Sicherheit Frage zu SprengG , 1.Verordnung... 2. Verordnung

Dieses Thema im Forum "Professionelle Technik, Sicherheit, Handhabung" wurde erstellt von Funker, 13. Mai 2017.

  1. Hallo, studiere grade ein Buch und habe eine grundlegende Verständnisfrage zum Aufbau der Gesetze.

    Also das sprengG hat seine eigenen § ....
    1. Verordnung und die 2. Verordnung haben auch ihre eigenen § !?

    also nehmen wir § 27 der 1. Verordnung... der § hat nicht zwingend was mit dem §27 des SprengG zu tun ist das richtig ?! ... also die Verordnungen haben ihre eigenen § bzw. Abschnitte !? kann man das so sagen oder stimmt das nicht !?

    oder beziehen sich die § aus den Verordnungen immer auf die jeweiligen § des SprengG ?!

    Hilfe ! zum aufbau dieser schriftstücke..:eek:
     
  2. #2 Yanky01, 13. Mai 2017
    Zuletzt bearbeitet: 13. Mai 2017
    Im Bundesrecht (und entsprechend im Landesrecht) unterscheidet man zwischen mehreren verschiedenen Normentypen. Diese sind nach folgender Normenhierarchie geordnet: Höchste Norm des Bundesrechts ist die Verfassung, d. h. das Grundgesetz. Unmittelbar darunter sind die einfachen Bundesgesetze einzuordnen. Es folgen Rechtsverordnungen, Satzungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften. Im Fall von Widersprüchen gehen höherrangige Normen den niederrangigen vor. Die wesentlichen Unterschiede zwischen den Normen sind folgende:


    • Förmliche Gesetze bzw. Gesetze im formellen Sinn werden vom parlamentarischen Gesetzgeber in dem in der Verfassung dafür vorgesehenen Verfahren (Artikel 76 bis 82 Grundgesetz) beschlossen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einerseits einfachen förmlichen Gesetzen und andererseits verfassungsändernden förmlichen Gesetzen, mit denen das Grundgesetz geändert wird. Verfassungsändernde Gesetze bedürfen zum Beschluss einer Zwei-Drittel-Mehrheit sowohl in Bundestag als auch Bundesrat.
    • Rechtsverordnungen werden demgegenüber nicht vom parlamentarischen Gesetzgeber, sondern von der Exekutive (Regierung) auf der Grundlage einer durch ein förmliches Gesetz erteilten Ermächtigung erlassen. Die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung finden sich in Artikel 80 Absatz 1 Grundgesetz. Danach können nur die Bundesregierung, einzelne Bundesminister oder Landesregierungen zur Verordnungsgebung ermächtigt werden. Wichtig: Inhalt, Ausmaß und Zweck der erteilten Ermächtigung müssen im förmlichen Gesetz hinreichend bestimmt sein. Diese zwingenden Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung als systematische Ausnahme vom Rechtssetzungsmonopol des Parlaments lassen sich sowohl auf das Demokratieprinzip (Artikel 20 Absatz 2 Grundgesetz) als auch auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz) zurückführen.
    Also nein die §´ en in den Verordnungen müssen nichts mit den §´en in den Gesetzen zu tun haben. Da die §´en in den Verordnungen quasi lediglich die Kapitel kennzeichen, und somit sind die Verordnungen und die Gesetze getrennt zu betrachten.
    Die Verordnungen sind den Gesetzen jedoch untergeordnet und sollen wohl die Gesetze präzisieren.
    Da die Verordnungen den Gesetzen untergeordnet sind dürfte also also per Verordnung auch nichts untersagt werden was per Gesetz ausdrücklich erlaubt ist.
    ( Ich denke da jetzt mit schmunzeln an eine Gefahrenabwehrverordnung einer gewissen Gemeinde zur verhinderung von Feuerwerken an einer Burg ihr wisst schon, gelle).

    Falls hier Fehler enthalten sind gerne berichtigen ich bin kein RA und stehe diesem §´en Wirwar genauso rätselnd gegenüber wie andere.
     
  3. Aha.. Also sind die § Nur die kapitel der verordnungen.. Sowas wollte ich wissen alles klar.
     
  4. Richtlinien nicht zu vergessen.

    Also im Prinzip die Reihenfolge:

    1. Gesetz
    2. Verordnung
    3. Richtlinie
    4. Verwaltungsvorschrift

    Was im ersteren erlaubt ist, kann in den weiteren eingeschränkt bzw. genauer definiert werden. Umgedreht geht das nicht. Also was im ersten verboten ist, kann in den darunter folgenden nicht einfach wieder erlaubt werden. Es sei denn irgendwo ist eine Ermächtigung definiert.


    Beispiel ohne Ermächtigung:

    §17 SprengG regelt die Lagergenehmigung

    In der 2. SprengV ist das mit den Abständen, grobe Bauweise Donator Akzeptor etc. definiert

    Die Richtlinie regelt detaillierter, wie die Bauweise auszusehen hat (Blitzschutz, Schlösser, etc.).

    Die Verwaltungsvorschrift regelt dann, wie z.B. ein Lagerverzeichnis in der Praxis aussehen kann.


    Die Nummern der Paragraphen haben nix miteinander zutun. D.h. Gesetz, Verordnung, Richtlinien, Verwaltungsvorschrift haben ihre eigenen Paragraphen, können sich aber in dem eigenen Text auf die Paragraphen der anderen beziehen.

    In der neuen Fassung der SprengV / SprengG wird das auch nochmal verdeutlicht. Dort steht dann §17 des Sprengstoffgesetzes etc.

    Das Ganze ist einzeln betrachtet einfach. Komplex ist es, wenn man die ganzen Querverweise verstehen will. Z.B. §28 SprengG.
     
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