Termin | News Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Dieses Thema im Forum "Termine, Neuigkeiten" wurde erstellt von Pyro, 22. Juni 2016.

  1. Referentenentwurf

    Gesetzentwurf
    der Bundesregierung



    Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Richtlinien
    der Europäischen Union auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts
    und zur Änderung weiterer Vorschriften

    Quelle:
    - Arbeitskreis Nordbayerischer Böllerschützen e.V -
    - Verband der Böllerschützen -
     
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  2. Mhh....
    Ich habe mir mal folgende Stelle rausgesucht:

    "Zu Nummer 28 (§ 49):
    Die Neufassung beseitigt ein im Hinblick auf europäisches Recht und aus Sicherheitsaspekten nicht erforderliches Verwendungsverbot hinsichtlich vom Endverbraucher noch besessener, nicht nach den Anforderungen der Richtlinie 2008/43/EG gekennzeichneter, gleichwohl aber sicherer Explosivstoffe. Sie ermöglicht zugleich die Abgabe der entsprechenden Stoffe an bestimmte vom SprengG freigestellte staatliche Stellen.
    Damit haben Endverbraucher, die nach dem 4. April 2015 nicht entsprechend gekennzeichnete Altbestände besitzen, die Möglichkeit, diese zu verwenden."


    Wie ist denn mit Blick auf "2017" gerade der letzte Satz zu interpretieren...?
    Ist der in diesem Zusammenhang relevant - oder eher nicht?
    Aufbewahrung und Verwendung von Altbeständen also ausdrücklich ERLAUBT???


    Hier noch die vollständige Textstelle:

    28. § 49 wird wie folgt gefasst:
    㤠49
    (1) §17 Absatz 1 bis 3 ist ab dem 5. April 2013 anzuwenden;
    § 41 Absatz 5a und §42 Absatz 1 Nummer 5 sind ab dem 5. April 2015 anzuwenden.

    (2) Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2013 ohne die nach §17 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen
    nach dem 5. April 2015 vom Besitzer ausschließlich
    1. aufbewahrt, zur eigenen Verwendung verbracht, verwendet, vernichtet oder zur Vernichtung verbracht werden oder
    2. den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Absatz 2 Nummer 5 des Sprengstoffgesetzes bezeichneten Stellen zur dienstlichen Nutzung überlassen werden.“
     
  3. Ich interpretiere das so, das man alle PTG die man vor dem 04.04.15 im Besitz hatte und nicht über CE verfügen. rum liegen haben kann, sie zur Zündung von A nach B transportieren darf, sie Zünden und vernichtet darf, sowie zu jemanden bringen kann der sie vernichtet

    Wobei letztes nicht so ganz passt weil die Abgabe ja nicht erlaubt ist.
     
  4. Ja, sehe ich auch so.
    Habe gerade heute mit einem Gewerbeaufsichtler darüber gesprochen. Seine Meinung: "Was Sie am 30.06.2017 legal erworben haben kann ich Ihnen ja nun schlecht am 01.07.2017 wegnehmen..." Lediglich bei antiken Schätzen die von vor der QS-Einführung stammen sollte man von einer Verwendung nun endgültig absehen..." Vernünftiger Mann!

    Gut ist auch, daß "Fachwerkhäuser" aus der Vorschrift verschwinden werden. Ein Fachwerkhaus z.B. mit Klinkerausmauerung ist durch Feuer von außen nahezu nicht zu zerstören. Jedenfalls viel schwerer als die Styropor verkleideten "Ökobauten"...

    meint Raini
     
    tribun77, Blitzcracker, Clef und 4 anderen gefällt das.
  5. Da geht es gar nicht um ptG sondern um Explosivstoffe z.B. Schwarzpulver welches( von vor der Frist) derzeit nur noch aufbewahrt werden durfte aber nicht verwendet werden durfte. Da gab es einen Erlass der dies verfügte bis das SprengG geändert wird.
     
  6. Wie ich jetzt sehe wurde da im Beitrag auf den ich mich bezog noch so einiges hinzugefügt als mein Beitrag schon abgesendet war.
     
  7. #8 DerFuchs, 23. Juni 2016
    Zuletzt bearbeitet: 23. Juni 2016
    Was für viele an dem Entwurf doch viel interessanter sein dürfte ist der komplette Wegfall des §6 Absatz 4 1. SprengV mit all seinen Möglichkeiten der Inhaltlichen Beschränkung einer Gebrauchsanweisung ect.
    Hier nach wäre die Bam Identifikationsnummer gänzlich uninteressant für Endverbraucher. Die Pflicht zur Anzeige eines ptG durch den Hersteller/Einführer/Händler bleibt weiterhin bestehen allerdings wird das Prozedere etwas verändert in dem direkt nach der Anzeige ein Inverkehrbringen möglich ist und nicht erst auf die Freigabe der BAM durch Vergabe der Identifikationsnummer gewartet werden muss.

    Aus dem Wegfall des §6 Absatz 4 1.SprengV resultiert dann auch der Wegfall des §20 Absatz4 der 1. SprengV. Das bedeutet nach diesem Entwurf die Freigabe von 75g Raketen und kleinen Blitzknallern. Wenn es denn so kommt.

    Schön finde ich auch das unser Scherzartikel mit seinem Feuerwerkskalender erwähnt wird. ;) ;)

    :p:D
     
    tribun77, FredXPerry und Blitzcracker gefällt das.
  8. Trotzdem wird das ganze für den Konsumenten wieder IRGENDWIE eingeschränkt.
    Denn BAM = höhere Sicherheit ( :p :p :p ) ...
    So wird es doch immer gesagt.

    Und wenn es so kommt.. Hat Zink bald längere Arbeitszeiten in der Raketenproduktion (905) ;)
     
  9. Wo steht denn das 6 Absatz 4 wegfällt? Ich lese nur das Absatz 3 wegfällt und dann Absatz 4 zu Absatz 3 werden soll.
     
  10. Ich bin der Meinung ich hätte das sogar im Wortlaut gelesen das er Wegfall. Finde ich aber gerade nicht.
    Aber hier sieht man ja auch das der Teil fehlt.
    Das was du meinst ist §6 a
     
    tribun77 gefällt das.
  11. Jupp ist keine Rede mehr davon. Absatz 4 wird ja zu Absatz 3 (da Absatz 1 gestrichen wird) und der befasst sich überhaupt nicht damit. Und ein neuer Absatz ist gemäß dem Entwurf nicht geplant oder formuliert.
     
  12. wäre schön , doch abwarten , traue denen nicht.
     
  13. Das sowieso. Abwarten, Bierchen trinken und hoffen... [emoji16]

    Gesendet außerhalb des Raum-Zeit-Kontinuum...
     
  14. Dafür spricht auf jeden Fall, das in der neuen Liste der BAM bei den diversen "F2+" Artikeln die Auflage fehlt:
    "Gemäß § 20 (4) der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist der nachfolgende Hinweis in die Kennzeichnung auf den Gegenstand und der kleinsten Verpackungseinheit aufzunehmen:

    Abgabe nur an Personen mit behördlicher Erlaubnis!"
     
  15. Wo findet man die bei der BAM genau? Die haben ja die Webseite neu gemacht und auf der alten Seite findet man keine ganz aktuelle Liste.

    edit:
    habs gefunden...
     
  16. tribun77 gefällt das.
  17. In der Liste fehlen aber kurioserweise die F2-Blitzknallkörper... :dontthinkso:
     
  18. KIAS gefällt das.
  19. Hmm, okay, die fand ich bisher nicht. Alles sehr verworren mit der neuen BAM Seite.:dontthinkso:
     
  20. Zur Erklärung....
    Die Liste die Du meintest, beinhaltet sämtliche F2-Artikel die die BAM gemäß EU-Richtlinie selbst geprüft hat. Deswegen stehen keine Auflagen drin. Die andere Liste beinhaltet sämtliche F2-Artikel die eine BAM-ID erhalten haben, egal welches Prüflabor die Baumusterprüfung durchgeführt hat. Und erst mit der BAM-ID kommt logischerweise die Auflage dazu. Und diese Liste ist für uns in Deutschland ausschlaggebend.

    Gesendet außerhalb des Raum-Zeit-Kontinuum...
     
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