Handhabung & Technik T1-Feuerwerk - wer darf es wo abbrennen?

Dieses Thema im Forum "Effekte, Feuerwerkskörper, Technik, Hilfsmittel" wurde erstellt von Troubadix, 9. Januar 2012.

  1. Hallo!

    Die Bestimmungen zum T1-Feuerwerk verstehe ich nicht so ganz:

    http://de.wikipedia.org/wiki/Technisches_Feuerwerk

    Einerseits ist der Erwerb lockerer wie bei Klasse 2: Man darf es als volljährige Person GANZJÄHRIG erwerben. Andererseits ist das Abbrennen in der Öffentlichkeit bzw. vor Publikum anscheinend verboten, und die Verwendung setzt dem Wortlaut nach immer eine Genehmigung vorraus. (also auch Silvester?) Oder verstehe ich das falsch? Irgendwie widerspricht sich das Ganze meines Empfindens nach. Auch verstehe ich nicht, was an ein paar Bengallichtern oder Rauchkapseln "gefährlicher" sein soll, als z.B. an einer 500g-Batterie.

    Grüsse:
    Thomas
     
  2. Lies Dir den Artikel nochmal Wort für Wort durch. Der Einsatzzweck wird dort genau beschrieben, von Silvester lese ich da gar nichts... ;-) Dann schau als nächstes mal nach, was in §32 Abs. 4 und 5 SprengG steht, damit klärt sich das mit der Genehmigung weitestgehend. Am Schluss gibst Du mal T1 und Verwendung in das kleine Käschen links oben ein und Dir wird weiter geholfen ;-)

    Viele Grüße
     
  3. Dieser Paragraph hat nichts mit T1 zu tun sondern leglich über die Anordnungen der zuständigen Behörden. Dort wird nichts über entsprechende Genehmigungen gesprochen somit ist der Wikipedia Eintrag falsch.

    Über entsprechende Genehmigungen für T1 wird im §23 Absatz 3,4,6,7 .... 1. SprengV.

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    Du erhälts pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T1 nur mit einem entsprechenden Verwendungsnachweis. In diesen steht drinne, dass du diese pyrotechnische Gegenstände nur für Showproduktionen, Filme und Fernsehn verwendest. Die Gegenstände dieser Kategorie T1 gehören schließlich zum technischen Feuerwerk und nicht zum Vergnügungszwecke.

    Abschließend muss man dabei beachten, welchen Verwendungsort du in Anspruch nimmst.

    Nach dem Verwendungszweck dürfen theoritisch die Bühnenpyrotechnik nur bei Showproduktionen verwendet werden.

    Eine Genehmigung benötigt man nach der Versammlungsstätteverordnung:
    (in Versammlungsstätten ist der Abbrand verboten, Ausnahmen können erteilt werden)
    ab 200 Personen im Indoorbereich
    ab 1000 Personen im Outdoor bereich
    ab 5000 Personen im Sportstadion (ACHTUNG: Pyrotechnik im Sportstadion verboten)

    Eine Genehmigung benötigt man nach dem Sprengstoffgesetz:
    Nur bei Theater oder vergleichbare Einrichtungen (Gemäß §23 Absatz 6)
    Im Outdoor-Bereich bedarf es eine Anzeige (2 Wochen vorher) gemäß §23 Absatz 7

    ---------------------------------------------

    Das Sprengstoffgesetz ist Bundesgesetz aber die Durchführung ist auf landesebende geregelt und somit können 16 unterschiedliche Meinungen herrschen.

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    Eine Genehmigung zur Erprobung von Pyrotechnik (Gemäß §23 Absatz 6) ist nur im Raum notwendig. Im Outdoor-Bereich ist dieses nicht geregelt bzw. keine gesetzliche Grundlage.
     

  4. Also, es ist so, dass man die Gegenstände (als Volljähriger) grundsätzlich erhält, ohne zum Erwerb einen Verwendungsnachweis/Genehmigung vorlegen zu müssen. Man muss (meiner Erfahrung nach) nicht zum Kauf einen Verwendungsnachweis vorlegen sondern anscheinend nur zum Abbrennen. So handhaben es jedenfalls etliche Onlineshops, die durchaus seriös erscheinen, und demgegenüber ja auch Silvesterfeuerwerk der Kl. 2 nur an den drei Tagen vor dem Jahreswechsel ausliefern. In dem Paket mit T1-Artikeln liegt dann allerdings ein Hinweiszettel, dass diese Artikel nur zu technischen Zwecken... (u.s.w.)

    So besagen ja auch viele Quellen im Netz, dass T1-Artikel von Jederman ab 18 jederzeit erworben werden dürfen. Allerdings dürfen sie wohl nur (völlig unabhängig von Silvester) mit den ensprechenden Auflagen verwendet werden.

    Daraus ergäbe sich wie gesagt diese Situation:

    Kl2:
    darf nur zeitlich begrenzt an jederman abgegeben werden (29.12. bis 31.12) und ohne Verwendungsnachweis abgebrannt werden am 31.12. bis 01.01.

    T1:darf jederzeit an jederman abgegeben werden, aber zu keiner Zeit ohne Verwendungsnachweis abgebrannt werden.

    Dies, zusammen mit der Tatsache, dass die T1-Artikel, die mir bislang zu Gesicht bekamen doch im Vergleich zu manchen Kl.2 recht harmlos erscheinen, verwunderte mich halt.
     
  5. Eisfontänen sind auch T1. ich würde das hier erst gar nicht an die große Glocke hängen. Nicht das hier noch irgendwer auf dumme Gedanken kommt...

    hab nochwas gefunden:

    In Deutschland dürfen diese Artikel außer zu Silvester nur für technische Zwecke im Rahmen vonBühnen-, Film-, und Fotoproduktionen sowie Musik-, und Showveranstaltungen verwendet werden.
     
  6. Die im Discounter usw. erhältlichen Eisfontänen sind Klasse 1 / Cat. 1.
    Es gibt darüberhinaus jedoch die Fontänen auch in der Klasse T1, es ist ja auch immer eine Frage der Brenndauer und maximal zulässigen Satzmenge.

    Eine Freigabe für Silvester gibt es für T1 Artikel nicht.
    Diese Feuerwerksklasse "muss" halt existieren, um diverse, oft technische Aspekte wie Raucherzeuger, Modellraketentreibsätze, Startpistolen für Sportveranstaltungen usw. abdecken zu können, natürlich auch Bühnenpyrotechnik.
    Die Verwendung der Artikel ist immer an einen Verwendungszweck gekoppelt - das kann wie bei einer Modellrakete völlig ohne Anmeldung jederzeit auf dem freien Feld sein, kann bei einem Raucherzeuger nur für Strömungstests sein, kann aber eben auch bei Bühnenpyrotechnik nur für Bühnen- Film- und Fotoproduktionen bzw. Showverantsaltungen sein. Dabei ist die Angabe zu dem Artikel bindend, diese findet sich aber auch bei dem jeweiligen Artikel.
    Eine generelle Festlegung "T1 ist nur für..." geht wegen der Vielfalt der Artikel halt einfach nicht, es wäre schwierig bei einem Airbag (auch T1) erstmal eine Veranstatung anzumelden bevor er auslösen darf... ;)
     
  7. Fast ... Airbags und andere technische Pyrotechnik sollten in die neuen Kategorien P1 und P2 eingeordnet werden. In den Kategorien T1, T2 verbleiben dann nur die pyrotechnischen Gegenstände und Sätze die für Bühnen-, Film- und Fernsehproduktionen vorgesehen sind.

    Inwieweit diese Planung bereits umgesetzt ist, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis ;)

    Gruß,
    Fietje
     
  8. ich denke auch das eine generelle Festlegung nicht getroffen werden kann. Bei einigen Artikeln scheint die Verwendung aber auch klar zu sein. Steht ja oftmals auch in der Beschreibung für was der Artikel geeignet ist. Bühnenblitz, Bühnenknall fallen mir da spontan ein.
     
  9. Hi nochmal,

    Frage: T1 Bengalos zur EM sind legal kaufbar, aber nur dann abbrennbar wenn man sie auf dem Privatgrundstück zum
    Illuminieren benutzt??
     
  10. Einfach die Verwendungsbestimmung auf dem Gegenstand oder Verpackung lesen. Von Privatgrundstück steht da im allgemeinen nix drauf. Wer gerät schon auf seinem Privatgrundstück in Seenot?
    Wenn da was von Notsignal draufsteht....... tja ist das ein Notfall wenn die deutsche Mannschaft vom Ausscheiden bedroht ist......
    Oder steht da was von Show- und Musikproduktion? Reicht eine Tröte oder muß man auch noch auf dem letzten Loch pfeifen?
    Fragen über Fragen
    meint Raini
     
  11. Nach knapp zwei Jahren erwecke ich diesen Thread nochmal, da ich mich gerade mit dem Thema beschäftige.

    Gibt es die Möglichkeit einer legalen Verwendung von T1-Artikeln als Privatperson ?
    Habe ich als Person über 18 die Befähigung zum Abbrennen?
     
  12. Ist die Antwort so trivial? Oder ist es die Frage?
     
  13. Hallo oGGo,

    die Frage ist nach wie vor berechtigt, aber, wie man an den vorherigen Beiträgen sieht, nicht so leicht und auch nicht pauschal zu beantworten. Als Ersteller dieses Threads hier habe ich versucht mich in den vergangenen zwei Jahren ein wenig schlauer zu machen:

    Wie gesagt: Jederman, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, darf T1-Artikel erwerben (ggf. mit Angabe des Verwendungszwecks) und besitzen. Dazu bedarf es keinerlei Sachkundenachweise. Verwendet werden dürfen sie allerdings nur im Zusammenhang mit einem speziellen Verwendungszweck. Das können Film- und Fotoaufnahmen sein, oder auch technische Anwendungen (z.B. Raucherzeuger für Strömungsmessungen) oder besondere Situationen (Abbrennen von Signalbengalos bei Notsituationen). Dabei ist auch ggf. zu beachten, dass der jeweilige Artikel für den ihm zugedachten Einsatzzweck angewendet wird (Gebrauchsanweisung) - wobei das auch zu unterscheiden ist: Eine Seenotrettungsfackel im Fußballstadion einzusetzen ist eine Straftat, aber T1-Bühnenpyro zu Silvester im eigenen Garten zu verwenden ist wohl nur für den Geldbeutel schädlich, weil diese Artikel aufgrund ihres sehr sicheren und präzisen Aufbaus teuer sind, aber nicht wirklich besonders gefährlich.

    Ob die Anwendung privat oder gewerblich ist dürfte allerdings nach meinem Verständnis kaum eine Rolle spielen (auch ein privater Bootsbesitzer darf ein Notsignal setzten wenn er in Not ist!).

    Je nach Anwendung kann auch beim Abbrennen ein spezieller Sachkundenachweis erforderlich sein, etwa beim Bühnenfeuerwerk. Einen Bühnenblitz darf sich zwar jeder kaufen und ihn besitzen, aber um ihn auf einer Bühne bei einer Veranstaltung mit Publikum zu zünden bedarf es eines Sachkundenachweises und auch einer Anmeldung bei der Behörde.

    Aber ich gehe mal davon aus, dass die Meisten hier (ich ggf. auch!) T1-Artikel als Erweiterung der KAT2-Palette sehen möchten. Und in der Praxis ist es auch aller Erfahrung nach kein Problem, T1-Artikel in ein KAT2-Feuerwerk zu integrieren, sofern die T1-Artikel in ihrem Aufbau, Abbrennverhalten und der Anwendung "KAT2-Charakter" haben, was bei sehr vielen T1-Sachen ja der Fall ist (Bengalos, Fontainen, div. Einschüsser). Auch die max. Satzmengen, Steighöhen ect. gehen nicht über KAT2 hinaus. Im Gegenteil ist T1 bei bestimmungsgemässer Anwendung sogar sehr viel sicherer als KAT2, weil T1-Artikel qualitativ deutlich hochwertiger (und daher auch teuerr) sind. Da fliegt einem so schnell nichts ungeplant um die Ohren, wie dies ja leider hin und wieder bei KAT2 der Fall ist.

    Wie gesagt: In der Praxis ist die Verwendung zusammen mit KAT2 meist kein Problem. Juristisch dürfte es eher ein Grauzone sein, weil eben T1 mit "Silvesterfeuerwerk" bzw. KAT2 eigentlich nichts zu tun hat.

    Was absolut NICHT geht: Einfach so zum Spass zwischen dem 02.Januar und 30. Dezember mit T1 öffentlichkeitswirksam rumballern! Dazu bedarf es, wie bei KAT2 auch, auf jeden Fall einer behördlichen Genehmigung.
     
    oGGo gefällt das.
  14. Hilft das eventuell weiter?

    Quelle: http://www.amt-pinnau.de/index.phtml?object=tx|1785.4&ModID=10&FID=1464.904.1
     
  15. http://www.pyro-partner.de/Feuerwerk/Feuerwerk-Gesetze.html

    http://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__23.html

    Ich lese daraus, das es auch weiterhin gegenüber der zuständigen Behörde meldepflichtig ist (Ausnahmegenehmigung), T1 Artikel zu zünden, richtig?
    Der tiefere Sinn dieser Frage beruht auf das zünden eines T1 Artikels (Bengal) für die Illumination eines Gebäudes, während eines St.Martin Umzuges.
     
  16. Auftrag Verwendungszweck-Bestätigung
    Pyrotechnische Gegenstände der Klasse
    T1
    "Feuerwerk für technische Zwecke"

    Verwendungshinweis:
    Nach §23, Abs. 4, der ersten Verordnung zum Sprengs
    toffgesetz dürfen Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen
    und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einric
    htungen und Effekten mit explosionsgefährlichen Stoffen
    in Film- und Fernsehproduktionsstätten nur vorgeführt werd
    en, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten
    Verwendung erprobt worden ist. Das Theaterunternehmen oder
    die vergleichbare Einrichtung sowie die Film-
    und Fernsehgesellschaft bedürfen für die Erprobun
    g der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen
    Stelle. Für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern, auch die Genehmigung der
    für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zust
    ändige Stelle. Die Genehmigungen können versagt und mit
    Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Mitwirkender
    oder Dritter erforderlich ist.
    § 23, Abs. 5, der ersten Verordnung
    zum Sprengstoffgesetz: Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner
    Niederlassung, oder ohne eine solche zu haben, auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von
    Besuchern verwenden will, hat dies der zuständ
    igen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
    Lieferungen und Leistungen
    Die Lieferung von Artikeln der Klasse/Kategorie T1 im Sinne
    des § 6 Abs. 6b der 1. SprengV erfolgt ausschließlich an
    Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
    (Nachweis durch Kopie des Personalausweises).
    Besondere Hinweise zur Anwendung in Versammlungsstätten:
    Der Einsatz in sogenannten Versammlungsstätten muss ent
    sprechend der Versammlungsstätten- Verordnung mit
    den zuständigen Sicherheitsorganen (Ordnungsbehörde, F
    euerwehr usw.) und dem Hausrechtsinhaber abgestimmt
    werden.


    Die Verwendung bezieht sich meinerseits auf das zünden eines Bengaltopfes, während eines Laternenumzuges, um unser Grundstück zu illuminieren. Die Polizei wird auch vor Ort sein, um den Verkehr zu regeln, die Polizei kennt mich seit Jahren durch Zündung von Kat.1, während dieser Veranstaltung, was auch von allen immer wieder gerne gesehen wird, und für mich schon fast zu einer Pflichtveranstaltung geworden ist. Das zuständige Amt wurde heute von mir kontaktiert, hinsichtlich der Verwendung von T1, jedoch wird eine Antwort wohl erst am Montag eintreffen.

    Eine Antwort von jemanden aus diesem Forum, welcher Erfahrung und Kenntniss besitzt ,wäre doch mal schön. Ist diese Frage schwer zu beantworten, oder liegt es an meinem Verständniss, diese nicht selbst zu beantworten, hinsichtlich der Paragraphen.
     
  17. Die Verwendung von Artikeln der Klasse T1 (und die nun u.a. daraus entstandene Kategorie T1) ist aufgrund ihrer Vielfältigkeit nicht pauschal zu beantworten. Hier wird viel geschrieben und verlangt. Das eine Zitat von dir beruft sich auf den "Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber" - hast du einen derartigen Schein, ist die Sache klar. Ist keiner vorhanden, ist Nachdenken gefordert. An den Ausführungen von Troubadix hat sich in der Hinsicht eigentlich nichts geändert, er hat es ziemlich gut zusammen gefasst. Nur muss man zwischen Melde- und Genehmigunspflicht unterscheiden.
    Wenn ich etwas (An-)Melden muss, ist nicht (zwingend) eine weitere behördliche Genehmigung erforderlich.
    Ist etwas genehmigungspflichtig, komme ich mit einer reinen (An-)Meldung nicht weiter, sondern muss auf die Entscheidung der Gegenseite warten.
    Wichtig ist, sich vorher Gedanken zu machen, was ich wann wie womit in welchem Rahmen vorhabe. Dies gleiche ich dann mit den Artikelvorgaben, dem Gesetz, meiner Erfahrung und meinem Verstand und einem Handlungsgefühl ab. Dann mache ich es (egal in welcher Art: die Entscheidung liegt diesbezüglich bei dir), lasse es, oder halte mit der richtigen Stelle Rücksprache. Diese Detail- und vor-Ort-Kenntnisse sind nur dir bekannt und nur du kannst dementsprechend handeln. Eine konkrete Ansage zu deiner Frage kann und möchte ich aus diesem Grunde nicht offiziell tätigen:)

    Ich finde es gut, dass du dir in der Hinsicht Gedanken machst, auch gerade für die Handhabung eines Artikels!:blintzel:

    PS: Hast du inzwischen Antwort bekommen?
     
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