Handhabung & Technik CE Kennzeichnung verbringen

Dieses Thema im Forum "Effekte, Feuerwerkskörper, Technik, Hilfsmittel" wurde erstellt von 4m@ru, 29. Dezember 2015.

  1. Hallo wenn ich Feuerwerk verbringe mit CE kennzeichnung mit den ganzen korekten Nummer als Prüfstelle Listennummer Kategorisierung usw., muss dieser PTG dann trotzdem bei der BAM gelistet sein?

    Laut dem SprenG Paragraph 5 Absatz 1 nicht, wenn ich das richtig verstehe oder?
     
  2. Nein braucht keine BAM auch wenn es ab und zu noch durch die Medien geistert.
    Beim Zoll auf der Seite steht auch ganz klar CE oder BAM. Natürlich nur F1 oder F2 für Normalzündler.
     
  3. Dann sind leider die Zollbeamten nicht geschult :mad:
     
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  5. Hört sich ganz so an, als ob da jemand für eine legale Tat eine Strafe aufgebrummt bekommen hätte?
     
  6. Also ich habe heute beim Feuerwerksfachgeschäft einen ganz neuen VPI Flyer in die Hand bekommen wo folgendes drin steh worauf man achten sollte:

    Feuerwerkskörper nach 3. Juli 2017, für die ein Konformitätsnachweis erbracht wurde (Kategorien 1 und 2), müssen wie folgt gekennzeichnet sein:

    CE-Zeichen und Registrierungsnummer
    Beispiel: CE 0589
    . . . . . . .CE 0589-F2 1234


    "und"

    Indetifikationsnummer nach § 6 Abs. 4 der 1. SprengV:
    Beispiel: BAM-F2-1234

    also da steht nichts von oder :dontthinkso:
     
  7. Und was intressieren uns irgendwelche falschen Fyler?

    Die VPI Mitglieder haben sich verpflichtet die BAM-ID aufzudrucken, Pflicht ist das aber nicht.
    Die Verpflichtung die Gegegstände bei der BAM vor der Verwendung anzuzeigen ist an den Hersteller oder den Einführer adressiert, für den privaten Verbringer ist die nicht relevant.
     
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  8. Das passt doch die Regestrierungsnummer ist die Nummer unter der der. Artikel bei der Prüfstelle läuft. Sagen wir mal Diamond Bombenrohr Prüfstelle0815 und ist auf Nummer 1 dort gelistet. Also setzt sich die Nummer wie folgt zusammen: 0815 F2 0001
     
  9. Zum eigentlichen Thema sagt die BAM:
    http://www.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/sprengstoffrecht/sprengstoffrecht_medien/recht_einord_pyrot_gegenst.pdf
     
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  10. Ein paar mehr Informationen wären interessant!
    Vielleicht einen gefälschten Artikel gekauft?
     
  11. Nein alle Aritkel besitzen Orginale Prüfungen und dies wurde bei den Firmen auch nachgefragt.
    Zoll war der Meinung, dass alle Artikel in der BAM Liste zu finden sein müssen, wurden natürlich nicht gefunden...

    Es handelt sich dabei um Artikel der Klasse 3 und 2+ ich bin aber im besitz des 27er für Kat. 3 und 2+
     
  12. ?? U.a. Die Zink 905.
     
  13. Z.B. Dum Bum Cake MIT 25 Schuss dürftest du mitbringen da CE-F2.
     
  14. Ich hatte die neue mit 2x 25 Schuss mit Ce F3 und ich habe ja ein 3 Schein wie gesagt. Genauso die PGE Raketen in Klasse 3 mit BAM.
     
  15. da muss auch eine "0589" für deutschland (bam-id) drauf sein, keine 1395 alleine... so wie ich das jetzt vermehrt gelesen habe, erkennt der zoll nur nationale prüfkennzeichen (gültig für deutschland) an.

    auf ne' delova rana steht auch CE1395 drauf...

    habe mal bei den bekannten händlern geschauft die F3 in deutschland verkaufen, die haben alle auch die 0589 ID mit draufstehen.

    im zweifelsfall einfach bei jorge, blackboxx, gaoo bleiben - wenn man schon einen §27er ohne sachkunde hat.

    warum dann immer noch einen "drauf setzen" und sich gegenstände von klasek etc. besorgen wollen?!

    verstehe ich nicht...

    mfg
     
  16. Vor dem Jahreswechsel besonders ärgerlich :bad: ....
    Wir wurden nach einem Pyrotrip an der Grenze vom Zoll angehalten (hatten kein FW im Auto). Auf Nachfrage teilten uns die Zöllner mit, dass das Verbringen (mit Schein) überhaupt kein Problem darstellt.
    Seitdem haben wir mehrfach Feuerwerk verbracht (F2+F3), wurden seitdem aber (leider) nie mehr angehalten....
    Die Zöllner mit denen wir zu tun hatten waren mMn sehr gut informiert!
     
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  17. Soll das ein Scherz sein, oder meinst du das ernst?

    Die BAM-ID enthält keine Kennziffer der benannten Stelle die beginnt mit "BAM--".
    Ansonsten fängt die Registriernummer immer mit der Kennziffer der benannten Stelle an die die Baumusterprüfung vorgenommen hat. Die Nummer hinter dem CE Zeichen ist die von der Stelle welche die Qualitätssicherung überwacht.

    Viele in Deutschland erhältliche Feuerwerkskörper mit BAM-ID sind nicht von der BAM geprüft worden und haben daher keine Registriernummer mit 0589.
     
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  18. Also soweit ich das mitgekriegt habe,
    braucht man für den Verkauf
    in Deutschland eine BAM-Nummer,
    fürs Verbringen und Zünden nur CE.

    Keine Ahnung, ob das
    stimmt :).
     
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  19. hier steht es so:
    text stammt von der (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung)

    „Jeder Feuerwerksartikel, der auf den deutschen Markt kommt, egal ob er von der BAM oder einer anderen Benannten Stelle geprüft wurde, muss eine Identifikationsnummer der BAM erhalten“, sagte Christian Lohrer, Pyrotechnikexperte bei der BAM. Auf diese Nummer, sowie auf die europaweit gültige Registriernummer in Verbindung mit einem CE-Kennzeichen und eine deutsche Gebrauchsanleitung sollte man beim Kauf achten. Bei Unklarheit kann man die aufgedruckte Nummer auf www.bam.de überprüfen. Dort sind sämtliche in Deutschland zugelassenen Feuerwerksartikel aufgeführt. zb. AUFDRUCK BAM-F2-XXX, oder BAM-F3-XXXX)

    und alles vor 2009 muss so aussehen: BAM-PII-"Nummer"

    bleibe dabei, nur CE+ irgendeine ID aus spanien, polen etc - geht nicht durch.

    wie oben steht, leider gabs aktuell keine kontrolle mit ggf. einer verbindlichen aussage durch den zoll.
     
  20. Moin,

    dem kann ich 100% zustimmen. Als ich im letzten Jahr meinen Schein neu hatte habe ich zwei Beamte vom Zoll angesprochen. Die Herren waren gut Informiert und haben mir auch die Infos hier aus dem Forum zum verbringen von CE PTG´s (mit Schein) bestätigt.
     
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  21. Da habe ich vom Ansprechpartner der BAM für
    "EG-Baumusterprüfung von Feuerwerk" (mündlicher Mitteilung vom 09.01.15) aber andere Informationen erhalten. Seiner Aussage nach ist das Verwenden von CE-Feuerwerk OHNE (!) gleichzeitige BAM-Id (mit den in Deutschland geltenden Einschränkungen) für Privatpersonen gestattet! Wird schon einen Grund haben, warum die BAM nicht öffentlich Klarheit schafft, vermutlich möchte sie zum Selbstzweck lediglich keinen Persilschein ausstellen.......
    Herr Lohrer scheint rein zufällig entgangen zu sein, dass seine Kriterien nur bei Feuerwerksartikeln zutreffend sind, die hier von Händlern wiederverkauft wurden! Sind meine King Kobras nun etwa illegal, weil keine BAM-Id aufgedruckt ist :rolleyes:?

    EDIT:
    Egal was kommt, es bleibt interessant....
    Falls eine Strafe kommen sollte, dann schuldet man dir eine schlüssige Begründung. Wird das Verfahren aus fadenscheinigen Gründen eingestellt, dann gilt es nachzuhaken, bis man die einbehaltenen Feuerwerkskörper ausgehändigt bekommt. Sollten die Feuerwerkskörper bis dahin angeblich vernichtet worden sein, dann steht dir als Geschädigten selbstverständlich eine Entschädigung zu.....
     
    Lutzmannrollerfahren gefällt das.
  22. Ja habe davor echt schiss, ich kann ein Eintrag ins Führungsteugnis nicht gebrauchen! Anwalt ist eingeschalten und ich gehe in den Widerspruch. Das Feuerwerk wurde gestern Abend abtransportiert und sofort vernichtet.
     
  23. Laut der Aussage einer Frau von der BAM können alle Prüforganisationen in Europ für den deutschen Markt prüfen auch u.a. 1395.
     
  24. Der Feuerwerskkörper kommt aber nicht auf den Markt, ich gehe mal davon aus dass 4m@ru die Teile nicht verkaufen will, denn dann bräuchte er einen 7er. Und selbst dann bräuchte er zum Verbringen keine ID.
    In Spanien gibt es gar keine ID, die ID ist was rein deutsches.
    Deine empfohlenen Balckbox F3 Artikel haben alle keine Registriernummer von der BAM, die sind alle in der Slowakei geprüft worden.

    Ich hab doch hier im Thread schonmal die Hinweise der Bam zur "Rechtliche Einordnung von pyrotechnischen Gegenständen im Hinblick auf den strafbaren oder ordnungswidrigen Umgang (hier Verbringen und Verwenden) nach Sprengstoffrecht " zitiert, da steht schwarz auf weiß drin, dass die Anzeige nach § 6 Abs. 4 der 1. SprengV nicht erforderlich ist für das private Verbringen. Abgesehen davon gibt es noch die Ausnahmebewilligung Nr. 2-0615/14, die sagt, dass die ID bei erfolgter Anzeige nicht aufgedruck werden muss.

    Der einzige F3 Artikel der Probleme mit sich bringt sind die Knallpatronen für welche die BAM die Zulassung in F3 nicht anerkennt: 1395– F3–0065/2010


    BtW. Die haben das Feuerwerk vernichtet bevor das Verfahren abgeschlossen ist, sehr merkwürdig?
     
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