Sicherheit Schutzabstand römisches Lichterbündel bei Neigung ?

Dieses Thema im Forum "Professionelle Technik, Sicherheit, Handhabung" wurde erstellt von skyfire_feuerwerk, 30. Mai 2014.

  1. Nach aktueller Diskussion mit einem GAA, Frage an die Pyrotechniker, Vorgabe:

    Sicherheitsmaßnahmen für das Verwenden von Feuerwerk der Kategorie 4, Version vom 24.09.2012

    Römisches Lichterbündel, Kaliber 1/2", Steighöhe 30 Meter

    4.3 Schutzabstand bei Windgeschwindigkeiten von <= 9 m/s

    Welcher Gruppierung von 4.3.1 bis 4.3.8 ordnet Ihr das Lichterbündel zu ?

    Kann der Schutzabstand des Lichterbündels bei Neigung verringert werden ?

    Bin gespannt auf Eure Antworten, es darf diskutiert werden :)
    .
     
  2. Hm,

    an sich sollte das ja einfach zu beantworten sein (wobei die Frageformulierung mich stutzig werden lässt). Da ich aber die Sicherheitsabstände allgemein nach der Faustregel "Steighöhe=Sicherheitsabstand", bei Neigung entsprechen 20 oder 40% mehr oder weniger Abstand handhabe würde ich dann hier eben auch bei Neigung 20% Reduktion vornehmen.... ob das Sinn macht ist eine andere platzabhängige Frage. Auch wie stark geneigt die Teile sind.Aber wenn ich bei 75mm-Bomben mit 100m Steighöhe 80m Abstand machen kann sollte ich bei 30m theoretisch 24m (80%) nutzen können.
     
  3. Saluti

    Nabend,

    hier gilt 4.3.5
    und wird nicht der Winkelberechnung zugeordnet.

    Kaliber unter 50mm und Steighöhe bis 30Meter = 4.3.5

    Neigungswinkel nur bei 4.3.2; 4.3.3 ; 4.3.4; 4.3.8!! Entsprechend Erhöhung, oder Reduktion des Schutzabstandes.

    Sollte eigentlich anhand der TR nichts zu Diskutieren geben.
    Auch wenn unter 4.3.2 in Klammern steht: "(auch aus Feuertöpfen, Batterien, und Römischen Lichtern)", ist der Parameterbezug auf GRÖßER, oder IST GLEICH, 50mm, anzuwenden!

    Da der Artikel unter 50mm fällt, ist er nicht 4.3.2 zuzuordnen und fällt somit: entweder in 4.3.5, oder 4.3.6.
    Nun ist die Effekthöhe als Parameter relevant.

    Da der Artikel mit 30 Metern angegeben ist, gilt 4.3.5.

    Es gibt allerdings noch 2 weitere Möglichkeiten welche oftmals nicht beachtet werden.

    Möglichkeit 1:
    Steht vom Hersteller, oder Importeur ein Schutzabstand aufgedruckt ist dieser der Technischen Regel vorzuziehen und bindend.

    Möglichkeit 2:
    Es besteht immer auch die Möglichkeit einer Einzelfallbetrachtung und Beurteilung durch den Verantwortlichen Pyrotechniker.
    Diese muss schriftlich bei der Anzeige und Auflistung begründet werden, warum vom eigentlich errechneten Schutzabstand, Reduzierend abgewichen wurde.
    Die Erhöhung eines Schutzabstandes muss nicht begründet werden.


    Salut Tom
     
    stryder, Techno, Dirk und 3 anderen gefällt das.
  4. Hallo,

    ich bin im Großen und Ganzen Tom's Meinung:

    Die PtG fallen unter 4.3.5, also 30m Schutzabstand, da die röm. Lichterbündel keine Bomben / Bombetten (≥ 50mm) verschießen und röm. Lichte bzw. Bündel daraus (Kometen oder Sterne verschießend) nicht unter 4.3.1-4.3.4 genannt werden.

    Neigung: Die PtG der Untergruppe 4.3.5 sind dort nicht aufgeführt, weil die 30m Schutzabstand meiner Meinung nach nur für Effekte mit geringer Gefahr gelten. Insofern gehe ich noch einen Schritt weiter und sage dass für besagtes röm. Lichterbündel der Schutzabstand in Neigungsrichtung nicht vergrößert werden muss, aber auch in der Gegenrichtung nicht verkleinert werden kann. Das erscheint für mich sinnvoll, wenn man berücksichtigt was passieren KANN wenn der Gegenstand, aus welchen Gründen auch immer, umfällt und in Richtung Publikum schießt. Brennende Effekte können so keine Dritten im Radius 30m gefährden...

    Ansonsten gehe ich konform mit Tom's Möglichkeiten 1 und 2...
     
  5. Das ist alles richtig, ABER - Röli können ja stark gefächert werden, gerade 1/2"-Teile... ich vermute daher rührt auch die Frage her.
     
  6. Nabend nochmal,

    also Batterien bis Kaliber 49mm, welche in W-Shape; Z-Shape; ZZ-Shape nach außen mit Zerlegerbombetten schießen, sind ebenfalls, seit der TR nicht mehr der Winkelberechnung zugeordnet, da diese in Punkt 4.3.5 fallen.

    Warum soll dann ein römisches Licht, welches keine Effektzerlegerladung bis zum Zerlegen mit sich trägt, sondern von Anfang an, brennend den Komet, oder die Sterne auswirft und dadurch der Effektsatz bis 30 Meter mit Abbrand abnehmend der pyrotechnischen Masse erlischt, gefährlicher sein??

    Wir gehen nun davon aus, dass nicht in Publikumsrichtung geschossen wird, sondern seitlich auf einer Linie nach außen.

    Sofern nicht Gebäude, oder unbeteiligte Dritte, oder Publikum in Schussrichtung stehen, gibt es keine Beschränkung in der Neigung von PTG´s, welche in 4.3.5 fallen.

    Sicherlich muss der verantwortliche Pyrotechniker, anhand der örtlichen Gegebenheiten entscheiden, ob er diese einsetzen kann.

    Dafür ist er ja verantwortlich.
    Und die TR dient ihm dabei als Leitfaden und Hilfe.
    Sie ersetzt aber nicht den gesunden Menschenverstand.

    Nach der TR darfst Du auch ein 8 Schuss Bombenrohr, einer bekannten großen Firma mit 49mm und einer Steighöhe von 80 Meter!!!! nach TR 4.3.6 eben 50 Meter vom Publikum schießen.

    Ob man es macht, bleibt den verantwortlichen überlassen.
    Wenn man es jedoch macht, ist man nach der TR im grünen Bereich.

    P.S. Er kann die Rölis fächern wie er möchte, der Abstand bleibt in Schussrichtung bei 30 Metern. So steht`s geschrieben.

    Salut Tom
     
    stryder und PyroTec gefällt das.
  7. Hab ja nichts anderes geschrieben. 30m SA, egal wie gefächert.

    Sehe ich genauso
     
  8. Zu 1: Da habe ich schon die tollsten Angaben gefunden, z.B. Lonestar Batterie im Kaliber 20mm mit einer Steighöhe von 25 Meter. Wie kommen die auf 40 Meter Schutzabstand? Bei Peony mit Brocade und senkrechtem Abschuss sehe ich kein übermäßiges Gefahrenpotenzial.

    Ganz anders NICO: Die meinen, dass 24 Meter (80 % der Effekthöhe) bei der Batterie reichen - diese Batterie ist sogar gefächert!

    Zu 2: Das sehe ich eigentlich nur bei Neigungswinkeln über 20 Grad, siehe letzter Satz in Nummer 4.4 Leitfaden der BAM vom 24.09.2012

    Lonestar 20mm.jpg

    NICO 30mm.jpg
     
  9. Solche Angaben finden sich immer wieder,

    auch wenn diese nicht im Einklang mit der TR stehen, welche den aktuellen technischen Stand widerspiegeln soll.
    Dafür wurde sie ja eingeführt.

    Eigentlich geht es ja immer um die Mindestabstände.

    Warum nun Nico trotz der TR die 80% Regelung aufdruckt, ist mir genauso wenig ersichtlich,
    wie der erhöhte Abstand bei Lonestar.

    Aber aufgedruckt ist halt bindend hat man mich gelehrt.
    Sieht die BG genauso wie die zuständigen Behörden.

    Man macht nichts falsch wenn man die Angaben der Hersteller oder Importeure einhält, für Alles andere
    tritt die TR in Kraft und für ganz spezielle Besonderheiten, die Einzelfallbetrachtung.

    Ob ich nun 24 Meter oder 30 Meter das Cake positioniere, sollte die Show nun auch nicht verhunzen.

    Wenn natürlich aufgrund der örtlichen Begebenheiten um jeden Meter gefeilscht werden muss, weil das Areal
    die Weitläufigkeit nicht hergibt, muss man eben zu anderen Artikeln greifen.

    Eine Rückfrage an die Firmen warum man nun das entgegen der TR so handhabt besteht ja auch.
    Vielleicht ändert die Firma die Aufkleber.
    Wenn nicht muss man als Feuerwerker damit leben.

    Salut Tom
     
  10. So ist es.

    Wer Röli geneigt abbrennen will und um Dreimeterfünfizig feilscht ist meines Erachtens nach Fehl am Platz.

    Entweder ich habe genug Sicherheitsabstand, den ICH vertreten kann, im legalen Bereich ist und auch von meiner Versicherung im schlimmsten Fall mitgetragen würde. Oder ich unterlasse es, diesen Artikel abzubrennen.

    Ich hatte sowohl einige Antworten als auch die Ausgangsfrage so verstanden was man selbst vertreten kann.

    Geht es nur nach dem Buchstaben des Gesetzes könnte man sicher auch "näher ran".... ich würde das nicht mehr tun, auch wenn ich es theoretisch könnte.
     
  11. Ich glaube der Anlass dieser Diskussion ist nicht das Feilschen um den einen Meter auf dem Abbrennplatz,
    sondern eher die unterschiedlichen Meinungen und Auslegungen der Involvierten.

    So wie es Feuerwerker gibt, welche nach alten Regeln die Abstände berechnen und Anzeigen,
    genauso gibt es auch Behördenvertreter, welche die TR noch nicht gänzlich verinnerlicht haben.

    So kommt es immer wieder zu klärungsbedürftigen Auseinandersetzungen zwischen Feuerwerkern und
    Vertretern der staatsrechtlichen Vorschriften.

    Das Interpretiere ich aus dem Ursprungsposting heraus.

    Manchmal dauert es bei beiden Seiten etwas länger, bis Neuerungen anerkannt und umgesetzt werden.

    Um Sicherheit sollte man jedoch nicht streiten.
    Und es besteht immer noch die Möglichkeit freundlich auf die BAM zu verweisen, welche ihr Regelwerk bei
    Bedarf auch Staatsbediensteten zu erklären vermag.

    Aber vielleicht weiht uns Harald ja ein, worum es konkret geht.

    Salut Tom
     
    Adnan Meschuggi und stryder gefällt das.
  12. Generell: Möglichst niemanden töten, lieber mehr als zu wenig Abstand.

    Dieses Thema gestaltet sich schwierig, da die Behördenvertreter zunächst an die VwV in der gültigen Fassung gebunden sind - sofern das nicht durch irgendeinen Erlaß anders geregelt wird - die Schutzabstände in der Anzeige des Feuerwerks zu bewerten. Andererseits obliegt es dem Pyrotechniker, sich jeweils nach dem aktuellen Stand der Technik zu richten. Hier hat die BAM in jüngster Zeit einen aktuellen Leitfaden verfasst, der diesen Stand widerspiegelt und zukünftig die Abstände anhand von Leistungsparametern der Gegenstände ermitteln lässt.
    Hierbei hat man Beispielsweise auch Szenarien berücksichtigt, für die die alten Regelungen nicht angemessen funktioniert hätten.

    Oftmals bearbeiten die zuständigen Beamten Feuerwerke nur nebenbei und sind bestenfalls mit Grundwissen ausgestattet. Natürlich möchten die tunlichst nicht, das was schief geht. Ebenso verhält sich das mit überdimensionierten Abständen oder Steighöhen, die von Seiten der Hersteller angegeben sind. Das wird sich zukünftig mit der Leistungsparametrierung auch wieder ändern. Ich empfehle folgende Vorgehensweise:

    1. Cool bleiben.
    2. Sicherheitsabstände nach dem neuesten technischen Stand bemessen
    3. Entsprechende Abstände anzeigen
    4. Bezug auf die entsprechende Empfehlung nehmen, und gegebenenfalls zur Einsicht beilegen.
    5a. Der Anzeige folgt kein weiterer Eingriff
    5b. Bei entsprechender Reaktion freundlich mit der Behörde diskutieren (meist sind die sogar dankbar dafür) und gegebenenfalls kompromißbereit das Feuerwerk anpassen.

    Sicherheit hat stets Vorrang!
    Die Verantwortung trägt der Pyrotechniker, dafür ist er eben Pyrotechniker. Das ist ansich nicht Aufgabe des Amtes.

    Sollte aus der Anzeige eine sinnvolle Bewertung der Gefahrenlage hervorgehen, bin ich mir sicher, daß es da keinen Stress gibt.
     
    Adnan Meschuggi gefällt das.
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