Bestimmung CE-Kennzeichnung ab Juli 2017

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von RA Wübbe, 11. Februar 2017.

  1. Hallo Pyros,

    aufgrund aktueller Nachfragen möchte ich hier nochmal aufmerksam machen auf die am 03.07.2017 ablaufende Verwendungsmöglichkeit für nicht CE-konforme Pyrotechnik.

    § 47 Abs. 2 SprengG besagt (unjuristisch gesprochen):

    Kat. 2 mit alter BAM-Zulassung darf nur bis 3.Juli 2017 verwendet oder anderen überlassen werden.

    Nach Abs. 3 gilt das auch für Cat. 4, für die entweder

    - bis 01.10.2009 nur eine Lagergruppenzuordnung existierte, oder
    - vor dem 04.07.2013 zumindest ein QS-Verfahren nach altem System (§ 20 Abs. 4 1. SprengV) existierte.

    Das Ganze beruht auf der 10-jährigen Übergangsfrist aus der alten Pyrotechnik-Richtlinie 2007/23/EG und weil die in Art. 21 den 04.07. als maßgebliches Datum festschreibt, läuft dieses Jahr das Ganze nach 10 Jahren Übergangsfrist ab.

    Danach nur noch CE-geprüfte Gegenstände und zwar Kat. 1-4 ohne Ausnahmen.

    Der § 47 besagt zwar nicht, daß man nicht-CE-konforme Gegenstände danach nicht mehr lagern dürfe, aber sie dürfen ab dem 04.07.2017 nicht mehr: hergestellt, eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden.

    Damit hat jeder ein Riesenproblem, der nicht einen BImSch-genehmigten Vernichteplatz hat und die Vernichte-Fachkunde hat. Denn ab 04.07.2017 dürften nicht CE-konforme Pyrotechnik nur noch selbst vernichtet, aber nicht einmal mehr zu einem offiziellen Entsorger gegeben werden, denn das wäre ein Überlassen an andere und zudem auch ein Verbringen. Man dürfte noch nicht einmal Sachen von einem Bunkergelände, was außerhalb des Firmengeländes liegt, ins Werk verbringen um diese dort zu vernichten, denn auch das wäre ein Verbringen.

    Ich halte die Regelung für nicht besonders durchdacht, aber wir haben in 2015 mit den Explosivstoffen eine ähnliche Problematik erlebt, denn für diese gilt zwingend ab dem 05.04.2015 die eindeutige Kennzeichnung (QR-Code) und in § 49 der 1. SprengV steht die entsprechende Regelung, daß nach diesem Datum Stoffe und Gegenstände ohne diese Kennzeichnung nicht mehr verbracht, vertrieben, etc. werden dürfen.

    Wir haben es bei den Explosivstoffen erlebt, die Gewerbeaufsichten haben da teilweise ziemlich scharf rund um den Stichtag kontrolliert und das hat einiges an Ärger und Aufwand gegeben.
    Ich wage die Behauptung, daß das bei der Pyrotechnik nicht anders werden wird.

    Das läßt sich aber (jetzt noch) vermeiden, indem man seinen Altbestand entsprechend durchmustert und aussortiert.

    Nun ist die Kennzeichnung von Explosivstoffen mit einem entsprechenden Code vielleicht noch mit entsprechendem Aufwand nachholbar. Eine CE-„Nachprüfung“ von pyrotechnischen Gegenständen dürfte aber wohl i.d.R. außerhalb jeden wirtschaftlich sinnvollen Zusammenhangs liegen.

    Neben den Pyros würde ich insbesondere die Sammler unter Euch bitten, sich mit diesem Thema auseinander zu setzen.

    Man kann § 47 SprengG so interpretieren, daß man auch nach dem 03.07.2017 alte Gegenstände ohne CE-Kennzeichnung noch besitzen darf, aber es ist keineswegs sicher, daß die Gerichte dies im Falle eines Falles auch so sehen würden.

    Selbst wenn man das aber positiv so sehen würde, "stirbt" mit dem 04.07.2017 jeder Handel mit Alt-Pyro und auch kein Sammler kann die Sachen mehr an einen anderen Standort verlagern, denn sowohl das Überlassen als auch das Verbringen sind ab dann verboten.

    Fazit: Es scheint vom Gesetzgeber so gewollt zu sein, daß aller etwaiger Altbestand bis zum 04.07.2017 vernichtet, bzw. verbraucht werden muß.
     
    LGross95, Pyro Mäcces, shot und 45 anderen gefällt das.
  2. Na dann starte ich mal an alle Pyrotechniker den Aufruf dieses Jahr Resteschiessen anzumelden.

    Danke für deine Ausführungen und dein Engagement für die Szene :)
     
    Minos und Saul.Goodman gefällt das.
  3. Werte KollegInnen!

    Für Österreich gilt Ähnliches wie folgt (vereinfacht dargestellt):

    Nach § 20a Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG) dürfen pyrotechnische Gegenstände nur in Verkehr gebracht (= erstmalige Bereitstellung am EU-Markt) sowie am Markt bereit gestellt (= „verkauft“) werden, wenn sie iSd Pyrotechnikgesetz 2010 CE-konform sind (u.a. das CE-Kennzeichen und die entsprechende Kennzeichnung aufweisen). Diese Bestimmung gilt für die Wirtschaftsakteure (Erzeuger, Händler, Importeure).

    Verbraucher (auch Profis) dürfen pyrotechnische Gegenstände nach § 32 Abs. 1 PyroTG grundsätzlich nur besitzen und verwenden, wenn sie dem o.a. § 20a entsprechen (CE-konform sind)

    Diese beiden Bestimmung werden aktuell noch durch die Übergangsbestimmungen des § 47 PyroTG für „Alt-Gegenstände“ insofern eingeschränkt, dass die „Alt-Gegenstände“ unter bestimmten Voraussetzungen (etwa Markteinführungszeitpunkt) noch kein CE-Kennzeichen benötigen, dafür aber eine entsprechende Kennzeichnung.

    Mit 04.07.2017 treten auch in Österreich die Übergangsbestimmungen des § 47 für die „Alt-Gegenstände“ außer Kraft und es gelten nur mehr die o.a. §§ 20a und 32 Abs. 1; d.h. das Inverkehrbingen, das Bereitstellen, der Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ALLER KATEGORIEN ohne CE-Kennzeichen sind ab da verboten.

    Das Besitz-Verbot trifft in Österreich theoretisch auch die Raritäten-Sammler!
     
    CeBee gefällt das.
  4. Für EX Stoffe sieht die Änderung der SprengV doch vor dass diese noch vom Besitzer " aufbewahrt, verwendet, zur eigenen Verwendung verbracht, vernichtet oder zur Vernichtung verbracht werden "


    Für PTG ist das ganze auch nicht so problematisch wie du es darstellst, denn es gibt doch Ausnahmen von der Pflicht der CE Kennzeichnung.
    Gegenstände ganz ohne CE dürfen weiterhin " zur Abfallbeseitigung oder -verwertung überlassen werden," §5a Abs 2 d).
     
  5. Zumindest lt BAM ist der Besitz auch weiterhin erlaubt
     
  6. glückliche Ausgangslage für uns..

    Auch bei uns wird die EU-Konformitäts-Richtlinie (CE) umgesetzt.

    Allerdings ist erst mal nur der Import neuer Ware direkt betroffen. = ab dem 3.7.2017 dürfen keine Artikel mehr Importiert werden, die nicht CE-Geprüft sind.
    Lagernde F4-Ware mit "QS-Label" darf jedoch voraussichtlich noch bis 2021 aufgebraucht werden.

    Da für diese Regelung die Sprengstoff-Verodnung geändert werden muss, und diese noch nicht verabschiedet ist,
    sind diese Infos erst vorläufig und nicht verbindlich! (tel. Auskunft der ZSP)

    Verbindliche Informationen hierzu folgen in der neuen SprstV die am 01.05.2017 in Kraft tritt.
    Diese Regelung gilt nicht für F1-F3, hierfür wurden die Entscheide der ZSP bereits publiziert.
     
    widofnir gefällt das.
  7. Hier noch der Nachtrag für F1-F3 für die Schweiz:


    In der Schweiz müssen die Artikel den Schweizer Zulassungsvorschriften (siehe hier, Kapitel 1 und 2) entsprechen und werden von der Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) in die jeweiligen Kategorien F1, F2 oder F3 mit einer CH-Identifikationsnummer zugelassen.

    Das Anbringen eines CE-Zeichens ist in der Schweiz für die Kategorien F1-F3 nicht notwendig (Art. 7a des SprstV). Sind CE-Zeichen angebracht, so können diese belassen werden.

    Für die Schweiz gelten die bis dahin üblichen Einschränkungen (Weitere sind in den Zulassungsvorschriften nachzulesen):


    • Am Boden knallende Feuerwerkskörper dürfen in den Kategorien F1, F2 und F3 mit
      Ausnahme der Lady Crackers nicht in Verkehr gebracht werden.
    • In der Kategorie F2 (ab 16 Jahren) werden keine Batterien und Kombinationen akzeptiert, ausgenommen Fontänenbatterien
    • Sämtliche Batterien und Kombinationen mit aufsteigenden Effekten werden der Kategorie F3 (ab 18 Jahren) zugewiesen.

    Die technischen Anforderungen betreffend Nettoexplovivstoffmasse (NEM) für die Schweiz:

    • Raketen
      • In der Kategorie F2 sind bis 75g NEM
        zugelassen.
      • In der Kategorie F3 sind bis 500g Nettoexplosivstoffmasse (NEM)
        zugelassen. Dabei sind Knall- und / oder Zerlegerladungen bestehend aus Schwarzpulver
        bis 100g NEM, bestehend aus Nitrat-Metallsätzen bis40g NEM oder bei
        Perchlorat-Metallsätzen bis 20g NEM erlaubt.
    • Steigende Kronen (darunter fallen auch Feuervögel) werden in der Kategorie F2 mit einer NEM bis 25g akzeptiert.
    • Fontänen und Vulkane werden in der Kategorie F1 mit einer NEM bis 12g akzeptiert.
    • Fontänen, Vulkane und Batterien werden in der Kategorie F2 bis 1250g NEM und in der Kategorie F3 bis 3750g NEM akzeptiert.
    • Steigende Wirbel werden in der Kategorie F1 mit einer NEM bis 1g akzeptiert.
    • Ground movers (Bodenwirbel) werden in der Kategorie F1 bis zu einer NEM bis 9g akzeptiert.
    • Wunderkerzen werden in der Kategorie F1 bis zu einer NEM bis 15g akzeptiert.
     
    HotRodFrankie, Claudio und Blitzcracker gefällt das.
  8. Danke für Deine Ergänzung! :)
     
  9. BumBum, Helvetica, Benzge und 12 anderen gefällt das.
  1. Diese Seite verwendet Cookies, um Inhalte zu personalisieren, diese deiner Erfahrung anzupassen und dich nach der Registrierung angemeldet zu halten.
    Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden