Termin | News Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Dieses Thema im Forum "Termine, Neuigkeiten" wurde erstellt von DerFuchs, 5. November 2016.

  1. Hm, was sind denn da genau deine Gedankengänge? Was soll die Zerlegungshöhe mit der LuftVO zu tun haben?
    Ich sehe da jetzt keinen Zusammenhang.
     
  2. Für mich hat sich das wie folgt angehört.

    Entweder das:
    Im BAM-Leitfanden wurde der Leistungsparameter der Steighöhe in der Tabelle am Ende als Zerlegungshöhe definiert. In der entsprechenden DIN EN ist auch von Zerlegungshöhe die Rede. Im Text vom Leitfaden wird jedoch immer Steighöhe statt Zerlegungshöhe geschrieben. Vielleicht wollte man die beiden Wörter angleichen.

    Oder das:
    Die Effekthöhe ist höher als die Steighöhe. Da in der LuftVO bei den erlaubnispflichtigen Nutzungen (> 300m) die Rede von Aufstieg ist, hat man das Wort Steighöhe mit dem Wort Zerlegungshöhe ersetzt. So hat das Wort Aufstieg der LuftVO einen anderen Kontext. Der Feuerwerkskörper, oder Teile von dem Inhalt, steigen dann bis zur Effekthöhe auf und nicht mehr nur die Steighöhe alleine. Und wenn man mal darüber nachdenkt, würde das auch durchaus Sinn ergeben. Heißt dann aber auch in der Praxis, dass ab 125mm schon fast Schluss ist.

    Das kann auch totaler Quatsch sein...
     
  3. Aber hast du denn die entsprechenden Werte überhaupt zur Verfügung? Kennst du die radiale Ausdehnung des Effektes?
     
  4. Stimmt, die ist nicht immer angegeben. Also zählt dann wohl doch die Zerlegungshöhe :).
     
  5. Was ist denn nun mit Kometen... Die zerlegen nicht...

    ____________________________________

    Mit Rauchzeichen aus Schwarzpulver gemorst.
     
  6. Dort zählt die Effekthöhe.

     
  7. Sry, wenn es schon wo steht, aber wurde denn die Änderung bezüglich §27er schon verabschiedet?
     
  8. Welche Änderung meinst du jetzt genau?
     
  9. wenn du die Einschränkung der 27er Anzeige im Bezug auf Kat2 meinst, wird das so werden.
     
  10. Ist denn schon abzusehen ab wann?
     
  11. Ab dem Inkrafttreten des Gesetztes und der Verordnung.
    Die Stillhaltefrist im Notifizierungsverfahren der Eu läuft am 16.02. aus. So lange hat die Kommission noch Zeit Einwände zu äußern während dessen darf Deutschland das Gesetz nicht inkraftsetzen . Allerdings weiß ich das man bereits grünes Licht gegeben hat. Ob die Frist damit hinfällig ist weiß ich leider nicht. Aber es sind ja nur noch ein paar Tage.
     
  12. §15 der Änderung

    § 15
    (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt und selbst aufbewahren
    oder anderen überlassen will, hat auf dem Versandstück oder, sofern die
    explosionsgefährlichen Stoffe nicht zum Versand bestimmt sind, auf dem Packstück
    folgende Kennzeichnungen anzubringen:

    1. die Lagergruppe des Stoffes in der jeweiligen Verpackung,
    2. die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes.

    (2) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn das Versandstück
    nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist, sofern die Transportklassifizierung
    nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften mit der Lagergruppe in der
    jeweiligen Verpackung sowie die Verträglichkeitsgruppe übereinstimmen.



    Hierzu wurde noch gar nicht diskutiert. Nach Absatz 2 reicht die ADR-Transportklassifizierung als Lagergruppennachweis? Verstehe ich das richtig?

    Die wäre ein ganz wichtiger Punkt, wenn man in Deutschland CE konforme PtG legal aufbewahren bzw. lagern möchte.
     
  13. Nein,steht doch da, dass dies nur erfüllt ist wenn die Lagergruppe auch der transportgruppe entspricht. Ist ADR 1.3G als Karton aber die Einzel Ware vllt 1.1G dann gilt 1.1G als Lagergruppe
     
  14. Das bedeutet, dass zum Beispiel Bavaria bei den Maroons auf den Versandkarton 1.4G aufdrucken muss und auf den einzelnen Artikel dann ein Gefahrgutschild mit 1.1G aufkleben/aufdrucken muss?
     
  15. Wie kommst du bei T1 auf 1.1G?

    Wenn dann umgekehrt.

    Beispiel Dum Bum Single Shots

    Ganze Versandeinheit ist 1.1G. Einzelne Packung ist 1.3G
     
  16. Der Maroon ist doch einen Bühnenblitz mit 1,9g BKS. Ich habe gerade nochmal nachgesehen. Also die Lager- und Transportgruppe ist 1.4G (Spezialkarton). Ich meine aber, dass sie, wenn sie einzeln rumlägen, als 1.1G eingestuft wären. Das hat dann ja nur noch bedingt mit §15 zu tun.

    Aber dein Beispiel ist hilfreich, danke.
     
  17. Das geht ja nicht. In der Packung sind 10 Stück, also für die Packung größere Gefahr. Einzeln können Sie dann nicht höher eingestuft sein.
     
  18. Doch aufgrund eines speziellen Kartons sind die als 10er "VE" in 1.4G eingestuft.
    Hier ein Thread/Testbericht mit Bildern dazu:
    http://www.feuerwerk-forum.de/showthread.php?t=45412

    Einzeln könnten sie nicht versendet werden. Ob sie tatsächlich 1.1G hätten, sei dahingestellt.

    Wie auch immer: Es stellt sich mir trotzdem die Frage, ob in Zukunft auf eine Cake Verpackung auch ein Gefahrgutzeichen gedruckt wird (Klasek macht es z.T. schon), damit auch jeder weiß, dass eine Prezident Piro z.B. nach Auspacken 1.3G ist.
     
  19. Die Gefahrgutklassifizierung und Lagergruppenzuordnung gilt für den Gegenstand im Karton. Für den einzelnen Gegenstand gibt es solche Vorgaben nicht. Wenn ein Gegenstand nicht einzeln transportiert werden kann dann liegt es einzig daran das ihm die entsprechende Verpackung fehlt, gleiches gilt für die Aufbewahrung.
     
  20. Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt entsprechenden Pasus aus dem Entwurf zur Änderung der 1.SprengV zu streichen welcher das Verwendungsverbot von F2 für 27er bedeutet hätte.
    Aber...

    Das dürfte noch spannend werden.


    Ausserdem gibt es auch im anderen Thread zum SprengG weitere Neuigkeiten. Musste das leider trennen da es sonst zu viel durch einander gibt. Ich finde die beiden Punkte zu wichtig.

    http://www.feuerwerk-forum.de/showthread.php?p=845349#post845349
     
    zuendlER84, Sandy, DoppelBlitz und 9 anderen gefällt das.
  21. Ganz einfach:

    Wenn was am 27er gerüttelt wird, dann melde ich einfach den 7er an und besorge mir Aufträge. Generell ist mir das eh lieber, wenn andere Leute für meinen Spaß bezahlen. Wenn das dann durch eine Gesetzesänderung auch noch forciert wird, bekomme ich vielleicht endlich mal die Eier um eine Firma zu gründen.

    Nicht das was falsch verstanden wird: Ich habe bisher nur für mich selbst Feuerwerke über den 27er gemacht auf meine eigenen Kosten. Mir war der Zeitaufwand einfach zu groß für ein Nebengewerbe (UG haftungsbeschränkt, Bilanz etc. und auch die fehlende BU). Und mit einem reinen Nebenerwerb ist mir das Risiko der Haftung einfach zu groß gewesen. Daher bin ich damals den Schritt gegangen, nur für mich selbst Feuerwerke zu machen. Ganz schön teurer Spaß aber für mich die beste Lösung.

    Ich bin mal gespannt, was jetzt im § 27 geändert werden soll!
     
  22. Genau das gleiche habe ich auch gedacht. Und wäre sicher machbar denn eine Gewinnerzielung muss ja nur angestrebt werden nicht aber zwingend vorliegen.

    Mich würden aber viel mehr erstmal die sachlichen Gründe interessieren die eine Einschränkung des 27er für Feuerwerk rechtfertigen sollen.
     
    pingufreak83 und Sandy gefällt das.
  23. Ich sehe auch keinen Grund, den Zugang zu Feuerwerk noch weiter einzuschränken, so ein §27er ist kein Freibrief, die Behörde kann ja nach der Anzeige Auflagen erteilen (z.B. keine Zerleger, maximale Effekthöhe), wenn sie unbedingt wollen.

    Gegen unsachgemäße Verwendung wird so wenig getan, da ist es doch quatsch, die legalen Möglichkeiten stärker zu regulieren.
     
  24. Das soll einer verstehen....
    Ist es nicht so, dass eine imaginäre Gefährdung Unbeteiligter beim 27er im nichtgewerblichen Rahmen naturgemäß geringer ist, als bei kommerziellen Grossfeuerwerken?
    Warum soll derjenige, der zum Jahreswechsel ein paar Raketen und Zylinder in dem Himmel schiessen möchte zur Bespaßung Dritter verurteilt werden?
     
  25. Ne die wollen uns nix wegnehmen. Ich glaube die wollen einfach mehr und größere Feuerwerke :).
     
    DerFuchs und Feuer_und_Flamme! gefällt das.
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