Bestimmung Lärmschutz Verordnungen und Gesetze

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von pspcheater, 13. April 2017.

  1. Hallo,

    liest man sich durch die Freizeitlärmrichtlinie die TA Lärm oder auch das BImSchG, stolpert man immer wieder über Grenzwerte, die relativ niedrig liegen und problematisch mit Feuerwerk werden können.
    Andere Bundesländer haben eigene Regeln in denen präzise Regelungen zu Feuerwerk aufgeführt sind.
    Allerdings findet man das nicht überall, z.B. In Bayern.
    Wie schon oft hier gelesen, wäre das für Erlaubnisinhaber quasi ein Berufsverbot und gilt daher nicht für angezeigte Feuerwerke nach §23 Abs. 3, 1. SprengV.

    D.h. das also nur die zuständige Behörde mit Auflagen einschreiten kann, das Abbrennen ist aber grundsätzlich erstmal bis 22.00 Uhr bzw. 22.30 Uhr erlaubt.
    Die Lärmschutz Verordnungen finden also nur für genehmigungspflichtige Feuerwerke nach §24, 1. SprengV Anwendung. Häufig sind sie demnach Begründung für eine Ablehnung der AG.

    Sehe ich das richtig oder gelten für Erlaubnisinhaber tatsächlich auch die Einschränkungen der o.g. Verordnungen und Gesetze im Bereich Lärmschutz?

    Leider findet man dazu relativ wenig im Netz und hier im Forum...
     
  2. Hier in RLP muss man auch bei einem angezeigten FW das LImSchG einhalten. Also bis max. 22 Uhr. Ansonsten besteht noch die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung ähnl. wie bei Partys, Veranstaltungen etc. Einfach vor 22:00 Uhr schießen, dann ist das kein Problem.

    Wie du bereits geschrieben hast, ist das je nach Bundesland anders geregelt.

    Auch wichtig ist die LuftVO, die manche wohl ab und an vergessen. Also bei >300m Steighöhe oder < 1,5km zu Flughäfen ist eine Sondergenehmigung notwendig. Flughäfen gibt es mehr als man denkt. Dazu zählen auch Leichtflugzeugplätze, Hubschrauberlandeplätze von Krankenhäusern etc.
     
  3. Flughäfen die in Betrieb sind, ist also ein Flughafen zum Zeitpunkt des Fwk geschlossen/nicht in Betrieb siehts damit anders aus. 4 Wochen Anzeigefrist nicht vergessen ;)
     
  4. Nun gut 22 Uhr ist wahrscheinlich bundesweit ohne spezielle Ausnahme einzuhalten, nur frage ich mich wie sieht es vor 22 Uhr aus?
    Wenn ich allerdings ind der TA Lärm nachlese, dann gibt es wohl kaum ein Gebiet (z.B. allgemeines Wohngebiet) in dem es möglich wäre ein Feuerwerk zu starten.
    Da werden dann Grenzwerte um die 50-60 dB(A) genannt, in den Abendstunden ist dann auch noch Ruhezeit und die Grenzwerte werden nochmals verringert.
    Zwar kann man dann mit seltenen Ereignissen oder Lärmspitzen kommen, ist halt wie immer im Gesetz auslegungssache bis einer klagt :D

    Demnach müsste ich ja immer wenn ich im Sommer abends ein FW schießen möchte, zusätzlich zur Anzeige doch eine Genehmigung einholen dass ich krach machen darf??
     
  5. Eine Regelung über Lärm und deren Grenzen in Bezug auf Feuerwerk kann es auf Landesebene überhaupt nicht geben.
    1. Hat ein Land überhaupt keine Befugnisse sprengstoffrechtliche Regelungen zu treffen es sei denn sie sind identisch derer des SprengG und deren Verordnungen
    2.das SprengG regelt wer Verordnungen aufstellen darf und das sind alles Bundesministerien
    3. Versagungen oder Beschränkungen können nur nach dem SprengG oder aus den durch das SprengG erlassenen Verordnungen erfolgen diese dürfen dem SprengG nicht widersprechen.

    Die wichtigsten §§ sind §24 ,25, 32, 51 SprengG und § 20, 23, 24 der 1.SprengV
     
  6. In meinem 27er steht, dass ich mich an das LImSchG halten muss.
     
  7. Und weils bei mir nicht drin steht, muss ich das nicht tun?
    Die Zeile hätte man auch weglassen können. Siehe Vortrag "Behördenwahn" beim Pyroforum ;)
     
  8. Gibt's zu dem Vortrag eigentlich irgendwo ein Video? Habe den leider verpasst weil ich über 2 Std im Stau stand.
     
  9. Ob das SprengG und seine Verordnungen die Lärmimmissionen abschließend und mit Sperrwirkung für andere regeln, darin besteht auch zwischen Gerichten keine Einigkeit:

    2008 in Frankfurt/Oder (Aktenzeichen 5 K 392/08) war das Verwaltungsgericht der Meinung, "Zu Unrecht meint der Kläger schließlich, die mit der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz verbundene Sperrwirkung des Sprengstoffgesetzes für den Landesgesetzgeber werde durch Bestimmungen wie § 23 Abs. 1 Satz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) verdeutlicht, wonach das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen verboten ist. Dabei muss der Frage nicht nachgegangen werden, ob diese Bestimmung lediglich der Abwehr der spezifischen Gefahren explosionsgefährlicher Stoffe dient oder ihr zusätzlich oder ausschließlich immissionsschutzrechtliche Erwägungen zu Grunde liegen. Ist die Norm nämlich ausschließlich auf das erstere Ziel gerichtet, so entfaltet sie für den Erlass landesrechtlicher Bestimmungen über den Immissionsschutz gerade keine Sperrwirkung. Dient sie dagegen zusätzlich oder ausschließlich dem Immissionsschutz, so wird sie nicht deswegen zum Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes, weil sie im Sprengstoffgesetz geregelt ist, sondern bleibt als immissionsschutzrechtliche Bestimmung Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung und schließt deshalb landesrechtliche Regelungen auf diesem Rechtsgebiet nicht grundsätzlich aus."

    2016 hat der VG Kassel hingegen unter Verweis auf dieselben Paragraphen kurz und knackig festgestellt: "Durch diese bundesrechtlichen Vorschriften ist der Umgang mit Feuerwerk hinsichtlich der damit einhergehenden Explosionsgefahren sowie der damit verbundenen Lärmimmissionen als feuerwerkspezifischen Gefahren abschließend und mit Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber geregelt. (...). Durch § 23 Abs. 1 1. SprengV, wonach das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindern- und Altenheimen verboten ist, hat der (Bundes-)Verordnungsgeber erkennbar (auch) Lärmschutzbelangen Rechnung getragen." Dabei wird auch auf die andere Ansicht des VG Frankfurt/Oder hingewiesen, man geht allerdings nicht darauf ein, wieso man den Sachverhalt anders bewertet.

    Für meinen Teil bin ich natürlich voll auf Seiten der Kasseler Richter, auch weil in meinen Augen eine konkurrierende Gesetzgebung in diesem Fall in der Realität nicht umsetzbar wäre: Für die einzelnen Kategorien sind maximal zulässige Schalldruckpegel (120 dBA) in bestimmten Entfernungen (1m, 8m, 15m oder gar keine Entfernung - abhängig von der Kategorie) definiert, auf deren Einhaltung durch den Hersteller man sich verlassen können sollte, aber auf welchem pyrotechnischen Gegenstand ist schon der tatsächlich erzeugte Schalldruckpegel angegeben? Zudem gibt es durch die individuellen Beschaffenheiten der Abbrennplätze auch noch jede Menge Faktoren, welche die Schallausbreitung bzw -dämpfung konstruktiv oder destruktiv beeinflussen. Wie soll man also sicherstellen, dass bestimmte Werte an speziellen Punkten nicht überschritten werden? Ganz abgesehen davon, ergibt es für mich keinen Sinn, wenn das Abbrennen von Feuerwerkskörpern einer bestimmten Kategorie freigegeben ist, deren maximale Lautstärkepegel ja wie geschrieben bekannt sind, man gleichzeitig aber die Einhaltung irgendwelcher anderer Pegel vorschreibt, deren Ermittlung für den Pyrotechniker nicht praktikabel ist.
     
  10. Jeder Fall ist immer gesondert zu betrachten. Im Prozess in Frankfurt wurde zB. nicht auf die abschließenden Regelungen der damalige Anlage1 zur 1.SprengV eingegangen . Dieser Anhang (heute Anhang 3) war aber äußerst maßgeblich für die Entscheidung des VG Kassel.
    Und wo steht eigentlich im Gesetz das landesrechtliche Bestimmungen zum Sprengstoffgesetz zu erlassen sind?
    Und für was und wann darf eine zuständige Behörde eigentlich Auflagen erteilen die über die allgemeinen Schutzvorschriften hinausgehen wenn eine Erlaubnis zum Umgang vorliegt?
     
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