Handhabung & Technik 5.4.1.2.1 des ADR

Dieses Thema im Forum "Effekte, Feuerwerkskörper, Technik, Hilfsmittel" wurde erstellt von adrenalin, 6. Januar 2017.

  1. Hallo zusammen!

    Vorweg: Ich bin "Laie" was dieses Thema angeht. Mir geht es bei der ganzen Sache darum, größere Mengen 1.4G und ggf. 1.3G an Silvester zu transportieren als es unter der kompletten Freistellung als Privatperson möglich ist. Die Ausnahme 18 GGAV (keine Beförderungspapiere notwendig, sofern u.a. die Versandstücke nicht an Dritte weitergegeben werden) ist mir bekannt, diese ist allerdings bis 2021 befristet.

    Bei der Recherche zu dieser Thematik bin ich dann auf folgendes gestoßen, welches soweit ich dies in Erfahrung bringen konnte, 2011 zum ADR hinzugefügt wurde:


    5.4.1.2.1 g) ADR:

    Eine Liste mit diesen Referenzen, welche durch die BAM erteilt wurden, findet man hier: http://www.tes.bam.de/de/mitteilungen/sprengstoffrecht/pyro/gefahrgutklassifizierung_pyrotechnik.htm


    Hat schon jemand, insbesondere die ganzen Shops, mit der konkreten Umsetzung Erfahrungen gemacht? Nach meinem Verständnis müsste für jeden einzelnen Feuerwerkskörper eine solche Klassifizierungsreferenz im Beförderungspapier eingetragen werden. Befördert man nur einen einzigen Artikel, sollte dies kein Problem darstellen. Aber insbesondere bei "zusammengewürfelten" Shopbestellungen stell ich mir das ganze problematisch vor. Ganz zu schweigen von selbst in verschiedenen Geschäften eingekauften Einzelprodukten; Wie und wo soll man als normaler Käufer an diese Unterlagen gelangen, insbesondere innerhalb von nur 3 Tagen?

    Grüße


    Malte
     
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