Handhabung & Technik §23 SprengV.

Dieses Thema im Forum "Effekte, Feuerwerkskörper, Technik, Hilfsmittel" wurde erstellt von Desanchez, 18. Januar 2010.

  1. Hallo zusammen,

    kann leider nur hier schreiben. Kurze Frage:

    §23 Abs. 1 der 1. SprengV. wurde ja zum 1.10.09 geändert.
    Nun dürfen ja keine Feuerwerke mehr in "Unmittelbarer Nähe" von Reet- und Fachwerkhäusern gezündet werden. Wo bitte schön ist die Definition "Unmittelbare Nähe" geregelt. Wo kann ich die Abstände nachlesen?

    Falls es das Thema schon irgendwo gibt, bitte darauf verweisen.

    Vielen Dank
     
  2. Das ist die übliche juristische Beschreibung für: "wir wissen es nicht so genau, wollen uns die genaue Bezifferung für den Einzelfall vorbehalten".
    Auf Deutsch: Es gibt keine fest geschriebene Meterzahl, sondern höchstens Richtwerte, die aber wieder von Amt zu Amt unterschiedlich sein können.

    Im Zweifel wirst also immer du das Amt überzeugen müssen, dass du weit genug weg bist. Das sollte sicher gelingen, wenn der Abstand grösser als Spitze der Effekthöhe des am höchsten schiessendes Effektes ist.
    Also bei ner 100er KB kann es schon passieren, dass das Amt 130m oder mehr sehn will.

    Gruß
    Fabian
     
  3. Gilt das auch für Klasse 1 Feuerwerk und Böller?
     
  4. Ja.

    Hier ist keine einschränkung bzgl. der Kategorien.

    Gruß
    Fabian
     
  5. Aber auch hierfür kannst du, wenn du es schaffst das Amt zu überzeugen, eine AG bekommen. Schließlich darfst du ja auch weiterhin Advendskränze anzünden, von daher sollte das ziemlich problemlos ablaufen.
     
  6. Meistens spezifizieren die Gemeinden es noch genauer, z.B. in Form einer Karte an Silvester mit eingekreisten "Sperrzonen", durch einen öffentlichen Aushang mit aufgeführten gesperrten Straßen usw.

    200m ist aber in der Tat ein recht verbreiteter "Kreis" um gesperrte Häuser für Kl-II Feuerwerk an Silvester, manche Gemeinden geben das ganze sogar noch genauer an und erlauben dichtere Kreise (30 m) für bestimmte Artikel.

    Hast Du es woanders versucht? Die Silvesterregelungen sind schon einige Zeit wieder außer Betrieb und damit sollte der Kleinfeuerwerksbereich auch offen sein.
     
  7. Moin !

    Das Ganze ist m.M.n. eine kleine "Dienstleistung" der Volksvertreter an die Versicherungskonzerne.
    So kann man fast jeden an Silvester entstandenen Brandschaden an Fachwerkhäusern abschmettern.

    Edit : Kann eine Haftpflicht-Versicherung auch die Zahlung verweigern, wenn es sich bei dem Schaden nicht um ein abgebranntes Haus, sondern um die angesengte Jacke von Tante Lisbeth handelt, mit der Begründung : Bodo, du hättest doch garnicht erst dort zündeln dürfen ?
    Oder ich verbrenne mir die Hand, kann mir dann die Kranken-Kasse Selbiges vorwerfen ?

    PS. Würd mich mal interessieren, wie hoch die "Spende" für diese Dienstleistung war.:dontthinkso:

    Gruß vom Bodo
     
  8. Nein, sie kann die Zahlung nicht verweigern. Damit eine Zahlung verweigert werden kann muss ein ursächlicher Zusammenhang deiner groben Fahrlässigkeit mit dem Schaden existieren.
    Ein "wir zahlen nicht, weil du hättest ja eh nicht dürfen" zählt da nicht, weil Unfälle machen "darfst" du ja auch nicht ;-). Nur im Bereich von Straftaten ist das anders.
    Wenn du vorsätzlich mit deinem Röli auf das Reetdach schiesst, kann sie verweigern, aber das könnte sie auch bei jedem anderen Objekt.
    Nebenbei: verweigern heisst hier immer, sie zahlt und holt sich das Geld von dir wieder. Der Geschädigte kann schliesslich nichts für deine Dummheit :p.

    Und ich finde das nicht nur eine Spende für die Versicherungswirtschaft. Reethäuser sind besonders gefährdet und prädestiniert Feuer zu fangen. Die Feuerversicherungen für solche Gebäude möchtest du nicht bezahlen müssen ;-).
    Das find ich schon ok, solange es "Ausgleichsflächen" gibt...und die gab es vielerorts nach Berichten ja.

    Gruß
    Fabian
     
  9. Nicht das ihr mich falsch versteht. Es geht grundsätzlich um zur Anmeldung gebrachte Feuerwerker, die dann mit der Begründung §23 abgelehnt werden. Also nicht an Silvester sonder das ganze Jahr über. Wenn man dann die netten Damen und Herren vom Amt fragt, was denn ihre Definition von "Unmittlebare Nähe" ist, dann kommt meist gar nichts mehr. Ich glaube, die sind sich selbst nicht im klaren was das bedeuten soll.
     
  10. Genau das ist der Punkt.
    Und da die nette Dame vom Amt (der nette Herr vom Amt) im Endeffekt dafür gerade stehen muss warum er das Feuerwerk trotz der Nähe zum gefährdeten Objekt XY genehmigt hat, geht sie (er) lieber auf Nummer-Sicher und sagt "geht nicht, weil zu nah".

    Wenn du dennoch der Meinung bist, das ist Unsinnig, und dir der Aufwand gerechtfertigt erscheint, kann man immer mit dem Amt darüber diskutieren, was man tun kann um dennoch schiessen zu dürfen. Man könnte z.B. auf Höhen-Effekte verzichten, oder nur bei Wind "aus der richtigen Richtung" schiessen, oder die Freiwillige Feuerwehr spalier stehen lassen, oder (realistisch nur bei kleinen Gebäuden) die Dächer ordentlich wässern und eine Brandwache mit Schlauch abstellen.
    Oft ist aber einen anderen Ort suchen das Mittel der Wahl.

    Es ist halt immer die Frage wie "wichtig" der Anlass ist.

    Gruß
    Fabian
     
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