Sicherheit Frage zu Lagermengen 1.4G

Dieses Thema im Forum "Professionelle Technik, Sicherheit, Handhabung" wurde erstellt von StreichholzExperte, 10. Januar 2016.

  1. Hallo,

    Da ich für dieses Jahr eventuell eine kleine gewerblich Sache vorhabe, wollte ich mich über die Lagermengen und Vorschriften informieren.

    Also Grundvorraussetzungen:
    - Kleingewerbe angemeldet
    - Firmensitz im Reihenhaus, dieses steht in einem Mischgebiet

    Folgende Informationen habe ich gefunden:
    - 350kg NEM in einem Container

    Könnte ich nun einen Container in meinen Garten setzen und dort die 350kg NEM einlagern?
    Oder allgemein gefragt, was für Vorschriften gibt es für den Standort des Containers?

    Wie viel NEM dürfte ich im Keller meines Hauses lagern? 10kg?

    Ich würde einen 8 Fuß Lagercontainer kaufen, meint ihr das geht aus mit den 350kg NEM? Bzw. ist so ein Container dafür überhaupt geeignet?
    Die Innenmaße betragen ca. 2m x 2m x 2m.


    Viele Grüße
     
  2. Hi,

    also zu den Mengen kann ich dir was verbindlichen sagen. Hier in Anlage 6 der 2. SprengV ist angegeben, wie viel du wo nach der Kleinmengenregelung ausbewahren darfst.

    http://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_2/anlage_6_zum_anhang.html

    Ich lehne mich mal aus dem Fenster und sage, dass auch weitere Infos in der 2. SprengV stehen. Ich habe jetzt aber keine Zeit, selbst nach zu lesen. Vielleicht kann da jemand anderes was Verbindliches zu sagen :)

    Beachte, dass die Voraussetzungen für Lagern viel umfangreicher und schwieriger sind und du daher immer von Aufbewahren sprechen solltest. ;)
     
  3. Interessant könnte für dich sicherlich auch die Lagerrichtlinie 410...abgekürzt...SprengLR 410 sein. (Aufbewahrung kleiner Mengen)
    Hier gehts u.a. auch um die Richtlinien für die Aufbewahrung kleiner Mengen, auch in einem Container.
     
  4. Soweit ich weis ist eine Container eine ortsbewegliche Aufbewahrung:

    siehe, zweite SprengV Anlage 6 zum Anhang (Tabelle) =>
    Außerhalb eines Gebäudes/ortsbewegliche Aufbewahrung
    z.B. Container

    Zu ortsbewegliche Aufbewahrung seht in der LR410 unter anderem:

    Die ortsbewegliche Aufbewahrung darf nur kurzzeitig erfolgen; sie ist auf das unumgänglich notwendige zu beschränken und nach örtlichen Gegebenheiten vorzunehmen.

    Die ortsbewegliche Aufbewahrung ist nur dann zulässig, wenn die Aufbewahrung in einem ortsfesten Lager nicht möglich ist. Sie darf nur
    kurzzeitig (siehe Nummer 4.5) und unter besonderen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Bewachung oder Alarmanlage) erfolgen.

    Inwieweit das
    "kurzzeitig" dehnbar ist, kann ich nicht sagen.



    Grüße,
    Walter


     
  5. Leider ist die Definition von ortsbeweglich sehr dehnbar. Mein Landkreis sagt zu Containern generell ortsbeweglich und der Landkreis in der Nachbarschaft sagt :. Sobald ein Gegenstand min. 3 Monate an dem selben Platz steht, ist dieser nicht mehr als ortsbeweglich anzusehen. ..???:rolleyes:
     

  6. Das ist ja mal cool, so sollten das alle sehen, dann hätte viele gar kein Problem mit dem ordentlichen Aufbewahren :)
    Ist ja quasi die selbsterfüllende Prophezeiung
    Sobald nach 3 Monaten die Möglichkeit der ortsbeweglichen Aufbewahrung abläuft, wird daraus ein nicht ortsbewegliche Aufbewahrung. ;)

    Grüße,
    Walter
     
  7. Aus gesicherter Quelle kann ich sagen, dass in Ausnahmefällen auch Container als nicht-ortsbeweglich zugelassen werden.

    350kg nem 1.4g direkt neben einem Wohnhaus geht meines Erachtens nicht. Müssen da nicht die 25m Brandschutzabstand eingehalten werden?

    EDIT:
    Hab was verwechselt. Für kleine Mengen gilt der Brandschutzabstand nicht.
     
  8. Zumindest für Lager sit das in der 2. SprengV geklärt da steht im Anhang :
    Sollte für die Aufbewahrung ähnlich sein.
     
  9. Um wieviel Material handelt es sich den? Ich beschäftige mich gerade auch sehr intensiv mit dem Thema und verstehe es so:

    im nicht gewerblichen Bereich -> Wohnhaus -> nicht bewohnter Raum -> 10 kg NEM


    gewerblicher Bereich -> Gebäude mit Wohnraum-> Lagerraum -> 100 kg NEM

    gewerblicher Bereich -> Gebäude ohne Wohnraum-> Lagerraum mit T30 Tür -> 350 kg NEM

    gewerblicher Bereich -> Außerhalb eines Gebäudes/ortsbewegliche Aufbewahrung > Container > 350 kg NEM


    Jetzt müsste nur noch geklärt werden, was die mit gewerblich und nicht gewerblich meinen. Bezogen auf die Nutzungsart des Gebäudes oder bezogen auf die §7 Erlaubnis (gewerblich) oder §27( nicht gewerblich)?

    Mir als Bühnenpyrotechniker reichen locker die 100 kg NEM, teilweise sogar die 10 kg NEM, da ich relativ wenig auf Vorrat haben muss.
     
  10. Hallo,

    da mich das Thema auch interessiert, wie ist das mit den gewerblich / nicht gewerblich? Wie genau definieren sich die Begriffe in diesen Zusammenhang?
     
  11. Naja wenn du nen eine Erlaubnis hast entweder 7er (gewerblich) oder eben 27er (privat). Ansonsten wenn du nicht gerade Händler bist und Feuerwerk verkaufst, sondern nur mal so aufbewahren willst für Silvester bist du im privaten Bereich.
     
  12. okay danke :) Dann liegt es also an den Erlaubnissen nach den SprengG
    Danke :)
     
  13. Oder genehmige den Container nach §17. Dann bekommst du die Mengen aus Anlage 6 auch für nicht-gewerblich hin. Wobei sich das so oder so niemand leisten wird :). Ejal. Was man hat, hat man :).
     
  14. bevor ihr hier drüber nachdenkt wieviel man in dem Container Lagern kann, soltte derjenige der das vor hat drüber nachdenken einen Bauantrag zu stellen. Der ist definitiv notwendig sobald der Container als zugelassenes Lager dienen soll. Dann hat sich das mit ortsbeweglich.
    Wobei ich nichtmal glaube das den Container jemand als Lager zulässt. Zumindest nicht wenn er nicht irgendwo im Niemandsland steht.
     
    sukopyro05 gefällt das.
  15. Man kann solch einen Container Ü350Kg tatsächlich als festes Lager zugelassen bekommen.
    Eigene Erfahrung..
     
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  16. Es geht hier aber nicht um LAGER. Sondern ums aufbewahren. Sind 2 paar Schuhe. Lager muss zugelassen werden, Kleinmengenaufbewahrung nicht. Klar beides muss den Richtlinien entsprechen.
     
  17. wie der @Microstar schon erwähnt hat unten das stimmt.Ihr müßt mal Spreu vom Weizen trennen.:blintzel: gewerblich bis 100Kg Nem oder Container außerhalb bis 350Kg Nem.Irgendwo im Niemandsland wirds keine Genehmigung von der Behörde geben,sei es es liegt eine Erlaubnis nach §7 oder §27 vor und der Ort ist von der Behörde abgenommen.Alles andere bis 10Kg Nem zb 1.4G zählt unter Aufbewahrung Kleinmengen das ist devinitiv der Unterschied da gilt Unbewohnter Nebenraum, diese Angabe bezieht sich auf den Normalverbraucher ohne Gewerbe Aufbewahrung.

    LG Suko-:)
     
  18. Kommt drauf an welcher Container. Wenn der unter 10m3 hat, dann ist der genehmigungsfrei im Innenbereich. Es gibt 6" Container mit knapp unter 10m3 oder ebend die Mover-Box (sogar luftdicht, hermetisch, trocken). Zu dem Nachbargrundstück müssen mindestens 3m Abstand gehalten werden. Ansonsten muss eine Last ins Grundbuch vom Nachbarn eingetragen werden. Dann muss noch mit der Brandschutzbehörde ein Brandschutzabstand abgestimmt werden.

    Container können auch nach §17 zugelassen werden. U.U. mit baulichen Veränderungen.
     
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