Großfeuerwerk Schein für Kategorie F3 Feuerwerk

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von Big Nut, 21. Oktober 2015.

  1. Nein privat darfst du nicht nach 1000 Punkte Regel fahren, dafür bräuchtest du dann einem Wisch was du mit Rum fährst etc.

    Dein Schein ist Wertlos aber so ist es eben nunmal. Das F2 drin steht ist ja nicht schlimm. Das die ptg nach §20 ausgeschlossen sind ist korrekt. Lagern darfst du garnicht, nur aufbewahren nach Kleinmengen Regelung LR 410. Ausser du hast einen Bunker dann kannst du auch Lagern.

    Brandschutz bedeutet das du zu jedem f3 Feuerwerk die Feuerwehr informieren musst und für Brandschutz Maßnahmen zu sorgen hast.

    Was war noch unklar?

    Achso. Ja sie dürfen deine Mengen beschränken, es versteht sich natürlich immer netto also NEM, deshalb ist dein Schein Wertlos. Aber hey, besser wie garkeinr.
     
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  2. Was du übersehen hast: Vernichten steht drin, außerdem darf er mit Kategorie 3 PtG, die die gleichen Vorraussetzungen wie F2 nach §20 erfüllen, alles machen, außer sie verwenden :doing:
     
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  3. Warum erlaubt dann LHS ausdrücklich in deren Dokument die 1000 Punkte Regel für Privat?:
    http://www.lhs-germany.de/fileadmin/dateien/dokumente/Pulver/2015/Merkblatt_GGVS2015.03_LHS.pdf

    Den Wisch braucht man nicht unbedingt. Ausnahme 18.

    Das Wort "lagern" gibt es im SprengG etc. nicht. Es gibt ein genehmigtes Lager oder ebend die Kleinmengen. In beiden Varianten wird "aufbewahrt". Der "Umgang" beinhaltet das "Aufbewahren". D.h. das "Aufbewahren" muss im Schein mit drin stehen. Meistens wird das nicht reingeschrieben, wenn man beim Antrag keine Aufbewahrungsmöglichkeit angibt. So würde ich mir auch die 5kg erklären. Wenn keine Aufbewahrungsmöglichkeit angegeben wird, kann die Auflage zur Verhinderung einer falschen Lagerung gemacht werden. Die 5kg würden auch zu Anlage 7 1.3G passen. Dahingehend gibt es also tatsächlich einen Zusammenhang. Wenn du beim Antrag schon ein genehmigtes Lager nachweisen kannst, wird dir sehr wahrscheinlich keiner so eine Auflage rein schreiben.

    Das sollte so oder so immer gemacht werden. Ich nehme an, dass die Auflage aus dem folgenden Grund drin steht. Für F3 braucht man noch keine Fachkunde. Also weiß der Scheininhaber auch nichts von Waldbrandstufen, brandempfindliche Objekte, Funkenflug etc. Grundsätzlich ist es aber so, dass das Wissen auch ohne Fachkunde vorausgesetzt wird. D.h. läuft was schief, dann haftet der Scheininhaber.
     
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  4. Kannst du diese Information / die Aussagen bzw. Begründung von Wübbe mit uns teilen?
     
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  5. Die Mengenbeschränkung mit der Aufbewahrungsmenge in Verbindung zu bringen finde ich eine interessante Denke.
    Zu aller erst mal ist diese Beschränkung an sich schon völliger Schwachsinn. Wenn man die Menge beschränken möchte setzt das auch immer eine Aufzeichnung über den Erwerb und deren Verwendung vorraus. Das ist schlichtweg für ptG vom Gesetz her nicht gefordert bzw. sogar ausgenommen.
    Zumal eine Gesamtmenge von 5 kg pro Jahr ein Witz ist.
    Und in 1.4G wäre ja auch eine Aufbewahrung von 10 kg möglich, das geht ja mit so einer Beschränkung überhaupt nicht.

    Generell sind Beschränkungen/Auglagen nur möglich wenn die normalen Sicherheitsvorkehrungen der Verordnungen, Richtlinien, TR's ect. Nicht mehr ausreicht.

    Warum lässt man nicht einfach die Mengenbegrenzung weg und schreibt stattdessen Aufbewahrung nach Anlage7 , größere Mengen nur in genehmigten Lagern?

    Meiner Meinung nach fehlt der austellenden Behörde ganz klar eine Menge Fachwissen. Der ganze Schein ist einfach ein peinliches Armutszeugnis.
     
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  6. Jo irgendwas stimmt da nicht. Aber der Schein war ja wohl auch bei der Bezirksregierung. Ich nehme mal an der Antrag war nicht eindeutig ausgefüllt. :)
     
  7. Also das mit der Mengenbeschränkung kam folgendermaßen. Auf meinem Einwand hin dass die beantragte Menge nicht einzutragen werden muss, kam vom Amt der Einwand, dass sich an der Menge der Kostenbescheid richte und deshalb dort etwas stehen muss. Mir war das nicht so wirklich wichtig da ich nach Kleinmengenregelung Aufbewahren werde und somit bei 5kg 1.3G sowieso Schluss ist. Eingetragen wird im Heft ja eh nichts.

    Ich werde gegen meine Erlaubnis schon noch vorgehen. Wahrscheinlich erst mal den Kontakt zum Amt suchen. Wenn das nichts bringt halt zum Verwaltungsgericht. Was für ein Spaß. Dafür bin ich noch auf der Suche nach möglichst belastbaren Aussagen und Hinweisen.

    Das die Beschränkung schwachsinnig ist sind wir uns alle wohl einig.

    Bei der Auflage 4 „Lagerung“ bin ich mir noch unsicher, ob die einfach so stehen bleiben kann da sie für mich gegenstandslos ist, oder ob es hier früher oder später zum Streitfall kommen wird und deshalb raus muss.

    Bei Auflage 6 muss nach meiner Ansicht das Wort „vorbeugend“ raus. Vorbeugender Brandschutz ist der Begriff für alle Maßnahmen, die im Vorfeld getroffen werden, um einer Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch bauliche, anlagentechnische und organisatorische Maßnahmen entgegenzuwirken und die Auswirkungen von Bränden soweit es geht einzuschränken. Und den kann ich nicht informieren.

    Auflage 8 ist Quatsch da der §15 Abs.6 nicht ptG betrifft.

    Auflage 9 ist strittig.

    Auflage 10. Hier hat sich bisher leider noch keiner zu geäußert. Nochmal an alle die eine Erlaubnis nach §27 haben die Bitte zu schauen ob auch so eine Auflage besteht. Wenn ich das richtig interpretiere, habe ich mit dieser Auflage jederzeit mit Hausdurchsuchungen zu rechnen und muss diese auch dulden. Diese Auflage ist mein größter Knackpunkt.

    Bis hierhin schon mal Vielen Dank an alle Anregungen und Hinweise.
     
  8. Also der Antrag sah so aus. Dazu noch die Versicherungszusage und der Fragebogen zur Restmengenlagerung vom Amt:
     

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  9. Zu Auflage 10: Schau dir bitte §31 SprengG an, dort wird dieses Thema behandelt. Analog bitte auch die SprengVwV Abschnitt 31 lesen das hilft beim verstehen.
     
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  10. Gilt das auch für Privat? Hier ist ja offensichtlich von Gewerblich die Rede. Und wenn das Amt schon zitiert dann auch bitte komplett, da die Stelle mit „zur Verhütung dringender Gefahr“ weggelassen wurde. Und wenn man die SprengVwV liest ergibt sich in der Tat ein ganz anderes Bild. Vielen Dank für den Hinweis.
     
  11. Erlaubnis nach §27 steht doch auch drin.
    Was so eine dringende Gefahr darstellen soll weiß ich leider auch nicht. Aber meiner Meinung nach brauchst du denen nur dein Aufbewahrungsort zeigen. Für das betreten der Wohnung müssen schon Gründe vorliegen die zur Abwendung eben dieser dringenden Gefahr führen.
    Also Oma Erna hat dich gesehen das du ständig Gefahrgutkartons in deine Wohnung schleppst und sie hat Angst das du wieder böse Sprengkörper baust. So oder so ähnlich.
    Ansonsten muss das Amt einfach davon ausgehen das bei dir alles rechtens läuft solange nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen.

    Vielleicht diesen Punkt nochmal beim Amt erfragen.
     
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  12. #1137 psymon, 7. Juni 2017
    Zuletzt bearbeitet: 8. Juni 2017
    Das scheint aber in Berlin gängige Praxis zu sein. Siehe: http://www.feuerwerk-forum.de/showthread.php?p=846250#post846250

    Ist das denn jetzt richtig bzw. wie wird das nachvollzogen? Führen Händler Buch was sie an wen verkauft haben und werden diese geprüft und ggf. Prüfungen der Käufer vorgenommen (zB x darf nur die 5 Kilo NEM erwerben, hat aber 11 bestellt)...? Alles sehr verworren...
     
  13. Meiner Meinung nach ist eine Mengenbeschränkung eher Grenzwertig da sie nur Sinn macht wenn die Mengen auch irgendwo festgehalten werden (Aufzeichnungspflicht) . Diese wird aber per Gesetz für ptg ausgeschlossen. Des weiteren wird in der SprengVwV nur von explosionsgefährlichen Stoffen gesprochen welche in ihrer Menge begrenzt werden sollen, nicht aber von ptG.

    Ich denke die Ämter die Mengen an ptg beschränken, tuen dies entweder aus Ahnungslosigkeit oder Hilfslosigkeit.
    Hilfslosigkeit weil sie wissen sie dürfen die Scheininhaber überprüfen nur sie können es einfach nicht weil sie weder Personal noch Mittel haben. Da behilft man sich des Tricks der Beschränkung.
    Merkt doch keiner.. ;)
     
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  14. Ich habe aber auch noch meine Schwierigkeiten den Unterschied in §3 Abs.1 des Gesetzes zwischen Nr1a. und Nr2. zu deffinierern. Die unter Nr. 2. fallende pyrotechnische Gengenstände sind meiner Meinung nach ganz klar die Feuerwerkskörper der Kategorie F1 bis F4. Versteht das Gesetz unter Nr1a die losen Stoffe die später in pyrotechnische Gegenstände verbaut werden?
     
  15. Genau so sieht es aus.
    Die pyrotechnischen Sätze sind explosionsgefährliche Stoffe, die wiederum in ihrer Menge im Schein beschränkt werden können. Das heisst du hantierst mit dem losen Pulver. Zum Beispiel brauchen Wiederlader (Jäger,Sportschützen) zum laden ihrer Patronenmunition Schwarzpulver. Diese müssen ein Bedürfnis nachweisen. Sie geben an wie viele Patronen sie im Jahr brauchen und danach berechnet sich oft die Menge des Pulvers welches im Schein steht. Aber auch Pyrotechniker brauchen Schwarzpulver zum verladen bestimmter Artikel die in Feuerwerken abgeschossen werden. Oder sie finden klassisch in Feuerwerkskörpern Anwendung.
    Wenn du also den Kat.3 Schein hast dann verwendest du Ptg in denen explosionsgefährliche Stoffe (pyrotechnische Sätze ) enthalten sind aber auf keinen Fall gehst du mit explosionsgefährlichen Stoffen um.

    Schwarzpulver ist nur ein Beispiel zum veranschaulichen es gibt noch ganz viele andere Sätze für die verschiedensten Anwendungen.
     
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  16. Geh einfach zu deinem Sachbearbeiter und rede mit dem, so schlimm finde ich die Formulierungen nämlich nicht.
    Das sind bestimmt alles nur leicht unglückliche Formulierungen.

    Hier mal was ich vorschlagen würde zu ändern:
    Bei Seite II:
    "... der Kategorie 2 und 3, bei der Kategorie 2 mit Ausnahme von ..."
    sollte sich dem Sachbearbeiter sofort erschließen, dass es unsinnig ist das du die Gegenstände der Kat 3 erwerben aber nicht verwenden darfst.
    Ist zwar überflüssig aber hört sich besser für die an.

    "Eine Lagerung pyrotechnischer Gegenstände darf nicht erfolgen. "
    Streichen, da Lagern kein fester Begriff im SprengG ist. Statt dessen die Standardformulierung:
    "Außerhalb eines genehmigten Lagers dürfen die Stoffe und Gegenstände nur entstprechend ... [hier folgt der Teil von Punkt 11]"

    Bei Punkt 9 ist die Frage ob du wirklich höhere Mengen als 5 kg 1.3 + 50 kg 1.4 Netto brauchst pro Transport, weil zuhause aufbewahren kannst du das ja kaum.
    Wenn nicht würde ich das nicht diskutieren, auch wenn es Schwachsinnig ist da das weit über die Regelungskompetenz des SprengG hinausgeht. Man kann auch als Privatperson die 1000 Punkte Regel in Anspruch nehmen, wenn man alle Vorschriften beachtet.
    Wenn du mehr brauchst würde ich das streichen lassen und ersetzen lassen durch.
    "Beim Transport sind sämtliche Vorschriften der GGVSEB und des ADR zu beflogen."

    In 8 sollen die sich den Gesetzestext ansehen wenn sie es unbedingt stehen lassen wollen sollen sie "pyrotechnische Gegenstände" durch "Explosionsgefährliche Stoffe " ersetzen lassen, das würde dich nicht beschränken. Die BAM wird auch keine Genehmigungen für PTG austellen.
    Einfach denen das Merkblatt der BAM zeigen da steht das drin:
    https://www.tes.bam.de/de/mitteilun...plo/ex-merbl/Merkblatt-Verbringen-2016-de.pdf

    Der Rest sieht ganz normal und ok aus, das mit dem Betretungsrecht wird oft rein geschrieben und ist auch soweit vom Gesetz gedeckt. Das ist keine Zustimmung zu ständigen Hausdurchsuchungen, so einfach kann man das Grundgesetz nicht aushebeln.


    5 kg bei der Menge für 5 Jahre ist natürlich ein Witz (das gilt nicht für 1 Jahr sondern für 5 Jahre), da sollen die einfach mehr eintragen wenn sie es nicht streichen wollen. Erklär dennen einfach das eine normale F2 Batterie die man Silvester im Discounter kaufen kann schon 500 g hat und du dann nur 2 davon in F3 pro Jahr kaufen dürftest.
    Vielleicht reicht denen sowas wie. "Die zu erwerbende Menge wird durch die zulässige Menge bei der Aufbewahrung beschränkt."
     
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  17. Da ist das Ding.

    Moin,

    nach ca. 10 Wochen ist der Schein heute bei mir eingeflogen.
     
  18. So... War heute noch mal beim Amt und habe einen Änderungsantrag eingereich. RA Wübbe hat mich tatkräfig unterstützt. Vielen Dank hierfür nochmal :thumbup: Auch vielen Dank für eure zahlreichen Anregungen und Vorschläge :thumbup: Mit dem Schrifftverkehr von RA Wübbe und Unterlagen vom Zoll und der BAM habe ich dem Amt folgenden Vorschlag zur Änderung der Erlaubnis vorgeschlagen/empfohlen :rules:

    Mal Schauen was passieren wird. Bin echt gespannt. Ich halt euch auf dem laufenden.
     

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  19. Die hatten das vorher auf das "Abrennen" von Feuerwerken beschränkt. :D
     
  20. Ja... immer schön in Bewegung bleiben:D
     
  21. Marktlücke: Schwarzpulverschuhsohle! :) Geht dann im Sommer als SFX durch.
     
  22. Sorry wenn ich nochmal nachfragen muss. Es geht nochmal um die Verbringung nach GGVSEB Anlage2 Ziff2.1 a). Im speziellen geht es mir um folgende Formulierung:

    "Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die ......."

    Ich tue mich etwas schwer mit der Bezeichnung "Gegenständen mit Explosivstoff". Ist in pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 und F3 etwa Explosivstoff? Meiner Meinung nach nicht, sondern nur explosionsgefährliche Stoffe. Sind mit dieser Bezeichnung womöglich gar keine Feuerwerksartikel gemeint, sondern solche Dinge wie Airbags, Raketenmotoren, Munition für Schützen und Jäger oder was weiß ich?

    Laut §3 SprengG „Begriffsbestimmungen“ sind Explosivstoffe in Anlage III definiert. Mit dieser Anlage III bin ich doch etwas überfordert, aber worauf ich hinaus möchte:

    Wenn mit „Gegenständen mit Explosivstoff“ keine Feuerwerksartikel gemeint sind, gilt diese Einschränkung gar nicht für uns. Dann würde nämlich der letzte Satz der GGVSEB gelten:
    „Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.“ Das heißt es gilt die 1000-Punte-Regel
     
  23. Im Gefahrgutrecht heißt die Klasse 1 "Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff" und Feuerwerkskörper fallen gefahrgutrechtlich - wie an den Kartonaufschriften ja unschwer zu erkennen ist - in Klasse 1. Der Explosivstoff im gefahrgutrechtlichen Sinn umfasst also auch die explosionsgefährlichen Stoffe im sprengstoffrechtlichen Sinn, weshalb die Bruttomengenbeschränkung bei Nutzung der Komplettfreistellung für Privatleute (1.1.3.1a ADR) auch für pyrotechnische Gegenstände gilt.

    Natürlich ist niemand gezwungen, nach 1.1.3.1a ADR zu fahren, allerdings sind dann auch die entsprechenden Auflagen zu beachten. Das Beste aus mehreren Freistellungsarten herauspicken kann man sich leider nicht.
     
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  24. Hi,

    erstmal Glückwunsch.

    Wolltest du deinen Antrag mit Namen uns unten mit dranhängen?

    Grüße
     
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  25. Nein, eigentlich nicht. Vielen Dank für den Hinweiß. Ich machs gleich nochmal neu :D
     
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