Befähigung von oben herab weiter! (Klasse B schliest Klasse L und AM mit ein, selbe bei CE schliest C ein etc.)

    Das Gesetz §20 abs 4 ist, denke ich, nicht EU Recht konform, geschweige denn an sich konform.

    Es MUSS klar sein das logischerweise jede Stufe (nicht ohne zusätzliche besondere Eigenschaften wie PM2) nicht einfach neue Fachkunde oder Eignung erfordern kann.

    Beispiel Feuerwaffen: Wer MP´s und Maschinengewehre besitzen oder führen darf, wird wohl logischsterweise nicht das Besitzen einer Handfeuerwaffe verboten bekommen..!? :dontthinkso:

    Für das ganze Beispiel gibt es auch einen Juristischen Ausdruck, der fällt mir aber grade nicht ein, :rolleyes:???
     
  23. Du meinst sicher argumentum a maiore ad minus...

    Sinngemäß: Vom großen aufs kleine schießen.....
     
  24. [font=&quot]In der juristischen Methodenlehre kennzeichnet das „argumentum a maiore ad minus“ den Schluss vom Größeren auf das Kleinere.
    [/font] O.K. Das Beispiel war wirklich nicht so Dolle. Aber es bleibt trotzdem gängige Rechtsprechung das ptG der Kat F2 nach §20 Abs4 Fachkunde benötigen. Ob das nun Bekloppt, Sinnvoll oder Nachvollziehbar ist, tut nichts zu Sache.
    Darf ich gegen gängige Rechtsprechung verstoßen, nur weil ich nicht explizit darauf hingewiesen wurde, das ich dieses oder jenes nicht darf? Ich bin mir nicht sicher, aber mein Bauchgefühl sag mir immer noch dass das eigentlich nicht sein kann etwas zu tun nur weil es mir nicht explizit verboten wurde. Ansonsten könnte man sich ja fast alles so hinbiegen wie es einem gerade gefällt. Kann aber auch sein das ich das zu Engstirnig sehe:rolleyes:
     
  25. Hey hey

    Ja das ist ein extrem spezieller Fall! Ich denke da wird sich auch noch etwas tun, allein schon wegen den kommenden EU Gremien die da EU Rechte einfordern werden...

    ABER Da dir als 27er für F2 und F3 die Sachen verkauft und überlassen werden denke ich ist das erstrangig ein Problem der Händler, nicht meins. Und des weiteren würde ich im übrigen dagegen vorgehen wenn mir jemand die Para. 20 abs 4 Sachen absprechen würde, nur dauert das und ist zermürbend. ! Wie ich schon sagte, die Rechtsprechung ist eigentlich meist vom kleinen Fall weg zum großen Fall hin zu sehen! Plus das Gesetz an sich hat keinerlei Grundlage nach EU Richtlinie (was Artikel nur" ganz oder garnicht " zulassen darf)
    Und auch im gesamten kann man unsinnige Gesetze auflösen durch logische Gutachten.

    Das ist alles kniffelig aber wir werden sehen, da kommt die nächsten Jahre noch etwas auf uns zu! Nur ich finde bis auf die Schwärmer diese scheis Regel der BRD zum Abwehr von Terror der RAF also kein BKS mehr z.b. einfach schrecklich!!! Überholt+unsinnig.
    (Kleine Geschichtsstunde am Rande...)^&


    Grüße
     
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