Besucher Sprengstoffgesetz §47 (3)

Dieses Thema im Forum "Kurze Fragen, schnelle Antworten" wurde erstellt von Martin_k, 9. November 2005.

  1. Sorry, passt nicht ganz in dieses Forum, aber trotzdem ...

    In der Änderung des SprengstoffG vom 21.06.05 steht §47(3)
    Weiterhin im Geltungebereich des Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden dürfen
    a) am 31.12.2002 berechtigt im Verkehr befindliche Explosivstoffe längstens bis zum 31.12.2005
    Gibt`s ab 01.01.06 keine Explosivstoffe mehr? Verlieren alle die "Zulassung"?
    Kann mir das mal bitte jemand erklären.
    Danke für die Mühe
    Martin
     
  2. Hallo!

    Vielleicht sollest Du den Absatz 2 mit Absatz 3 in Verbindung bringen. Dann ergibt das Ganze auch einen Sinn... :rolleyes: :dontthinkso:

    Hier mal der ganze § komplett:

    §47: Übergangsvorschriften für die Zulassung

    1) Eine vor Inkrafttreten des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358) erteilte Zulassung zum Vertrieb, zum Überlassen oder zur Verwendung von pyrotechnischen Sätzen und Gegenständen, sons-tigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör gilt in dem in § 1 bezeichneten Anwendungs-bereich als Zulassung im Sinne des § 5 dieses Gesetzes.

    2) Weicht die in einem bis zum 31. Dezember 2006 erlassenen Zulassungsbescheid erfolgte Zuordnung des pyrotechnischen Gegenstandes zu einer Klasse von der Klasse ab, der der Gegenstand bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zuzuordnen wäre oder wäre der Gegenstand auf Grund der ab dem 1. Januar 2007 geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht zulassungsfähig, so erlischt die Zulassung mit Ablauf des zwölften auf die Gesetzesänderung folgenden Monats, sofern nicht der Antragsteller die Abände-rung des Bescheides und Zuordnung des Gegenstandes zu der anderen Klasse beantragt hat. Nach Zuord-nung zu einer anderen Klasse oder Erlöschen der Zulassung ist die Verwendung bereits im Besitz des End-verwenders befindlicher Gegenstände durch diesen bis zum Ablauf von weiteren sechs Monaten zulässig.

    3) Weiterhin im Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden dürfen:
    a) am 31. Dezember 2002 berechtigt im Verkehr befindliche Explosivstoffe längstens bis zum 31. De-zember 2005,
    b) nach einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes als Zwischenerzeugnisse von der Anwendung des Gesetzes freigestellte pyrotechnische Sätze längstens bis zum 31. Dezember 2006,
    c) am 1. September 2005 auf Grund einer Zulassung nach § 5 dieses Gesetzes berechtigt im Verkehr befindliche pyrotechnische Sätze längstens bis zum 31. Dezember 2007.

    (4) Ist für die Lagerung pyrotechnischer Munition am 1. September 2005 eine Genehmigung nach § 17 er-forderlich, ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung binnen drei Monaten zu stellen. Die Lagerung ist bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens weiterhin zulässig. Für die Aufbewahrung von pyrotechni-scher Munition steht bis zum 31. Dezember 2007 die Transportklassifizierung nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften der in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes geforderten Lagergruppenzuordnung gleich.
     
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