Pyrotechniker Rechtmäßigkeit bei Feuerwerksverboten

Dieses Thema im Forum "Beruf Pyrotechniker" wurde erstellt von SternenGalerie, 10. April 2017.

  1. Hallo zusammen.

    Da wir in den letzten Monaten immer wieder Fälle erlebt haben bei denen irgendeine Behörde im Bezug auf Vogel-, Landschafts- oder Naturschutz oder gar andere Gesetze die NICHT direkt das SprengG oder 1. SprengV sind, Feuerwerke UNTERSAGT haben, habe ich auf dem Forum einen Vortrag zum Thema Feuerwerksverbote und deren Rechtmäßigkeit aus meiner Erfahrung gehalten. Nach meiner Auffassung haben eine Vielzahl der Ausgesprochenen Untersagungen keinen Rechtsbestand. Die Unterlagen der Präsentation stelle ich anbei ebenfalls zur Verfügung.

    Download-Link Präsentationsunterlagen

    Anbei das Video zum Vortrag (Beginnt ab 2:40 min)

    [​IMG]

    [VIMEO="https://vimeo.com/212413216"][/VIMEO]
     
    Matthias Meyer, PyroMirko, Pyro und 9 anderen gefällt das.
  2. Na viele Gesetze sind übergreifend in ihrer Wirksamkeit. Da gäbe es ´ne Menge anderer Beispiele.
     
  3. Ein wenig vorsichtig sollte man schon noch sein...... Die Holzhammer Methode sehe ich teilweise schon eher kritisch? oder ?
     

  4. Ich glaube, beim rechtmäßigen Zustandekommen einer Verordnung nach gesetzlichen Grundlagen kann man nicht von einer Holzhammermethode sprechen. Vielmehr kommt da der Ermessensspielraum in Betracht, den wir hier natürlich etwas einseitig zu unseren Gunsten sehen wollen.
     
    Martin851 gefällt das.
  5. Vielen Dank liebe Galeristen für Eure Mühe und die wertvollen Informationen,

    die zunehmende Missgunst und sich störende Bevölkerung hat zur Folge, dass die Vertreter derselbigen versuchen, so viele Feuerwerke irgendwie zu vermiesen. Die Kreativität ist da unermesslich.

    Da kann ich Eure Ausführungen bestätigen.

    Leider bin ich schon vor vielen Jahren auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg gestoßen:

    http://www.gerichtsentscheidungen.b...&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

    Zitat:

    "Eine etwaige Gebührenpflicht der aufgrund des Ergebnisses dieser Prüfung gegebenenfalls folgenden Amtshandlungen wäre demgegenüber gesondert zu beurteilen. Aus diesem Grund lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch aus Abschnitt I Nr. 28 der Anlage zur SprengKostV nicht der (Gegen-)Schluss ziehen, dass die Entgegennahme der Anzeige nach § 23 Abs. 2 der 1. SprengV gebührenfrei sei."

    Kennt ihr das Urteil?

    Viele Grüße!
     
  6. Ja. Deshalb ist es in Hessen zum Beispiel auch in der hessischen Landesverordnung integriert. Dort steht das eine Anzeige nach §23 eben 40-350€ kosten darf. Inwiefern ein Feuerwerk 40 oder 350 kostet ist dort allerdings nicht geschrieben.
     
  7. Moin. Ja, wir kennen das Urteil. Mit der Thematik Gebühren für eine Feuerwerksanzeige zu erheben Haben wir uns noch nicht zu viel Auseinander gesetzt – Die Erfahrung hat bei uns einfach gezeigt, dass es günstiger ist (Arbeitszeit, Anwalt, Schreiben aufsetzen, etc) Solche Gebühren zu zahlen und in einem Schlüssel an die Kunden weiterzugeben. Da es in den wenigsten Fällen mehr als 60 € sind sollte das machbar sein.

    Uns geht es hauptsächlich darum das Behörden immer häufiger versuchen Feuerwerke komplett zu untersagen, was für die meisten natürlich deutlich schlimmer ist als eine Bearbeitungsgebühr ;)

    Grüße
     
    Marvin81 gefällt das.
  8. Wir zahlen seit Jahren auch brav die Gebühren und nutzen die gesparte Zeit für ein gemütliches Grillerchen auf der Terrasse.

    Natürlich wird es auf die Kunden umgelegt. Solange die Gebühren im Rahmen bleiben, ist das nach Abwägung aller Vor- und Nachteile die eindeutig beste Entscheidung.
     
  9. Leider ist das Video offline. Könntest du es evtl. nochmal hochladen? :)
     
  10. Hallo liebe Forianer,

    ich habe aktuell den Fall, dass das Amt im Auflagenbescheid eine Verwendung von Artikeln mit Zerlegerladung untersagt. Als Grund wird eine minimal zu haltende Geräuschimission angeführt, die mit § 32 Abs 1 SprengG begründet wird.

    Ich habe über die Suchfunktion leider nichts finden können. Aber der Absatz wird auch in der Präsi der Sternengallerie angerissen.
    Hat jemand Erfahrung mit solch einem Verbot?




    Sofern ich diesen Absatz richtig verstehe, kann das Amt im Zuge des Schutzes Dritter so ziemlich jede beliebige Auflage erlassen?!



    Ich bedanke mich schonmal für hilfreiche Antworten :).


    Gruß
     
  11. Ja, die dürfen alles mögliche einschränken, ohne das Feuerwerk zu verbieten. Wenigstens haben sie es nicht auf Bodeneffekte eingeschränkt, mit Effekten ohne Zerleger kann man ja ne Menge machen (z.B. Mother Russia, oder Zena Whistle TI cloud wenns ohne Zerleger laut sein soll :p )
     
  12. Schau mal in die SprengVwV unter 32.1 bis 32.1.2 . Diese Punkte behandeln den §32 Abs.1


    Welche Gefahr wollen sie denn abwehren? Sind z.B Altenheime, Krankenhäuser in der Nähe? Dann sei froh das du leise feuerwerken darfst.
    Sollte der Grund sein das man einfach kein Lärm möchte, dann würde ich mir nochmal das Urteil zur "Geisenheimer Gefahrenabwehr-Verordnung" zu Gemüte führen. Vielleicht ist da ja die ein oder andere Anregung zum Thema Lärm/ Imission zu finden.
     
    Mannermau gefällt das.
  13. Versuch doch der Behörde schmackhaft zu machen, das du von dir aus auf
    Effekte mit ausschließlicher Knallwirkung verzichtest.:D.
    Vermutlich machen die das wegen Lärm, müsste aber in dem Bescheid dann auch stichhaltig begründet sein, warum wieso weshalb.
     
    sukopyro05 gefällt das.

  14. Hi. Das was DerFuchs geschrieben hat ist schon einmal eine gute Grundlage. Wichtig ist es den Bescheid genau zu lesen und da darf man gerne mal sehr genau in der Wortwahl sein. Wenn einzig die Ruhestörung als "Gefahr" zitiert wird, sollte das u.U. durch das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes ausgehebelt werden können (siehe Link). Hier müsste man sich das Schreiben der Behörde aber einmal genau ansehen.

    Falls du möchtest melde dich gern mal bei uns, dann schnacken wir da mal drüber ;)

    Urteil Hessischer Verwaltungsgerichtshof

    Grüße, Clemens
     
    Pyronix gefällt das.
  15. Hallo,

    danke erst einmal für die vielen Antworten un den guten Rat! Nochmal vorweg, es liegt kein Krankenhaus oä in der Nähe. Eigentlich fast nur Kleingärten.

    Letzendlich hat sich das Problem auch lösen lassen. Ich habe mich mal, mit dem Rat von Fuchs bewaffnet, am Freitag Mittag ans Telefon gehängt. Und der Herr von der Behörde war tatsächlich sehr freundlich und zugänglich. Mir scheint, die schreiben dort vieles Standardmäßig in ihren Bescheid.

    Trotzdem ist es gut, mal ein paar Urteile parat zu haben. Schließlich wird sich nicht jeder Sachbearbeiter mit ein paar netten Worten umstimmen lassen.

    Gruß



    PS @ SternenGallerie: Danke für die angebotene Hilfe!
     
    FeuerwerksFanNRW, tommihommi1 und 666 gefällt das.
  16. Da das Thema "Beendigung des Feuerwerkes" gerade im Sommer hier immer öfter auf dem Tisch liegt, hier noch ein kleiner Nachtrag, da wir folgende Schreiben der Behörden regelmäßig bekommen:

    Sowas ist im Sommer natürlich schlecht, da es um 22.00 Uhr noch taghell ist.
    Die Uhrzeiten bis wann ein Feuerwerk beendet sein muss sind in der SprengVwV festgelegt. Sofern sich die Behörde auf ein Landesgesetz bezieht kann hier immer mal §51 SprengG Abhilfe schaffen.

    die Antwort fällt dann meist wie folgt aus:

    Wie immer kein Allheilmittel, aber vielleicht hilft es einigen.

    PDF als Download gibts hier: § 51 SprengG - Vorschriften Uhrzeit.pdf

    [​IMG]
     
    Labmaster, Eistee, pingufreak83 und 3 anderen gefällt das.
  17. ja das Problem haben einige auch zt in RLP hier bei uns besonderst Koblenz,ich sehe da auch nur die einziste Möglichkeit wie @Virus27 schon sagt mit den Behörden zb OA oder GAA zu verhandeln.Zudem gewerblich das Feuerwerk angezeigt ist von Region zu Region schon was anderes als eine AG zu beantragen 3 Wochen vorher nach 23.1§!

    Lg Suko-:)
     
  18. Gilt das auch für §27er oder nur gewerblich? Bei mir ist im Schein das LImschG zitiert, dass Feuerwerke nur bis 22 Uhr zulässig sind.
     
  19. Die SprengVwV unterscheidet nicht zwischen gewerblich und privat angezeigten Feuerwerken. Und da das Sprengstoffrecht der alleinigen Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegt (Artikel 73 Absatz 1 Punkt 12 Grundgesetz), sind Landesgesetze in diesem Zusammenhang ohnehin eine ziemlich fragliche Begründung.
     
  20. AG wird nach §24 beantragt...




    QUOTE=sukopyro05;850932]ja das Problem haben einige auch zt in RLP hier bei uns besonderst Koblenz,ich sehe da auch nur die einziste Möglichkeit wie @Virus27 schon sagt mit den Behörden zb OA oder GAA zu verhandeln.Zudem gewerblich das Feuerwerk angezeigt ist von Region zu Region schon was anderes als eine AG zu beantragen 3 Wochen vorher nach 23.1§!

    Lg Suko-:)[/QUOTE]
     
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