Handhabung & Technik Kleinmengenregelung privat

Dieses Thema im Forum "Effekte, Feuerwerkskörper, Technik, Hilfsmittel" wurde erstellt von doc_decker, 12. August 2016.

  1. HAbe die frage auch gerade in meiner Facebook Gruppe gestellt, denke aber hier auch kompetente Antworten zu erhalten damit das für die Ewigkeit sichtbar bleibt.
    Ich hoffe jemand kann das beantworten.
    Noch gibt es ja den 27er mit und ohne Fachkunde daher ist die Frage noch aktuell und bezieht sich ausschließlich auf KAT 2 & 3

    (wenn möglich bitte keine ewig langen Grundsatzdiskussionen )


    Vielen Dank
     
  2. #2 schmitzrocket, 12. August 2016
    Zuletzt bearbeitet: 13. August 2016
    Wenn du ein Teil mit Lagergruppe 1.3 mit dem Rest zusammen aufbewahrst zählt quasi alles wie 1.3 also die NEM für 1.3 und 1.4 zusammen ist 3kg.
    4.1 Anhang Zu § 2 der 2. SprengV
    bzw.
    4.3
    Die kleine Mengen Regel kann nur einmal in Anspruch genommen werden.
    4.2
    Das kann man natürlich ausnutzen um 1.3 getrennt von 1.4 Aufzubewahren um die Mengenverrinerung für 1.4 zu umgehen.
    Zu beachten ist, dass die Räume von der gleichen Art sein müssen, also man kann nicht 1.3G im Keller aufbewahren und 1.4 im Nebengebäude.

    Die Behörde kann davon auch Ausnahmen zulassen.
     
    doc_decker, psymon und OxymoronDUS gefällt das.
  3. Genau so ist es.
     
  4. Habe noch erfahren das es genau drauf ankommt was in der Erlaubnis hinten Eingedruck ist und ggf. zusätzlich eingetragen eingetragen ist. Was durchaus unterschiedlich ist, dazu später mehr.
     
  5. Du meinst das manche Leute eingetragen haben dass die Aufbewahrung entsprechend Anlage 6 geschehen soll, was die gewerblichen Grenzen sind.
    Normalerweise steht das unter "Hinweise" auf der letzten Seite. Hinweise ändern aber nicht den Umfang der Erlaubnis.
    Daher würde ich mich nicht drauf verlassen, im Regelfall ist das nur eine veraltete Vorlage denn bis 2010 waren auch die nichtgewerblichen Grenzen in Anlage 6.

    Wenn das wirklich eine Ausnahme sein soll würde ich das explizit vermerken lassen.
     
  6. Es steht unter den Hinweisen ja stimmt aber es steht auch unter

    III Die Erlaubnis wird mit folgenden Auflagen erteilt.

    ......Die Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen darf, mit Ausnahme der Kleinmengenregelung nach Anlage 6 und 6a der 2.SprengV und der SprengLG, nur in behördlich genehmigten Lager erfolgen ....


    Nachtrag: Möchte das im Grunde gar nichts nutzen aber es kann ja nicht schaden zu wissen was man denn nun darf und was nicht.
    Für mich ist das alles ein großes Durcheinander.
     
  7. Vollkommen richtig, der Hinweis hinten im Deckel ist veraltet. Ich habe mir das vorne noch extra eintragen lassen.
    Ich verstehe diese Unterscheidung zwischen gewerblich und nicht gewerblich, speziell auf Pyrotechnik bezogen, überhaupt nicht.
    Während ich gewerblich in einem Gebäude mit Wohnraum 100kg aufbewahren darf soll der nichtgewerbliche in den gleichen Räumen nur 10kg aufbewahren dürfen. Hinzu kommt das der Gewerbliche in der Zeit von Oktober bis März diese Menge mehrmals im selben Gebäude mit unterschiedlichen Brandabschnitten aufbewahren darf und der Nichtgewerbliche darf generell nur einmal die 10kg aufbewahren.
    Was ändert der gewerbliche Umgang an der Gefährlichkeit eines ptG´s. Nichts!!! Wenn es Bum macht ist einzig die Räumlichkeit entscheidend nicht aber ob jemand gewerblich oder nichtgewerblich ist.
    Man könnte fast denken das der Gesetzgeber den Zugang zu ptG´s für nichtgewerbliche beschränken möchte aber wenn der nichtgewerbliche ein zugelassenes Lager nutzt hat er trotzdem "unbegrenzten" Zugang.
    Also was soll diese Unterscheidung. Für mich ergibt es keinen Sinn.
     
  8. Frag doch einfach bei deiner Behörde nach ob das eine Ausnahme ist.

    Wenn es eine ist sollten die das klarer formulieren, etwa so:
    Nach § 3 der 2. SprengV wird abweichend von den Mengen in Anlage 7 festgelegt, dass für die nichtgewerbliche Aufbewahrung die Mengen des gewerblichen Bereiches nach Anlage 6 gelten.

    Wenn man böse ist kann man die jetzige Formulierung auch so auslegen, dass man entweder in einem Lager oder im gewerblichen Bereich (7er) aufbewahren darf. Was dann die Kleinmengen Regel nach Anlage 7 ausschließt.
     
  9. oh schade hast schon gelöscht. Wollte gerade sagen das für beide Punkt 4 im Anhang zu §2 der 2.SprengV gilt.
     
  10. Es gibt schon ein paar Unterschiede in der Lagerrichtline, die meisten sind aber nicht relevant für Feuerwerk.

    z.B braucht man für 1.4G Kat 2 nichtgewerblich keinen Feuerlöscher und gewerbliche Nebengebäude müssen schwer entflammbar sein.
     
  11. Stimmt nicht. Schau mal 4.2 Absatz10 im Anhang zu §2 der 2.SprengV

     
  12. Jo da hast du wohl recht, 4.2 ist zwar für Explosivstoffe 4.3 ist für PTG

    In der Fundstellenübersicht der SprengLR 410 ist Nr 4.8 (2) bei PTG 1.4 nicht aufgeführt im Gegensatz zum gewerblichen Bereich. Aber die gilt nur zusätzlich.
     
  13. Achso deshalb ist unter 4.2 (2) auch von ptG der Kat.2 die Rede. Und uner 4 steht doch Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährlichen Stoffen. In Verbindung mit 1.3 Begriffsbestimmung fallen ptG unter sonstige explosionsgefährliche Stoffe.
    Aber es hätte auch gut in 4.3 stehen können.
    Im Endeffekt ist es auch egal. Fakt ist du musst Feuerlöscher haben.
     
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