Kategorie 1 2017 Raritäten

Dieses Thema im Forum "Effekte, Feuerwerkskörper, Technik, Hilfsmittel" wurde erstellt von Fireworker2012, 10. September 2013.

  1. Hey,
    Dass ab 2017 Raritäten verboten sind ist ja klar, aber darf man wenigstens die schönen Kartons behalten?

    LG
     
  2. !!!Langeweile!!!
     
  3. Ist es das ?
    Siehe SprengG, 47(2) ...
     
  4. Ich dachte nur der VERKAUF ist ab 2017 verboten. :dontthinkso:
     
  5. Um genau zu sein Verkauf und Verwendung.

    Das Eigentumsrecht hat in Deutschland einen hohen Stellenwert, weshalb Eingriffe in dieses (zumindest in der rechtsstaatlichen Theorie) nur in äußersten Notfällen zugelassen werden. Feuerwerk, dass in der BRD viele Jahre legal war, wird nicht gefährlicher. Darf aber halt nicht mehr benutzt oder verkauft werden. Die Existenz wird geduldet und man vertraut darauf, dass es langsam verschwindet. Das SprengG bestraft ja auch nicht den Besitz ungeprüfter Feuerwerkskörper. Nur den Umgang samt Verbringen.

    Was natürlich ab 2017 im Raritäten"untergrund" passiert, steht auf einem anderen Blatt. Die Luftheuler sind ja auch nicht ausgestorben. :rolleyes:

    EDIT: Viele alte BAM-Nummern von noch existenten Artikeln sind übrigens auch erloschen. Ich glaube kaum, dass alle Artikel aus den 70ern noch eine gültige P-II Nummer haben. Da kräht auch kein Hahn danach. Nur mal so nebenbei.
     
  6. Natürlich darfst du die schönen Kartons behalten, die sind ja nicht gefährlich! Der Besitz ist ab 2017 leider auch verboten... Wo führt das noch alles hin?
     
  7. Einer schreibt besitzen ja, benutzen nein. Der nächste schreibt besitzen nein, benutzen nein. Was denn nun?
    Kontrollieren kann man es ja eh nicht, man wird ja nicht alle Wohnungen Durchsuchen und alle Raritäten beschlagnahmen.:dontthinkso:
     
  8. Es müssen ja nicht einmal Raritäten sein, alle Artikel mit alter BAM, die nicht neu zugelassen werden, sind ab da nicht mehr erlaubt.
     

  9. Besitzen ???
     
  10. Na was denn nun? Einmal erlaubt und einmal verboten in einer Zeile. Für eins musst Du Dich entscheiden...
     
  11. Wie würde es der Hobo bei Jay und Silent Bob formulieren. Ach ja "Ob Homo oder Hetero ist doch heute alles das selbe". Ich glaube kaum das die Sammler jetzt ihre Vitrine leeren, oder fürchten müssen das sie mit dem Gesetz in Konflikt kommen.
     
  12. Woher beziehst Du diese Aussage ?
    ... und wieso sollte der Begriff des Umgangs den "Besitz" nicht mit einschließen ?
    Das, was (zumindest ich) in diesem Beispiel als Besitz verstehe (mal ganz weg vom Eigentumsbegriff), wird im SprengG als "Aufbewahren" bezeichnet und findet sich ausdrücklich als Teil des Umgangs in §3(1), Nr.1.
    Handelt es sich um eine subjektive Interpretation einer nachprüfbaren Quelle, oder ist es schlicht ein "ich glaub', dass es so ist"-Statement ?
    ???
    Ohne jemanden hier persönlich auf die Füße treten zu wollen, grade hier in diesem Thread kommt bei mir ganz oft an:
    So ungefähr habe ich es schonmal gehört, wie es jemand gemeint haben könnte, als er wiederholte, was jemand anderes sagte, als er gefragt wurde, was er gehört hat. Aber da bin ich mir ganz und gar sicher.
    :mmh:
     
    Bilsom gefällt das.
  13. Frühestens im Jahr 2074 werde ich Selbstanzeige erstatten..und bis dahin schweigen und geniessen [​IMG]
     
    Christian83, Bilsom und uwenstein gefällt das.
  14. Hm, die Frage ist stellt sich jetzt mir ob der Kollege den einen Karton mit Inhalt meint, also das wusste ich ja nicht :dontthinkso: Der Besitz von scharfer Ware ist ab 2017 verboten oder sage ich da was falsch? So wurde es mir gesagt...
     
  15. Der Verfasser hat sich hier nicht mehr zu Wort gemeldet, denke so manch einer hier hat Langeweile. Auf den Karton befinden sich ja keine verbotenen Symbole noch sind sie Radioaktiv verstrahlt :rolleyes:. Somit müsste ja ein normal denkender ;) selbst auf die Antwort kommen.
     
  16. Mal eine andere Frage: Ab wann gilt eine BAM Nummer als veraltet und ab wann spricht man von Raritäten ??
     
  17. Raritäten sind, wie es der Name schon sagt, rar oder selten. Es gibt durchaus ältere Artikel, die aber noch massenweise im Umlauf sind, z.B. dieser Comet Kanonenschlag A mit Reibkopf. Richtige Raritäten sind solche, die extrem selten zu finden sind und auch brutal teuer sind, z.B. in der Vitrine gibt es nen Kubi von Ofi für 45€.
     
  18. Oder das erst ein Jahr alte Blitz und Donner Pack von Panda....bei der Vitrine knappe 10€:shocked::shocked:
    lso teuer bedeutet nicht gleich Rarität!!!!
     
  19. Also was ist den nun richtig?!^^
    Hab das jetzt so verstanden das auf jedenfall das zünden der alten Artikel und das Kaufen/Verkaufen Verboten ist. Denke bis hier sind sich schon mal alle einig oder ?:dontthinkso:

    Aber darf man die Raris nun "Aufbewahren" oder nicht????
     
  20. Hier müßte eigentlich alles drinstehen:

    http://www.bam.de/de/service/amtl_m...edien/uebergangsvorschriften_pyro_gegenst.pdf

    Ich würde mal sagen, es kommt darauf an, was man unter "Verwenden" versteht (wg. 'Aufbewahren').

    Und alles was bis zu dem besagten Datum Mittte des Jahres 2017 KEINE neue Categorie-Nummer besitzt, fällt nach meinem Verständnis darunter.
    Aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren:blintzel:

    GB

    P.S. Allerdings hat es hier im Forum einmal geheißen, daß PTG, welche keine gültige Zulassung mehr besitzen, automatisch in die höchste Lagergruppe fallen würden. Das würde bedeuten, daß man dafür einen zugelassenen Bunker o.Ä. bräuchte.
    Also bräuchte man dann für einen alten Goldregen auch so etwas zur Lagerung - ist das überhaupt vorstellbar?
     
  21. <ironic>
    Du willst Deine Raritäten also als Aufbewahrungsobjekte VERWENDEN?! (dudumach!!!)
    Hinterher willst Du sie möglicherweise sogar noch als Fotoobjekte VERWENDEN...
    Ganz schön strafbar wird das dann sein, finde ich.
    </ironic>

    Disclaimer:
    Es ist nicht meine Schuld, dass Gesetze offensichtlich nur noch von grenzdebilen Vollpfosten erlassen werden.
     
    Werderfan1997 gefällt das.
  22. Verwenden bedeutet dass man eine Sache dafür benutzt wofür sie ehemals gedacht war. Sprich: Zünden.

    Mir anderen Worten: Altzulassungen dürfen nach dem 3. Juli 2017 nicht mehr in den Verkehr gebracht sowie nicht Verwendet (gezündet) werden.

    Vom Besitz steht dort nichts. Also bleibt der Besitz weiterhin erlaubt, sofern sich an der Verordnung nicht noch etwas ändert.

    Also nicht ins Hemd machen, bis 2017 schön altes Feuerwerk einkaufen denn danach ist der Erwerb verboten. Was man dann nach 2017 damit macht sollte jeder für sich behalten.

    Ps: Davon, dass Klasse 2 Feuerwerk danach in eine andere Gruppe rutscht, kann ich in dem Text nichts lesen.
     
  23. Haha ich hab genau diesen Paragraphen vor meinem Post gelesen und das Aufbewahren überlesen. :rolleyes:
    Naja, war ein anstregender Tag, da kann einem sowas auch als angehender Jurist durchgehen. :D

    Also: Der Besitz ist nach Erlöschen der BAM-Nummer auch nicht mehr erlaubt.
     
  24. Da wird bestimmt keine Sondereinheit PTG2017 herumschwirren und nachsehen was man dann an Silvester so losläßt.
    Problematisch kanns aber werden, wenn mit solch einem Gegenstand ein Unfall geschieht, ein Brand ausbricht o.Ä. Dann könnte es versicherungsrechtlich etwas schwierig werden.:shocked:
     
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