Sicherheit Landes Immissionsschutzgesetz

Dieses Thema im Forum "Professionelle Technik, Sicherheit, Handhabung" wurde erstellt von ExploDesign, 18. Okt. 2014.

  1. Hi Leute,

    Ich beschäftige mich grade mit dem Thema bis wann man Feuerwerk abschießen darf.
    Gelernt habe ich das es bis 22.00Uhr außer in Mai, Juni und Juli sogar bis 23.00Uhr abschießen darf.
    Es hat mir letzten einer erklären wollen das es in der Sommerzeit bis 23.00Uhr und in der Winterzeit bis 22.00Uhr abgeschossen werden darf.

    Wo genau steht jetzt nu die Wahrheit und was ist die Wahrheit?
     
  2. So ist das richtig ;) ..

    22 & 23 Uhr!
     
  3. Sorry aber die Aussage war ja mal richtig schrunz...
    Jetzt weis ich nicht welches du von beiden meinst.
     
  4. Aus welchem Bundesland kommst Du denn?


    Ohne es nochmal nachgelesen zu haben, sagt das LimschG NRW:
    Normalerweise bis 22.00 Uhr; Sommerzeit +30min; in den Monaten Mai, Juni und Juli +30min.

    3 Beispiele zur Verdeutlichung:
    Feuerwerk zum Osterfeuer im April muss bis 22.00Uhr beendet sein.
    FW zur Hochzeit im Juni muss um 23.00Uhr beendet sein (+30min Sommerzeit und +30min weil Juni).
    FW zum Geburtstag im August muss um 22.30Uhr beendet sein.

    Dies gilt für Shows ohne öffentlichem Interesse und die maximale Länge ist 30min.
    Das Ganze gilt nach dem Gesetz für Kat 3 und 4 Nummern, aber die meisten OAs berufen sich auch bei KAT 2 auf das Gesetz (bei Ausnahmegenehmigung und Anzeigen von 7ern).
     
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  5. muss i noch mal hochholen ...

    es gibt bzgl. Nachtruhe nur eine Wahrheit - Deine eigene ;-) ... BimschG und dann LimschG ... das ist Ländersache ... jedes Land hat da eigene Ansichten ... und denen ist es auch egal ... was in einem anderen Land gemacht wird ...und ggf. noch die innerbehördlichen Arbeitsanweisungen im SprengVwV nach SprengG.

    Meistens gilt ... ab 21:00h geräuschvermindert; ab 22:00 Uhr gilt die Nachtruhe bis 6:00 Uhr ... ein Verstoß gilt als Ordnungswidrigkeit und kann bis 5.112,92 EUR (Bramdeburg) belegt werden.

    Unabhängig von Feuerwerk der Kat1 Kat2 Kat3 Kat4 T1 T2 ... bei dem BImSchG und LimSchG eigenständig berücksichtigt werde muss ... sind auch die folgenden Gesetze und Verordnungen wie LuftVO am Flughaben, LWaldG am Wald, SeeSchStrO an der offenen See, BinSchStrO an Wasserstrassen im Land, VStättVO genauso zu berücksichtigen und anzuwenden .. die zumindest ein jeder (Hobby-)Feuerwerker einmal gehört haben sollte!

    Daneben gibt es dann noch weitere Gesetze ... die jeweils dann aber eher selten ihre Anwendung finden ... GefahrenabwehrVO, HafenVO im Hafenbereich, KWNVO im Wattenmeer etc...

    Ein jeder Feuerwerker hat im Rahmen seiner Ausarbeitung und Vorbereitung sich zu erkundigen ... welche Gesetze er neben den SprengG im Bereich seiner explosiven Stoffe berührt und zu berücksichtigen hat.

    Ich hatte hier eben schon knapp eine Stunde formuliert ... und wurde dann mal wieder vom Forum beim "Vorschau" abgemeldet und alles war weg ... daher jetzt nur noch die Kurzform ...


    Also das mit den Uhrzeiten steht seit 1987 in der "Anlage 1" zur Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV)
    Vom 10. März 1987 (BAnz. Nr. 60a)

    Im aktuellen "Entwurf" zur SprengVwV der ersten SprengG ist dieser Bereich mittlerweile entfallen. Wenige Bundesländer haben den Entwurf als verbindlich angenommen ... andere Bundesländer nicht ... er gilt aber als "Stand der Technik" ... daher gelten die Ruhezeiten der BimschG ... sowie die Erweiterungen der LImschG ...

    Siehe Brandenburg $12 LImschG Brandenburg ...

    Egal welches Feuerwerk ... für alle wird eine Ausnahmegenehmigung nach LimschG benötigt ... auch Kat.1 und T1/T2 ... da diese im Begriff "Feuerwerk" ebenfalls inkludiert gesehen werden.

    Also, zünde in Brandenburg eine Wunderkerze T1 an oder werfe eine Riesenknallerpse nach T1 ... und Du begehst eine Ordnungswidrigkeit ... die mit Geldbuße bis 5.112,92 EUR geahndet werden kann. :shocked:


    Und diese Aussage von sehr vielen Feuerwerker hier ... LImschgG interessiert mich als "Erlaubnisinhaber" nicht ... ist meiner Meinung nach ein Irrglaube ...

    Man ist Befähigt oder Erlaubnsiinahber im Umgang/Verkehr etc. mit explosiven Stoffen ... was hat die Erlaubnis nach SprengG mit den Immissionsschutz von Licht, Lärm, Geruch an Mensch und Tier gemeinsam? Nix!

    Weiter ist eine VwV einfach nur ein Blatt Papier ohne rechtliche Grundlage ... eine Art an Leitfaden/Arbeitsanweisung ... falls der Behördenvertreter sich unsicher ist ... dann kann er dort nachblättern ... und sich eine Anregung holen ... wie es gerne gehandhabt gesehen wird ... also eher Ermässungsache - damits keine Willkür am Bürger wird ... wobei ich mir dann bei VwV-Formulierungen immer mit dem Wort "muss" schwer tue ... "sollte" wäre da passender formuliert ... also z.B. "sollte bis 22:30 beendet sein" ;-)

    Egal ... also wenn ein Feuerwerker mir gegenüber sagt ."also ihm interessiert das LImschG nicht ... er arbeite nach SprengG als Bundesgesetz ... und damit kann ihm kein LImschgG etwas ... also ballert er wie er lust und laune hat ..."

    dann kommt mir das so vor wie ...

    "ich habe ein Führerschein für mein Auto ... also kann ich auch ohne Auspuff über die Wanderwege im Wald rasen ... so wie ich lust und laune habe" ... OK - das hakt ein wenig ... das Verlassen der Strasse ist schon vom Gesetz her verboten ... OK hole ich mir eine Erlaubnis beim OAmt ... aber auch mit dieser Erlaubnis ... täte man mit diesem Verhalten auch gegen das LImschgG sowie LWaldG verstoßen ... teuer teuer ... aber auch dazu kann ein jeder sich eine Ausnahmegenehmigung bei den Behörden "versuchen" zu holen ... denn nichts anderes machen wir bei Moto-Cross-/Rally-Veranstaltungen ebenfalls ... nur zählen hier noch viel härtere Gesetze ... da viel Umwelt- und Naturschutzgesetze eine Rolle spielen ... ;-) und hier ist das Versagen der Genehmigung für Veranstaltungen eher die Regel als die Ausnahme.

    Also ... warum schießen hier immer noch so viele Feuerwerker ohne Rücksicht auf das LImschG oder empfinden diese LandersXXX-Gesetz gegenüber dem SprengG als Bundesgesetz als Artikel 31 GG ... aber diese 100m-Abstandsregelung zwischen Feuerwerk und einem Wald nach LWaldG werden eingehalten ;-) uuups.

    Nach LWaldG werden auch gelegentlich Genehmigungen eingeholt werden müssen (wenn man diese Grenze unterschreiten möchte) ... bzgl. Feuer am/im Wald (und es ist doch lächerlich - wenn jemand wirklich dann im Widerspruch argumentiert ... ich brauchen keine Genhmigung nach LWaldG ... da Pyrotechnik kein "offenes" Feuer ist ... da kann ich dann immer nur den Kopf auf den Tisch schlagen ... aber egal ... andere Baustelle) aber man wird wohl schon mit gesundem Menschenverstand ein Versagen erwarten ;-)

    und da ich gerade am Pöbeln bin ... bzgl. weitere Hirnrissigkeit und ganz große Schlauberger hier ... in der SprengVwV steht zwar "das Feuerwerk muss bis XX >>beendet<< sein" ... es steht natürlich nicht ... dass man erst um 21:00 Uhr anfangen muss ... also beginne ich um 00:01 Uhr mit dem Geburtstagsfeuerwerk Tag und damit ist man dann garantiert 100% um 23:00 Uhr wieder fertig ...

    Sorry - aber diese Vollpfosten stören die Nachtruhe ohne Rücksicht auf Verluste im Umkreis von >2 Kilometer ... und begehen damit eine Ordnungswidrigkeit - man - ihr könnt so stolz auf euer Ideenreichtum sein ... und ich hoffe ... die kassieren über diese Rücksichtslosigkeit einen Beleg von 5.000,- EUR.

    Schaut einfach einmal das Ordnungswidrigkeitengesetz § 117 an ... spätestens wenn kein SprengG, kein LimschG, kein sonstwas mehr zieht ... handelt es sich zumindest um einen Auffangtatbestand.
    NRW mit §9 ist neben Brandburg mit §10 ein weiteres Bundesland - welches in der LimschG ganz klar die Uhrzeit der Nachtruhe vorschreiben muss ...

    Wobei NRW vor Jahren §12 bzgl. Feuerwerkerei "entschärft" hat ... welcher in Brandburg weiterhin eng gefasst steht ...
     
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  6. #6 Mannermau, 26. Apr. 2015
    Zuletzt bearbeitet: 26. Apr. 2015
    Dann mal noch eine Frage...

    Lieber hesi,

    Da du dich wohl sehr gut auskennst mal gleich eine Frage hinterher.:D
    Erstmal vorweg der Text nach LimSchG (Achtung nur Brandenburg!!!!!!!!!!)

    "(1) Wer ein Feuerwerk oder Feuerwerkskörper der Klassen III und IV im Sinne des § 6 Abs. 4 in Verbindung mit Nr. 4.3 der Anlage 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) abbrennen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Feuerwerk oder die Feuerwerkskörper abgebrannt werden sollen"

    Soweit so gut, oder auch nicht... Wenn ich also ein bischen Klasse 3 zu einem 50Ten Geburtstag schießen will muss ich das Feuerwerk anzeigen und dann noch abwarten ob es "erlaubt" wird?:dontthinkso::shocked:

    Dann ist das aber kein Anzeigen/Mitteilen mehr, sondern kann mir vom Amt in Rechnung gestellt werden?! (Amtshandlung) :eek:
    Abgesehen davon das nach LimSchG KVO noch zwischen 10-102€ genommen werden dürfen rappelt sich das dann mal eben auf bestimmt 100€ und mehr?! :eek:

    Ich habe dazu jetzt schon so viel gelesen...kann mir mal bitte einer sagen wie das in Brandenburg üblicherweise läuft ?! Ich mein ich habe von "keine Gebühren" bis hin zu "353€ insgesamt" alles gefunden:(

    Und falls einer einen Tipp hat wie ich die Kosten beim LimSchG umgehen kann, bitte immer her damit!!!:rolleyes:


    Nur in Brandenburg ist das Gesetzt so vorhanden, überall woanders könnt ihr scheinis gerne ballern wie ihr wollt
    Besten Dank im Voraus;)
     
  7. [font=&quot]Zu § 11 (Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern)[/font]
    [font=&quot]11.1
    Die Vorschrift regelt das Abbrennen von Feuerwerken und Feuerwerkskörpern der Klassen III und IV unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes (Lärmbekämpfung).

    Beinhaltet nicht Kat 2!
    [/font]
     
  8. #8 Mannermau, 26. Apr. 2015
    Zuletzt bearbeitet: 26. Apr. 2015


    Steht da irgendwas von reinem Kat2 Feuerwerk?:dontthinkso::p

    Ich frage das nur hier weil sein Titel ja Landesimmisionsschutzgesetz ist...die Frage ist leicht anders, klar. Sorry dafür!


    Edit Nur In Brandenburg ist das LimSchG in dieser Form vorhanden, um Verwirrungen zu vermeiden
     


  9. Hast ja Recht!

    Ich habe diese Frage wegen Brandenburg an sich. Hier am besten ignorieren, hatte es nicht richtig ausgeführt. Tut mir aufrichtig Leid
     
  10. Ach schade das ich BRB ansässig bin....
     
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