Termin | News Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Dieses Thema im Forum "Termine, Neuigkeiten" wurde erstellt von DerFuchs, 5. November 2016.


  1. Ich möchte diesen Punkt nochmal aufgreifen und zur Diskussion anregen. Das Wort Steighöhe wird in der SprengV umgeändert. Das neue Wort heißt dann Zerlegungshöhe. Welche Konsequenzen entstehen dadurch genau bzw. warum hat man das geändert? Weiß jemand etwas darüber?

    Danke!

    Lg
     
  2. Ich denke, Steighöhe kann im allgemeinen Verständnis (also ohne explizite Definition) je nach Art des pyrotechnischen Gegenstands sowohl die Effekthöhe (z.B. bei Kometen) als auch die Zerlegungshöhe beschreiben, von daher wollte man vermutlich klarstellen, dass für die Berechnung der Abstände die Zerlegungshöhe ausschlaggebend ist.

    Was mir noch aufgefallen ist: In der Anlage 6 bezieht man sich auf § 18 Absatz 8, der § 18 hat aber nur sieben Absätze ???.
     
  3. Ja es sind so ein paar kleine Ungereimtheiten im Entwurf. Entweder muss es §18 Abs.7 heißen oder aber der letzte Satz soll einen eigenen Absatz darstellen.
    Man muss da wirklich die Endversion im Volltext abwarten. Genauso habe ich mir schon eine Argumentationskette parat gelegt warum dann die in §20 Abs.4 genannten Gegenstände für Jedermann ab 18 frei sind. Aber dieses würde am Ende nichts bringen wenn dann der fehlende Buchstabe in der Endversion doch noch auftaucht.
     
  4. Weiß nicht ob das hier schon war aber der Bundesrat hat beschlossen den Teil der die Anzeige für F2 mit 27er verbietet zu streichen:
    "In Artikel 1 Nummer 21 ist Buchstabe b zu streichen. "

    "Die vorgeschlagene Änderung - Herausnahme der nichtgewerblichen (§ 27 SprengG) Erlaubnisinhaber aus der Liste derjenigen, die F2-Feuerwerk auch außerhalb der Silvestertage verwenden dürfen - führt entgegen ihrer eigentlichen Intention in der Praxis zu größerer Rechtsunsicherheit als die bestehende Regelung und wird absehbar zu erheblichen Auslegungs- und Vollzugsproblemen führen.
    Insbesondere die Tatsache, dass § 27-Erlaubnisinhaber für F3-Feuerwerk nun die (weniger gefährliche) Kategorie F2 überhaupt nicht mehr verwenden dürfen, erzeugt einen gegenteiligen Effekt zum Gewollten. Diese Erlaubnisinhaber werden mit der Regelung in Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b regelrecht gezwungen, grundsätzlich nur die gefährlichere Kategorie F3 zu verwenden. Das ist sachlich nicht gerechtfertigt und den Rechtsunterworfenen nicht mit nachvollziehbaren Argumenten zu vermitteln.
    Eine generelle Einschränkung der Möglichkeit, nichtgewerbliche Erlaubnisse zum Umgang mit Feuerwerk zu erlangen, ist diskutabel und es sprechen einige sachliche Gründe dafür. Für einen solchen Schritt muss dies allerdings mit der nötigen Rechtsklarheit an geeigneter Stelle grundsätzlich geregelt werden, sinnvollerweise direkt im einschlägigen § 27 SprenG selbst. "

    http://www.bundesrat.de/SharedDocs/...0700/647-16(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1
     
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  5. Der letzte Satz kommt mir bekannt vor. Der Abschnitt davor ist mir neu. Danke fürs posten.

    Hoffentlich bleiben die §27er so bestehen. Sonst melde ich einfach den §7er an. :p
     
  6. Pingufreak83 doch das sollte dir alles bekannt vorkommen und wurde mehr oder weniger besprochen. Schau mal ab Beitrag 170 . Vielleicht erinnerst du dich dann ja wieder :D
     
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  7. Das war aber nur die Empfehlung des Ausschusses, der Bundesrat hat das aber jetzt festgelegt.
     
  8. Der Bundesrat hat es so beschlossen, das war aber auch schon vor knapp vier Wochen, nämlich am 10.03., und wurde hier auch vermeldet. Aktuell liegt die Verordnung wieder beim Urheber, dem Innenministerium, wo man jetzt entscheiden muss, was man mit den Maßgaben des Bundesrats anfangen will. Es gilt jetzt abzuwarten, ob die Verordnung in der Beschlussform des Bundesrats irgendwann im Bundesgesetzblatt auftaucht oder ob es eine Neufassung geben wird.
     
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  9. Naja nicht ganz. Der Innenausschuss wurde ja nicht angerufen und die Entschließung ist ja nicht bindend. Die Entschließung des BR kann man eher als Empfehlung an die Regierung sehen, wenn diese etwas in der Richtung unternehmen möchte dann muss sie das nicht in diesem Gesetzgebungsverfahren tun. Das Gesetz kann so jetzt inkrafttreten und in einem halben Jahr noch wieder erweitert werden.
    Ich hatte ja gedacht das wir jetzt schon weiter wären aber unser neuer Bundespräsident ist wohl nicht so schnell mit dem Ausfertigen der Gesetzte. :D ;)

    PS. : Der Urheber ist die Bundesregierung
     
  10. Beim Sprengstoffgesetz ist der Urheber die Regierung, die Verordnungen dazu werden vom Innenministerium mit Zustimmung des Bundesrats verantwortet (siehe auch §4, §29 und §39 SprengG). Es steht ja auch im DIP21 das BMI als Urheber der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

    Die Maßgaben des Bundesrats sind nach §65 GGO zu behandeln. Das BMI muss die geänderte Verordnung nun ebenfalls beschließen oder aber erneut dem Bundesrat vorlegen.
     
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  11. Ja Sorry war beim SprengG nicht bei der Verordnung.
     
  12. Heute wird im Bundesgesetzblatt eine Neufassung der GGVSEB verkündet, allerdings haben sich die für die Pyrotechnik wesentlichen Stellen nicht verändert.

    Die Einschränkung der Komplettfreistellung von ADR-Vorschriften beim Verbringen durch Privatpersonen in einem in Deutschland zugelassenen Fahrzeug auf deutschen Straßen in Anlage 2 wurde aus der Vorversion übernommen. Damit bleibt es bei 3 kg NEM bzw. 50 kg brutto 1.4G und 5 kg brutto 1.3G als Obergrenzen bei Nutzung der Komplettfreistellung.
     
  13. Endspurt!!!

    Heute endet die Stillhaltefrist im Notifizierungsverfahren der Eu. Nach der letztmaligen Änderung und Beschluss des Verordnungsentwurfes wurde die Frist um 3 Monate verlängert. In dieser Zeit überprüft die Kommission der Eu ob die Verordnung den "freien Warenverkehr" garantiert und reagiert gegebenenfalls. Während dieses Verfahrens kann ein Gesetz/ Verordnung durch den Mitgliedstaat nicht in Vollzug gesetzt werden. Nun mit Ende der Frist kann die neue Verordnung und somit auch das Gesetz in Kraft gesetzt werden.

    Schauen wir mal wann es so weit ist.
     
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  14. #264 DerFuchs, 16. Juni 2017
    Zuletzt bearbeitet: 16. Juni 2017
    Hier kommen die finalen Änderungstexte wie sie heute im Bundesgesetzblatt stehen. Gesetz und Verordnung treten am 1.07.2017 in Kraft
    Bundesgesetzblatt:
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/star...tr_id='I_2017_37_inhaltsverz']__1497597856945



    Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes:
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&start=//*[%40node_id%3D%27262988%27]&skin=&tf=xaver.component.Text_0&hlf=xaver.component.Hitlist_0#bgbl117s1586.pdf



    Zweite Verordnung zur Änderung der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz:
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&start=//*[%40node_id%3D%27262992%27]&skin=&tf=xaver.component.Text_0&hlf=xaver.component.Hitlist_0#bgbl117s1617.pdf

    Volltextversionen folgen

    Nachtrag: §§ 5, 5a-5g SprengG treten bereits morgen in Kraft
    § 49 der 1.SprengV tritt ebenfalls morgen in Kraft
     
    xomas, TIE Fighter, tommihommi1 und 3 anderen gefällt das.
  15. hm die links sind freckt :D
     
  16. Über den ersten Link kommt man aber noch zur Inhaltsübersicht der heutigen Ausgabe. ;)

    Mir ist etwas aufgefallen.
    In der heute veröffentlichen Ausfertigung des Bundespräsidenten wird in der Änderung von §4 der 1.SprengV im neuen Absatz1 der 2.Satz wir folgt gefasst:
    "Satz1 findet keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände nach §20 Abs.4" im Beschluss steht §20 Abs.3 was natürlich eine vollkommen andere Bedeutung hätte.
    Des weiteren wurde in §20 Abs.4 die Bezeichnung Kategorie 2 in Kategorie F2 geändert.

    Weder im Entwurf noch in den weiteren Dokumenten zum Gesetzgebungsverfahren wird diese durchgeführte Änderung beschrieben. Auch im Entwurf welcher im Notifizierungsverfahren der Eu eingereicht wurde sind diese Änderungen nicht angegeben.
    In der Beschluss Drucksache des Bundesrates gibt es auch keine Hinweise.
    In der Erläuterung des Entwurfs zu §20 steht sogar "Absatz4 bleibt inhaltlich unberührt" Ich Frage mich wie dann da ein F Einzug halten kann.
    Eine Inhaltliche Prüfung durch die Eu kann ja wohl nicht mit falschen Dokumenten stattfinden bzw können diese doch nicht einfach nach Freigabe geändert werden. Zumal sich hier Inhaltlich entscheidende Dinge verändert haben.

    Weiß jemand ob das so überhaupt Einwandfrei ist?
     
    pingufreak83 gefällt das.
  17. Vermutlich fallen diese Änderung einfach unter "Fehlerkorrektur". Da wird sich im BMI mal jemand den kompletten Text angeschaut und festgestellt haben, dass da bestimmte Absätze keinen Sinn ergeben (§20 Abs. 3 statt 4) und man die Ersetzung von Kategorie X in Kategorie FX doch nicht so gründlich durchgeführt hat wie gedacht. Der von mir angemerkte Bug mit §18 Abs. 8 statt 7 in Anlage 6 wurde auch still und heimlich gegenüber der Beschlussfassung getilgt.
     
  18. Das Problem ist das es Sinn gemacht hätte.
    Die sinnlose Fachkunde für die unter §20Abs.4 fallenden Gegenstände wäre weggefallen zumal das eh entgegen der Eu Richtlinie ist.
    Und man hätte sogar soweit Argumentieren können das nach Richtlinie 2013/29 eu "geprüfte" ptG der Kat.F2 vollumfänglich vertrieben und verwendet werden können.
    §20 Abs.3 hätte ein aus für die freie Verwendung von T1 in Feuerwerken für jedermann bedeutet.

    Also 2 völlig unterschiedliche Dinge.
     
  19. Hinsichtlich der Nicht-Konformität mit der Richtlinie stimme ich dir voll zu, trotzdem glaube ich, dass die Regelung von Anfang an so erlassen werden sollte, wie sie jetzt im Bundesgesetzblatt steht.

    Dass T1 nur von Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhabern mit Fachkunde in Feuerwerken verwendet werden darf, muss man in §4 nicht extra betonen, das steht ja klar und deutlich in §20 Abs. 3 selbst.

    Wenn man die Europäische Kommission mit einem Richtlinien-konformen Entwurf abgespeist, diesen aber noch einmal verändert haben sollte, um eine nichtkonforme Bestimmung weiterhin aufrecht zu erhalten, wäre das schon dreist.
     
  20. Also die Anzündmittel werden in §4 gestrichen, weil die jetzt zu P1 gehören, und deren ausnahme deshalb redundant wäre, korrekt?

    Aber ich stimme zu, dass der Bezug in §4, Absatz 1, Satz 2 auf §20 Absatz 3 keinen Sinn ergeben hätte. Eigentlich müsste der Satz (also sowohl §20 Absatz 4 als auch §4, Absatz 1, Satz 2) einfach komplett gestrichen werden, wenn man von EU-Recht ausgeht.

    De facto ist der Import von Feuerwerk aus europäischen Nachbarländern doch immer noch so problematisch, wie vor der "Abschaffung" der BAM-Nummer-Pflicht, schließlich gibt's noch die Lagergruppenzuordnung...
     
  21. Die Geschichte mit dem T1 hätte exakt mit dem Satz erst Sinn ergeben. Denn der Absatz ist ja die Freistellung für das Verwenden nach der Gebrauchsanweisung. Was ja weiterhin erlaubt wäre. Der Satz 2 im Zusammenspiel mit §20 Abs.3 hätte dem Profi die Tür geöffnet entgegen der Kennzeichnung "Verwendung auf Theater und Bühnen" völlig legal in Feuerwerken einzusetzen.
    Nach deiner Argumentation bräuchte da ja auch nicht §20 Abs.4 stehen denn es steht ja schon im § selbst drin. Also von daher...
    Zumal es auch so im der Erläuterung drinsteht.

    Wenn man es nicht hätte so schreiben wollen dann hätte man es nicht mal angeben brauchen. Satz 1 wurde geändert und die Änderung wurden beschrieben. Es wurde nicht der ganze Satz ausgeschrieben.
    "Satz 2 wird wie folgt gefasst : Also hier wurde speziell verfasst um einen speziellen Sinn zu erreichen. Hätte man einen bestehenden Satz also nicht verändern wollen hötte man dieses nicht anführen brauchen.

    Entweder hat da jetzt einer einen Fehler gemacht oder hier wurde vorsätzlich gehandelt.
    Ich persönlich vermute eher Zweites .
     
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  22. #272 DerFuchs, 17. Juni 2017
    Zuletzt bearbeitet: 18. Juni 2017
    Ich habe nochmal ein bisschen nachgelesen.
    Die rechtliche und inhaltlich Überprüfung des Entwurfes einer Verordnung wird laut §46 GGO ( Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien) gemacht bevor der Entwurf überhaupt ins Rennen geschickt wird.
    Hat der Bundesrat dem Entwurf zugestimmt ,in diesem Fall mit Maßgabe, ist der Entwurf unter Berücksichtigung der Maßgaben entweder so anzunehmen und es wird nach Anfertigung einer Urschrift so im Bundesgesetzblatt verkündet oder aber es gibt noch was zu mäkeln oder zu ändern dann muss der Entwurf erneut dem Bundesrat zugeführt werden der dann wieder beschließt.
    Nachzulesen in §§ 65- 68 GGO

    Also einfach mal eben ändern ist nicht!!!

    Nachtrag: laut §61 GGO ist eine Änderung möglich im Einvernehmen mit bestimmten Stellen möglich. Diese bedürfen keiner Veröffentlichung.
    Trotzdem würde auch diese Änderung unsinnig sein da man diesen Teil hätte einfach weglassen müssen. Satz 2 wie folgt fassen bedeutet einen bestehenden Wortlaut zu ändern. Es hätte gereicht die Wörter und Stoppinen zu streichen. Das geht zumindest aus dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit hervor.
     
    tommihommi1 gefällt das.
  23. Nicht ganz. Im neuen §20 Abs. 3 steht drin, dass man im Schein eine Verwendungserlaubnis für T2 stehen haben muss - also quasi Fachkunde. Im §20 Abs. 4 steht nur allgemein "Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber", da ergibt sich der Fachkundezwang erst aus dem jetzt angepassten §4 Abs. 1 Satz 2. Natürlich hätte man in §4 noch einmal explizit darauf hinweisen können, wie das mit T1 nun genau aussieht, aber wie gesagt ist da der Fachkundezwang ja direkt im Absatz vermerkt.

    Welche Absicht hinter dem "§20 Absatz 3" in §4 Abs. 1 Satz 2 steckte, wird man vermutlich nie erfahren. Vielleicht hast du ja recht und es ging um die T1-Sachen. Oder hat man vielleicht §20 noch einmal umgestrickt, nachdem die Änderung von §4 schon durch war? Wurde der Lawinenrucksack- oder der Berufspyro-T1-Absatz erst später eingeführt, so dass die F2-Ausnahmen von 3 auf 4 gerutscht sind? Ich weiß es nicht und leider geht man in den Erläuterungen nicht darauf ein, warum Satz 2 neu gefasst wurde.

    Was mich noch interessieren würde: Wo erlaubt die Richtlinie 2013/29 eigentlich die Erlaubnispflicht für F3, welche in Deutschland gilt? Wird das durch Artikel 4 Absatz 2 geregelt? Kann man den möglicherweise auch für die Einschränkungen bei F2-Artikeln heranziehen? Die Formulierung
    lässt ja relativ viel Spielraum.
     
  24. Mit dem Satz könnte man F2, F3, T1 und P1 komplett für Leute ohne Schein verbieten. Nur F1 "muss" frei bleiben.

    Da fänden sich schon Begründungen: T1 und P1 wegen Missbrauch durch Hooligans, F2 wegen Feinstaub.

    F3 stellt ja laut Gesetz allgemein eine höhere Gefahr als F2 dar, damit kann man argumentieren.

    Das Verbot für F2-BKS-Knallkörper kann man allerdings nicht damit begründen, mit der erlaubten Satzmenge sind die in keiner Hinsicht gefährlicher als z.B. The King. Da greift nichts
    hiervon.

    Für die >20g-Raketen, Schwärmer und Luftheuler seh ich noch ein, dass sie eine erhöhte Gefahr darstellen.
     
  25. Du hast noch nicht ganz verstanden was ich meine bzw. vielleicht habe ich auch zu schlecht erklärt.
    §4 Abs.1 (neu) ist die Erlaubnisfreistellung zur Verwendung von T1 aber nur nach dem Verwendungszweck. Durch die weitreichenden Änderungen in den Begriffsbestimmungen §3 SprengG und die neue Einteilung der Kategorien in §3a SprengG ergibt sich ein ganz anderes Bild in Hinsicht auf die Verwendung solcher Gegenstände.
    Der Satz2 wäre nicht der Verweis auf die Fachkunde gewesen sondern die Aufhebung der Verwendungsbeschränkung für einen gewissen Personenkreis in Feuerwerken.

    Ja der von euch angegebene Artikel der Richtlinie lässt dem Mitgliedstaat Spielraum. Aber diese gerechtfertigten Gründe müssen der Eu im Notifizierungsverfahren angegeben werden. Das ist nie geschehen. Das ganze war auch schon mal Thema in dem Prozess von Bayern als es genau um das Thema Fachkunde für bestimmte F2 ptg ging. Und ebenso wurden sie auch im EuGH Urteil genannt als Punkt den Deutschland nicht unternommen hat zwar nicht auf den §4 bezogen aber man könnte ihn hier ebenso anwenden.

    Auch dieser Aspekt lässt vermuten das hier etwas gewaltig stinkt.
     
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