Handhabung & Technik Verleiten ohne zu verleiten

Dieses Thema im Forum "Effekte, Feuerwerkskörper, Technik, Hilfsmittel" wurde erstellt von aquataur, 10. Januar 2009.

Schlagworte:
  1. Seid gegrüßt.

    Ich habe jetzt mehrere Beiträge gelesen, z.B. über die Girandolen (Raketenbündel), bei welcher nachfolgende Feuerwerkskörper durch "Influenz" gezündet werden, nicht durch direktes Verbinden mittels Litze oder elektrisch, sondern durch den Feuerstrahl des "Vorgängers".

    Die Blackboxx wendet ja ein ähnliches Verfahren an.

    Wo liegt, rein technisch die Grenze des Verleitens? Muß da eine physikalische Verbindung zwischen den Feuerwerkskörpern bestehen?

    Was ist, wenn eine Litze quasi irgendwo "vorbeibrennt" und zwar nicht physikalisch Kontakt macht, jedoch sicher das Feuer weitergibt?

    Ich denke, diese Frage ist von fundamentaler Bedeutung, wenn man nicht verleiten darf so wie in der KL II.

    Ist jemand bewußt, daß diese Frage schon einmal irgendwo abgehandelt wurde? Unter "Verleiten" hab ich erwartungsgemäß nicht viel gefunden:D.

    Wenn diese Vorgangsweise legal ist und nicht die Etikette dieses Forums verletzt, hätte ich gerne ein paar Methoden von Euch erfahren.

    Mich würde auch der österreichische (gesetzliche) Standpunkt dazu interessieren. Wie so oft scheinen manche Sachen plötzlich allgegenwärtig (Stichwort: Blackboxx) und der Händler behauptet im Brustton der Überzeugung: "das ist jetzt bei uns in Österreich erlaubt", aber wer entscheidet darüber - bzw. (noch besser...) auf wen kann man sich im Problemfall berufen?


    Nachtrag: natürlich ist der deutsche (Gesetzes-) Standpunkt insofern nützlich, da man in Ermangelung eigener Richtlinien stark auf die deutsche Gesetzeslage zu schielen scheint, wie das letzte Gesetzesbüchlein deutlich sagt. Das ist insofern nicht besonders abwegig, da unser Gesetz ja aus dem reichsdeutschen hervorgegangen ist.

    -helmut
     
  2. das problem ist nicht der "normalfall", sonder wenn etwas passiert.

    angenommen, eine litze brennt ab und entzündet "zufällig" der reihe nach ein paar raketen. diese steigen auf, schöner effekt, leitstäbe landen "sicher" am boden, alle sind glücklich - danach wird höchstwahrscheinlich kein hahn krähen.

    anderer fall: eine litze brennt ab und entzündet "zufällig" der reihe nach ein paar raketen. diese steigen auf, schöner effekt, nur ein plötzlicher windstoß vertreibt die letzten rakete und ein brand entsteht. bei der brandursachenermittlung wird ein fwk festegestellt und in der nähe des brandortes werden litzenreste gefunden. am ende landet der schwarze peter dann bei demjenigen, der das feuerwerk gezündet hat...
    das beispiel funktioniert auch ohne brand mit leitstäben und verletzungen/schäden an gebäuden bzw. fahrzeugen.

    ---

    um eine visko zu entzünden braucht man normalerweise eine direkte flamme. litze - egal ob rot oder gelb - brennt zwar funkensprühend ab, aber im normalfall reicht bereits ein abstand von ein paar zentimetern, dass die visco nicht mehr gezündet wird.
    sicher gibt es auch fälle, in denen ein einzelner funke alles mögliche zündet, aber die sind die ausnahme.

    am besten ist abwarten, was mit dem ptg74 passiert - eine anpassung an die eu-richtlinie ist sicher notwendig. vielleicht passiert auch sonst noch ein bisschen was ;)

    aber höchstwahrscheinlich wird es eine "österreichische lösung" werden - eine ausnahme hier, eine ausnahme von einer anderen ausnahme aus einem anderen gesetz dort, und eine ausnahme für die erste ausnahme für den fall, dass die zweite ausnahme aufgrund einer anderen ausnahme doch nicht gilt :D
     
  3. @aquataur : Wo steht auch nur irgendwas vom "verleiten" . Ich finde da nämlich auch nichts !

    Zu Deine Frage:

    Ich denke, diese Frage ist von fundamentaler Bedeutung, wenn man nicht verleiten darf so wie in der KL II.
     
  4. @aquataur: Zu deiner Frage, wer in Österr. über solche Problemfälle entscheidet:

    Nachdem es dzt. bei uns kein Zulassungsverfahren oder ähnliches gibt, sondern nur die (wenigen) Vorgaben und Anforderungen in den jeweiligen Paragraphen des PyrotechnikGes. maßgeblich sind, gibt es naturgemäß auch jede Menge Rechtsunsicherheiten und kaum „behördliche Einstufungen“ von diversen FWK.

    FWK und pG werden in Ö. idR nur eingestuft und beurteilt, wenn es (wie es df311 bereits angedeutet hat) einen Vorfall, Zwischen- oder Anlaßfall gegeben hat, eine Sicherheitsbehörde die Angelegenheit (meist Verwaltungsstrafverfahren) bearbeitet und sich der behördliche Sachbearbeiter mit dem FWK bzw. dessen Einstufung in eine Klasse nicht sicher ist oder nicht auskennt. Dann wird der Sachbearbeiter idR an das BMI herantreten und um Einstufung des FWK nach dem PyroGes. ersuchen. Der Sachbearbeiter kann aber auch einen Sachverständigen (Amts-SV oder gerichtll. beeideter SV) beiziehen, wobei im Regelfall der BMI-Amtssachverständige für Pyrotechnikwesen herangezogen wird.

    Wurde der FWK dann mit einem SV-Gutachten untersucht und rechtlich eingestuft, wird, insbesondere wenn es sich beim FWK dann um einen „verbotenen“ bzw. nicht-gesetzeskonformen pG handelt, mittels Erlaß des BMI sämtliche Sicherheitsdirektionen und in der Folge die nachgeordneten Sicherheitsbehörden (BPDs und Bezirkshauptmannschaften) davon in Kenntnis gesetzt. Zumindest funktioniert das so in der grauen Theorie.

    Leider gibt es dzt. kein Prozedere, wo die Öffentlichkeit (Pyro-Händler, Pyrotechniker, Konsumenten, etc.) auch von solchen „verbotenen“ pG in Kenntnis gesetzt werden; so ist leider Österreich.

    Zum erwähnten Beispiel „Blackboxx“ und der Frage ob Klasse II (weil einzelne, nicht verleitete FWK) oder doch höhere Klasse (technisch gesehen: Batterie):

    Dieses System, von dem eine rechtliche Einstufung in Ö. aufgrund seiner interessanten Funktionsweise nicht ganz klar ist bzw. bis dato nicht vorliegt, kann solange verkauft und verwendet werden, bis etwas „etwas passiert“. Es muß dabei kein Unglücksfall passiert sein, es kann durchaus ein Verwaltungsstrafverfahren sein, weil es zB. aus einem konkreten Anlaß von einem Polizeibeamten beschlagnahmt wurde, der sich klarerweise auch nicht auskennt und auf Verdacht hin Maßnahmen ergriffen hat.

    Der behördliche Sachbearbeiter wird sich im Zuge des anschl. Strafverfahrens mit dem System zu 99,9 % auch nicht auskennen und daher wahrscheinlich einen SV zur Beurteilung beiziehen. Und dann kommt es darauf an, wie der SV mit seinem Sachverstand entscheidet: findet er, dass es sich dabei um die Klasse II handelt (lauter „Einzelanzündungen“), ist alles ok, die beschlagnahmte Blackboxx wird idR dem Angezeigten wieder ausgefolgt und event. das Verfahren eingestellt. Ist der SV aber der Meinung, dass es sich dabei um eine Batterie oder Kombination (iSd der EN- bzw. ÖNORM) und damit um die Klasse III oder IV handelt, kommt es neben einem Strafverfahren für den Betroffenen (und ggf. auch für den Händler) auch gleichzeitig, quasi als Nebeneffekt, zu einer rechtlichen Beurteilung und Einstufung in Ö.; der Betroffene hatte leider Pech, Restösterreich dafür eine „Rechtssicherheit“.

    Die Blackboxx ist für das Gesagte natürlich insofern ein schwieriges Beispiel, weil der Betroffene (und ggf. auch der Händler) aufgrund der Einzig- und Neuartigkeit des Anzündsystems, das mit dem österr. PyroGes. nicht leicht in Einklang zu bringen ist, tatsächlich zu Recht behaupten kann, dass es sich dabei „pyrotechnisches Neuland“ in Ö. handelt, er über die rechtliche Einstufung keine Ahnung hatte und eher von einer Klasse II ausgegangen ist. Ich nehme auch an, dass im Zuge eines etwaigen Verwaltungsstrafverfahrens vielleicht sogar das Verfahren wegen „mangelnder Schuld“ eingestellt wird; das kommt natürlich auf den behördlichen Sachbearbeiter an.

    Das ist die derzeitige Rechtslage in Ö., die sich allerdings spätestens mit dem neuen Pyrotechnikrecht (nationale Umsetzung der EU-Richtlinie bis spätestens Jänner 2010) gewaltig ändern wird. Heuer wird noch das neue Pyrotechnikgesetz verfaßt werden.
     
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  5. Toller Artikel. Sehr einleuchtend und im Prinzip mein Verständnis bestätigend.

    ... sofern Restösterreich, wie Du oben schon sagst, davon erfährt. Besonders viele Erlässe (und ich nehme an, in den kommentierten Ausgaben zum PTG hätten sie diese alle erwähnt) scheint es ja nicht zu geben.

    Auf einer Seite sind diese Grauzonen interessant, weil man, wenn man manchmal in der KL II bleiben will, eben doch etwas machen kann das ein bißchen mehr Wind macht, auf der anderen Seite sind diese aber ungut, weil man immer mit einem Fuß im Gefängnis steht. Das nimmt irgendwie die Freude am Ganzen.:(.

    Ich habe eine gewisse Leidenschaft für Dinge, die sich drehen und sprühen, und da gibt es eine Menge, das man nicht kaufen kann und was man mit ein paar KL II Vulkanen machen kann. Dasselbe gilt für Lichterbilder. Der Aktionsradius und das Gefahrenpotential solcher Dinge sind minimal im Vergleich zu jedem FWK der wegfliegt. Wenn es dann aber am Verleiten scheitert und daher mindestens ein KL III Feuerwerk mit dem damit verbundenen Overhead notwendig ist, so läßt man das lieber bleiben.

    Ganz abgesehen davon, daß die Kosten für Versicherung und Behörde bald das Material überschreiten, dann paßt die Relation nicht mehr.

    Ist das amtlich? Bin ich ja gespannt. Hoffentlich mit Herz und Hirn.

    -helmut
     
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  6. gesetz mit hirn in österreich :haehae: :lol: (ich hoffe ihr versteht was ich meine ;) )

    dass ein neues ptg fällig ist ist ja bekannt; dass sich das im laufe dieses jahres ändern wird habe ich auch schon - unbestätigt - gehört...

    es hindert dich im prinzip niemand daran, zwei e-zünder zeitnah nacheinander zu zünden (einzeln gezündet) ;)
    allerdings gibt es im ptg noch einen satz, der einem zum verhängnis werden könnte (falls was passiert - s.o.)
    wieder auslegungssache, ob z.b. ein vulkan dazu gedacht ist, eine sonne daraus zu bauen
     
  7. @ df311!

    Meine Rechtsansicht zur "widmungswidrigen Verwendung" (§ 16) sieht folgendermaßen aus:

    Zurerst orientiert sich die Beurteilung, ob es eine widmungswidrige V. ist, an der Gebrauchsanweisung. Wenn dort zB. für den Vulkan angeführt ist, dass er am Boden aufzustellen ist etc., dann ist er eben auch so zu verwenden; d.h. eine Sonne daraus machen spielt es dann nicht.

    Zum anderen hängt die Beurteilung der widmungsw. V. von der objektiven Zweckbestimmung ab. Anders ausgedrückt am Beispiel eines Klasse II-Knallkörpers: dieser dient dem Erzeugen eines Knalleffektes für Unterhaltungszwecke, das ist seine Zweckbestimmung. Würde man ihn allerdings für den Zweck einer Sprengwirkung einsetzen, etwa zum Zerstören einer Glasflasche, Blechdose usw., dann wäre das eine widmungswidrige Verwendung. Für solche Zerstörungs-Effekte ist er nicht vorgesehen bzw. zweckbestimmt.

    Zurück zum erwähnten Vulkan: seine objektive Zweckbestimmung ist das Erzeugen von Fontänen-, Sprüh- und Funkeneffekten, also theoretisch auch im Rahmen einer montierten Sonne oder Fontänenfächers; hier ändert sich die Zweckbestimmung ja nicht. Und wenn die Gebrauchsanweisung "nichts dagegen hat", steht einem solchen Vorhaben auch nichts im Weg.
    Der rechtliche Standpunkt mit dem Verleiten in der Klasse II ist meiner Meinung nach klar im § 15 angeführt, wenn auch nicht dezidiert das Wort "Verleiten" dort vorkommt und auch wenn der Gesetzgeber von 1973/74 meiner Meinung nach vorrangig eher die geballte Ladung bzw. das Bündeln von pG gemeint hat.

    Kollegiale Grüße, Tom
     
  8. Ein kuzes Wort meiner Seits zur Blackboxx. Im Grundsatz sehe ich die Blackboxx ganz klar im Kl III oder IV Bereich. Das System ist dafür gedacht, beliebig viele 9er Reihen aneinander zu stecken und damit die Bullets zu verschießen. Somit entsteht eine komplette Batterie. Ab 2 Schuß ist die zulässige NEM von 50g schon überschritten. Meiner Meinung nach wäre eine Verwendung im Rahmen von Kl. II nur im Rahmen des erlaubten, wenn man eine 9er Reihe nimmt und nur ein Bullet aus dem Rohr mit dem Anzündloch verschießt. Dies würde den Realod-Sets gleich kommen.
     
  9. Ein Feuerrad ist ein pyrotechnischer Gegenstand .
    Ein Vulkan ist auch ein pyrotechnischer Gegenstand aber mit ganz anderer Wirkung.
    Somit muß man ein Feuerrad "herstellen".

    Und das ist nichtgewerbsmäßig verboten !!

    @lyt :Balckbox kann in Österreich nie Klasse IV sein !!
     
  10. Hallo anton,

    Für Kl II wirst Du mit der verbotenen Herstellung von Feuerrädern wohl recht haben, soweit in der Gebrauchsanleitung die Passage mit "auf den Boden stellen" vorhanden ist.
    Für den Pyrotechniker sehe ich die Lage etwas anders. So sind z.B. von Zink (als nur ein Beispiel) Silberfontänen erhältlich, die den Zusatz "für Sonnen usw." beinhalten. Da hier vom Hersteller sogar eine Verwendungsempfehlung abgegeben wird, kann es sich wohl kaum um eine verbotene Herstellung handeln. Der ptG wird ja auch nicht verändert.

    Und warum Blackboxx in Österreich nie Kl. IV sein soll ist mir auch nicht ersichtlich, da das System bis dato schon bis 4" geplant wird. Und wie auch immer man Batteriensysteme interpretiert, wo der Einzelschuss unter 250g NEM bleibt, sind wir damit schon in Kl. IV.

    herzlichen Gruss
    Viscum
     
  11. @anton
    Ich habe das Beispiel mit der „Vulkan-Sonne“ nur gebracht, weil aquataur es erwähnt hat und ich daran anschließend meine Rechtsansicht über die widmungswidrige Verwendung von pG erläutert habe. Zur Klarstellung: ich würde ohnedies keine Vulkane für die „Herstellung“ eines Feuerrades verwenden!

    Zur Legalität der Herstellung von Feuerrädern für professionelle Zwecke (Klasse IV-Feuerwerk) bin ich der Meinung, dass es in Ö. rechtlich sicherlich mehrere Ansätze gibt. Zum einen deinen, dass es sich dabei um eine Herstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes handelt; einleuchtender Ansatz! Nachdem es Feuerräder fix und fertig zu kaufen gibt, kann man ggf. auch davon ausgehen, dass es sich dabei um einen einzelnen (zusammengesetzten) pyrotechnischen Gegenstand handelt. Im Übrigen kennt die entsprechende EN- bzw. ÖNORM ja auch den Begriff des (Feuer-)Rades (wheel).

    Andererseits, und zu dieser Ansicht neige ich eher, handelt es sich bei einem Feuerrad für professionelle Zwecke (Großfeuerwerk) um ein Frontstück bzw. um ein Element eines Frontstückes, das ein Pyrotechniker (mit entsprechender bescheidmäßiger Bewilligung für die Klasse IV) durchaus selbst herstellen und montieren darf.

    Schließlich kannst/darfst du als Pyrotechniker mit Bewilligung auch Treiber kaufen, diese auf einem Frontstück (zB. einer wieder verwendbaren Sonnen-Konstruktion) montieren und verleiten. Gleichermaßen darf man ja einzelne Wasserfallbränder zu einem Wasserfall (Frontstück) oder Bränder zu einem Fontänenfächer oder Fontänen-Frontstück oder Lichterlanzen zu einem Lichterbild montieren und verleiten. Warum sollte man dann bei uns ein Feuerrad (mit allen bescheidmäßigen Bewilligungen usw) – nach der dzt. Rechtslage - nicht herstellen dürfen?

    Ich denke, das Zusammenbasteln einer inerten, drehbaren Feuerrad-Frontstückkonstruktion ist vollkommen legal; das Bestücken mit Treibern und das Verleiten mit Stoppine stellt im Prinzip nichts anderes dar, als wenn ich einen Wasserfall aus einzelnen Brändern montiere. Wie gesagt: alles im Rahmen eines Großfeuerwerkes!

    Ich glaube auch, dass der Gesetzgeber von 1973/74 das nichtgewerbsmäßige Herstellen von pG und losen pt. Sätzen (§ 14 PyrGes) vorrangig darauf abstellte, dass das Basteln und Experimentieren sowie das „private“ Herstellen von urtypischen pyrotechnischen Gegenständen bzw FWK (wie zB. Knallkörper) ohne Qualitätsrichtlinien verboten werden sollte; dies geht aus den erläuternden Bemerkungen zum Gesetz eindeutig heraus (hier wird u.a. auch der „fachunkundige Laie“ als Adressat der Bestimmung erwähnt).

    Wie auch immer, die Rechtslage zu solchen Problem-Themen ist in Ö. derzeit so etwas von unklar, unsicher und läßt jede Menge Interpretationsspielraum zu. Ich denke, dass unsere beiden Rechtsansichten legitim sind, es gibt ja bekanntlich viele Zugänge zur Materie. Ich kenne dzt. auch keine Entscheidung oder sonstige amtliche Stellungnahme in Ö., welche zu diesem Thema (Herstellen und Verleiten von Frontstücken) eine Aussage trifft. Und solange dies nicht ist oder gesetzlich bei uns geregelt ist, denke ich, dass man im Rahmen eines bewilligten Großfeuerwerkes durchaus solche Sonnen-Frontstücke „herstellen“ darf.

    Betr. Blackboxx: ich sehe das auch so, dass die Blackboxx in Ö. keine Klasse III oder IV ist.

    @aquataur:
    Bei der normalen Verwendung von pG der Klasse II hast du nach österr. Rechtslage keine rechtlichen oder technischen Möglichkeiten der Verleitung; d.h. der Verbindung der einzelnen FWK mit Stoppine, Anzündschnur oder -litze (im Sinne einer „Leitfeuerzündung“). Ob man einfache Frontstücke in der Kl. II herstellen darf, zB. Lichterbilder oder Fontänenfächer, ist rechtlich unklar. Wenn, dann dürfen die einzelnen pG nicht mit einander verleitet sein, sondern nur einzeln angezündet werden (bei einem Lichterbild ein spaßiges Unterfangen!).

    Die elektrische Anzündung in der Pyrotechnik ist bei uns auch nicht klar, besser: eigentlich gar nicht geregelt. Wenn du, wie df311 angedeutet hat, die einzelnen FWK und pG der Kl. II mit E-Anzündern und einzelnen Zündkreisen versiehst und die Zündkreise einzeln nacheinander (rasch) anzündest, wird dies sicher legal sein. Ob eine Bezünderung von mehreren pG der Klasse II in Reihenschaltung legal ist, ist nirgends geregelt und ich kann dir versichern, dass sich mit diesem „Problem“ bei uns noch keine amtliche oder maßgebliche behördliche Stelle beschäftigt hat! Das tun sie, wie ich schon oben gepostet habe, immer nur im Anlaßfall.

    Ich hoffe, dass diese und ähnliche Rechtsunsicherheiten und Probleme mit dem neuen Pyrotechnikrecht beseitigt werden. Allerdings wird dann, befürchte ich als gelernter Österreicher, bei uns auch weit mehr geregelt sein, als so manchem recht sein wird!

    Wie auch immer, bei all dem oben Geschriebenen handelt es sich um meine persönlichen rechtlichen Ansichten und Auslegungen des Pyrotechnikgesetzes 1974.

    Gruß, Tom
     
  12. Eine menge Ansichten !!

    Logisch gibt es Treiber mit denen man ein Feuerrad "bauen" kann . Nur bleibt das streng genommen Herstellern überlassen.
    Eine Klasse III oder IV Bewilligung reicht immer nur zur Verwendung und nie zum basteln. So ist das auch mit allen anderen unfertigen pyrotechnischen Gegenständen.

    @Preload
    Ich denke, das Zusammenbasteln einer inerten, drehbaren Feuerrad-Frontstückkonstruktion ist vollkommen legal; das Bestücken mit Treibern und das Verleiten mit Stoppine stellt im Prinzip nichts anderes dar, als wenn ich einen Wasserfall aus einzelnen Brändern montiere. Wie gesagt: alles im Rahmen eines Großfeuerwerkes!


    Genau wie Du schreibst "Zusammenbasteln".

    Bewilligungsinhaber dürfen fertige Feuerräder und fertige Wasserfälle besitzen und verwenden aber nicht zusammenbasteln. Ist ja auch logisch !
    Warum kauft wer was "unfertiges" ? Weil es billiger ist und macht es dann selber "fertig" aber eben nicht gewerbsmäßig!

    Da sind wir wieder bei einem Punkt ,der schon einmal besprochen wurde .
    So lange nichts passiert...

    Stellt euch vor - egal warum - es "hüpft" ein Treiber runter , fliegt ins Publikum und verletzt wen !!

    Bei der Polizei sagt DER dann aus: "Ich habe das Feuerrad selber gebastelt " !

    Gute Nacht ! Keine Versicherung zahlt dann irgendwas!!

    Nächster Absatz von @Preload
    Schließlich kannst/darfst du als Pyrotechniker mit Bewilligung auch Treiber kaufen, diese auf einem Frontstück (zB. einer wieder verwendbaren Sonnen-Konstruktion) montieren und verleiten. Gleichermaßen darf man ja einzelne Wasserfallbränder zu einem Wasserfall (Frontstück) oder Bränder zu einem Fontänenfächer oder Fontänen-Frontstück oder Lichterlanzen zu einem Lichterbild montieren und verleiten. Warum sollte man dann bei uns ein Feuerrad (mit allen bescheidmäßigen Bewilligungen usw) – nach der dzt. Rechtslage - nicht herstellen dürfen?


    Irrtum !! Genau genommen darfst Du Treiber eben NICHT kaufen weil DAS keine pyrotechnischen Gegenstände sind .

    In keiner Bewilligung steht drinnen das man halbfertige Produkte kaufen und selber zusammenbasteln darf.

    Ein pyrotechnischer Gegenstand MUSS was fertiges sein.




    Zum Schluß nochmal die Meinung über verbundene Klasse III .

    Klasse III verbunden bleibt Klasse III solange ein Einzelschuß nicht mehr als 250gr NEM hat.

    Jedes Mörsergestell das jeder von uns hat mit z. B. 65mm Kugelbomben befüllt und verbunden ist und bleibt Kl III auch wenn man eine Reihe mit 100 Mörsern verbindet. Verbunden ist verbunden egal womit.
     
  13. @anton
    Warum die Herstellung eines Feuerrades jetzt bei Großfeuerwerk verboten sein soll ist mir vollständig unverständlich.
    Dort wird doch mit den jeweiligen Fontänen oder Brändern auch nichts anderes gemacht, als diese zu befestigen und zu verleiten.
    Deiner Argumentation folgend, müßte ich dann auch die jeweiligen Mörser schon vorgefertigt verleitet beim Hersteller beziehen.
    Deinen Herstellerstolz (den ich nebenbei erwähnt voll respektiere) in Ehren halte ich dies dann doch etwas übers Ziel geschossen.
    herzlichen Gruss
    Viscum
     
  14. wenn man diese argumentation weiter spinnt, dürfte eigentlich auch kein einziges lichtbild zusammengebaut werden, da man dazu ja auch die einzelteile "zusammenbasteln" muss, um ein bild zu bekommen.
    und warum sollte bei einem großfeuerwerk das selbstverleiten von wasserfallbrändern (z.b. bam-t1-0764) nicht erlaubt sein?
     
  15. @viscum


    ICH habe keinen Herstellerstolz - woher auch ?? Das ist eine untergriffige Unterstellung !

    Ich bin kein Hersteller . Ich weis vielleicht aber was wer darf oder nicht und ich weis auch wie man manches macht .

    Deine Vergleiche hinken.
    Eine Fontäne ist als Fontäne ein fertiger Feuerwerkskörper.

    Eine Bombe ist ein fertiger Feuerwerkskörper und braucht eine Abschußvorrichtung wie eine Rakete !

    Willst Du etwa behaupten, dass jeder der eine Rakete IRGENDWO hineinsteckt was herstellt ??

    Schau mal auf einen losen Treiber . Wo steht da z. B. :
    Man nehme eine 1 Meter lange Holzleiste, bohre in der Mitte ein Loch und befestige an den beiden Enden je einen Treiber u.s.w.
    Es steht überhaupt keine Gebrauchsanweisung drauf.

    Es ist halt so wie mit allen anderen Gestzen und Vorschriften.

    Schneller als 50km/h im Ortsgebiet darf man nicht...........sollte man aber trotzdem........sollte man nicht erwischt werden.

    Ich habe immer das Gefühl, dass sich hier manche persönlich angegriffen fühlen.
    Mir ist egal wer was macht. Das muß jeder selbest verantworten.

    Wenn man jemals so wie ich schon einmal einen Unfall mit einem Schwerverletzten hatte ,ohne daran schuld zu sein sieht man die Dinge vielleicht doch etwas anders.
    Erlebt einmal bei einer Gerichtsverhandlung wie sich die "SACHVERSTÄNDIGEN" und Rechtsanwälte gegenseitig Dinge zuschieben und noch und noch Eventualitäten ins Treffen führen wollen nur um Recht zu bekommen.


    Als Beispiel die Aussage meines Rechtsanwaltes: Ich behalte mir vor, von einem weiteren Sachverständigen die Düsenwirkung eines Aufstiegszünders feststellen zu lassen um nachzuweisen, dass diese Wirkung am abweichen einer 100mm Bombe im Aufstieg dazu geführt hat die Bombe um 150m waagrecht zu versetzen.
    Dem wurde stattgegeben.

    Der Überhammer kommt aber jetzt erst!

    Die fragliche Bombe kam wieder zurück, weil der Aufstiegszünder eben NICHT gebrannt hatte und deswegen einer Frau die sitzend 150 m weit weg zuschaute den Oberschenkel brach!

    Und da glaubt noch irgendwer von Euch es wird im Falle des Falles egal sein WER WAS gebastelt hat ???


    Guten Morgen !

    P.S. Beim verbinden von Wasserfallbrandern ist mir gedanklich ein Fehler unterlaufen. Es sollte aber, so nach Rückfrage bei einem Sachverständigen auf jedem Wasserfallbrander die Bezeichnung und Gebrauchsanweisung draufstehen.

    Die "Herstellung" von Lichterbildern sagt eigentlich schon alles aus !

    Der Begriff "Herstellung" soll im neuen Gesetz aber definierbar geregelt werden. Obs besser wird steht in den Sternen ?
     
  16. zum Thema "Zusammenbasteln".
    Anton, ich kann Deiner Argumentation nicht folgen.

    Um die Analogie "Zusammenbauen von Treibern" vs. "Zusammenbauen von Bomben" zu benutzen:

    GFW-Bomben haben ebenso keine dergeartete Gebrauchsanweisung, außer man nähme die kleinen 45mm Bömbchen aus der KL II. Einen objektiven Verwendungszweck gibt es als solchen jedoch. Der Wortlaut sei dahingestellt.
    Jedenfalls würde er nicht alle Möglichkeiten beinhalten, wie man eine einzelne Bombe innerhalb eines Racks verleiten könnte.

    Es kauft ja auch in der Regel niemand ein fix und fertig verleitetes Mörserrack.
    Man stellt ja dadurch auch einen pG her, wenn man so will.

    Stell Dir vor es versagt eine Bombe, hast es ja selbst erzählt.
    Auch hier hast Du das Rack selbst verleitet.

    Wieso ist das kein pG? Es ist ein fertiges Produkt, dessen objektive Zweckbestimmung eben nicht der einzelne Abbrand so-wie-es-ist, ist, sondern als Einbindung in ein Frontenstück.
    Du bist hier nicht ganz logisch kohärent. Du stellst durch Verleiten von Bomben in einer gewissen Weise ein Bild her, wo ist der Unterschied zum Herstellen eines Bildes, das durch das Verleiten von Treibern als Bodeneffekt entsteht?
    Es geht hier nicht darum wer recht hat. Das ist eine Diskussionsplattform, in der jeder seine Meinung einbringen kann, sodaß der Einzelne sich (hoffentlich) seine eigene Meinung bilden kann.
    Die eigene Meinung ist oft sehr stark gefärbt und fehlsichtig, deshalb ist der Austausch mit anderen wertvoll. In dem von Dir geschilderten Gerichtsfalle ist es sicher angenehm gewesen zu wissen, daß Du im Konsens mit der allgemein vertretenen Meinung warst und somit glaubtest, rechtens zu handeln. Was das Gericht dann verfügt, unterliegt sowieso der Einschätzung des Gerichts. Recht bekommen und Gerechtigkeit sind zwei verschiedene Dinge.
    Deshalb reden wir ja hier, um zu vermeiden, was einem die Behörde ankreiden könnte.
    Hab ich außer auf KLI+II Artikeln noch nirgens gesehen.
     
  17. Na wie Du meinst !

    Die Zeit dass zu beantworten nehme ich mir nicht, aber ein Beispiel mit Deinem fertigen Rack und einem unfertigen Treiber:

    In Rohre füllt man fertige Bomben ein ,wenn man da ein Bild sieht hat man Phantasie.

    Das fällt unter künstlerische Gestaltung aber hat mit Herstellung nichts zu tun.Die Anderen sehen eine Reihenfolge von Bomben.

    Vielleicht verstehst einen anderen Vergleich (obwohl ich befürchte Du willst nichts verstehen)

    Darfst Du Bomben ohne Stoß und ohne Stoppine kaufen und die selber endfertigen ???

    Und wenn Du noch nie Wasserfallbränder mit Bezeichnung gesehen hast sagt das noch lange nichts über die Rechtslage aus.

    Ich habe auch schon Autos auf öffentlichen Strassen ohne Nummertafel gesehen !

    Nochmals : Macht was Ihr wollt .Ich bin weder Polizist noch Sachverständiger aber lesen kann ich und ich habe in meinem zweiten Leben neben Pyrotechnik immer mit Gesetzen , Amtsverfügungen Gesetzesverlautbarungen und deren Anwendung zu tun gehabt und weis genau wer wie wem im Falle des Falles einen ordentlichen Strick drehen kann.

    Auch und gerade beim Pyrotechnikgesetz das strenger gehandhabt werden kann als viele andere Gesetze.

    Auch zivilrechtlich kann das ganz schön in die Hose gehen. Keine Versicherung übernimmt die lebenslangen Kosten für einen den Du verletzt hast und der arbeitsunfähig ist wenn die auch nur den geringsten Ansatz für was nicht Astreines finden.

    Also bastelt schön weiter und hofft auf Glück.
    Mit Können oder Dürfen hat das sowieso nichts zu tun !
     
  18. Blakboxx-Systen 1,5 kl 2 oder kl 4 ???

    Hallo!!!

    Kann mir jemand sagen, ob das Blackboxx-System 1,5 in Österreich Klasse 2 oder Klasse 4 ist.?????????

    Danke im voraus
     
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