Sicherheit Kleinstmengen, Beförderungspapiere

Dieses Thema im Forum "Professionelle Technik, Sicherheit, Handhabung" wurde erstellt von mephisto, 15. Juli 2003.

  1. Schönen guten Tag allerseits!

    Ließt man die verschiedenen Threads zu den Stichwörtern "Kleinstmengen" und "Beförderungspapiere" erhält man nur recht wage und zum Teil wiedersprüchliche Antworten auf folgende Fragen:

    1. Welche genauen Mengen darf ich als Besitzer eines §20 als Kleinsmenge ohne ADR-Schein und Ex-geschütztes Fahrzeug transportieren? Wo finde ich eine Aufstellung der Mengen, die in den Unterklassen 1.1, 1.3, 1.4 erlaubt sind?

    2. Welche Angaben sind hierbei im Beförderungspapier 2003 notwendig?

    Wieso ich die Fragen stelle: Als relativ "frischer" Befähigungsscheininhaber möchte ich demnächst als beauftragter Feuerwerker für eine Firma Feuerwerke durchführen. Gesetz den Fall das Feuerwerk besteht aus etwas Kl. II, ein paar Cakes und Bomben - von mir aus auch noch ein paar Blitzknall - so muss ich 1.1, 1.3, 1.4 transportieren. Wie wird hier die Grenze der zulässigen Beförderung ermittelt?

    Für Antworten bin ich dankbar, aber bitte keine mit "ich vermute mal oder hab irgendwo gehört", davon habe ich schon genügend!

    mit freundlichen Grüßen

    Matthias
     
  2. #2 skyfire_feuerwerk, 15. Juli 2003
    Zuletzt bearbeitet: 15. Juli 2003
    Guckst Du hier, Beat hat das auf seinen Seiten schön erklärt - das gilt auch für Deutschland.

    http://www.feuerwerk-pur.ch/freigrenze.htm

    Du darfst einfach nicht über die "Gefahrzahl" 1000 kommen.

    Als Beförderungspapier / Zuladung solltest Du dabei habe: Papiere über Absender, Empfänger, Gefahrgutmerkblatt, Ladung, Gewicht, Packstücke, Berechnung der Nettoexplosivstoffmasse, Befähigungsschein, Personalausweis, Hinweis auf Transport unter Bezug auf die Kleinmengenregelung in den Frachtpapieren, Feuerlöscher - hab ich was vergessen ?

    Den Multiplikator für den Gefahrstoff findest zu als Anlage zum ADR bei den Stoffen. Vorsicht beim Schwarzpulvertransport - da bist Du mit wenigen Kilos schnell über "1000". Grundlage ist immer der gefährlichste Stoff, sprich der mit dem größten Multiplikator. Ebenfalls Vorsicht mit Blitzsatz - Lagergruppe 1.1! Dann geht´s rückwärts beim weiterrechnen.

    Gruss Harald / TEAM SKYFIRE
    http://www.skyfire.de
     
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  3. #3 KnallBumm, 15. Juli 2003
    Zuletzt bearbeitet: 16. Juli 2003
    Kleinstmengen / Beförderungspapier

    Hallo Mephisto,
    hoffe ich kann Dir helfen:
    Harald hat einiges schon erklärt. Mindermenge muss unter der Bewertungszahl 1000 bleiben.
    Multiplikator für 1.1 = 50
    Multiplikator für 1.3 = 50
    Multiplikator für 1.4 = 3

    Dieses bedeutet also < 20 Kg Nettomasse in Beförderungskategorie 1
    und max 333 Kg in der Beförderungskategorie 2

    Solltest Du also gemischt fahren, mußt Du entsprechend der Ware rechnen und dieses auch im Beförderungspapier angeben. Weiterhin muss der Absender, der Empfänger, die Art der Verpackung ( z.B. Karton ), die UN Nummer, die Benennung, die Klasse, die Ziffer, die Netto- u. Bruttomasse sowie der Multiplikator angegeben sein. Natürlich mußt Du auch bescheinigen, das Dein Gut zur Beförderung auf der Straße zugelassen ist.
    Merke: Lieber eine Angabe zu viel als eine zu wenig. Die Jungs vom BGV sind hart und haben umfassendes Wissen, mitlerweile auch einige Polizisten. Hoffe die Auskunft genügt Dir.:blintzel: :blintzel:

    ENDSCHULDIGUNG für mein Geschreibe beim ersten mal. DU HAST RECHT FEUERKIND. Habe einfach von einem Kleinmengenlieferschein abgeschrieben und erst gemerkt das der von 2000 war, als Du mich berichtigt hast.
    Jetzt sollte es stimmen.
     
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  4. @KnallBumm

    - die Bewertungszahl muss unter "1000" bleiben!

    - Bei Gegenständen der Klasse 1 wird immer "Netto"-Explosivstoffmasse gerechnet!

    Wer das ADR nicht kennt / hat / in der neusten Fassung hat hier ein aktueller Link:

    http://www.bmvbw.de/Anlage8348/ADR-Teil-1.pdf

    dort unter 1.1.3.6.3 nachschauen.


    Gruss Haald / TEAM SKYFIRE
    http://www.skyfire.de
     
  5. Danke für die Prima Antworten!

    Bei Kl.II ist es ja einfach die Netto-Ex zu bestimmen, auf vielen Kl. IV (1.3 oder 1.4) Cakes steht auch eine Angabe mit drauf, aber wenn ich ne Kiste Bomben kriege bleibt wohl nur das abschätzen oder das Brutto-Gewicht ungefähr gleich der Netto-Explosivstoff-Menge zu setzen, dann fährt man auf der sicheren Seite.

    Matthias
     
  6. #6 skyfire_feuerwerk, 15. Juli 2003
    Zuletzt bearbeitet: 16. Juli 2003
    @mephisto

    Dein Lieferant muß! Dir sagen können welche Netto-Satz-Mengen in den FW-Körpern drin sind. Es steht in der Regel auch in den Frachtpapieren und ist für Dich verbindlich.

    So ist z.B. in unserer Lagerliste neben jedem Artikel die Satzmenge aufgeführt damit wir selbst auch einen Überblick zur aktuellen Netto-Explosivstoffmenge im Lager haben.

    Gruss Harald / TEAM SKYFIRE
    http://www.skyfire.de
     
  7. Hallo,

    ich denke Du solltest mal ganz schnell einen ADR Schein machen, denn erst dann bist auf der sicheren Seite.

    Die Grenze kenne bei 20 kg Nettoexplosiv Masse für die Klasse 1.3 G, das entspricht so ca. 1,5 Kisten mit Feuerwerks Bomben.

    Gesetz den Fall, das du ein Feuerwerk der klasse IV abrennen solltest, kommst Du schnell an diese Grenzen heran.
    Alle Tabellen für die Berechnung findest Du im derzeit gültigen ADR Buch.
    Für drei von Dir beschriebenen Klassen gibt es unterschiedliche Multiplikatoren.

    Hier ist ein Beispiel: (für die Gültigkeit übernehme ich keine Verantwortung, bitte nachschlagen, denn es gibt immer mal wieder Veränderungen im ADR)

    Klasse 1.4 S - unberenzt UN-0337
    Klasse 1.4 G - Faktor 3 (CakeBoxen, Raketen, usw.) UN-0336
    Klasse 1.3 G - Faktor 50 (Bomben, usw.) UN-0335

    d.h

    Multipilziere den Faktor der entsprechenden Klassen mit der Netto-Explosivmasse (in kg). Das Ergebnis ist die Punktzahl. Wenn Du über 1000 Punkte kommst, muß das Auto geflaggt werden. Es ist dann ein ADR Transport notwenig.

    Beipiel :

    50 kg Klasse 1.4 G - 50*3 = 150 Punkte
    15 kg Klasse 1.3 G - 15*50 = 750 Punkte
    -------------------------------------------------------
    Ergebnis 900 Punkte


    für Schwarzpulver mit der UN-0027 oder UN-0028 muß ich mich nochmal schlau machen.
     
  8. #8 Pyrodance, 16. Juli 2003
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 16. Juli 2003
    ADR und kein Ende

    Es ist erstaunlich, wieviel Unsinn einige Kollegen hier verzapfen. Wenn der allgemeine Wissenstand über Gefahrguttransporte so miserabel ist, sollte man die Durchführung eines ADR-Kurses gesetzlich verankern.

    Hier nochmal eine leicht verständliche Zusammenfassung für alle die es interessiert. ( soll heißen, die teilweise richtigen Antworten zusammengefasst)

    1. pyrotechnische Gegenstände werden immer nach der NEM-Netto-Explosivstoffmasse gerechnet, d.h. wenn ein Cake 18 kg wiegt und nur 1,5 kg NEM beinhaltet wird er für das ADR nur mit 1,5 kg gerechnet. Das Gesamtgewicht interessiert eher bei der Beladungsgrenze des Fahrzeugs ;)

    2. Gemäß der Tabelle 1.1.3.6.3 des ADR gelten für Feuerwerkskörper folgende Mengen:

    UN 0333 Klasse 1.1G ( Salutbomben und Bomben >200mm) = NEM x Faktor 50 ( Erklärung: Höchstmenge 20 kg = 1000 Punkte / 20 kg = 50)

    UN 0334 Klasse 1.2G siehe oben

    UN 0335 Klasse 1.3G siehe oben

    UN 0336 Klasse 1.4G = NEM x Faktor 3 ( Erklärung: Höchstmenge 333 kg = 1000 Punkte / 333 kg = 3

    UN 0337 Klasse 1.4S = unbegrenzt

    Und wie im Bürokratentum üblich, keine Regel ohne Ausnahme:

    Gemäß Ausnahme 3(E,S) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung GGAV liegt die Freistellungsgrenze für Schwarzpulver UN0028 bei 1 kg oder 1000g !!

    Jetzt das große Problem unserer Hobby-Kollegen:

    1 kleine Cake mit 800g NEM
    1 Tüte SP mit 250g für Bombetten
    20 Bombetten

    Eigentlich kein Feuerwerk sondern eher Gefunzel. Die NEM wird addiert. Durch das Vorhandensein von SP in Mehlform (oder gekörnt) liegt die Freigrenze bei einem Kilo! d.h. für ein solches Gefunzel ist ein zugelassenes EX-II Fahrzeug, ein ADR-Schein mit Aufbauklasse 1 notwendig !!!

    So stellt sich mir eigentlich die Frage, wie man ohne entsprechendes Fahrzeug überhaupt ordentliche Feuerwerke realisieren will?

    Das ist allerdings noch nicht alles!

    Jedes Fahrzeug, mit dem Gefahrgut transportiert wird hat bestimmte Anforderungen zu erfüllen. Hierbei ist es egal, ob PKW oder EX-II Fahrzeug !! Ein PKW entspricht dem sogenannten Basisfahrzeug. Dieses kann zum Transport der Freimenge benutzt werden, muss aber auch grundlegende Ansprüche erfüllen. z.B. einen Dieselmotor besitzen, ein Feuerlöscher muss an Bord sein.

    Aber auch hier wieder die Ausnahme: Gemäß Ausnahme 26(S) der GGAV kann auf die Mitführung von Feuerlöschern bei Transport von Mindermengen (also unterhalb 1000 Punkten) verzichtet werden. Diese Ausnahme ist allerdings nur gültig bis 31.12.2003. Besser gleich was dabei haben.

    Nächster Punkt.

    Es gibt auch die Vorschriften für das verpacken gefährlicher Güter. Kapitel 4 des ADR

    Alle gefährlichen Güter müssen in einer zugelassenen Verpackung transportiert werden. Dies bedeutet:

    Alle Feuerwerkskörper (1.1G - 1.4S) fallen unter die Verpackungsvorschrift P135. Diese schreibt vor:

    Aussenverpackung: (in Klammern die UN-Kürzel)
    Kisten
    aus Stahl (4A)
    aus Aluminium (4B)
    aus Naturholz einfach (4C1)
    aus Naturholz mit staubdichten Wänden (4C2)
    aus Sperrholz (4D)
    aus Holzfaserwerkstoff (4F)
    aus Pappe (4G)
    aus Schaumstoff (4H1)
    aus starrem Kunststoff (4 H2)

    Fässer
    aus Stahl mit abnehmbaren Deckel (1A2)
    aus Aluminium mit abnehmbaren Deckel (1B2)
    aus Sperrholz (1D)
    aus Pappe (1G)
    aus Kunststoff mit abnehmbaren Deckel (1H2)

    Zwischenverpackung ist nicht erforderlich

    Innenverpackungen

    Säcke
    aus Papier,
    aus Kunststoff

    Behälter
    aus Pappe
    aus Metall
    aus Kunststoff
    aus Holz

    Einwickler
    aus Papier
    aus Kunststoff

    ausserdem müssen die Vorschriften nach 4.1.5 ADR erfüllt werden. Und da steht eindeutig unter:

    4.1.5.2

    Alle Verpackungen für Güter der Klasse 1 müssen so ausgelegt und ausgeführt sein, dass:
    a) die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff geschützt werden, ihr Entweichen verhindert wird und unter normalen Beförderungsbedingungen einschließlich vorhersehbarer Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Druckänderung, keine Erhöhung der Gefahr einer unbeabsichtigten Entzündung oder Zündung eintritt

    b).....

    c).....

    dies bedeutet, dass alle Kollegen, die geladen zum Abbrennplatz fahren, bzw. in den sogenannten Alukisten mit gefüllten Rohren durch die Gegend kurven, gegen den ADR verstoßen. Diese Kisten haben zwar eine UN-Nummer zum Transport gefährlicher Güter, aber beladen entsprechen sie nicht den weitergehenden Vorschriften!

    Und weiter mit den Vorschriften:

    ADR Kapitel 5.2 Kennzeichnung und Bezettelung

    5.2.1.1 Sofern im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist, ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter, der die Buchstaben "UN" vorangestellt ist, zu versehen.

    5.2.1.5 Zusätzliche Vorschriften für Güter der Klasse 1
    Versandstücke mit Gütern der Klasse 1 müssen zusätzlich mit der gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmten offiziellen Benennung für die Beförderung versehen werden. ( in unserem Fall also "FEUERWERKSKÖRPER" Diese Kennzeichnung muß gut lesbar und unauslöschbar in einer amtlichen Sprache des Versandlandes angegeben sein und wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, wenn nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.

    Kapitel 5.4 Dokumentation ( wegen der Unmenge an §§ nur das für uns Wichtige)

    5.4.1.1.1
    Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand muß (müssen) folgende Angaben enthalten:

    a) Die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden

    b) die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung (also FEUERWERKSKÖRPER)

    c) für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1: der in kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b angegebene Klassifizierungscode ( also 1.1G, 1.3G, 1.4S)

    d) die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben "VG" vorangestellt werden dürfen. ( trifft bei Feuerwerkskörpern nicht zu)

    e) die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke ( also 4 Karton aus Pappe)

    f) die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung ( also für 1.3G, 1.4G, 1.1G getrennt aufführen)

    g) den Namen und die Anschrift des Absenders

    h) den Namen und die Anschrift des(der) Empfänger(s)

    Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden. a),b),c),d) müssen jedoch in der Reihenfolge a), b), c), d) oder in der Reihenfolge b), c), a), d) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADR vorgesehenen angegeben werden.

    Beispiel:

    UN 0335 Feuerwerkskörper, 1.3G oder

    Feuerwerkskörper, 1.3G, UN 0335

    WICHTIG, da unter Umständen teuer!!

    Bei der Rückfahrt vom Abbrennplatz muss ein Beförderungspapier über ungereinigte leere Verpackungen mitgeführt werden !!!

    5.4.1.2.1 Sondervorschriften für die Klasse 1

    zusätzlich zu den Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 g) muss im Beförderungspapier angegeben sein:

    - die gesamte Nettomasse in kg an Explosivstoff für jeden Stoff oder Gegenstand mit unterschiedlicher UN-Nummer

    - die gesamte Nettomasse in kg des Inhaltes an Explosivstoff für alle Stoffe und Gegenstände, für die das Beförderungsdokument gilt. ( also alle Angaben der Einzelstoffe addieren und als Summe extra vermerken)

    g) Bei der Beförderung von Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0333,0334,0335,0336 und 0337 ist im Beförderungspapier zu vermerken:

    Klassifizierung von der zuständigen Behörde (hier also BAM) anerkannt.

    Weiterhin benötigt man das "Unfallmerkblatt", neuerdings schriftliche Weisungen genannt. Ich kann dazu, wenn gewünscht, gerne Stellung nehmen


    Soweit mal für´s erste. Sollte jemand Fragen haben, stehe ich gerne mit Rat zur Verfügung.

    Pyrodance
    Pyrotechniker, Gefahrgutbeauftragter
     
  9. Uff, da hat sich einer mal richtig mühe gegeben :D :D :D

    Finde ich aber gut! Danke

    Grüsse und immer trocken Pulver
    Andreas
     
  10. Danke!!!

    Ausführlich beantwortet und vor allem richtig.
    Werde zukünftig erst dann schreiben wenn ich mich überzeugt habe, das es stimmt. Entschuldigung und Grüsse nach Viernheim.
     
  11. HAllo,

    mal ne andere Frage: Hat jemand einen schönen Vordruck für Beförderungspapiere?

    Gruss
    Ralph
     
  12. Ich hab da mal was.
    Hab das teilweise hier im Forum gefunden.
    Bitte der Herr:
     

    Anhänge:

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  13. HI,

    das mal prima hatte mir schon den Wolf gesucht, DANKE
     
  14. Muss den Thread noch mal hochholen.
    Wenn ich Zeug aus Polen oder so z.B. hole, trage ich dann bei Absender auch mich selbst ein?

    LG
     
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