Zusammenfassung [FAQ] Wann darf an Silvester Feuerwerk abgebrannt werden ?

Dieses Thema im Forum "Videosammlungen, Zusammenfassungen, FAQs" wurde erstellt von In Flames, 20. November 2009.

  1. wenn es sich dieses jahr nichts geändert hat dann

    ab dem 31. Dezember, 0 Uhr, bis 1. Januar, 24 Uhr.

    so war es letztes jahr
     
  2. Das Problem habe ich jedes Jahr, ich weiß nicht ab wann es bei uns erlaubt ist!
    Werde daher dieses Jahr auch mal Anfragen!

    Das schlimme ist, ich bin an Silvester schon oft auf Leute gestoßen, die der Meinung waren, dass man Feuerwerk nur von 0 Uhr bis 1 Uhr in der Silvesternacht schießen darf!!

    Will damit nur sagen, die meisten, die sich nicht für Feuerwerk interessieren, kennen die Regelungen nicht, und das ist einfach das nervige an Silvester, man fühlt sich nicht 100 % wohl, obwohl man ertwas macht, was erlaubt ist!

    Wenn ich bei uns ab 18 Uhr am 31.12 anfange zu schießen und damit die Stille durchbreche hehe, dann wird echt blöd aus den Fenstern gegklotzt und blöde Kommentare gibts dann auch genügend, naja ich habe gelernt damit umzugehen.

    Aber das schöne daran ist, wenn ich um 18 Uhr anfange, dann trauen sich die anderen auch endlich, und eines der schönsten Dinge an Silvester, Frage und Antwort Spielchen, wer liebt das denn nicht!!
     
  3. Hallo,

    wie oben erwähnt, bricht Bundesrecht das Landesrecht.

    Sollte es irgendwelche Einschränkungen geben, dann müssen diese per Allgemeinverfügung bekanntgemacht werden. Wo die Bekanntmachung erfolgen muss, ist in der Bekanntmachungssatzung geregelt. Meist ist die Bekanntmachung in den Amtsblättern vorgeschrieben. Lasst Euch nicht verrückt machen. Es darf vom 31.12, 00:00 Uhr bis 01.01, 24:00 Uhr gezündelt werden.
     
  4. Bremen

    31.12.2012 ab 18 uhr bis zum 1.1.2013 bis 1 uhr
     
  5. 23.00 uhr bis 1.30 uhr hier. Was für mich dennoch reicht. Finds aber schon krass.
     
  6. An die letzten beiden Schreiber: Lest mal den ersten Post dieses Threads. :winki:
     
  7. schon klar ;) auch dieser enge Zeitrahmen passt aber für mich. meist ist bei mir nach ner stunde alles vorbei incl. abbau. Wir hatten heute angerufen.
    Edit: Das mit Bremen stand hier ja öfters ;)
     
  8. Ja, wie überall anders auch gilt dies aber ausschließlich für Artikel mit Knallwirkung!
    Bedeutet du kannst im Prinzip vom 31.12. 0:00 Uhr bis zum 1.1 23:59 Raketen, Leuchtzeugs etc offiziell und legal zünden!
     
  9. Hallo

    bitte beachten: Die Einschränkungen gelten für ptG mit ausschliesslicher Knallwirkung, Flash-Bang z.B. sind Effekt-Artikel!

    Also nicht verrückt machen lassen, Batteriefeuerwerk, Raketen (ausser Salutrakete) und Bodenfeuerwerk gehen ganz locker vom 31.12. 00:01 bis 01.01.23.59 Uhr

    Argh,

    den Beitrag eins über mir habe ich gerade erst gesehen.... sorry!
     
  10. Ich habe beim meinem zuständigen Ordnungsamt (Pößneck/Thüringen) mal nachgefragt:

    Ich fragte:
    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich würde gerne wissen ob es bezüglich des Abbrandes von Feuerwerkskörpern der
    Klasse 2 am 31.12.2012-01.01.2013

    in der Stadt Pößneck besondere Vorschriften gelten oder ob die SprengV §23 Abs.2 Anwendung findet.



    Über eine kurze Antwort von Ihnen würde mir reichen um Rechtssicherheit zu haben.





    Mit freundlichen Grüßen

    Die Antwort:
    Sehr geehrter Herr xxxxxx,

    für die Stadt Pößneck gelten die allgemeine Regelungen der Sprengverordnung.
    Besondere Vorschriften wurden für die Stadt Pößneck nicht erlassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    im Auftrag

    Blümel
    Fachbereich Öffentliche Ordnung
    Stadt Pößneck
    Neustädter Straße 1
    07381 Pößneck
    [email protected]
    03647/500263



    Ich fragte nochmal genauer nach:
    Sehr geehrter Herr Blümel,



    danke für die schnelle Antwort. Aber eine Frage habe ich noch.

    Da ja in der Sprengverordnung nur geschrieben steht: §23 (2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.



    Da in der Verordnung keine Uhrzeiten angeben sind gehe ich davon aus das ich mich auch an keine bestimmten Zeiten halten muss da die Sprengverordnung Bundesrecht und alles was mit Lärmschutz zu tun hat Landesrecht ist.

    Bundesrecht bricht Landesrecht Art. 31 GG



    Sehe ich das richtig?









    Mit freundlichen Grüßen



    Die Antwort:

    Sehr geehrter Herr XXXXXX,

    die Berechtigung zum Abbrennen von Feuerwerk der Stufe II im Zeitraum 31. Dezember und 1. Januar ergiebt sich aus den Bestimmungen des § 23 Sprengverordnung, ohne einer weiteren zeitlichen Beschränkung.
    Regelungen zum Immissionsschutz sind neben den als Landesrecht weitergeltenden Bestimmungen des ehemaligen Landeskulturgesetzese der DDR, auch im Bundesimmissionschutzgesetz als auch in der TA Lärm enthalten.
    Die dabei einzuhaltenden Grenzwerte insbesondere in Wohngebieten zu Lärmpegeln sind ebenfalls Bundesrecht.
    Daraus ergiebt sich, dass neben den Bestimmungen zur Berechtigung zum Abbrennen von pyrotechnischen Erzeugnissen auch durchaus andere Gesetze zu beachten und einzuhalten sind, vergleichbar dem Verbot solche Artikel auf Personen zu richten.


    Mit freundlichen Grüßen
    im Auftrag


    Andreas Blümel
    Fachbereich
    Öffentliche Ordnung


    Wie kann ich die Antworten verstehen?

     
  11. Wahrscheinlich wollte er Dir damit mitteilen, dass gewisse Regelungen zur Nachtruhe und Lärmschutz auch in Bundesgesetzen verankert sind.

    Vielleicht hast Du ihn mit der zuletzt hier öfter zu lesenden Formel "Bundesrecht bricht Landesrecht", die aber m. E. hier sowieso nicht anwendbar ist ein wenig irritiert.

    Einfacher wäre gewesen, er hätte geschrieben dass z. B. das LimSchG Deines Bundeslandes trotzdem gilt.
     
  12. Vorsicht: Am 1.1. ab 22Uhr kann es zu Ruhestörung kommen!
     
  13. Eben und vor 6:00 Uhr am 31.12. auch. Wäre hier ein Verstoß gegen das LImSchG NRW § 9 Abs. 1. (Regelung der Nachtruhe) Durch Bundesrecht wird es m. E. keinesfalls gebrochen (der Spruch wäre auch nur die Ultima Ratio, wenn es ganz eindeutig zuwiderlaufende Vorschriften gäbe, die sich nicht anders lösen ließen). Genauso würde ich dagegen verstoßen, wenn ich um 2 Uhr nachts mit der Borhmaschine Löcher in die Wand bohre und um 4 Uhr morgens meinen neuen Rasenmäher teste.

    Interessant wären aber Fälle, wie der gepostete von Iserlohn, in der eine Stadt die Nachtruhe in der Nacht von 31.12. zum 1.1. nur teilweise aufhebt. Dortmund hebt sie "für Feuerwerk" ganz auf. Da stellt sich mir die Frage ob es da nicht Regelungen im Bund gibt. Früher hieß das mal "Sperrstunde" und die war in der Silvesternacht m. W. aufgehoben (ob es dazu explizit ein Bundesgesetz gab/gibt, weiß ich jedoch nicht). Eventuell weiß da jemand besser Bescheid?
     
  14. Tja, und genau dass ist ja das Problem. Ich habe eben grad extra nochmal bei den amtlichen Bekanntmachungen meiner Stadt geguckt. Da gibt es eine Bekanntmachung, dass der Abbrand in unmittelbarer Nähe zu Reetdachhäusern verboten ist. Ansosnten gilt der §23 SprengG uneingeschränkt. Es ist keine Bekanntmachung zu finden, die die Nachtruhe für die Silvesternacht aufhebt (wie vermutlich auch in sehr vielen anderen Städten und Gemeinden). Demnach wäre also der Abbrand von Feuerwerk in der Silvsternacht hier verboten, da wie wir wissen, fast alle Feuwerkskörper dazu geeignet sind, die nächtliche Ruhe zu stören.

    Aber mal ehrlich, dass ist doch völliger Blödsinn. Mann kann ja nicht auf der einen Seite den Leuten erlauben, zum Jahreswechsel Feuerwerk zu machen, dann aber auf der anderen Seite die Nachtruhe bestehen lassen, denn das ist ja ein Widerspruch in sich. Also wird der §31 GG wohl doch irgendwie greifen, oder die Aufhebung ist noch pauschal irgendwo anders geregelt. Aber wo, dass werden wir hier ohne einen echten Volljuristen wohl nicht rausfinden..... und um ehrlich zu sein, würde ich mir darüber auch nicht den Kopf zerbrechen, sondern mich einfach auf den §23 und $24 SprengG berufen. Wer diese beiden Paragraphen überhaupt kennt, der ist gesetzlich auf jeden Fall schonmal deutlich besser informiert, als vermutlich der Groteil der anderen Leute, die Silvester mit oder ohne Feuerwerk herumlaufen.
     
  15. Nee, das passt schon,
    1.) In der Nacht vom 31.12 auf 01.01 gib es die Nachtruhe in der Form nicht.
    2.) Am 31.12. kannst Du - sofern Du Dich weit genug von irgendwelchen Leuten befindest - ganz legal ab 00:00 Uhr ballern. Sofern keine Einschränkungen für ausschliessliche Knallwirkung besteht theoretisch vom 31.12. 00:00:01 Uhr bis 01.01.23:59:59 Uhr.

    Dies kollidiert in 99% der Fälle mit der Nachruhe (bis 06:00 Uhr morgens den 31.12 und ab 22:00 Uhr abends, den 01.01.

    Kurz gesagt,

    wer "freie Zeit" hat und sich bis 06:00 Uhr (besser bis 08:30 Uhr) zurückhält am 31.12 bzw. am 01.01. um 22:00 Uhr aufhört, bekommt keine Probleme. Falls doch ist die etwaige Strafe minimal, da man einen Normalbürger hier nicht wirklich böse ist. Er randaliert nicht rum, er knallt nicht zu früh, er schiesst nicht zu spät....
     
  16. Frage nebenbei: Ist das Mitführen von Pyrotechnik Kl. 2 unter dem Jahr verboten? Ich hatte im Juni eine Anzeige bekommen, da ich in meinem Rucksack noch Reste von Silvester hatte, unter anderem Fontänen und Böller, welche ich aber nicht zündetet. Nun habe ich eben auf der Internetseite der BAM gelesen, dass es legal sei Pyrotechnik der KL2 mitzuführen. Die Artikel wurden mir abgenommen und angeblich vernichtet. Ist jemand schlauer als ich und kann mir sagen ob die Anzeige rechtskräftig ist?

    Gruß
     
  17. In Dortmund und Iserlohn steht es in der Ordnungsbehördlichen Verordnung. Eventuell wirst Du bei Deiner Stadt auch dort fündig?

    In § 19 der "Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Dortmund vom..." steht übrigens:

    "Für die Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar eines jeden Jahres ist das Abbrennen von zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörpern) als allgemeine Ausnahme vom Verbot nach § 9 Abs. 1 Landes- Immissionsschutzgesetz erlaubt."

    Also eindeutig Feuer frei die ganze Nacht! Eine Anordnung, die den Abbrant von PtGs mit ausschließlich Knallwirkung dieses Jahr für den 31.12. und 1.1. (vor 22 Uhr bzw. nach 6:00 Uhr) zeitlich einschränkt, gibt es offenbar nihct, jedenfalls habe ich eben auf den Internetseiten der Stadt nichts gefunden. Vor zwei Jahren, als ich angefragt hatte, war davon auch nicht die Rede.
     
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  18. Wenn Du legale Sachen dabei hattest und nicht gezündelt hast,gibt es nur eine Lösung , Rechtsanwalt einschalten.
    Alles andere wäre Unsinn.
     
  19. Na bitte, da haben wir es doch, vielen Dank. :)

    Ist jetzt zwar nur für Dortmund, aber ich denke mal, dass das in anderen Städten nicht anders aussehen wird.
     
  20. In Frankfurt ist das knallen laut Pyrotechnikgesetz von 31.12. 00:00uhr - 01.01 24:00uhr gestattet.

    Generell verboten in Alt Sachsenhausen, Altstadt Bornheim, Altstadt Niederursel, Römerberg, Alststadt Seckbach.
    Ansonsten gilt das Übliche, keine Pyrotechnik an Kirchen, Friedhöfen, Fachwerk, Kinder/Altenheimen und Krankenhäusern.
     
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  21. Da hier ja auch einige aus Osnabrück kommen, weiß jemand ob es hier zeitliche Beschränkungen gibt? Auf der Homepage von Osnabrück konnte ich nichts finden. MfG
     
  22. Für Gelsenkirchen gilt:
    Das das Abbrennen am 31.12. ab 18:00 Uhr bis 01.01. 03:00 Uhr gestattet wird. Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen auch zu Silvester nur von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    Stadt Gelsenkirchen
    Der Oberbürgermeister
    Referat Recht und Ordnung
    Hochkampstr. 70
    45881 Gelsenkirchen

    [​IMG]

     

  23. Den Zeitraum würde ich an Deiner Stelle auch voll ausnutzen.

    Könnte es sein,das dies nur für Feuerwerk mit ausschließlicher Knallwirkung gilt?
     
  24. Korrekt.
     
  25. Meine Antwort vom letztes Jahr.
    Mach mir jetzt mal paar ausdrucke davon und werde das schreiben gleich mal bei mein Nachbar im Briefkasten werfen, würde ebend als bekloppt im Kopf beschimpf wie ich paar Panda Booster D gezündet habe und ich es sein lassen soll,aber scheppern echt richtig heftig.
    Dafür bewahre ich mir für morgen Abend paar Flashbangs auf :)



    Sehr geehrter Herr Daniel Kr...,
    außer den gesetzlichen Beschränkungen (Krankenhäuser, Altenheime etc.) sind in der SG Hankensbüttel keine Einschränkungen vorhanden. Das Abbrennen ist somit am 31.12.2011 und am 01.01.2012 möglich.
    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag
    Wolfgang Bu...

    Samtgemeinde Hankensbüttel
    Ordnung und Jugend . Zimmer 16

    Goethestraße 2 . 29386 Hankensbüttel


    Gruß Fisch
     
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