Pyrotechniker §7 und §27 - Unterschiede

Dieses Thema im Forum "Beruf Pyrotechniker" wurde erstellt von STAGEPYRO, 6. Januar 2005.

  1. Hallo,

    es wurde zwar hier im Forum schon einiges über die §7 und §27 "Scheine" gesprochen aber könnt Ihr das für mich nochmal etwas zusammenfassen. Ist vielleicht auch für andere interessant... ;)

    Was mich besonderes interessiert:
    Versicherung:
    - Versicherung voraussetzung zur Ausstellung der Bescheinigung nach §7 / §27?
    - Gewerbehaftplicht mit FW-Einschluss für §7:
    Was kostet sowas? (ca. Preise)
    Was gibt es für Möglichkeiten (jährlich, nach der Anzahl Feuerwerke, usw...)
    - Privathaftplicht mit FW-Einschluss für $27:
    Wer bietet so etwas an? Kosten? (ca. Preise)

    Lager:
    - Lager/ Bunker voraussetzung zur Ausstellung der Bescheinigung nach §7 / §27?
    (Sinnvoll ist ein Bunker natürlich, aber Voraussetzung?)

    Sonstige Auflagen für Ausstellung der Befähigungsscheine:
    - Stichwort Bedürfniss?
    Bei §7 gewerbliches Interessse- klar! Aber bei §27? Bedürfniss überhaupt notwendig?

    Die wichtigsten unterschiede von §7 zu §27:
    ...?


    Bitte um eure Beiträge! DANKE :)

    Axel
     
  2. Hallo,

    Die Richtlinien für die Ausstellung des §7 des § 20 und des §27 Scheines sind identisch.
    Für jeden dieser Scheine ist eine Teilnahme an einem Großfeuerwerker Lehrgang, dieser wird z.B. von der Sprengschule Dresden durchgeführt.

    Für die Zulassung zu diesem Lehrgang musst du deine Fachkunde nachweisen, indem du mind. 26 mal an einem Großfeuerwerk als Helfer tätig bist. die Teilnahme wird in Form von Helferscheinen nachgewiesen, welche du nach dem Feuerwerk erhälst.

    zusätzlich zu den 26 Helferscheinen musst du bei deiner Behörde (Bügeramt, Ordnungsamt je nach bundesland anders ) eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen.
    ich dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung steht drinn, dass du nicht Straffällig etc geworden bist.
    Und Gesundheitlich keine Bedenken bestehen.

    Wenn du diese Kriterien erfüllt hast, kannst du an diesem oben genannten Lehrgang teilnehmen, dieser dauert in der Regel 4-5 Tage.
    Dort lernst du den Umgang mit Feuerwerkskörpern, sowie studierst du das Sprengstoffgesetz.
    Abschießend findet eine Abschlußprüfug (Theoretisch, Praktisch und mündlich) statt.

    Nach bestehen der Prüfung musst du dich nun entscheiden welche Form du nun Beantragst, § 7, §20 oder halt §27.

    Zu deinen anderen Fragen lasse ich lider den wirklichen Profis, die jeden Tag damit zu tun haben den Vortritt.
    Falls ich irgentetwas falsch angegeben habe, oder etwas fehlt, bitte ich dieses zu verbessern.

    Gruss Marcel :D
     
  3. Was Marcel hier schreibt ist weitgehend korrekt, wenn auch mit kleinen Fehlern.

    Hier eine kleine Zusammenfassung des Themas:

    Es gibt eine ganze Reihe von Lehrgängen in Bereich der Pyrotechnik / Sprengtechnik, die zur Ausübung verschiedenster Tätigkeiten im Zusammenhang mit Explosivstoffen berechtigen. Zu den wichtigsten zählen:
    · der Bühnenpyrotechnikerlehrgang (auch Indoor-Lehrgang genannt)
    · der Sonderlehrgang Pyrotechnik (auch Filmpyrotechnik- oder SFX-Lehrgang genannt)
    · der Großfeuerwerkerlehrgang
    · der Herstellerlehrgang
    · der Böllerschützenlehrgang
    · die verschiedenen Sprenglehrgänge, wie z.B. für Gebäudesprengungen, Gesteinsabbau, Sprengen unter Tage, Löschsprengungen, Lawinensprengen, Munitionsvernichtungssprengungen usw..

    Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an den entsprechenden Lehrgängen ist grundsätzlich der schriftliche Nachweis über ausreichende praktische Erfahrung in dem entsprechenden Bereich als Helfer, z. B. für den Großfeuerwerkerlehrgang die Mitwirkung bei mindestens 26 Großfeuerwerken. Außerdem muss der Teilnehmer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen (ähnlich wie polizeiliches Führungs-zeugnis), mindestens 21 Jahre alt sein und körperlich und geistig geeignet sein.

    Die Lehrgangsdauer und die Lehrgangsinhalte sind durch das Sprengstoffgesetz genauestens definiert. Die praktische und theoretische Prüfung erfolgt durch einen Prüfer des zuständigen Amts für Arbeitsschutz. Der Lehrgang selbst wird in der Regel von einen privaten Lehrgangsträger durchgeführt. Alle 5 Jahre muss ein Wiederholungslehrgang besucht werden, andernfalls verliert das Lehrgangszeugnis seine Gültigkeit.

    Mit welchen Stoffen der Pyrotechniker nach dem Lehrgang arbeiten darf, ist abhängig vom Inhalt des Lehrplanes. So gibt es beispielsweise Bühnenpyrotechniker, die eine Ausbildung für Gegenstände der Klasse IV haben (Großfeuerwerk), trotzdem dürfen sie „nur“ in Theatern und vergleichbaren Einrichtigen mit pyrotechnischen Gegenständen arbeiten und keine Großfeuerwerke zünden. So ist das Abschießen einer Klasse IV Kugelbombe zur szenischen Darstellung in einen Freilichttheater z. B. einem Bühnenpy-rotechniker mit Ausbildung für die Klasse IV theoretisch gesehen erlaubt. Allerdings seih erwähnt das derartige Fälle von der Behörden regional sehr unterschiedlich gehandhabt werden.

    Rechtsformen der Tätigkeit als Pyrotechniker:

    Ein bestandener Lehrgang alleine berechtigt noch nicht zum Umgang mit Explosivstoffen ! Der Gesetzgeber hat hier drei verschiedene Rechtsformen vorgesehen:

    · Erlaubnis nach § 7 des SprengG. Diese Erlaubnis müssen Pyrotechniker beantragen, die selbstständig, im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung, mit Explosivstoffen arbeiten wollen. Auflage für die Ausstellung einer Erlaubnis nach § 7 ist in der Regel der Nachweis einer entsprechenden Gewerbehaftpflichtversicherung, sowie zugelassener Lagerungs- und Transportmöglichkeiten. (ausgenommen bei Beschränkung auf die Kleinmengenregelung) Die regionale Auslegung ist hier je nach zuständiger Behörde sehr verschieden. Die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang ist für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 nicht zwangsläufig erforderlich, solange der Erlaubnisinhaber nicht selbst mit den Explosivstoffen umgehen will, sondern hierfür einen Pyrotechniker mit Befähigungsschein nach § 20 (siehe unten) anstellt. So kann z. B. ein Theaterintendant eine Erlaubnis nach § 7 ohne Nachweis der Fachkunde beantragen, wenn er einen Requisiteur mit Befähigungsschein nach § 20 angestellt hat. Der Intendant haftet in diesem Fall für Unfälle und kann dementsprechend juristisch belangt werden, seinem Requisiteur gegenüber ist er, was den Umgang mit Explosivstoffen angeht, aber nicht weisungsbefugt, da er die nötige Fachkunde nicht hat. Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 kann neben einer natürlichen Person auch eine juristische Person sein.

    · Befähigungsschein nach § 20 des SprengG. Diesen Schein benötigen Pyrotechniker, die angestellt arbeiten wollen. Sie benötigen keine eigene Gewerbehaftpflichtversicherung, dürfen aber auch nicht selbstständig tätig werden, also z. B. privat auch keine Explosivstoffe erwerben, transportieren oder lagern.

    · Erlaubnis nach § 27 des SprengG. Diese Erlaubnis regelt den Umgang mit Explosivstoffen für nicht kommerzielle Zwecke, wie z. B. Schwarzpulver für Böllerschützen im Schützenverein, Bühnenpyrotechnik für Hobbyzauberer oder Laienschauspielgruppen, Modelraketenbastler, etc. Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 dürfen keine Gewinne erzielen und benötigen ebenfalls in der Regel einer Haftpflichtversicherung für den Umgang mit Explosivstoffen. Außerdem müssen auch Sie entsprechende Lagerungs- und Transport-möglichkeiten nachweisen. (auch hier ist die regionale Ausgegung der Ämter sehr unterschiedlich)

    Abschliessend sei noch erwähnt das ich die Einstellung einiger Forumsteilnehmer zu diesem Them sehr bedenklich finde. Statt sich zu fragen ob und wie man am besten ohne Haftpflichtversicherung auskommt sollten sich viele hier lieber Gedanken machen wie sie sich versicherungstechnisch bestmöglich absichern können, lange bevor sie über Lagerung, Transport und Verwendung von Explosivstoffen nachdenken. Nur mal so zum nachdenken. :rolleyes:

    Andreas
     
  4. Hi,

    also alles mal ganz einfach:

    §7 und §20 = §27 :))

    §7 brauchst für den Ewerb mit GF
    §20 für die Benutzung

    Wenn Du beides machen willst brauchst halt beides (würde ich auch immer so getrennt beides beantragen und nich das §27 Ding)

    Haftpflicht ist notwendig, musst mal deine Versicherung fragen und das AFA was Du für Deckungssummen nachweisen musst.

    Lager ist keine Voraussetzung, du darfst das Zeug halt kaufen und dann noch 24h durch die Gegend fahren(20kg Netto ... ) aber das wars dann!

    Aber wenn Du die Voraussetzung mit den Unterschriften hast, bekommst das eh alles nochmal auf dem Lehrgang vorgebetet ...

    Carsten
     
  5. Hallo zusammen, erstmal danke für die Antworten bis jetzt! :)
    ------------------------------------
    Gloon-Feuerwerk schreib:
    §7 brauchst für den Ewerb mit GF
    §20 für die Benutzung
    ------------------------------------

    Hmmm, irgendwie wiederspricht das aber dem was AndreasT geschreiben hat, oder?
    Bruche ich wirklich als selbständiger Feuerwerker beide Scheine?
    Darf ich mit dem §7er nicht auch als veranwortlicher Feuerwerker ein FW abbrennen?

    Bin jetzt etwas verwirrt..... :(

    Schreibt doch noch bitte was zum Thema Versicherung und Kosten.
    Auf was muß ich mich einstellen wenn ich eine Gewerbehaftplicht mit FW Einschluss abschließen will?
    Muß doch unterschiede geben ob jemand 100 FW im Jahr macht oder nur 10! ???

    MfG Axel
     
  6. Hallo,

    du kannst ja auch den §7er ohne Fachkunde machen, in diesem Fall darfst du zwar Handel und Lagerung usw. betreiben aber nicht selber verwenden. I.d.R. macht man aber den §7er mit Fachkunden, somit ist auch das verwenden enthalten. Der §7er setzt im Gegensatz zum §20 ein Gewerbe vorraus.

    ich hoffe das hilft dir weiter.

    mfg
    Ralph
     
  7. Falls Du das GAA dazu bewegen kannst Dir das "Verwenden" (sprich Abbrennen) auch direkt in deinem 7er mit zu integrieren brauchst Du keinen seperaten §20.

    Andreas
     
  8. @AndreasT
    Mich würde mal interessieren, wo das steht. Jedenfalls nicht im SprennG !
    Weiterhin ist nach der 1. SprengV der Wiederholungslehrgang nur für Inhaber einer Erlaubnis nach $7 bzw. Befähigungsschain nach §20 vorgesehen.
    Ferner kann der Fachkundenachweis kann evtl. auch aus einem Hochschulstudium (oder ähnlichem) bestehen. Keiner wird sich die Fachkunde nach 5 Jahren freiwillig aberkennen lassen.

    Gruß
    Frank
     
  9. mmmh, viel Wahres und viel Falsches...versuchen wir mal Licht ins Dunkel zu bringen.

    Also über die Voraussetzungen schreibe ich jetzt nichts mehr, das hat Andy ja schon top ausgeführt.

    Allerdings ist die Gleichung von Carsten (gloon) zum Haareraufen.

    Also mal grob aufgeteilt:

    Grundsätzlich !! ( und Leute, nehmt das ein für alle mal an, den diese Threads sind mittlerweise keine Duplikate mehr sondern mindestens Drillinge)

    §7 ist NUR die Erlaubnis gewerblich sich mit pyrotechnischen Gegenständen zu befassen. Nicht mehr und nicht weniger. Ein §7 Inhaber kann eine Gesellschaft, eine Person, jedenfalls eine juristische Person sein. Der §7 Inhaber darf mit pyrotechnischen Gegenständen handeln, ein Gewerbe zur Nutzung betreiben. Dazu benötigt er den Nachweis einer Versicherung. Der Nachweis eines Lagers bzw. eines entsprechenden Fahrzeuges ist nicht vorgeschrieben, aber auch nicht untersagt. Soll heißen, die obliegt dem jeweiligen GAA. Wenn der zuständige Beamte meint, dass der Nachweis gebraucht wird, muß man ihn bringen. Eine Klage dagegen ist aussichtslos, den das ist der sogenannte Ermessenspielraum des Staatsdieners. Zur Erlangung genügt der Nachweis einer Unbedenklichkeitsbescheinigung und Gewerbeanmeldung. Der §7 darf NICHT mit befähigungsscheinpflichtigen pyrotechnischen Gegenständen umgehen. ( Ausnahme: auf dem Firmengelände)


    §20 ist ein Befähigungsschein. Damit darf man mit befähigungsscheinpflichtigen pyrotechnischen Gegenständen umgehen. Allerdings nicht mehr. Das heißt, ein §20 Inhaber darf weder befähigungsscheinpflichtige pyrotechnische Gegenstände kaufen noch verkaufen oder Handel mit der Verwendung ( klingt grausam, das Verkaufen von Feuerwerken ist gemeint) betreiben. Nur im Auftrag eines §7 Inhabers ist dies möglich.


    Und hier stolpern viele Kollegen: Einige GAA´s schreiben nun die Befähigung auf die Erlaubnis nach §7. Der Wisch den man damit in der Hand hat ist also ein §7 + §20 auf einem Blatt. Nicht unbedingt praktisch, aber zulässig.

    §27 ist im Prinzip eine zahnlose Erlaubnis nach §7. Damit darf man befähigungsscheinpflichtige pyrotechnische Gegenstände einkaufen, aber keinen Handel damit treiben. Es darf auch keine Gewinnabsicht vorliegen, da dann ja §7 gelten würde. Einfach gesagt. Der §20 Inhaber, der ab und zu mal für sich aus seinem Geldbeutel was in die Luft jagen möchte, braucht zum Einkaufen einen §27. Mehr ist damit nicht drin. Da andere o.a. gilt auch hier. Einige GAA´s fassen den §27 mit dem §20 zusammen auf ein Blatt.


    Versicherung: Und hier wird es etwas schwierig. Man braucht eine Betriebshaftpflichtversicherung, die das Abbrennen von Feuerwerken einschließt. So und jetzt kommt die Krux an der Sache. ich gehe davon aus, dass 80% aller Pyrotechnikerfirmen nicht richtig oder im Umkehrschluß gar nicht versichert sind.

    Viele "günstige" Versicherungen ( Spanne 500-8000 Euro Jahresprämie) schreiben groß auch das Abbrennen von Feuerwerken mit auf die Police. Klingt gut und der Feuerwerker freut sich. Hat er einen Schaden durch Feuerwerk kommt die Versicherung mit dem Hinweis auf ihre AGB´s. Und dort sind bei JEDER Versicherung Schäden durch Explosivstoffe von der Regulierung ausgenommen. Was nun: Die Versicherung erlaubt im Prinzip nur das Abbrennen ( Transportieren etc) von Feuerwerken.

    Mal ein konstruierter Fall:

    Der Feuerwerker baut ein Feuerwerk auf und beschädigt mit einer Leiter zum Befestigen eines Wasserfalls ein großes Fenster. Für diesen Schaden kommt die Betriebshaftpflicht auf. Weil lt. Police auch der Umgang mit Explosivstoffen erlaubt ist. Beim abschliessenden Feuerwerk werden durch glühende Teilchen 2 Autos lacktechnisch geschädigt. Das zahlt die Versicherung nicht, da ja Schäden durch Explosivstoffe lt. AGB´s ausgenommen sind.

    Der Pyrotechniker muß also darauf bestehen, dass in der Police der Ausschlußparagraph gestrichen wird. Und da werden einige günstige Versicherungen ganz schön teuer.

    Was diese lange Rede sagen soll: Ein §27 läßt sich nicht rechtfertigen, da man ja schon Gewinn erzielen muß um alleine die Zwangsversicherung abzudecken. Und mit §7 kommen dann die diversen staatlichen Geldeintreiber wie Finanzamt etc.

    rechne mal grob mit folgendem:

    §7 + §20 zwischen 150 und 500 Euro je nach Geldgier der zuständigen Gemeinde

    Versicherung: ca 1000-3000 Euro per anno

    Lager: ca. 2000 + per anno

    + Geräte, Material, Fahrzeug etc....

    Und ohne gescheites Fahrzeugmaterial geht es gar nicht. Man kommt sehr schnell über die 20 kg netto...

    Stehe weiteren Anfragen gerne zur Verfügung

    Pyrodance
     
  10. Das Zusammenfassen auf ein Blatt macht schon sehr viel Sinn. Ansonsten wäre der Umgang im §27er vielleicht auf das Aufbewahren beschränkt und der §20er auf das Verarbeiten, Verbringen, Verwenden, Vernichten und Transport. Das wäre schon ziemlich komisch in der Praxis, da für das Aufbewahren beide Scheine benötigt werden.

    Daraus ergeben sich noch weitere interessante Fragen:
    - Wenn der §20er mit dem §27er zusammengefasst wird, müsste es doch ein zusätzliches Dokument geben, auf dem §20+§27 steht. Den Zusammenhang mit der Nummer 2 in der 27 lasse ich mal außen vor.
    - Wenn der §27er nicht den §20er enthält und dieser separat ausgestellt wird, verlängert dann eine Anzeige über den §27er die Gültigkeit vom §20er?

    Rein im Gesetz wäre beides tatsächlich möglich, da in beiden Fällen der Umgang nicht eindeutig definiert ist.
     
  11. Wenn man als Fachkundiger mit Befähigung von einer Firma "als 20er" beauftragt wird (gewerblich) und nun zu dieser Beauftragung nur einen Schein hat auf welchem der 27er mit drauf ist kann es aus gewerblicher Sicht schwierig werden, ebenso bei einem 7er mit eingetragenem 20er.

    Lasst euch wie im Gestzt vorgesehen die einzelnen Teile auch einzeln ausstellen, das spart u.U. viel Fragerei, Verzögerungen und Schriftverkehr.

    Grüße,
    Walter
     
  12. Gibt es das wirklich? Ich glaub das ist wieder nur so eine Erfindung von den selben Leuten die behaupten es werden keine 27er ausgestellt weil die abgeschafft werden, oder die behaupten der fachkundige 7er oder 27er bräuchte für den Umgang einen 20er.

    Die Verwaltungsvorschrift sieht für 7er, 20er und 27er völlig andere Vordrucke vor.
    Die haben nicht mal das selbe Deckblatt.

    Meistens sind auch verschiedene Behörden für 20er und 27er zuständig.
     
  13. Naja aber es ist schon so das 27er ungerne gesehen werden und mit einigen Mitteln versucht wird die Ausstellung eines solchen Scheins zu verhindern. Die Ämter denken sich eben: private Großfeuerwerker? Wofür?! ..
     
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