Termin | News Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Dieses Thema im Forum "Termine, Neuigkeiten" wurde erstellt von DerFuchs, 5. November 2016.

  1. Ja, ich scheine da tatsächlich ein Verständnisproblem zu haben. Für mich stellt sich das so dar:

    Satz 2 hätte in der Grundfassung "Satz 1 findet keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände nach § 20 Absatz 3" bedeutet: Eine Verwendung von Gegenständen der Kategorie T1 in von der Gebrauchsanweisung abweichender Form ist nicht von den "§§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes [=SprengG], soweit er sich auf § 22 Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht" freigestellt. Korrekt? Wo siehst du in diesem Satz 2 eine Aufhebung der Verwendungsbeschränkung? Die Aufhebung der Verwendungsbeschränkung ergibt sich meiner Meinung nach einzig und alleine aus §20 Absatz 3 der neuen 1. SprengV. §4 Absatz 1 Satz 2 wäre daher in meinen Augen ein zusätzlicher Hinweis auf die Beschränkung der T1-Verwendung durch Nicht-Fachkundige gewesen. Wo ist mein Denkfehler?

    Bezöge sich der §4 Absatz 1 Satz 2 auf §20 Absatz 4, würde ich es so verstehen, dass man auf diese Weise den Fachkundezwang für die dort spezifizierten F2-Artikel rechtfertigt. Denn in §20 Absatz 4 ist ja nur allgemein von Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhabern die Rede, der Fachkundezwang wie in §20 Absatz 3 fehlt aber.
     
  2. So und nun bitte mal alles auf Deutsch

    Gruß Daniel
     
  3. :D Ok ich merke im Prinzip meinen wir doch das gleiche nur ich bin verwirrter als du. :D
    Bin aber trotzdem der Meinung das natürlich ein Verweis durch Satz 2 auf eine Einschränkung oder ähnliches sich nicht zwangsläufig ausschließt weil dort die Fachkunde bereits angeführt ist. Die Freistellung bezieht sich ja auf §23 der 1.SprengV

    Es war doch bisher so das jeder Scheininhaber über den §23 Abs.3 der 1.SprengV sein Feuerwerk auch mit T1 ptg anzeigen konnte . Sprich er konnte über die Freistellung §4 Abs.2 ein Feuerwerk mit Kat.T1 anzeigen .
    Das geht nun nicht mehr. Jetzt kann eine Verwendung von T1 nur noch nach §23 Abs.6 und7 behandelt werden und nur noch vom T2 Scheininhaber für Feuerwerke über §23 Abs.3 angezeigt werden da nur dieser diese gemäß §20Abs.3 entgegen dem Verwendungszweck verwenden kann.
     
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