Handhabung & Technik Kat. 2 ganzjährig aus Polen?

Dieses Thema im Forum "Effekte, Feuerwerkskörper, Technik, Hilfsmittel" wurde erstellt von Irgendein Pyro, 12. Januar 2017.

  1. Ich habe mal bisschen im Internet rumgestöbert und bin dabei auf die Seite vom Zoll gestoßen.
    Auf dieser Seite wird in einem Beitrag über die Einfuhr von Feuerwerkskörper geschrieben.
    Es steht natürlich drin, dass die Feuerwerkskörper eine CE Kennzeichnung und von der BAM geprüft werden muss (muss es das überhaupt noch?)
    Das ist ja ganz normal, aber es wird auch geschrieben, dass man Feuerwerkskörper der kat. 2 mit 18 Jahren das ganze Jahr lang einführen kann:

    Ich habe immer gedacht, man darf dies nur an den letzen 3 (4) Tagen. Und außerdem was ist ein Celebration Cracker?

    Hier die Seite: http://www.zoll.de/DE/Privatpersone...Feuerwerkskoerper/feuerwerkskoerper_node.html
     
  2. Knallketten
     
  3. Die zeitliche Beschränkung bezieht sich lediglich auf die Abgabe
     
  4. Ich habe mir die Seite vom Zoll noch einmal angeschaut. Eine Frage zu diesem Absatz hätte ich aber noch...

    Angenommen ich war in Prag. Habe dort in Deutschland zulässige Feuerwerkskörper gekauft und verbringe sie nach Deutschland. Wie soll ich die dann beim Zoll anmelden, wenn gar keine Zollkontrolle kommt? Oder muss ich dann bei einer etwaigen Kontrolle dann darauf hinweisen das ich Feuerwerk mit mir führe?

    Ansonsten warum anmelden, wenn es ohnehin legal ist? Sind dann noch Abgaben fällig oder was wird dann dort gemacht? Hatte noch nie das "Vergnügen" einer solchen Kontrolle
     
  5. Mit Drittland ist m. W. ein Nicht-EU-Staat gemeint.
     
    tommihommi1 gefällt das.
  6. Ich glaube das hast du missverstanden. Es ging mir nur um den Abschnitt mit der Einfuhr, oder stehe gar ich momentan auf dem Schlauch?
     
  7. Minos hat es ganz richtig dargelegt, das bezieht sich auf Nicht EU Staaten. Ansonsten ist der Warenverkehr innerhalb des EU ausgenommen unterschiedliche Beschränkungen und Ausnahmen frei.

    Die Abgabe ist in Deutschland an Privatpersonen nur innerhalb der gesetzlichen Frist zulässig, hier findet aber keine Abgabe im deutschen Rechtsraum statt, sondern es handelt sich ja dann um ein Verbringen und den Besitz. Ist die Abgabe im entsprechenden Land legal dann ist der Erwerb nach dortigem Recht möglich. Es gibt einige Länder in denen KAT2 ganzjährig legal vertrieben werden darf auch Österreich zählt dazu. Angemerkt bezieht sich hier auf legale Feuerwerkskörper, wenn du Gegenstände der KAT 3 usw. einführst ohne in Deutschland über die entsprechende Erlaubnis zu verfügen, handelt es sich automatisch um eine Straftat.
     
    elvis261199, Quinzy und Tulcea gefällt das.
  8. Danke. Jetzt hab ich es auch verstanden.
     
  9. Seit wann gibt es diese "Fristenregelung" in D eigentlich?

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  10. Übrigens...

    ....muss die Kennzeichnung, sprich Anleitung usw. dann in deutscher Sprache gehalten sein, wenn Du die Gegenstände nach Deutschland verbringen und dort benutzen möchtest.

    Das ist leider etwas, was viele Leute nicht bedenken, einem bei einer genauen Kontrolle aber auf die Füße fallen könnte.

    Viele Grüße
     
  11. #11 brainstalker, 13. Januar 2017
    Zuletzt bearbeitet: 13. Januar 2017
    Ich bin mir jetzt nicht 100% sicher, aber ich meine diese Regelung gilt nur für den Import. Importieren kann nur ein Händler. Dieser muss dafür sorge tragen, das eine deutsche Beschriftung vorhanden ist, da die Kunden diesen Artikel in Deutschland kaufen.
    Eine Privatperson führt keinen Import durch, sondern führt diesen Artikel nur nach Deutschland ein. Wenn du ein anderes Produkt im Ausland kaufst, musst du bei der Einfuhr auch nicht darauf achten, dass es eine deutsche Beschriftung gibt.
     
  12. Deswegen wird der Artikel nicht illegal !
     
  13. #13 Pyrogenie, 13. Januar 2017
    Zuletzt bearbeitet: 13. Januar 2017
    Mag sein..

    dass ich das durch die Brille des Importeuers bzw. des Händlers sehe. Der macht sich jedenfalls nicht strafbar, wenn Du die Gegenstände kaufst und in ein anderes Land verbringst.:D

    §14 der 1. SprengV sagt:
    "Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör herstellt, einführt oder verbringt, darf diese Stoffe oder Gegenstände anderen nur überlassen, wenn sie und ihre Verpackung nach dem Stand der Technik gekennzeichnet sind und, soweit es sich um Stoffe nach § 6 Absatz 3 handelt, die in § 6 Absatz 4 Satz 2 bezeichnete Anleitung beigefügt ist. Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes vorschreiben, ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "

    Also, wenn Du sie keinem anderen überlässt, dann ist laut diesem Text alles schön. Schauen wir mal weiter:

    Die Norm (15947-3) sagt, dass die Anleitung in der Sprache des Landes verfasst sein muss, in dem der Gegenstand zum Handel angeboten wird.

    So gesehen hast Du recht. Vor allem, wenn Du auch die Sprache des entsprechenden Landes sprichst. Denn eigentlich geht es ja nur darum, Anwendungsfehler zu vermeiden, die darauf beruhen, dass der Anleitungstext nicht verstanden wurde.
     
  14. Die Konformität muss eine Privatperson nicht nachweisen. Das gilt nur für Hersteller und Importeure. Solange du als Privatperson die PtG einfach nur aus einem Land für dich nach Deutschland bringst, ist es egal welche Sprache und was abgedruckt ist. Wichtig ist nur eine echte CE Prüfnummer.
    Bei der Abgabe an Dritte sieht es anders aus. Aber ganz ehrlich, wenn du einem Freund ein PtG aus dem Ausland gibst, wer kontrolliert das dann noch?
     
  15. genauer gesagt sind BKS-Knallkörper und Ketten gemeint, wie es Celebration Cracker eben meistens sind.
     
  16. §5 SpremgG

    Hallo,

    jetzt nicht die Verordnung und das Gesetz durcheinanderbringen.

    Gemeint ist §5 SprengG


    Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, Zulassung von
    sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör


     
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  17. Das klingt sehr interessant :)
    Jetzt Ärger ich mich das ich nicht an der Grenze wohne [emoji23][emoji23]



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  18. Danke, auf genau so einen Hinweis hab ich gehofft.

    Da heißt es "... pyrotechnische Gegenstände dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden..." und dann der Kram mit der Konformität.

    Darauf bezieht sich dann die Anleitung in der passenden Sprache aus dem Anhang der SprengV.
    Allerdings geht daraus nicht wirklich hervor, ob ein Artikel in Deutschland ohne deutsche Anleitung nicht zulässig ist, weil der Hersteller/Importeur/Händler darauf achten muss, dass die Sprache für den Zielmarkt stimmt.
    Vielleicht gilt einfach die Annahme, dass jemand, der z.B. in CZ Feuerwerk kauft, eine Tschechische Anleitung verstehen kann, weshalb es dann egal ist, ob der Artikel in Deutschland gezündet wird.
     
  19. Wenn jemand in Tschechien ein PtG kauft dann ist der Zielmarkt auch Tschechien. Selbst wenn du es nach Deutschland bringst. Das ist der Unterschied von privat und gewerblich. Will jemand einen PtG verkaufen, muss er sich sehr sicher um eine deutsche Übersetzung kümmern.
    Privat brauchst du das nicht. Durch das Verbringen ändert sich der Zielmarkt nicht. Ich gehe natürlich davon aus du behältst es für dich privat.

    §5 SprengG:
    Dort steht
    "...wenn der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat ansässiger Bevollmächtigter für sie den Konformitätsnachweis erbracht hat..."

    Ich verstehe das so, dass ein Konformitätsnachweis auch aus einem anderen Mitgliedstaats ausreicht.

    Ich bin kein Jurist. Wenn ich komplett falsch liege, dann berichtigt mich bitte. Dann weiß ich wenigstens, dass ich null Ahnung vom lesen von Gesetzestexten habe.
     
  20. Die Regelungen das man Zink 905er trotz F2 Einstufung nicht ohne Schein in Deutschland zünden darf (und dementsprechend sicher auch nicht einführen) gelten sicher trotzdem, oder? Hier in Hamburg kann man einen 27er ja scheinbar nicht bekommen nach allem was ich hier im Forum gelesen habe...
     
  21. Ja, die sind auch auf Besitz und Verwendung bezogen, nicht nur auf Abgabe
     
  22. Leider geht das nicht. Es wird eine behördliche Erlaubnis verlangt.:cry:
     
  23. Danke euch beiden. Also wie vermutet, schade. Wäre aber auch zu schön gewesen. Die Gesetze bestrafen [0] mal wieder die, die nur an legalem Feuerwerk interessiert sind (mir reicht F2 eigentlich, aber die 20g Raketen haben mir zu wenig Ausbreitung und Standzeit). :(

    [0] bestrafen deshalb, weil der 27er hier in Hamburg scheinbar nicht zu bekommen ist nach allem was ich unter anderem hier: http://www.feuerwerk-forum.de/showthread.php?t=46683&page=49 gelesen habe. Wäre schön wenn es einen kleinen Pyroschein mit kleinem Lehrgang geben würde, nachdem man definitiv die Genehmigung für 905er und/oder F3 bekommt.
     
  24. Danke, für die vielen Antworten!

    Ich fasse es nochmal zusammen (damit ich sicher bin, dass ich es verstanden habe):

    Wenn man 18 ist, darf man das ganze Jahr lang Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nach Deutschland als Privatperson einführen. Der Artikel muss eine CE Kennzeichnung , aber nicht unbedingt eine Anleitung auf Deutsch haben. Es gibt aber trotzdem Einschränkungen, zB. Raketen über 20g nem.
     
  25. So lange du nur F2 Batterien und Fontänen kaufst (und nur in Handelsüblichen Mengen), bist du auf jeden Fall auf der sicheren Seite
     
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