Zusammenfassung [FAQ] Wann darf an Silvester Feuerwerk abgebrannt werden ?

Dieses Thema im Forum "Videosammlungen, Zusammenfassungen, FAQs" wurde erstellt von In Flames, 20. November 2009.

  1. Ich habe glücklicherweise das Ordnungsamt in der Familie, ich kann machen was ich will...:D

    Aber nein, so sind wir ja nicht. Ich wurde nur letztes Jahr vorgewarnt, dass die Nachbarn alle sonst immer zwei drei kleine Fontänen und Raketen abfeuern und mehr nicht. Da war ich dann selbst mit knapp 10 Batterien (darunter eines der WECO-Bretter mit drei Würfeln drauf) und einem Packen Raketen schon sehr unter Beobachtung. Ich habe dann wirklich brav bis 0:00 gewartet...Und als die anderen dann allte um 0:20 fertig waren, haben die tatsächlich dann alle da gestanden und gegafft. So tolle Sachen hatte ich da zwar nicht, aber es reichte für "draußen bleiben und angucken" bis 0:45. Unglaublich, was für Begeisterungsstürme aber die kleinsten Sachen auslösen. Mercury/Laser bringt ja echt jedes Kind zum Ausrasten...

    Mal sehen, was ich dieses Jahr vielleicht schon vorher zum Abfackeln finde..viele Reste sind's nicht. Sonst gibt's wieder "Jugendfeuerwerk"..:rolleyes:
     
  2. So ich habe nun auch Antwort vom Ordnungsamt Kiel

    Hier gibt es ebenfalls keine zeitliche Einschränkung.

    Es gibt lediglich eine Einschränkung, dass in einem 200m Radius von Reetdachhäusern kein Feuerwerk der Kategorie II abgefeuert werden darf.
     
  3. Falls jemanden die rechtliche Lage in Bad Wünnenberg interessiert:

    "Lt. SprengV darf am 31.12. und 01.01. geböllert werden. Dieser Zeitraum kann durch die Ordnungsbehörde begrenzt werden. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Bad Wünnenberg Gebrauch gemacht und in der Ordnungsbehördlichen Verordnung das Böllern auf 03.00 Uhr am Neujahr-Morgen beschränkt. Der Böller-Beginn am Silvester-Abend ist nicht festgelegt, aber um Ärger zu vermeiden, sollten Sie natürlich zu einer "angemessenen" Zeit mit dem Knallen beginnen und auch aufhören. So wird es die wenigsten stören, wenn man am späten Silvesterabend mit dem Knallen beginnt und in der Neujahrsnacht etwa um 1 Uhr oder 1:30 Uhr das Knallen einstellt.
    Auch wenn man es vielleicht "rechtlich" darf, sollte es selbstverständlich sein, nicht stundenlang zu böllern, wenn kleine Kinder oder alte Leute in direkter Nachbarschaft wohnen, denen man damit den Schlaf raubt.
    Achten Sie zudem darauf, dass Sie nicht an Orten knallen, an denen das Zünden von Feuerwerkskörpern verboten ist. Nach Sprengstoffverordnung ist von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie von Reet- und Fachwerkhäusern Abstand zu halten.
    Es dürfen nur zugelassene Feuerwerkskörper von volljährigen Personen (ab 18 Jahren) gezündet werden."

    Kurz zusammengefasst:
    Am 31. darf sofort geböllert werden, am 01.01 aber nur bis 03:00 Uhr morgens. Feuerwerk in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen, Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten. Was ja logisch ist.
     
  4. Dann Zitiere ich auch mal die kurze, aber eindeutige Antwort vom Delitzscher Ordnungsamt.

     
  5. Für alle HEIDELBERGER:

    Am 31.12. und am 01.01 ist die Verwendung erlaubt. Die Stadt Heidelberg hat KEINE Sonderbestimmungen eingeführt. Damit müsste eigentlich alles abgedeckt sein.

    Vorsorglich wurde noch darauf hingewiesen, dass nur amtlich geprüfte Ware verwendet werden darf ;)
     
  6. Habe soeben schon im Vorfreude-Thread meinem Ärger luft gemacht und wollte hier mal nachfragen, ob mir jemand sagen kann, ob es rechtens ist, dass die Stadt Iserlohn eine Einschränkung für das Abbrennen von Feuerwerk von 22:30 bis 0:30 festlegt. Soweit mir bekannt ist, gilt eine solche Beschränkung für Artikel mit reinem Knalleffekt oder ? Wäre nett wenn mir jemand der sich besser auskennt weiterhelfen könnte.
     
  7. Wo steht denn das oder wie haben sie es begründet (wenn überhaupt)?
     
  8. Ja frag doch bei der Stadt nach, wie das genau gemeint ist. Grundsätzlich haben die schon das Recht, solch eine Beschränkung zu verhängen. Ob wir das jetzt kleinlich finden ist dabei uninteressant.
     
  9. Aber doch nur für Feuerwerkskörper mit ausschließlicher Knallwirkung. Oder nicht?
     
  10. Ich weiß es nicht ;) Anrufen. Fragen.
     
  11. [font= ]"ORDNUNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG[/font]
    [font= ]der Stadt Iserlohn[/font]
    [font= ]über Ausnahmen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz[/font]
    [font= ]Nordrhein-Westfalen[/font]

    [font= ]§ 1[/font]
    [font= ]Abbrennen von Feuerwerkskörpern[/font]
    Für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar wird in der Zeit von 22.00 - 0.30 Uhr dasAbbrennen von pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 3 des Gesetzes über
    explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) vom 13. September 1976(BGBl. I S. 2737), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978),zu Vergnügungszwecken (Feuerwerkskörper) als allgemeine Ausnahme vom Verbot von
    Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9 Abs. 1 LImschG), zugelassen.Andere Rechtsvorschriften werden nicht berührt."

    Das sagt die Verordnung die ich eben im Internet gefunden habe. Vom Amt wurden keine Gründe genannt.
     
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  12. Gerade mal bei mir angefragt: (extra zwecks Feuerwerkskörper mit ausschließlicher Knallwirkung)

    Dann ist ja alles bestens.... :D
     
  13. #238 Minos, 21. Dezember 2012
    Zuletzt bearbeitet: 21. Dezember 2012
    Das verstehe ich so, dass das Landes-ImmsionsschutzG, dessen in § 9 Abs. 1 die Nachtruhe regelt. vom 31. 12. 22:00 Uhr bis 1.1. 0:30 außer Kraft gesetzt wird. Nachtruhe gilt von 22:00 bis 6:00 Uhr.

    Demnach müsste das Abbrennen von Feuerwerk vor 22:00 Uhr am 31. 12. erlaubt sein, genauso wie am 1.1., außer zwischen 0:30 und 6:00 Uhr. (ohne Gewähr natürlich!)

    Hier der §9 Abs. 1, Landes-Immisionsschutz-Gesetz NRW im Wortlaut:
    "Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind."
     
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  14. Noch eine Anmerkung: selbst wenn das so interpretiert werden kann, schützt das nicht davor, dass es trotzdem hart auf hart kommen kann. Angenommen Du brennst am 31.12. um 20:00 Uhr etwas ab, ein Polizist sieht das, hat im Kopf, Feuerwerk nur von 22:00 - 0:30 erlaubt, und macht Dir Ärger. Dann hast Du nichts in der Hand. Falls Du darauf auch noch einen dicken Bußgeldbescheid bekommst, musst Du Widerspruch einlegen, zeigen, dass die Regelung in der Form unwirksam oder anders zu interpretieren ist, Dich mit den Behörden streiten - sofern die tatsächlich meinen, dass sie damit Feuerwerk vor 22 uhr bzw. am 1.1. ab 6;00 Uhr verboten haben - im Extremfall vor höhere Instanzen (oder gar Verw.-Gericht) gehen, um Recht zu bekommen. Kostet zumindest sehr viel Zeit und Nerven.

    Dass sowas passiert halte ich zwar für unwahrscheinlich (Polizisten haben am Silvesterabend meist besseres zu tun), aber kann im schlimmsten Fall blühen
     
  15. Ich darf den ganzen 31.12 und 1.1 knallen:D.
     
  16. Hallo,
    Ich habe auch das Glück den 31.12 und 1.1. ganztägig knallen zu können :D:D

    @rooster, du kannst dich auch austoben ohne dir Sorgen machen zu müssen, aber leider nur bis zum 1.1. 0.30 Uhr wegen der Ausnahme und denke mal am 1.1 von 6.00-22.00 Uhr.

    Gruß
     
  17. Danke...aber gut das ich das jetzt weiß. Nächstes Jahr steht ein Umzug an und jetzt weiß ich schon mal, dass ich 5km weiter in den nächstes Ort ziehen werde, da es dort keine Beschränkung gibt :D Gestern war ich mir nicht sicher, aber jetzt hab ich ja ein sehr gewichtiges Argument :)
     
  18. Erstmal vielen Dank an rooster113, dass du diese Verordnung hier gepostet hast.
    Denn die Thematik, in wieweit man mit dem Lärmschutzgesetz das Sprengstoffgesetz aushebeln kann, lenkt diese FAQ nochmal in eine neue Richtung.

    Ich habe mir grad mal ein wenig Zeit genommen und versucht herauszubekommen, was es damit auf sich hat, und dabei festgestellt, dass es ziemlich schwer ist, darüber wirklich verlässliche Informationen zu finden.

    Fest steht: Lärmschutz und Nachtruhe sind Ländersache, dass heißt da kann wieder einmal jedes Bundesland sein eigenes Süppchen kochen. Der hier schon erwähnte §9 LImschG NRW gilt dabei offenbar als eine Art Norm bzw. Orientierung für alle Länder, bzw. es scheint überall in etwa gleich geregelt zu sein.

    Demnach gilt die Nachtruhe also von 22 bis 6 Uhr, allerdings können Länder und Kommunen Ausnahmen erlassen, und damit die Nachtruhe an bestimmten Tagen teilweise oder ganz aufheben.
    Ich habe das Ganze dann mal ein wenig weiter durchdacht, und bin etwas stutzig geworden, denn ich kann mich nicht entsinnen, jemals in der Vorsilvesterzeit in Zeiungen oder im Internet auf eine amtliche Bekanntmachung aus Hamburg oder einer umliegenden Kommune aus Schleswig-Holstein gestoßen zu sein, in der die Nachtruhe in der Silvernacht teilweise oder ganz aufgehoben worden wäre.
    Mit anderen Worten: Die Nachtruhe hätte demnach dort höchstwahrscheinlich auch an Silvester komplett bestand gehabt, was aber wiederum rein gesetzlich einem kompletten Feuerwerksverbot in der Silvesternacht gleichgekommen wäre.
    Da das ja aber völlig absurd wäre, habe ich mal Google befragt und bin dann irgendwann auf diesen uralten Thread gestoßen:

    http://www.feuerwerk-forum.de/showthread.php?t=10692

    Und hier wird es dann schon etwas aufschlussreicher:

    Wenn man den Worten von Matchbox nun also Glauben schenken darf, dann kann die Stadt Iserlohn (und auch alle anderen Städte/Kommunen/Länder) den §9 LImschG so viel aufheben wie sie will, denn es wird an Silvester zumindest in Bezug auf Feuerwerkskörper sowieso durch das übergeordnete Bundesgesetz, nämlich dem SprengG §23 und $24 für die gesamte Nacht aufgehoben (Eventuelle Ausnahme: Effekte mit reiner Knallwirkung).

    Nun sind aber weder ich, noch Matchbox (zumindest soweit ich weiß ;)) echte Juristen, daher auf alle Angaben selbstverständlich keine Gewähr.
     
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  19. Aus dem von Minos genannten Grund drucke ich mir jedes Jahr eine Mail vom Ordnungsamt Wuppertal aus. Ich frage jedes Jahr aufs Neue an von wann bis wann genau ich Feuerwerk zünden darf.

    Antwort O-Amt Wuppertal:

    "Sehr geehrter Herr XXXX,

    das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 2 sind gem. §23 (1) der 1. SprengV in der Zeit vom 02. Januar bis zum 30. Dezember verboten. Verbotsfrei sind der 31. Dezember ab 0 Uhr und der 01. Januar bis 24.00 Uhr. Dieses Abbrennverbot gilt für jedermann, ausgenommen sind Erlaubnisinhaber nach §7 oder §27 SprengG oder ein Befähigungsscheininhaber nach §20 SprengG. Die Ausnahme gilt ausschließlich für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 2.

    Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen unter der u.g. Rufnummer gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichem Gruß
    XXXX"

    Den Ausdruck habe ich bisher aber nie gebraucht, da ich versuche auf meine Mitmenschen im angemessenen Rahmen Rücksicht zu nehmen.
    Ob ich dadurch zu wenig Feuerwerk gezündet habe oder auf irgendwas verzichten musste? Ganz und gar nicht :D Silvester wird wieder gerockt!
     
  20. Yay :D

    "Sehr geehrter Herr YYYY (weil X langweilig sind!),
    Ihre Anfrage vom 15.12.12 beantworte ich wie folgt:
    Gemäß § 23 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (vormals Klasse II) in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember von volljährigen Personen grundsätzlich nicht verwendet (abgebrannt) werden. Für Minderjährige ist es gar nicht zulässig.
    Daraus ergibt sich, dass ein Abbrennen am 31. Dezember und am 1. Januar (ohne zeitliche Begrenzung) für Erwachsene zulässig ist!
    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrage
    Blub Blub

    Stadt Nienburg/Weser
    Fachbereich Sicherheit und Ordnung
    Tel 05021/87-382
    Fax 05021/87-301
    Mail: [email protected]"
     
  21. Aber was würdest Du machen, wenn Du einen Wisch wie rooster113 bekommst, in dem offenbar suggeriert werden soll, dass Feuerwerk nur von 22:00 bis 0:30 erlaubt sei? Ich habe vor drei Jahren selbst mal eine ähnliche, nicht ganz so eng gefasste, und noch unübersichtlichere Antwort von unserem OA bekommen.

    Das einzige was da noch helfen würde, wäre ein Ausdruck der entsprechenden §§ im Sprengstoffgesetz und der Verweis, dass keine zeitliche Einschränkung für Knallfeuerwerk seitens der Stadt bekannt gemacht wurde.
     
  22. So sieht es in Bremen aus zu Silvester

    Nach Mitteilung der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen (Amt für Arbeitsschutz und Immissionsschutz) darf am 31. Dezember nur in der Zeit von 18 bis 24 Uhr und noch eine weitere Stunde im neuen Jahr (am 1. Januar bis 01.00 Uhr) geknallt werden. Diese Bestimmung betrifft sogenannte pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 – Silvesterfeuerwerk – mit ausschließlicher Knallwirkung. Verboten ist das Abbrennen oder Abschießen von Seenotsignalmitteln (pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P). Zudem dürfen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen grundsätzlich überhaupt keine pyrotechnischen Gegenstände abgebrannt werden. Das gleiche Verbot gilt auch im Hafengebiet und im Umkreis von 100 Metern um stroh- und reetgedeckte Häuser.
     
  23. Information für die Kreisstadt Neunkirchen.


    Guten Tag, Herr ****;

    auch für den Bereich der Kreisstadt Neunkirchen gibt es hinsichtlich des Abbrennens von Feuerwerkskörpern keine über die von Ihnen genannte Regelung hinausgehenden zeitlichen Beschränkungen am 31.12. bzw. 01.01. eines Jahres.


    Mit freundlichen Grüßen
    Holger Janes


    Kreisstadt Neunkirchen
    Abt. für Polizei-, Straßenverkehrs- und Gewerbeangelegenheiten, Bußgeldstelle
    Oberer Markt 16
    66538 Neunkirchen

    Tel.: 06821 - 202 208
    Fax: 06821 - 202 262
    E-Mail: [email protected]

    Internet: www.neunkirchen.de


    -----Ursprüngliche Nachricht-----
    Von: ****
    Gesendet: Do 20.12.2012 09:04
    An: Ordnungsamt Kreisstadt Neunkirchen <[email protected]>;
    Betreff: Information bzgl. Abbrennen von Feuerwerk Kat. 2

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in der Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) seht unter Paragraph 23 Absatz 2 Satz 2 steht (§ 23 II 2 1. SprengV):
    "Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben."

    Ist dies korrekt oder wird das Abbrennen von der Stadt Neunkirchen zeitlich eingeschränkt?


    Mit freundlichen Grüßen
    ****
     
  24. Richtig. Ich habe nochmal nachgeguckt, wo "Bundesrecht bricht Landesrecht" genau geregelt ist.

    Und siehe da: Es steht schwarz auf weiß im Grundgesetz, §31:

    Also, solltet ihr Silvester wirklich Ärger an der Backe haben, beruft euch auf den §23 und §24 SprengG und bei irgendwelchen Nachtruhegeschichten im Zweifel auf den §31 GG. Mehr juristisches Wissen kann man beim besten Willen nicht von einem ganz normalen Feuerwerksfan, der Silvester einfach nur sein Feuerwerk zünden möchte, verlangen !
     
    tribun77 gefällt das.
  25. Hallo,
    kann mir jemand sagen wie es in Mannheim aussieht bezüglich der Abbrandzeiten? Oder wohnt von euch niemand in Mannheim so dass ich auch eine Mail ans Ordnungsamt schreiben muss?
     
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