Pyrotechniker ein paar rechtliche Fragen

Dieses Thema im Forum "Beruf Pyrotechniker" wurde erstellt von gaetano, 12. Okt. 2006.

  1. Hallo liebe Feuerwerksgemeinde!

    Ich hoffe ihr könnt mir bei meinen beiden Fragen weiterhelfen.

    Zum einen würde ich gerne wissen was Helfer beim Feuerwerken vom Gesetz her dürfen, bzw. was sie nicht dürfen.

    Außerdem hätte ich gerne gewußt wo, und in welchen Intervallen ich meinen Gefahrenguttransporter zu überprüfen habe.

    (Österreichische Gesetzteslage)

    Hoffe auf ein paar hilfreiche Antworten.

    mfg
     
  2. Sorry

    Hey herzlich willkommen! also i bin zwar österreicher aber i muss da ganz ehrlich sagen:
    Also keine ahnung.
    Aber das mit dem Helfer ist im Österreichischen Sprengstoffgesetz garnet geregelt soweit ich weiss!
    Aber ich denke dass all das eine ENtscheidung des leitenden und verantwortlichen Pyrotechnikers ist!
    Ist aber nur eine Vermutung! Nicht für voll nehmen!
    lg Stefan
     
  3. Schon wegen der Nähe zu Österreich, aber auch wegen der vielen Fragen hier im Forum kenne ich das Pyrotechnikgesetz etwas.

    Schulfeuerwerke bzw. Helferscheine sind dort zwar nicht vorgesehen, allerdings wird dies offensichtlich von Lehrgangsträgern und den jeweils bewilligenden Behörden gefordert.

    Es gibt da wohl eine kommentierte Fassung des Pyrotechnikgesetzes, die so eine Art inoffizielle Schwester der deutschen SprengVwV (Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz) zu sein scheint. Kann sein, daß es da drin steht oder daß es eine offizielle Verordnung gibt.

    Erfahrung sammeln hat aber noch nie geschadet...
     

  4. Hallo Gaetano,

    was den Gefahrguttransporter angeht...das ADR gilt europaweit. Untersuchung jährlich!!!!! Wo? dort wo du auch deine TÜV Prüfung machen lässt ( wie das in A läuft, weiß ich nicht)

    Skyflower
     
  5. So ich hab mich jetzt mal schlau gemacht und hab mich durchs Österreichische Protechnikgesetz genagt!
    Folgendes gefunden:
    § 6. (1) Zur Klasse IV gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 250 g.

    (2) Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig; diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden.

    (3) Auf Grund einer Bewilligung nach Abs. 2 dürfen auch zulässige pyrotechnische Gegenstände der Klassen II und III verwendet werden.

    (4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
    a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    b) die Annahme rechtfertigen, daß sie pyrotechnische Gegenstände nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, und
    c) nachweisen, daß sie über entsprechende Fachkenntnisse auf dem Gebiete der Pyrotechnik verfügen,
    sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände gewährleistet ist, daß Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.

    (5) Als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne des § 4 lit. c gilt insbesondere die Vorlage einer Urkunde über die Berechtigung zur Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände oder einer Bescheinigung einer Sicherheitsbehörde darüber, daß festgestellt wurde, daß die betreffende Person die notwendigen Fachkenntnisse für das Abbrennen eines Großfeuerwerkes besitzt.

    (6) Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen erforderlichen Anordnungen (z.B. Art der Lagerung vor der Verwendung, Beförderung, Vorschreibung von Sicherheitsabständen, Behandlung von Versagern) zu treffen.


    Also hier gibts sicherlich einige Möglichkeiten zur Interprätation, jedoch detaillierte Angaben zur Funktion des Helfer sind hier nicht angeführt!
    Grosse Frage: was versteht man unter Verwendung??
    Ich glaube das dürfte der Knackpunkt sein
    lg stefan
     
  6. Verwenden ist wohl in den meisten Ländern das Abbrennen nebst der unmittelbar damit verbundenen Tätigkeiten, also bspw. Kugelbombe in den Mörser verladen, verleiten und letztlich zünden.
     
  7. Was darf ein Helfer

    Hallo!

    Ein Pyrotechnikgehilfe: muß 18 Jahre alt sein und im vollen Besitz seiner Geistigen und Körperlichen Kräfte.
    Er darf die an ihn , vom verantwortlichen Pyrotechniker, übertragenen Arbeiten unter einbehaltung des Arbeitnehmerschutzgesetzes ausführen und unter Aufsicht des Verantwortlichen sogar zünden.

    Muß aber über die gefahren usw. für ihn verständlich unterichtet werden.

    mfg der Pyroteufel aus Klagenfurt
     
  8. Hallo!

    @Pyroteufel:
    Bitte woher nimmst du diese Weisheit?
    Die 18 Jahre, Sicherheitsunterweisung, Arbeiten lt. ASchG, voller Besitz der geistigen und körperlichen Kräfte, ... gelten für Sprengarbeiten.
    Für Pyrotechnik zieht aber das Pyrotechnikgesetz 1974 und nicht das ASchG.

    Meines Wissens nach ist dem Gehilfen das Zünden auch nicht unter Aufsicht gestattet.

    LG
    Heinrich
     
  9. HAllo Heinrich !

    Ja das Pyrotechnikgesetz von 1974. in Österreich.
    Es gibt inzwischen schon einige Neuerungen 2000 2004 2005 und 2008 macht die EU dann eines für alle und jeder EU Staat hat dann 18 Monate Zeit seines anzupassen.
    Für einige Bestimmungen die im PyroG 1974 nicht vorkommen oder bedacht sind gilt das Sprengmittelgesetz
    oder ein vergleichbares des Nachbarlandes Deutschland. Ab 2008 wird es für uns in Österreich härter.
    Kl.IV nur mehr mit Gewerbeschein usw.

    Feuerwerkerei ist ein gefährliche Tätigkeit und da muß ich laut Arbeitnehmerschutzgesetz jemanden unterweisen. Wenn er mir hilft schaffe ich ihn was an und somit fällt er unter dieses Gesetz.

    Der Verantwortliche Pyrotechniker hat die Verantwortung und warum soll der Gehilfe (18 Jahre) nicht auf den Knopf drücken dürfen.
    Vielleicht solltest du einen Klasse 4 Kurs besuchen dort erfährt man dann solche Dinge.

    www. brandschutzforum.at hier kannst du einen besuchen.

    mfg Pyroteufel :D
     
  10. Hallo Pyroteufel!

    Danke für die Info.
    1:0 für Dich mit dem AschG.

    Letztes Jahr gabs eine Diskussion zwischen einem Juristen der SID sowie dem Vortragenden, der Kl. III, Kl. IV und Sprenglehrgänge hält. Aussage des Juristen war: Ists Kl. IV und der Helfer hat nur III, darf er nicht zünden. Daher hätte mich interessiert, woher die Aussage mit dem Zünden stammt.

    Wegen Kl. 4 Kurs: Ich war angemeldet, doch leider wurde dieser wegen Teilnehmermangels kurzfristig abgesagt. Somit gibts im Frühjahr den nächsten Anlauf.


    MfG
    Heinrich
     
  11. Warum darf ich dann als Helfer mit allen möglichen hantieren und sogar verleiten.
    Kl. IV Artikel Stoppine, Zündlitze, Aufbauen , E Zünder anbringen ist mir ja ohne Schein alles verboten.
    Wenn ich aber bei einem Kl. IV Feuerwerk mithelfe unter Aufsicht des dort verantwortlichen Pyros ist das kein Problem. Somit darf ich dann Zünden auch. Natürlich unter Aufsicht.
    so zufrieden? :blintzel:

    mfg Pyroteufel
     
  12. Ok.
    Unser PyroG erlaubt eben eine weite Auslegung. Nur wenns hart auf hart geht, hat der Kadi das letzte Wort.

    BTW: Stoppinne, Zündlitze, E-Zünder sind nicht klassifiziert, sodaß ich sie auch in der Kl. III verwenden kann.


    MfG
    Heinrich
     
  13. Wenn ich aber keinen KL. III Schein habe. Darf ich trotzdem helfen und verleiten und die anderen verbotenen Dinge die ich nur mit einer KL. IV Bescheinigung darf.
    Wir könnten da jetzt weiter diskutieren Kommt dann halt auf den Richter an. Aber es wird sicher den verantwortlichen Feuerwerker der vor Ort war härter treffen. ???
     
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