Bestimmung Frage - Feuerwehrplan für ein Lager

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Berserker FW, 8. April 2012.

  1. #1 Berserker FW, 8. April 2012
    Zuletzt bearbeitet: 8. April 2012
    Hallo Gemeinde,

    das für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen verlangt für meinen Bunker einen Feuerwehrplan nach Din 14095.
    Ich hatte einen Plan bei der Zulassung handzeichnerisch eingereicht und das wurde seinerzeit als ausreichend befunden. Nun wurde aber darauf bestanden, dass der Plan die Din-Norm erfüllt.
    Ich halte einen solchen Plan für einen 9,9t Bunker für sinnfrei, da im Falle eines Brandes ganz sicher der Bereich abgesperrt wird und es damit gut ist. Der Bunker ist ein alter DDR-Atombunker der Widerstandsklasse C, ist unterirdisch, auf einem 700 m² großen umwerten und gesicherten Areal, welches ca. 40m von der nächsten Bebauung entfernt ist.
    Da mir der Preis für die fachgerechte Erstellung eines Feuerwehrplans gar nicht gefällt, zumal ich den Nutzen anzweifle, habe ich mal ein wenig recherchiert.
    Leider fehlt in meiner Genehmigung die Begründung für die Auflage, so dass ich ein wenig im Dunkeln tappe.
    Gefunden habe ich lediglich die Versammlungsstättenverordnung die die Anfertigung eines Feuerwehrplans vorsieht. Allerdings fällt mein Bunker nicht darunter.

    Da ich nächste Woche zum Amt will und gerne gut vorbereitet bin bzw. keinen Blödsinn erzählen will, nun meine Frage:

    Gibt es noch andere relevante Gesetze oder Verordnungen, auf deren Grundlage ich verpflichtet werden kann einen Feuerwehrplan für meinen Bunker zu erstellen?
    Hat jemand damit Erfahrung?

    Danke und LG

    Berserker
     
  2. Mmh, 40m von der nächsten Bebauung, aber hoffentlich keine Bebauung ala Wohngebiet .. und max. Lagergruppe 1.4G ..
    .
     
  3. 2. SprengV Nr. 2.3:
    (3) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei einer Lagerbelegung über 100 kg NEM
    der Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.
     
  4. 2.3 - Lagergruppe 1.3

    zu Wohnbereichen nach der Formel
    E = 6,4 x M1/3*);
    es ist jedoch ein Mindestabstand von 60 m einzuhalten

    zu Verkehrswegen nach der Formel
    E = 4,3 x M1/3*);
    es ist jedoch ein Mindestabstand von 40 m einzuhalten.

    Ich kenne die Schutzabstände nur in der Auslegung, daß die 60 / 40 Meter immer zwingend sind, alles Weitere kann durch geeignete Schutzmaßnahmen teilweise oder ganz entfallen - aber nicht der Mindestabstand. Sonst könnte man ja 1 Meter daneben wohnen und das könnte im Fall der Fälle in der Bude ganz schön warm werden ;-)

    Also wenn Du richtig liegst dann könnten wir unsere Lagerkapazität locker nach oben schrauben.
    Da macht uns aktuell die nächste Straße vor der Lagertüre einen Strich durch die (bisherige) Rechnung.
    Ist das nun Auslegungssache oder gibts hierzu ein BAM-Statement ?
    .
     
  5. Hallo Berserker,

    ich verstehe (aus eigener Erfahrung ;) ), dass so ein Plan grösstenteils völliger Blödsinn ist, aber eben nur grösstenteils. Wieso erstellst Du so einen Plan nicht einfach kurzer Hand selber? - Der erste Treffer bei Google:

    http://www.landkreis-waldshut.de/la...ngsamt/Santl_-_FeuerwehrplanDIN14095_2008.pdf

    Ist eine Checkliste bzw. ein Musterplan. Mit dieser Vorlage kann wirklich jeder in kürzester Zeit so einen Plan (nach passender DIN) erstellen! Nach weiterer Suche findet man auch Beispiele aus anderen Bundesländern. Ca. 90% sind copy&paste, und die restlichen 10% sind wirklich schaffbar.

    Grüße,
    Tobi
     
  6. Ich liege ganz sicher richtig! Ich will ja keinen Bunker zulassen, der IST zugelassen. Unter den 9,9t darf ich 5t 1.3G sowie die kleinen Mengen 1.1G und 1.2G der Rest 1,4G.
    Meine Anliegen war ein Feuerwehrplan, den ich noch nachreichen soll, für den es aber m.E. keine rechtliche Grundlage gibt.

    @FunkyDoctor

    Dankeschön für den Hinweis!
    Aber die wollen die Pläne auch in digitaler Form und die Software kostet genau so viel wie die Anfertigung vom Profi.
    Ich bin nur nicht bereit eine Forderung zu erfüllen für die es imho keine gesetzliche Grundlage gibt!

    LG

    Berserker
     
  7. Sonderbauwerk / Bauaufsicht

    Für Sonderbauten können Forderungen gestellt werden durch die genehmigende Behörde. Wenn zur Genehmigung schon ein Plan eingereicht wurde kann dieser auch nur aktualisiert werden. Zum Beispiel orginalplan mit Vermerk Datum und Übereinstimmung mit den aktuellen Baubestand. Sollte der Plan jetzt schriftlich nach DIN angefordert werden hast du wenig Chancen da etwas zu umgegeben.
    Was sagt die örtliche Feuerwehr.
    Argument gegen den Plan kann auch eine wirtschaftliches Interesse sein. Wenn in dem Bunker nur wenige hundert Euro umgeschlagen werden ist es nicht im Verhältnis einen Plan fuhr drei tausend Euro zu verlangen.
    Wie schaut es mit den elektro Prüfungen aus sind noch zusätzliche Brandschutz maßnahmen gefordert oder umgesetzt. Wenn eine brandmeldeanlage installiert ist kann zur Aufschaltung so ein Plan gefordert werden.
    Gruß
    Jens
     
    poison gefällt das.
  8. @ Berserker FW

    pdf auf CD ist auch eine digitale Version oder sind bestimmte Programme vorgeschrieben?


    Grüße

    yangdragon
     
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