Sicherheit Lagerung von Munition 1.4S sowie 1.4G im Wohnhaus

Dieses Thema im Forum "Effekte, Feuerwerkskörper, Technik, Hilfsmittel" wurde erstellt von PETN, 5. März 2002.

  1. Hallo,

    laut WaffG müsste ich diese Munition ja in einem Tresor wegschließen. Was passiert bei einem Brand, da müsste dann theoretisch der Tresor Kl.B als riesige Splitterbombe das Leben von Feuerwehrleuten gefähren, oder???

    Ansonsten wie lagert ihr derartige Munition???

    Gruß PETN
     
  2. Lagerung von 1.4G im Wohnbereich ist definitiv untersagt. Sprich:Dein Tresor müsste irgendwo in der Garage rumstehen. Davon ab möchte ich mal wissen, wie groß dein Tresor ist, daß da so viel reinpasst, daß es denselbigen zerlegt. :D
     
  3. Hi, der Tresor steht im Moment im Keller und hat ein Eigengewicht von 780Kg. Inhalt zur Zeit einige tausend Schuß Munition sowie diverse 1.4G Sachen. Das ist mein Vorrat, da ich die Muni sehr günstig bekommen habe.

    Waffenrechtlich ordentlich weggesperrt. Nur ob das der Tresor bei einem Brand verkraftet???

    Gruß und Gut Schuß
    PETN
     
  4. Holla. Hast du überhaupt ne Lagerberechtigung für solche riesige Mengen? Wenn du dir selbst schon nicht sicher bist, ob dein Tresor das überlebt, dann find ich es schon fast fahrlässig sowas im Keller eines Wohnhauses zu lagern (bzw "Aufbewahren" wäre hier angebrachter). Also denk lieber nochmal nach, wieviel du genau da im Tresor rumfliegen hast, schlag mal im SprengG nach zum Thema Lagerung von Explosivstoffen und schau mal weiter.
     
  5. #5 Pyrodance, 8. März 2002
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 8. März 2002
    Hallo Pyrofreunde,

    ich hab mal kurz nachgeschlagen um zu sehen, was so erlaubt ist. Lagerung in Schränken fällt übrigens unter ortsveränderliche Aufbewahrung, d.h. nicht länger als 6 Monate an einem Ort !!!
    ( Wobei es nicht genügt, den Schrank von der einen Ecke in die andere zu rücken !!)

    Damit kommt in Eurem Fall nur unbewohnter Raum im nichtgewerblichen Raum zu tragen:

    Nach Anlage 6 der zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 2.SprengV) vom 23.06.98 dürfen im unbewohnten nichtgewerblichen Raum aufbewahrt werden !

    Lagergruppe 1.1

    1. Sprengstoffe, Sprengschnüre - n.z. (nicht zulässig)

    2. Schwarzpulver, Treibladungspulver, Treibladungen - 1 kg netto

    3. Sprengkräftige Zündmittel - 0,1 kg netto

    4. Pyrotechnische gegenstände der Klasse T2 - 5 kg brutto

    Lagergruppe 1.2

    5. Pyrotechnische Gegenstände über 60 mm Durchmesser der Klassen IV, III, T2 - n.z.

    6. unter 60 mm Durchmesser der Klasse IV - 5 kg brutto

    7. unter 60 mm Durchmesser der Klassen III, T2 - 5 kg brutto

    Lagergruppe 1.3

    8. Treibladungspulver, Treibladungen - 3 kg netto

    9. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen II und T1 - 5 kg brutto

    Lagergruppe 1.4

    10. Sprengkräftige Zündmittel - 0,1 kg netto

    11. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II, und T1 - 10 kg brutto ( darunter fallen Böller, Einzelraketen etc. rechnet mal nach was ihr im Keller liegen habt)

    12. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II, T1 in Verpackungen nach § 22 Abs. 2 der 1. SprengV - 40 kg brutto ( darunter fallen geblisterte Packungen und obige Klasse in Original - Gefahrgutkartons !! )

    13. Nichtsprengkräftige Zündmittel - 3 kg brutto

    14. Lagergruppe 1a - 3 kg netto

    15. Lagergruppe Ib - 3kg netto

    16. Lagergruppe II und III - 5 kg netto


    Hoffe damit geholfen zu haben

    Pyrodance
     
  6. Hi!

    Es bliebe nur noch anzumerken, daß auf Munition das SprengG nach § 1 IV Nr. 4 SprengG nicht anzuwenden ist, sondern diese nach dem WaffG beurteilt wird und damit auch nicht die Lagerungsbedingungen (Kleinmengenregelung) des SprengG für Munition zur Anwendung kommen.

    Selbiges gilt für das KWKG, aber die Leute, die legal im Garten ne Flak, im Keller ne Kiste mit Handgranaten und die Panzerfaust am Hutständer hängen haben, dürften ja sowieso eher selten hier anzutreffen sein. :p

    Morat
     
  7. Hi Morat, schön mal wieder was von Dir zu hören.

    Sobald er aber pyrotechnische Gegenstände mit einlagert, gilt automatisch das SprengG. und die beiden Gruppen werden zusammengenommen.

    Also wäre es möglich, die Munition weggesperrt in einem Raum und die pyrotechnischen Gegenstände in einem anderen Raum zu lagern. Zusammen jedoch hat er etwas die braune Karte....

    Pyrodance
     
  8. Hi,

    Danke, stimmt genau.

    Aber trotzdem, da die Kartons folgende Beschriftung aufweisen 1.4S sowie die UN 0012 müsste man doch sagen können wir ich Munition am besten Lagere, ohne dass bei einem Brand Feuerwehrleute gefährdet werden.

    Ich weiß, dass ich gesetzlich legal den Keller vollstopfen dürfte, während andere SAchen vollkommen beschränkt sind. So könnte ich auch eine unbeschränkte Menge PMII im Keller lagern, obwohl diese Brisant geladen sind unterliegen sie immer noch dem WaffG und benötigen keine besondere Verwahrung.

    Daher meine Frage, weil ich mal wieder in der Gesetzgebung keinen Sinn und Logik sehe.

    GRUß und GUT SCHUß
    PETN
     
  9. Hi PETN,

    Ich würde mal sagen, wenn der Tresor ein "richtiger" Tresor ist und nicht nur ein verschlossener Stahlschrank, dürfte eigentlich nicht viel passieren. Also zerreissen dürfte es ihn nicht.

    Wobei diese Äusserung nicht als definitiv anzusehen ist. ;)

    Allerdings rate ich Dir dringend, die beiden Gruppen zu trennen. Die Klasse II Ware sollte eigentlich nur trocken und kühl gelagert werden. Das müsste reichen. Im Falle eines heftigen Brandes wird man das Vorhandensein kleinerer Mengen wahrscheinlich nicht bemerken.

    Ich sehe aber auch ein Versicherungsproblem wenn du Munition zusammen mit pyrotechnischen Gegenständen, die unter das SprengG fallen, lagerst. Müsste man sich mal schlau machen.

    Nur am Rande: Ich finde es wahnsinnig beruhigend, dass die große Schützenlobby bei Vater Staat erreicht hat, dass man Munition eigentlich bis zum abwinken lagern darf. Ich habe jedenfalls beim Überfliegen des WaffG keine Lagermengenbegrenzung gesehen.

    Pyrodance
     
  10. Hi,

    Ihr benutzt doch bei Großfeuerwerken ebenfalls PMII munition die bei euch als Klasse IV deklariert ist. Dieses darf ich unbeschränkt lagern während Ihr sonst für Auflagen habt. Ist genau daselbe Geschoß mit BKS-Knallsatz.

    Das gleiche gilt für Kal. 4 . Wobei hier Genehmigungen erteilt werden müssen vor dem Feuern außerhalb von Notsituationen. Diese Munition unterliegt ebenfalls dem WaffG und darf unbeschränkt gelagert werden, obwohl es auch hier Knallgeschoße mit über 6 Gramm BKS gibt,.....

    Mir solls recht sein, aber einen Sinn sehe ich da bei der Gesetzgebung nicht.

    Wenn man so rechnet. Patrone 2,8Gramm NC-Pulver x 7000Schuß, dann lagern in meinem Keller 19,6KG NC Pulver in Patronen,.....

    Wo kann ich nen Bunker mieten???

    Gruß und Gut Schuß
    PETN
     
  11. Erschreckend diese Tatsachen.

    Da sieht man wieder, was eine gute Lobby bewirken kann. Von den vielen Böllerschützen und dem Pulver mal ganz zu schweigen. Da kenn ich auch einige Lagermengen von Schützen, da wird´s einem Angst und Bange.

    Aber das ist ja deutsches Kulturgut...da schaut man drüber weg


    Kopfschüttelnd
    Pyrodance
     
  12. Hi Pyrodance,

    aber auf der anderen Seite, wann ist das letzte mal etwas mit Munition passiert. Das sind 0,000000promille angaben die man machen könnte. Es ist halt bei Munition meißtens so, dass nicht alle Schlagartig umsetzen sondern nach und nach.

    Dennoch werde ich meinen Munitionsbestand etwas "verkleinern".

    Wobei auch in Waffengeschäften oft im Lager Palettenweise Munition lagert. Da möchte ich erst gar nicht wissen wieviel das ist.

    Gruß und Nachdenkenderweise
    PETN
     
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