Sicherheit Erlischt die Fachkunde ?!

Dieses Thema im Forum "Professionelle Technik, Sicherheit, Handhabung" wurde erstellt von Funker, 14. August 2017.

  1. Hallo, habe vor kurzen mit einem beamten gesprochen um meine erlaubnis nach § 27 zu beantragen.

    Wir haben uns über so einiges unterhalten, doch dann meinte er als es um eine frage zum befähigungsschein nach § 20 ging das wenn ich nach einem jahr seit auststellung des zeugnisses der fachkunde meine tätigkeit nicht aufnehme oder zwei jahre nicht tätig war erlischt die fachkunde und ich muss den schein komplett neu machen.... Stimmt doch nicht so ganz oder ?
    Den lehrgang zur fachkunde mache ich doch einmal richtig und dann vor ablauf von 5 jahren zum wiederhohlungslehrgang ?

    Das mit nach einem jahr die ťätigkeit.nicht aufgenommen oder zwei jahre nichts gemacht haben, bezieht sich doch darauf: wenn die erlaubnis oder der befähigungsschein ausgestellt wurde, erlöschen doch diese und nicht die fachkunde?! Somit.müssen diese scheine nur neu beantragt werden?

    Kurz. Ich muss.doch nicht.wenn ich ein jahr nach der erlangung der fachkunde keinen schein beantragt habe gleich wieder den kompletten lehrgang machen ?
     
  2. @Funker

    Hi!

    Doch! Der hat leider Recht! :shocked:
    Wenn Du Deine Fachkunde erworben hast (wir reden hier von einem 27er für F4 und nicht für F2/3, richtig? Bzw. über §7/§20 ?), mußt Du nach Erteilung der Befähigung/Erlaubnis innerhalb eines Jahres Dein erstes Feuerwerk angemeldet haben und darfst Deine Tätigkeit auch nicht länger als 2 Jahre am Stück ruhen lassen, sonst ist alles weg!...:mad:
    Klar bezieht sich das auf die Scheine, aber, wenn die weg sind, darfst Du auch die Fachkunde erneuern...:shocked:...:mad:
    Das mit den 5 Jahren bezieht sich lediglich auf den Wiederholerlehrgang, um Deinen Schein erneuern zu können...

    Besten Gruß
    Quinzy
     
  3. Hallo Funker.

    Ich denke mal, du spricht über eine Erlaubnis für Großfeuerwerk.
    Aus Erfahrung kann ich dir sagen, wie das beim 27'er im Schützenwesen abläuft.
    Sollte bei Feuerwerk aber genauso gehandhabt werden.

    Man macht den Lehrgang zur erlangung der Fachkunde (in meinem Fall wiederladen, Vorderlader- und Böllerschießen.
    Nach dem erhalt des Prüfungszeugnisses (bei bestandener Prüfung) hat man dann ein Jahr zeit, die Erlaubnis nach §27 zu beantragen.
    Geschieht dieses nicht innerhalb eines Jahres, erlischt die Fachkunde, und der Lehrgang muß komplett wiederholt werden.

    Kurz. Ich muss.doch nicht.wenn ich ein jahr nach der erlangung der fachkunde keinen schein beantragt habe gleich wieder den kompletten lehrgang machen ?[/quote]

    Nummer 2; Aufnahme der Tätigkeit

    Hat man die Erlaubnis nach §27 innerhalb der Frist von einem Jahr beantragt, bewilligt und ausgestellt bekommen, muß man innerhalb von zwei Jahren Treibladungspulver etc. Erwerben, und sich den Erwerb schriftlich in der Erlaubnis bestätigen lassen.
    Andernfalls erlischt die komplette Erlaubnis, da das Bedürfnis nicht mehr gegeben ist.

    So siet es aber wohl leider aus :(

    Ich hoffe, ich konnte dir ein wenig weiterhelfen.


    EDIT: Quinzy war schneller :D
     
  4. Die Fachkunde gilt erstmal 5 Jahre. Unabhängig davon, ob du tätig oder untätig bist. Natürlich ist es nicht gerne gesehen, wenn man länger untätig bleibt.

    Der §7er Schein erlischt in den bereits erwähnten Zeiten: §11 SprengG
    Der §20er Schein erlischt in den bereits erwähnten Zeiten: §20 (4) SprengG
    Der §27er Schein erlischt nicht: In §28 SprengG wird §11 SprengG nicht erwähnt
     
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  5. Deine Antwort ist nur teilweise richtig. :blintzel:
    Wenn in der 27er Erlaubnis z.B. SP und / oder NC eingetragen ist und du kannst dem Amt bei der Verlängerung nicht nachweisen,
    dass du weiterhin als Wiederlader, Böllerschütze oder Sportschütze aktiv bist, kann eine Verlängerung versagt und die Erlaubnis eingezogen werden.
    Dies kann auch passieren, wenn ptG eingetragen sind und der Nachweis nicht erbracht werden kann, dass min. ein Fw jährlich vom Erlaubnisinhaber gemacht (angezeigt) wurde.
     
  6. Frage:

    Aufnahme der Tätigkeit: Damit kann doch bitte nicht nur das Abbrennen bzw. Anzeigen von Großfeuerwerken gemeint sein. Wenn ich mit der Ware umgehe (Lagerentnahme, Vorbereitungen, Transport von Kleinmengen der Kat.F4 usw. usw.) habe ich die Tätigkeit (hier den Umgang), für welchen ich die Befähigung ja auch benötige, aufgenommen.

    Oder sehe ich das falsch?

    Gruß, Thomas
     
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  7. Hallo Dobi,

    danke für deine Antwort. Kannst du mir sagen wo das genau steht?

    Ich bin mir nicht sicher, was der Grund für §11 ist. Es hat sich für mich immer so angefühlt, als möchte man mit dem §11 eine Scheinselbstständigkeit verhindern. Das würde auch erklären, warum §11 nicht für §27 angewendet wird. Die Praxis geht beim unregelmäßigen Feuerwerken nicht verloren. Ich sehe da eher kritisch, sich bezüglich der Gesetzesänderungen auf den aktuellsten Stand zu halten.

    Einziges Manko: Die Muskeln lassen nach, wenn man nicht regelmäßig Kisten schleppt. Durchaus ernst gemeint.

    @Sierra: Ich sehe das wie du. Manche Behörden geben jedoch vor, dass man dafür ein Feuerwerk anzeigen muss. Ob das Feuerwerk letztendlich dann stattgefunden hat oder nicht, ist egal. Z.B. wegen Unwetter oder ähnl.

    Allgemein sehe ich kein Problem darin, jedes Jahr ein Großfeuerwerk über den §27er zu machen. Ansonsten macht das Ganze keinen Sinn und verursacht nur Kosten, ohne ein Ergebnis oder etwas Spaß damit zu haben.

    Wie das jedoch in der Theorie genau geregelt ist, würde mich auch brennend interessieren.

    Lg

    pingu
     
  8. hmm danke erstmal !

    also nochmal der man vom amt stellt mir den 27 er aus mit allen Kategorien außer S2 --- das wollte ich nun gar nicht. dann hat er mir dann noch die auflage erteilt das ich für den 27 er vor ablauf von 5 jahren einen wiederholungslehrgang besuche. ... soweit ist das klar ..

    dann meinte er wenn ich jetzt nach einem jahr noch keinen 20 er beantragt habe muss ich eigentlich die fachkunde neu machen.... !? obwohl ich doch den 27 er habe !?

    dann kam er mit SprengG § 11 wo steht : Da verkehr und erprobung auch als tätigkeiten zählen, könnte der Einkauf bzw. die Erprobung von erlaubnispflichtigen Gegenständen die verjährung unterbrechen.

    ist doch eigentlich super.. dann muss ich nur jedes jahr mind. ein Feuerwerk anzeigen und was dafür Einkaufen... und schon verjährt das nicht !? und ich könnte weiterhin die chance haben einen 20 er zu beantragen ?!

    hab noch was gefunden: Der Befähigungsschein ERLISCHT , wenn die tätigkeit nicht innerhalb eines jahres nach ERTEILUNG aufgenommen oder zwei jahre lang nicht ausgeübt wurde.

    also wenn mich mein arbeitgeber jetzt nicht innerhalb eines jahres bestellt als § 20 er dann könnte ich mir das mit meinem privaten 27 er retten und ich muss dann nur alle 5 jahre zum wiederholer !?

    dann noch zu dem Hier:

    Hat man die Erlaubnis nach §27 innerhalb der Frist von einem Jahr beantragt, bewilligt und ausgestellt bekommen, muß man innerhalb von zwei Jahren Treibladungspulver etc. Erwerben, und sich den Erwerb schriftlich in der Erlaubnis bestätigen lassen.
    Andernfalls erlischt die komplette Erlaubnis, da das Bedürfnis nicht mehr gegeben ist.

    heist ich muss wenn ich sagen wir zum 31.12. für mich pyrotechnische Gegenstände z.B. Kat 3 einkaufe mir das vom Händler in die erlaubnis eintragen lassen !? ist da so viel platz !? machen das die Händler ? oder reicht da n Lieferschein bzw, eine Rechnung !? oder tragen die dort Jede Kat 3 Rakete ein !?
     
  9. Achso geht es hier um F3 und nicht um F4? :) F3 ist doch egal. Wenn der verfällt, einfach nochmal beantragen. Ist ja genau so teuer wie eine Verlängerung. Oder hast du eine Fachkunde für F3 gemacht? Werde aus deinen Beiträgen gerade nicht schlau.
     
  10. Es muss um F4 gehen, F3 27er verfällt nicht er gilt 5 Jahre und muss dann verlängert werden da ist auch keine Fachkunde von nöten.
    Bei F4 scheint das ganze wesentlich komplexer geregelt zu sein von daher danke an die F4er für die einblicke für nicht Fachkundige.
     
  11. ich habe den kurs staatlich anerkannter lehrgang für Bühnenpyrotechnik gemacht.

    gibt es verschiedene kurse !? ich kenn nur den staatlich anerkannten bühnenpyrotechniker kurs für ne woche, dann den sfx lehrgang eine woche und dann den höhenfeuerwerker kurs.

    hab halt den ersten kurs besucht.

    laut kurs habe ich die fachkunde für alle kategorien, ich darf aber privat damit kein höhenfeuerwerk mit kugelbomben schießen,

    aber falls es szenisch bedingt so vom arbeitgeber der den § 7 hat und bei ihm auch Kat F 4 drin steht gewünscht ist darf ich auch eine Kat 4 Kugelbombe hochjagen... so hat man es mir vermittelt.


    und um den 27 er zu beantragen hab ich halt alles genehmigen lassen... weil unter kat 4 gibt es ja auch Sonnen und `kleine Fontänen `
     
  12. Du musst beim 27er mit NUR eingetragenen PtG (egal ob F2 oder F4), OHNE pyrot. Sätze kein Bedürfnis nachweisen. Genauso wenig musst du innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ein Feuerwerk schießen um die Erlaubnis behalten zu dürfen... Die Erlaubnis besteht ab Ausstelldatum für 5 Jahre!

    Diese Geschichte bezieht sich auf den Befähigungsschein, da du dich damit ja im gewerblichen Rahmen bewegst... Bei der Erlaubnis nach §27 entfallen all diese Punkte da das rein privat, ohne Gewinnabsicht etc. praktiziert wird! :)


    PS: Du darfst natürlich mit einem Bühnenpyrotechnikerlehrgang samt Fachkunde keine F4 PtG wie Kugelbomben usw. schießen... ;) Deswegen gibt es ja verschiedene Lehrgänge, je nach Bedürfnis.
     
  13. alles klar... fast

    was kann ich denn jetzt tun das ich falls ich innerhalb von einem jahr nach Ausstellung des Zeugnisses noch keinen Arbeitgeber gefunden habe der mich nach §20 beauftragt, damit ich nicht gleich den kompletten lehrgang Bühnenpyrotechnik nachholen muss ?! ich kann die fachkunde ja auch für den 27 er verwenden.
     
  14. Einfach den §20er erst dann beantragen, wenn du einen Arbeitgeber hast. Bis dahin benutze doch einfach den §27er. Die Fachkunde bleibt 5 Jahre gültig und hat nix mit dem Schein zutun.
     
  15. Ah, gut so hatte ich das eigentlich auch im.kopf.. Der beamte.meinte ja wenn ich jetzt innerhalb eines jahres keinen § 20 beantrage, entfällt die fachkunde umd ich muss den sofort neu machen... War mir komisch da die fachkunde ja für den §27 er noch weiter gültig sein wäre ..???
     
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  16. Das wäre mir neu und würde mich auch betreffen. Im Moment habe ich noch den §20er Kat 4, werde aber wegen Zeitmangel nur noch privat für mich den §27er Kat 4 benutzen. Sollte ich irgendwann mal einen Bunker finden, dann den §7er. Vorher lohnt sich das für mich nicht.

    Falls jemand anderes mehr dazu erzählen kann, wäre das echt cool. M.W.n.: Die Scheine verfallen nach den angegebenen Zeiten. Gehört und erzählt wurde auf dem Lehrgang, dass man nach dem Lehrgang innerhalb eines Jahres unbedingt tätig werden muss und diese Tätitkeit danach nicht länger 2 Jahre unterbrechen darf. Ansonsten würde die Fachkunde verfallen. Ich kann dazu nix im Gesetz finden und laut Aussage anderer Stellen, ist das nicht der Fall. Die Fachkunde bleibt 5 Jahre gültig. Die Aussage kam damals vom Lehrgang in Siegen...
     
  17. @pingufreak83

    Moin!

    Wir haben bei der Thüringer Feuerwerkerschule auch die Aussage bekommen, innerhalb eines Jahres Tätigkeit aufnehmen und nicht länger als 2 Jahre unterbrechen, deckt sich also mit der Aussage aus Siegen.:)
    Ich glaube das hat einen ganz anderen Hintergrund als das SprengG, der 20er ist ja eine gewerbliche Anmeldung...
    Wenn Du ein Gewerbe aufnimmst, mußt Du innerhalb eines Jahres starten und darfst nicht länger als 2 Jahre unterbrechen, sonst ist das Gewerbe wieder dicht, zumindest theoretisch...:D...könnte mir durchaus vorstellen, daß das damit zusammenhängt...:)

    Gruß
    Quinzy
     
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  18. Moin :),

    ok, die Frage ist dann, warum wird im Lehrgang was anderes erzählt als im Gesetz steht? Ist das einfach nur ein Versuch, um die Leute ein bisschen aufzuschrecken oder steckt da mehr dahinter? Vielleicht dass sich nicht jeder für den §27er Kat 4 interessieren soll?

    Letztendlich, die Behörden sitzen am längeren Hebel. Daher ist die Frage eigentlich auch egal.

    ... interessant ist es trotzdem :).

    Ein weiterer Punkt sind die Diskussionen über die 1000 Punkte Freistellung. Im Lehrgang wird erzählt, dass dies mit dem §27er nicht nutzbar ist. Aber andere (LHS z.B. und die kennen sich aus!) schreiben das sogar öffentlich anders.

    Mir sind noch weitere Unterschiede aufgefallen, die aber nicht so wichtig sind.

    Grüße
     
  19. Der §27er ist den Behörden ein absoluter Dorn im Fleisch und verhasst...:)...wenns nach denen geht, am Liebsten gar nicht, haben halt Angst, daß dem Finanzamt ein paar Euros an Steuern verloren gehen...:D
    Verweigern dürfen sie den 27er trotzdem nicht, aber es wird einem halt so sehr vermiest, wie es eben geht...Was meinst Du, wie mein Bearbeiter aufm Amt abgequiekt hat, als ich ihm mit dem Zeugnis vor der Nase rumgewedelt habe und die Zahl "27" erwähnt habe(war eigentlich wegen was anderem da...):D...Der war richtig glücklich, als ich auf seine Bitte eingegangen bin, doch lieber beim GAA aufzurauschen als bei ihm...:p

    Das kann ich jetzt aus'm Lehrgang so nicht bestätigen, die 1.000 Punkte kann jeder nutzen, man unterliegt halt den Regeln des ADR, sprich Mitführen eines Feuerlöschers, Verbandskasten, ADR-Regelwerk, usw...:)

    Gruß
    Quinzy
     
  20. Ja §20er ging schnell, §27er oje... mehr als 7 Monate nach Antragstellung.
     
  21. Apropos 27er. Bevor ich einen neuen Thread eröffne dachte ich mir ich kann auch hier meine Frage stellen,

    Weiß jemand ob es eine Vorlauffrist für die Verlängerung gibt ?

    Oder reicht es die Verlängerung, rein theoretisch gesehen, 1 Tag vor Ablauf zu beantragen ?

    Im voraus schon mal besten Dank für jede Info :)
     
  22. Wieso einen Tag vorher? Am Ablauftag ist er doch gültig.
     
  23. UB und Wiederholungslehrgang müssen vorher sein, sonst hätte ich vemrutet, muss der Antrag fristgerecht eingegangen sein. Ansonsten halt, sobald es soweit ist, mit der zuständigen Behörde rechtzeitig kontakt aufnehmen. Die können den Schein nämlich auch später verlängern - müssen aber nicht.

    Gruß Frederik
     
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  24. Bei mir geht´s um ne Verlängerung für Kat 3, also ohne Lehrgang.

    Hatte ich vergessen dazu zu schreiben, Sorry.

    Aber trotzdem Danke an dich :)
     
  25. Vorlauffrist gibt es tatsächlich. Ich glaube das steht im 27er selbst auch drin. Guck mal rein :).
     
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