Heute wurde von der Bundesregierung das fünfte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes auf den Weg gebracht: Bundesrats-Drucksache 651/16 vom 04.11.2016. Es handelt sich hierbei um ein Gesetzentwurf, Änderungen im Detail sind im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durchaus noch möglich (z.B. Änderungswünsche des Bundesrates). Der grobe Rahmen dürfte allerdings feststehen. Viel Spaß beim Lesen und allzeit "gut Schuss".
Hui, zuviel Text und wieder mal keine Bilder. Wer hat Langweile und will sich ein Fleisssternchen für ne Best Of Zusammenfassung verdienen Carsten
ICH FANG MAL AN...(wird aktualisiert, mal sehen wie weit ich komme) Worum geht es? Bis Seite 10 (PDF/nicht Entwurf) nix wichtiges - es werden Ausnahmen definiert (Ämter, Institute, Behörden für die das Gesetz nicht gilt) - ab Seite 11 wird es dann ein wenig interessant für alle die mit Munition zu tun haben... ...es folgen technische Ausnahmen (Schnellauslösevorrichtungen, Anzünder, Sicherheitszündhölzern, Zwischenerzeugnisse, Hilfsstoffe...) Seite 13 "Dieses Gesetz berührt nicht 1. Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter aus Gründen der Sicherheit erlassen sind, 2. auf örtlichen Besonderheiten beruhende ... 3. Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von oder dem Umgang mit Gefahrstoffen erlassen sind, 4. Rechtsvorschriften, die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen erlassen worden sind oder deren Entstehen vorbeugen sollen, 5. Rechtsvorschriften über die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen.“ Seite 13 §2 wird wie folgt geändert etc.- ähhh, ja... für jemand ohne Sachkenntnis wird es hier schwierig ...Begriffsbestimmungen, stofflich (Seiten14-15) ...Begriffsbestimmungen, "Inverkehrbringen", "Einfuhr", etc. (Seiten 16-18) Definition der Kategorien (18/19) ...unverständliches ersetzen und streiche von Wörtern in §4... Seite 20: §5 (weiter unten "BAM" mit Bezug auf §5)"Konformitätsnachweis" - NEUfassung Seiten 21-24 § 5a Ausnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung (1) § 5 Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf... ...uninteressantes Zeug außer evtl. für die Profis ein Absatz über Messen, Muster, Vorführungen... Seiten 24 folgende; §5b Konformitätsbewertung ... vor dem Inverkehrbringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung... Seite 26 folgende: § 5e Benannte Stellen BAM (5c2 betrifft F4, 5b1=Konformität vor Inverkehrbringen) noch §5e Seite 27 folgende: § 5f Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör... SCHMANKERL: Seite 32 folgende: § 15a Verfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen 34 folg.: § 16b Pflichten des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen S37 - Pflichten des Einführers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen (wohl bezüglich "Inverkehrbringen") (...deutsche Anleitung...) Seite 37 - Ich bin raus ...es folgt: Pflichten Inverkehrbringer, Händler, etc. - S.42 folgende: § 33a Bestimmungen des Europäischen Rechts über die Marktüberwachung So, ich habe ja keinen Plan, aber ich hoffe es für fachkundige, die sich weiter beschäftigen wollen, zumindest ein wenig abkürzen zu können. Weitere Berichte und Beurteilungen (letzteres spare ich mir komplett) sind willkommen OH! Nächstes mal hinten anfangen: S. 52 II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Uns damit das klar ist: uND tÜSCH? (8oH gOTT ESreicht!)
Dazu passen vielleicht auch noch interessant: Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz http://www.feuerwerk-forum.de/showthread.php?t=49452
Hallo Hab mich mal, durch das Dokument gearbeitet, dabei ist mir folgendes auf Seite 60 aufgefallen; Hat dazu jemand nähere Infos oder geht es hier um das http://www.feuerwerk-forum.de/showpost.php?p=796549&postcount=407 Urteil.
Hallo Pyros, das parlamentarische Verfahren geht weiter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/108/1810821.pdf
Hallo RA Wübbe. Der Gesetzesbeschluss ist dem Ausschuss bereits zugegangen und wird im Bundesrat am 23.02. Als Top 1 "beraten" . BT 136/17 https://www.bundesrat.de/drs.html?id=136-17 Fristsetzung ist der 10.03. Viele Diskussionen gab und wird es weiterhin in diesem Thread geben. http://www.feuerwerk-forum.de/showthread.php?t=49452 Sie sind herzlichst eingeladen ihr fundiertes Fachwissen mit einzubringen.
"[font="]…so dass auch das in der Sprengstoffrechtsnovelle[/font] [font="]vorgesehene modifizierte Anzeigeverfahren auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH als europarechtswidrig zu betrachten ist und daher gestrichen werden sollte. Die Ermächtigungsgrundlage für das Anzeigeverfahren in § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d SprengG-E ist daher zu streichen."[/font] [font="] [/font] [font="]Ich habe gar nicht mitbekommen, dass versucht wurde, ein erneutes Anzeigeverfahren durchzudrücken. Daher ist natürlich dieser Kommentar dazu äußerst wichtig [/font]
Ausschuss für Innere Angelegenheiten bremst den Weg zur Umsetzung der Änderung des Sprengstoffgesetzes durch Empfehlung einer Erweiterung des Gesetztes zur Vermeidung von "Extremismus ". http://www.bundesrat.de/drs.html?id=136-1-17 Ist das der Weg zum "gläsernen Feuerwerker"?
Hallo zusammen, falls es nicht allen bekannt ist: Man kann über das DIP des Bundestages einen legisaltiven Vorgang nachverfolgen: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/776/77681.html http://dipbt.bundestag.de/dip21.web...zahl=20&sort=3&direction=desc&showAllDesc=all