Besucher Frage zu Kleinmengenlagerung

Dieses Thema im Forum "Kurze Fragen, schnelle Antworten" wurde erstellt von Unregistriert, 29. November 2009.

  1. Hallo zusammen,

    mein Name ist Jörg und seit einiger Zeit beschäftige ich mich mit dem Gedanken, in die professionelle Pyrowelt einzusteigen und mich in diese Richtung weiterzuentwickeln.
    Derzeit versuche ich mir anhand der Gesetze erstmal einen Überblick zu verschaffen, welche Möglichkeiten man als Selbstständiger, Hobbyfeuerwerker und Arbeitnehmer so hat.

    Dabei ist mir aufgefallen, dass im Anhang 6a der 2.SprengV die erlubten Kleinmengen scheinbar unterteilt werden in
    Gegenstände der Kategorien

    1) 1,2, T1 und T2
    2) 1,2, T1 und T2 verpackt gemäß §22 Abs. 2 der 1. SprengV.

    Ein Blick in die erste SprengV. sorgte nun für Verwirrung, denn es steht dort in §22 geschrieben:

    Code:
    (1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab 28. Dezember zulässig. Satz 1 gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1 besitzen. Die Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten der Länder bleiben unberührt.
    (2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3 und 4, T2 und P2 sowie pyrotechnische Sätze der Kategorie S2 dürfen nur Personen überlassen werden, die auf Grund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines zum Abbrennen von Feuerwerk nach den §§ 7, 20 oder § 27 des Gesetzes oder auf Grund einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 5 zum Erwerb berechtigt sind oder mit diesen Gegenständen umgehen dürfen.
    

    In Absatz 2 ist überhaupt keine Rede von Verpackungen...
    Kann man das dann also so interpretieren, dass Scheininhaber, die auch Artikel der Kategorien 3 und 4 sowie T2 und P2 erwerben dürfen, größere Kleinmengen lagern dürfen, als Nicht-Scheinbinhaber?

    Oder ist vielleicht ein Druckfehler in der Tabelle im Anhang 6a? Wird vielleicht auf den falschen Paragraphen oder die falsche Verordnung verwiesen???

    Ich würde mich freuen, wenn jemand mehr Durchblick hat und mir weiterhelfen kann.

    Lieben Dank,

    Jörg
     
  2. Kleinmengenregelung

    Hallo,

    du wirfst ein paar Dinge und Begriffe durcheinander, ich versuche mal etwas zu ordnen.
    1. Für Personen ohne eine Erlaubnis/Befähigung nach SprengG ist der Umgang mit Gegenständern der Kategorien 3 und 4 , T2 nicht erlaubt somit entfällt hier das Lagern oder Aufbewahren von egal wie großen Mengen
    2. Du mußt unterscheiden zwischen Lagern und Aufbewahren.
    - §17 regelt das Lagern von zugelassenen Stoffenund Gegenständen in einem zugelassenen Lager. Die Mengen die hier gelagert werden dürfen stehen dann in der jeweilgen Lagergenehmigung, die die Behörde ausstellt
    - was du mit "Kleinmengen lagern" meinst ist das AUFBEWAHREN kleiner Mengen nach SprengLR410 (also außerhalb eines genehmigten Lagers). Hierfür gibt die Tabelle im Anhang 6 (die du kennst) einen Aufschluss je nach Gebäudeart, Standort und Verwendungszweck, wieviel dort an kg aufbewahrt werden darf.
    3. Grundsätzlich darf sowieso nur in einer geeigneten Verpackung aufbewahrt/gelagert werden
    4. Das mit deinem §22 1.SprengV aus Anghang 6 bezieht sich auf die Fassung von 2006 bzw. vor dem 17.10.09 und bezieht sich auf das Zurschaustellen in Verkaufsräumen. Im Oktober hat sich der Gesetzestext geändert, leider wurden bisher nur das SprengG und die 1. SprengV angepasst und nicht der Anhang 6. Nach dem jetzt gültigen Gesetz müßte es auf §21 1.SprengV verweisen.

    Ich hoffe das hilft weiter

    gruß
    r.
     
  3. Und zum zigsten mal. Nicht die Anlage 6a inerpretieren wie man gerne möchte.
    Will heißen, die meisten Feuerwerkskörper sind Lagergruppe 1.3.
    Diese wird garnicht erwähnt, kann also nich als Kleinmenge aufbewahrt werden. Im Gegensatz zu Bomben die 1.1 sind. Auch 1.2 ist zulässig, wo es defakto so gut wie keine PtG´s gibt. Aber nur weil 1.2 erlaubt ist, 1.3 niedriger eingestuft, darf man nicht 1.3 in selber Menge aufbewahren wie 1.2.

    Entweder Freitag kaufen und Samstag verwenden und derweil in einem ADR Fahrzeug verwahren oder du brauchst ein Lager.
     
  4. Mc Archie hat sich schon sehr ausführlich zum Thema geäußert, aber ich muss leider meinem Kollegen Lyt ein wenig widersprechen: die Anlage zur Kleinmengenregelung der 2. SprengV besteht aus Anlage 6 und 6a, 6a bezieht sich ausschließlich auf Lagergruppe 1.4 der Kategorien (ehemals Klassen) I, II, T1 und T2. Nach tel. Rücksprache mit der BAM können sogar (obwoh lin der Anlage 6a nicht aufgeführt) Kategorie IV Gegenstände der Lagergruppe 1.4 (mit entsprechender Verpackung) bis 800kg! brutto ortsbeweglich aufbewahrt werden (sie werden behandelt wie Kategorie II, Lagergruppe 1.4)
    Nach Anlage 6 können selbstverständlich Lagergruppe 1.3, Kat. IV aufbewahrt werden, ich könnte sogar 5kg Kat IV, 1.3 kleiner cal. 60mm auf dem Klo aufbewahren (wenn der Raum eine Druckentlastungsfläche hat), oder z.B. 1kg Schwarzpulver.
    So ich hoffe das hat zur allgemeinen Verwirrung beigetragen ;-) meinen Senf hab ich wenigstens auch einmal dazugegeben. Falls ich nach Eurer Meinung falsch liegen sollte, korrigiert mich bitte....
    Gruß Rippenbruch
     
    unkrautEx gefällt das.
  5. Du hast recht mit der Anlage 6a. Das da 1.4 auch 1.4 ist, auch wenn es um Kl.IV geht ist klar. Es geht ja um die Lagergruppeneinteilung und nicht um die Klasse selbst.

    Ansonsten kann ich da nichts entsprechendes heraus lesen. Wenn dein ptg 1.2 ist, kannst du es auf dem Klo lagern. Unter 1.3 finde ich nur Treibladungspulver und ptg´s Kl.II und T1. Von Klasse 4 steht hier nichts.
    Und nur weil 1.2 vom Gefahrenpotential höher als 1.3 ist, kann man es nicht eigenmächtig anders einordnen.
    Man will das schon ein paar Jahre ändern, aber bisher ist Gesetz noch Gesetz.
     
    unkrautEx und Rippenbruch gefällt das.
  6. Im Zweifelsfall ist das mit der zuständigen Behörde abzustimmen, denn mündliche Auskünfte lassen sich ja schlecht (/bzw.- nur mit zittern, ob sich derjenige erinnert) beweisen, wenn erstmal die offizielle Mühle in Gang geraten ist.
    In dem hier aufgeführten Fall (1.2 ist ausdrücklich erlaubt und zuläsig; für ungefährlicheres 1.3 fehlt eine Angabe) zitiere ich mal §3 der 2.SprengV:
    Da man weder von den "anerkannten sicherheitstechnischen Regeln" abweicht, noch ein Nachweis darüber sinnvoll ist, da 1.3 unzweifelhaft ein geringeres Gefährdungspotential als 1.2 besitzt und somit auch Arbeitnehmer, Dritte und die öff. Sicherheit durch die "Abweichung" zu keiner Unvereinbarkeit führen kann, ist allein die Frage der Auslegung einer "unverhältnismäßigen Härte" als objektive Entscheidungsgrundlage für den schriftlichen Antrag ausschlaggebend.
    Hast Du eine Quelle ?
    Könnte man die zusätzlich anführen, wäre das ja gradezu ein "Totschlagargument" für den Antrag.

    Nichts destro trotz kommt bei jedem einzelnen Antrag ( neben der persönlichen Einschätzung des Sachbearbeiters) die SprengKostV ins Spiel - eine Allgemeinverfügung oder zumindest eine schriftliche Stellungnahme einer Bundesanstalt wäre da sinnvoller.

    Falls jemand da wirklich interessiert ist, so formuliere er/sie es aus :blintzel:
    dann könnte man den BVPK einspannen :)
    ...
    falls nicht, muß man auf die in Vorbereitung befindliche "technische Regel zur Aufbewahrung kleiner Mengen" warten.


    LG
    Thomas
     
    Rippenbruch gefällt das.
  7. Ihr habt Recht und ich meine die Anlage 6 und 6a sind sehr "Renovierungsbedürftig", deswegen hab ich auch in Berlin bei der BAM angerufen, weil es offensichtlich zur Zeit der Gesetzesvorlage Gegenstände der Kategorie IV, Lagergruppe 1.4G noch gar nicht gab! Lyt Du hast auch recht, dass in Lagergruppe 1.3 Kategorie IV Artikel gar nicht erwähnt werden, obwohl diese i.d.R 1.3 sind. Ich bewahre 60kg 1.3 ortsbeweglich auf und das GAA, bei dem ich es angezeigt hab hatte überhaupt nichts dagegen einzuwänden, einen gesonderten Antrag musste ich auch nicht stellen. Eine Klärung denke ich ist hier wirklich dringend von Nöten. Die BAM hat mir sehr nett Auskunft gegeben und auch selbst eingestanden, dass die Anlage 6 und 6a nicht mehr "up to date" sind. Ansprechpartner und Tel. Nr. könnte ich per PN weitergeben.
    Gruß und gut Schuss
    Rippenbruch
     
  8. Auch in diesem Fall gibt es da nichts schriftliches. Die Aussage, dass die Anlagen schon länger überarbeitet werden sollen schwirrt ja schon lange herum. Bestätigt wurde mir das erst am Montag bei der Bunkerkontrolle vom GAA. Aber genaues weiß man:bad: auch da nicht.

    Fazit ist, dass es wesentlich besser ist, sich mit dem Amt abzustimmen ob, wie und wo man 60kg Brutto aufbewahren darf, da es eben für 1.3 im Gesetz keine klare Regelung gibt.
     
  9. Hallo zusammen,

    ich habe gestern auch einen Beitrag dazu geschrieben, dann aber wieder gelöscht, da ich selbst nochmal lesen wollte. Jetzt bin ich über diesen Beitrag gestolpert, der sich genau mit der Problematik befasst.

    Ich verstehe das so, dass man rein mit der Kleinmengen-Regelung so gut wie nix mit Kat 4 anfangen kann:

    - 1.1G Kat 4 wird nicht erwähnt
    - 1.3G Kat 4 wird nicht erwähnt
    - lediglich 1.2G Kat 4, aber fast kein PtG ist als 1.2G eingestuft

    Warum sind denn die Anlage6 2. SprengV und die LR410 so unterschiedlich? Ich finde das sehr verwirrend! Gibt es dafür eine plausible Erklärung?

    Danke!

    Lg

    pingu
     
  10. Die Lagergruppenzuordnung hat doch nichts mit der Klassifizierung (F1-4) zu tun? Oder doch?
     
  11. Kommt auf den Zusammenhang an. Du darfst ja auch nur 1kg Kat 1/2 oder PM1 im Wohnraum lagern und nicht Kat 4/3 T 1/2 etc.!
     
  12. Das ändert nichts daran, daß die Lagergruppenzuordnung grundsätzlich unabhängig der Kategorie eines ptGs ist. Danach hatte ich gefragt, nach nichts anderem.
     
  13. Das kommt drauf an. Bei Kat F2 1.3G wird nicht viel passieren. Bei mehreren Kugelbomben der Kat F4 1.3G ggf. doch:

    Und eine Explosion wird doch schon bei einer Kugelbombe herbeigeführt. Eigentlich müsste hier das Wort Massenexplosion fallen. Aber so ist das schon ziemlich offen fomuliert.

    Aber was ich hier wieder merkwürdig finde ist, dass hier das Wort lagern verwendet wird. Eigentlich heißt es doch aufbewahren? Es gibt zwar Lager, aber auch in denen wird nur aufbewahrt. Deswegen heißt es ja auch beim Umgang aufbewahren und nicht lagern.
     
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