Bestimmung Gebühren für eine Anzeige eines Feuerwerks nach §23 Abs.3 und 4 der 1.SprengV ?

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Farben im Himmel, 20. April 2013.

  1. Ich habe auch ein 27er für Kat 2 und 3 ohne Versicherungsnachweis
     
  2. Ich habe vorletzte Woche ein Feuerwerk abgebrannt,habe es normal 2 Wochen vorher bei meiner Gemeinde angezeigt und habe 3 Tage später ne mail bekommen das ich noch ne grobe Skizze und Grund meiner bearbeiterin schicken soll, und das war es dann, gekostet hat es mir nichts und Grund hatte ich Familienfeier angegeben.
    Die Gemeinde hat auch noch bei der Polizei und Feuerwehr bescheid gesagt.


    Gruß Daniel
     
  3. Da sitze ich im heissen Texas in einem natürlich viel zu kalten Raum und könnte beim Lesen das Kotzen kriegen. Leute wie Du sind es, weswegen §27 so einen schlechten Ruf haben.
    Jung, ahnungslos aber dermaßen arrogant die Klappe aufreißen. Und da wundern sich alle anderen (auch die ohne Schein), dass ein Amt keinen Bock mehr hat sich mit "Pseudo" Pyrotechnikern zu beschäftigen und kurzerhand keine Ausnahme mehr zulassen, wenn selbst jemand mit sowas wie einen Schein wegen 30,00 EUR seine Anwälte loshetzt. Sehr bedenklich auch das jegliche fehlen sämtlichen Verständnisses für andere! Was wenn einer jetzt eine Schlagerparty in deinem Garten anzeigt, würdest Du Dir nicht wünschen, du als Besitzer des Gartens, um Erlaubnis gefragt zu werden????
    Und selbst wenn du dem zustimmst ... wäre es nicht auch zumindest beruhigend zu wissen, wenn was kaputt geht, dass es dann eine Versicherung dafür gibt!

    Besteht evtl. sogar die Möglichkeit das das nicht Einhalten einer dieser Bedingungen zum Versagen deines Feuerwerkes führt? Achja ich vergass ... die Rechtschutzversicherung, die inzwischen anscheinend dazu da ist das durchzusetzen, was man selber für richtig hält.

    Das nächste ist, mach dich erst mal schlau was überhaupt alles passieren kann, wenn du das Amt nämlich übermäßig nervst, dann findet Dein Feuerwerk evtl. gar nicht statt oder wird noch teurer, es gibt nämlich genug Wege, wie ein genervter Beamte sich Genugtuung verschaffen kann.

    Zum Glück für die meisten ist das mit Arbeit verbunden und ... naja .... aber Fass und überlaufen und so.

    Ich jedenfall wünsche DIR mehr Hürden und wenig Glück auf Deinem Weg ...

    Carsten
     
    Mr. Botte und Eistee gefällt das.
  4. Sitzen? Texas? Was hast du angestellt?
    :joh:
     

  5. Da mach ich mir nun keine Gedanken,
    da fehle das "Ein" davor :) und selbst wenn, es scheint ja Internet und Zugang zu diesem Forum zu geben, also alles gut :)


    Grüße,
    Walter
     
  6. Ich wollte eigentlich nur ganz entspannt etwas crackling inner Shell verbringen.
    Doch dann hat es mich voll geflashed. Ich habe mich zwar ganz schnell tail gemacht. Aber die sind da voll Frosch crosette mässig auf mich gefallingt, da half auch alles geleave nix mehr.
    Da gabs dann mächtig Thunder aus den Pistels und die haben voll die Wave gemacht, auch heulen war verboten. Und nun hat man mich in einen Metallkäfig verpackt. Ich habe jetzt die Nummer 1.3 und hoffe auf den Cake mit ner Rocket drin, dass ich zurückfliegen kann. Eigentlich war ja nur ein Satz erlaubt, aber ich habe ja eine Rechtschutzversicherung!

    Carsten
     
    Blitzcracker gefällt das.
  7. Betreffendes Gerichtsurteil

    Hallo Leute,

    Dazu gibt es folgendes Gerichtsurteil(sogar schon von 2008, warum hat´s keiner bisher verlinkt :dontthinkso: :D :

    http://www.gerichtsentscheidungen.b...080020302&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint


    Bei ergänzenden Landesgesetzen kurz gesagt :

    Gebühr JA,
    Immissionsschutzgesetzt -Antrag wird vorwegnehmend gleich mitgefertigt sonst müsste man einen selber separat beantragen. kostet ca. 30€

    Ist diese Gebühr berechtigt? JA,
    denn eine betreffende Gesetzgebung nach Immissionsschutzgesetz wird vom SprengG nicht ausgeschlossen.

    Besteht nun aber KEIN LANDESGESETZ für Immissionsschutz wo Feuerwerk drin aufgeführt wird dann ist als Scheininhaber keine Gebühr zu entrichten.


    GEBÜHR NEIN




    Grüße


    Marek



    P.s.: Möchte ich anmerken: lieber "Gloon-Feuerwerk", kommt Zeit kommt Rat, und mit viel Zeit und Erfahrung auch etwas Weisheit. Ich kann jetzt da ich selbst in guten Händen bin, Erfahrungen und Wissen gesammelt habe reflektieren und sagen dass die Rechtsschutz ein Schutz ist, kein Wurfspeer. Das ist richtig. Auch der Sinn einer Versicherung für etwaige Fälle versteht sich von selbst.

    Jedoch nur das Schlechteste zu wünschen finde ich sehr schade, ich habe viel Glück mit den ausbildenden PT´s und wünsche Jedem der wie ich unwissend und jung, noch dazu mit zu wenig Infos an das Thema professionelleres Feuerwerk rangeht eine helfende Hand, Tipps, Hinweise und Führung von guten Leuten. Klar diese investieren Zeit aber meist lohnt sich das.

    Es hilft auf jeden Fall mehr zur Besinnung zu kommen wenn jemand vor einem selbst in Real steht und einem zeigt "das ist dies und das jenes, musst du somachen" etc. anstelle eines Beitrags von wegen "du bist mies!"

    Durch meine Bewunderung für Feuerwerk und der mich ausbildenden Person habe ich durch die Ehrfurcht für das verwendete Feuerwerk und den ausführenden PT´s meine Wenigkeit dazu verdonnert wieder Schüler zu sein. Ich habe Schule gehasst und denke auch manchmal immernoch ich habe irgendwas nicht nötig, das ist bei Feuerwerk aber mittlerweile anders.
    Diese "Schule" verzeiht nicht und beeindruckt weil sie so brutal sein kann und ist... Das weckt auf.
    Ich bitte stellvertretend um Nachsicht für alle Unwissenden die kommen mögen, kommt vor, sieh es Ihnen bitte nach.

    Special Thanks fürs durchlesen.:thumbup:
     
  8. #34 Backfire!, 28. Februar 2019
    Zuletzt bearbeitet: 1. März 2019
    Hier ein weiteres aktuelles Urteil zu Gebühren bei Anzeige eines Feuerwerks.

    Betrifft:
    - Land Brandenburg
    - Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes sowie eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG
    - festgelegte Gesamtgebühr betrug 161 €
    - Die Klage dagegen wurde abgewiesen

    Bürgerservice Berlin - Brandenburg
     
  9. die Klage hat mit dem Thema hier aber nischt zu tun
     
  10. Jo aber sowas von garnix.
    Das sind total unterschiedliche Sachen.
     
  11. ??

    Das Thema hier ist "Gebühren für eine Anzeige eines Feuerwerks nach § 23 Abs. 3 und 4 der 1. SprengV". Genau darauf beziehen sich die Ausführungen des Gerichts in den Randziffern 18 bis 23 des Urteils.

    Vielleicht lest Ihr die Sachen erstmal, bevor Ihr sie negativ kommentiert.
     

  12. Danke sehr, solch ein Urteil habe ich gesucht. Ich bin zwar ähnlicher Ansicht wie der Kläger aber das Gericht ist da anderer Meinung. Z.B. das §23 der SprengV nicht konkurrierend und damit als Bundesgesetz nicht verdrängend ggü dem §12 der LimSchG zu betrachten ist. Sehr interessant.

    Aber das Kat 2 auch wie Kat 3+4 zu sehen ist finde ich sehr an den Haaren herbeigezogen und schwammig. Das der Kläger in Revision geht würde ich mir wünschen....

    Grüße
     
    Backfire! gefällt das.
  13. Meiner Meinung nach ist allgemein die Rechtskonformität des LImschG Brandenburg sehr fraglich. Das BImschG bietet überhaupt keinen Rahmen ein LImschG auf das Abrennen von Feuerwerken einzurichten. Allein §1 und §2 BImschG reichen aus das Brandenburger Gesetz zu kippen. Leider ging es in dem angeführten Fall nicht ums Gesetz sondern lediglich um den Verwaltungsakt.
     
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