Termin | News Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Dieses Thema im Forum "Termine, Neuigkeiten" wurde erstellt von DerFuchs, 5. November 2016.

  1. #1 DerFuchs, 5. November 2016
    Zuletzt bearbeitet: 5. November 2016
    http://www.bundesrat.de/SharedDocs/...D4F77B76B.2_cid374?__blob=publicationFile&v=1

    Unter anderem bedeutet diese Änderung in der 1. SprengV für Inhaber einer Erlaubnis nach §27 das sie kein Feuerwerk der Kategorie 2 mehr anzeigen können. Das Abbrennen von Feuerwerken der Kategorie F2 unter dem Jahr ist somit für Privat (27er inbegriffen) nur noch über ein Ausnahmegenehmigung nach §24 möglich.

    Eine vermeintliche Lockerung gibt es bei den brandempfindlichen Objeten. Hier fallen die fest definierten Begriffe wie Reetdachhäuser/ Fachwerkhäuser weg. Dieses muss jetzt gesondert betrachtet werden da diese Gebäude nicht zwangsläufig einer erhöhten Brandgefahr unterliegen. Was da aber nun die Ämter daraus machen bleibt erstmal noch ungewiss. Ich betrachte es sehr skeptisch.

    Und es gibt noch weitere Änderungen die ich aber selber erst noch sacken lassen muss.

    Viel Spass beim lesen.
    Was das einen Freud ist des anderen Leid. ;)

    Neben der 1. SprengV wird natürlich auch das SprengG geändert
    http://www.feuerwerk-forum.de/showthread.php?p=810693
     
  2. Öhm. Aber Kat3 darf man noch anzeigen? Wo is denn da der Sinn? Verstehe ich nicht wirklich!
     
  3. Somit wird die Kat. 2 / 3 Erlaubnis unattraktiver. Man könnte jetzt Kat. 3 anzeigen und nur Kat. 2 schießen, aber ich denke mal dass viele Behörden bei Kat. 3 die Auflagen (und Gebühr) höher ansetzen.
     
  4. Was ist denn das für ein Blödsinn wieder... F2 wird verboten aber f3 kann ich weiterhin anzeigen?? Wer denkt sich denn so einen Schwachsinn aus? Klar f3 ist wesentlich teurer und die Auswahl noch eingeschränkt. AG für F2 kann man hier bei uns vergessen.
     
  5. P für Paragraph.

    4. P4 wird wie folgt geändert:
    d) Absatz 6 wird aufgehoben.

    Verordnung:
    P4
    Absatz6: P22 Absatz 3 des Gesetzes ist auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 nicht anzuwenden.

    Gesetz:
    P22
    Absatz3: Personen unter 18 Jahren dürfen explosionsgefährliche Stoffe, außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3, nicht überlassen werden.

    Zum Verständnis: Absatz 1 Satz 3 ist die Ausnahme für Betriebsstätten und Ausbildung.

    Das würde bedeuten, dass Kategorie 1 nur noch ab 18 ist?
     
  6. Na ist doch klar, mehr Macht darüber F2 zu verbieten und andererseits spülts wieder Geld in die Kassen, denn eine Ausnahmegenehmigung kostet auch wieder Geld.
     
  7. Les ich da richtig raus mit dem §27 das man auch f2 75g Raketen schießen darf in D ?
    Sowie eben Schwärmer und Luftpfeifer lose ebenso ?

    Bin irgendwie §Blind wo steht in dem Text das bei §27 des jetzt absofort kein Kategorie 2 mehr anzeigen könnt. Ich les da nix von. ??? *hilfeblind*
     

  8. ??? Was mach ich dann mit all dem Kram ?
     
  9. Auf Seite 15, Neufassung des P20.
    Bleibt leider alles beim alten.
     
  10. So stehts drin.
     
  11. Auf Seite 15 Neufassung P20 der Verordnung.
    Hier wiederum 12 Jahre das Mindestalter.

    Vielleicht haste nochmal Glück gehabt?;)???
     
  12. Aber dann dürfte man unterm Jahr auch kein F2 mehr kaufen können, da man ja dafür auch erst eine Ausnahmegenehmigung brauch oder steh ich aufm schlauch. :dontthinkso:
     
  13. geht nur um die Verwendung
     
  14. ?? darfst Du doch jetzt auch nicht!?
     
  15. In Verbindung mit dem §27er darf man es schon :blintzel:
     
  16. Sicher ?
    ich hab des hier gelesen was mich verwirrt und dachte das es in D nun erlaubt wäre.

     
  17. Da steht doch nur mit 20, 7 oder 27. Oder was meinst du jetzt?
     
  18. Ja genau wenn ich den 27er habe darf ich das doch oder etwa nicht ? verwechsel ich da etwas ? Um die Sachen zu verwenden benötige ich diesen Schein. So versteh ich das gerade.
     
  19. Daran hat sich also nichts geändert.:joh:
     
  20. Achso durfte man das schon immer mit dem 27er ? oah da hab ich wohl was falsch im Kopf
     
  21. Ja sicher, das durfte man schon immer mit 27 auch ohne Fachkunde.:p:D
     
  22. Zu finden auf Seite 40

    Die legale Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F4 und T2
    durch „private“ Bürger, die Inhaber nichtgewerblicher sprengstoffrechtlicher Erlaub-
    nisse nach § 27 SprengG sind, ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich, da diese
    Personen in der Regel nur als Angehörige der Wirtschaft (professionelle Pyrotechni-
    ker) über die entsprechenden gewerblichen Erlaubnisse nach § 7 SprengG oder Be-
    fähigungsscheine nach § 20 SprengG verfügen.
     
  23. Seite 16.... 27 können Raketen 75g usw erwerben und benutzen. Ist das auch mal geklärt.

    Ein nicht Angezeigtes / Angmeldetes Feuerwerk kosten in Brandenburg 400-1000 Euro Ordnungsgeld ( bei Gefährdung Dritter = Straftat) wenn ich jetzt kat 3 Anzeige und kat2 zünde wird es wohl nicht so teuer werden. :dontthinkso:

    Mal ernst, der Wegfall der 27 in §23 1SprengV betrifft nur die, die nur kat 2 im 27er zustehen haben, werden die wenigsten sein
     

  24. Und was ist mit die schöne Klausel die manche in ihren Schein haben? Gilt die noch

    Also ich nenn sie Zink Klausel
     
  25. Jetzt bin ich auch verwirrt. Kann ich nun mit dem §27er ganz normal nen Feuerwerk mit Kat 2 und 3 Anzeige oder brauch ich da jetzt wirklich ne extra Ausnahmegenehmigung?
     
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