Handhabung & Technik Transport von Kl.II Feuerwerk unter dem Jahr?

Dieses Thema im Forum "Effekte, Feuerwerkskörper, Technik, Hilfsmittel" wurde erstellt von Pyroshow an, 5. Dezember 2006.

  1. Weil sich im Thema Flammendes Ansbach 2007 schon mal eine Diskusion breit gemacht hat wegen dem Transport von Feuerwerk der Kl.II unter dem Jahr, möchte ich hier mal ein neues Thema dazu eröffnen.

    In einer Ausnahmegenehmigung, so wie ich sie von der Stadt erhalte, steht nichts, dass ich damit berechtigt bin FWK zu transportieren.
    Es giebt doch eine frei Menge die ich transportieren darf? (Privat)
    Wenn ich FWK von a nach b beförtere, heist es doch nicht, das ich sie Verwende.
    Die Ausnahmegenehmigung berechtigt ja nur zum Kauf und zur Verwendung von FWK.
    Dann müsste man ja auch bei einem Umzug eine Genehmigung einholen, wenn man seine Silvester reste befördern möchte.
    Irgendwie verstehe ich die ganze Sache nicht.
    Wer kann mir da 100% ige auskunft darüber geben?
    Wissen das die Leute vom Gewerbeaufsichtsamt?

    Gruß
    Wolfgang
     
  2. Dein örtliches Ordnungsamt hilft Dir da ganz sicher weiter ... die konnten mir bis jetzt immer sagen was ich wissen wollte und freundlich waren die auch immer. Telefonnummern findeste im Internet!

    mfg
    tom
     
  3. Auf die idee bin ich auch schon gekommen,

    aber wenn du bei 4 verschiedenen Ordnungsämter anfragst, bekommt man 4 verschiedene Antworten!
    wenn ich 4 Polizisten frage, bekomme ich 4 verschiedene Antworten!
    wenn ich 4 Pyrotechniker frage, bekomm ich 4 verschiedene Antworten!
    Komisch oder?
     
  4. Also ich würde meinen wenn du nicht über die 333kg NEM kommst, ist der Transport (nur privat?) das ganze Jahr über kein Problem und auch nicht gesondert genehmigungsbedürftig.
     
  5. Diese Meinung habe ich auch, aber von anderer Seite kamen schon wiedersprüchliche Stimmen. Das dieses nicht so sein soll. Habe nun mal an das Gewerbeaufsichtsamt geschrieben, um vieleicht etwas Licht is dunkle zu bringen.
     
  6. Ich hatte ja hier schon meine Auffassung dazu angedeutet.
    Das Risiko, dass die Beamten der Meinung sind, dass sich ein Verkehrteilnehmer bei einer Verkehrskontrolle "selbstverständlich" rechtfertigen müsse, besteht meiner Erfahrung nach immer wieder. Falls man sicher sein kann, dass es keinen Grund zur Beanstandung gibt, sollte man sich durchaus die Zeit nehmen, verfassungsrechtliche Fragestellungen und daraus abzuleitende Umgangsformen zu diskutieren :p .
    Einen amtlich bestempelten Zettel, der erlaubt, was man grade tut, wird man nicht ausgestellt bekommen, es sei denn man fahrt einen offiziellen ADR-Transport mit allem pi-pa-po.
    Rechtliche Expertisen, also sowas wie verläßliche Aussagen gibt es nicht wirklich (außer u. U. dem Verfassungsgericht); weder von einem Anwalt, noch stellt eine Behörde eine Genehmigung aus, für Dinge, die genehmigungsfrei sind, ganz einfach, weil sie dann nicht zuständig ist.
    Um das Gewissen zu beruhigen, kann man bei einer Polizeidienststelle anfragen - ist aber dann auch der Rechtsauffassung des beratenden Beamten "ausgeliefert".

    Ich sehe die Sache so, dass 3 Regelungsbereiche greifen:

    a) Straßenverkehrsrecht (Ladungssicherung, Verkehrsicherheit)
    b) SprengG
    c) Gefahrguttransportrecht

    Bei a) sollte jeder Fahrerlaubnisinhaber Bescheid wissen, c) findet sich im Forum (einzelhandelsgerecht verpackte 50 kg brutto) und zu b) verweise ich auf den Persilscheinparagraphen 4 Abs. 2 der 1.SprengV:
    wie (fast) immer kann man genauso umgekehrt argumentieren :( :
    Da § 27 (resp. die SprengVwV) besagt:
    So ergibt sich, dass also nur das Verbringen, aber keinesfalls die Beförderung erlaubt sei ...
    dann nützt aber auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 (1) SpengV1 nichts ...
    Also unterscheide man folglich _verbindlich_ die Begriffe: 1) Beförderung i S. des ADR, 2) i. S. des SprengG und 3) den Wortsinn des Verbringens ....

    Oft kommt es mir so vor, als dass diese Wuselei vorsätzlich erzeugt ist:
    Man verliert die Lust und läßt es -

    ... jeder ruft:
    sein OA, seine Polizeidienstelle und das AfA an - Ergebnisse werden gesammelt :D
    Uuuups: War das nun eine verbotene Aufforderung zu einer DoS- Atacke ?
    Mom, ich ruf mal bei der Behörde an, ob die einen Beratungstermin frei haben, bevor ich den Post wegschicke.

    LG
    Thomas
     
  7. Beförderung von Explosiven Stoffen durch Privatpersonen:

    Die Vorschriften des ADR gelten nicht für Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.

    Die GGVSE regelt die Beförderung durch Privatpersonen wie folgt:

    Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmass (NEM) je Beförderungseinheit 3 kg nicht überschreiten.
    Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit 5 kg und bei Unterklasse 1.4 (sprich Silvesterfeuerwerk 1.4G,1.4 S) 50 kg nicht überschreiten.


    Also 50 kg (Brutto) Feuerwerk in den Kofferraum laden und dann Feierabend !!
     
    unkrautEx gefällt das.
  8. Dann frag ich mich nur, woher die 333Kg NEM stammen, die hier immer wieder rumgeistern. Ist dass vielleicht die Menge, die ohne Warntafeln etc. im gewerblichen Bereich transportiert werden darf?
     
  9. die 333kg NEM stammen aus dem ADR und bezeichnen die höchste NEM-Masse, die für UN-Nr. 0336, Kat 1.4 G als Freimenge transportiert werden darf.
    Die Freimenge für Kategorie 1.1 G - 1.3 G liegt wesenlich niedriger, ich kann mich nur im moment nicht an die genaue zahl erinnern
     
  10. Heisst also ADR (gewerblicher Transport) erlaubt 333Kg NEM (1.4G) ohne Auflagen zu beachten (Warntafeln etc.)

    GGVSE erlaubt dem Privatmann 50Kg Brutto (1.4G)

    Kann man das so vereinfacht darstellen oder ist da noch irgendwo was kompliziertes versteckt was ich übersehe?
     
  11. beim gewerblichen adr-transport muss man mitführen:

    • Ware (ohne bringts nichts)
    • 2kg Pulverlöscher
    • Frachtbrief/Beförderungspapiere
    • Warnweste ?
    • Lieferschein o.ä. ?

    bei den letzten zwei bin ich mir im moment nicht sicher, aber da die weste in österreich vorschrift ist habe ich die sowieso dabei
     
  12. keiner Spricht hier vom Gewerblichen Transport!

    Meine frage bezieht sich rein auf dem Privaten bereich.
     

  13. Warnweste ist zwingend vorgeschrieben, 2kg Löscher, nur bei sehr kleinen Mengen und Fahrzeugen, Bei einem Sprinter müssen es schon ein 2kg und ein 6kg löscher sein, bei 7,5t sogar 2 6kg löscher
    Lieferschein muß nicht sein. Beförderungspapier reicht eigentlich aus. Dazu kommen noch die perönliche Schutzausrüstung, sowie 2 selbststehende Warnzeichen (Warndreieck und Warnleuchte), Unterlegkeil. Und ab einer gewissen Menge (siehe Tabelle ADR 1.1.3.6) musst Du Dein Fahrzeug auch noch bunt machen (Warntafeln aufklappen und Gefahrzettel dran) und auf jeden Fall eine gültige ADR Bescheinigung des Fahrers.

    @ sancho. Auflagen sind trotzdem zu befolgen, es müssen nur keine Fahrzeugkennzeichnungen vorgenommen werden.
     
  14. Thema verfehlt!
     
  15. ich erinnere mich mal gehört zu haben, dass man als privater endkunde überhaupt nicht an das adr gebunden ist - also dürfte man theoretisch das ganze auto mit feuerwerkkörpern vollstopfen. mal abgesehen davon, dass man die 333kg NEM sowieso nicht in ein "normales" auto hineinbekommt
     
  16. @df311 und Pyroshow_an:

    PyroJupp hat die Antwort doch oben schon gegeben:

    Meine Gegenfrage bezog sich nur noch auf die 333Kg NEM die hier immer wieder durchs Forum geistern, auch das ist jetzt meiner Meinung nach geklärt. Ab 334Kg NEM ist das Fahrzeug zu beflaggen, darunter nicht. ADR-Ausrüstung ist mitzuführen...

    ADR findet keine Anwendung bei Privatpersonen...wenn ich das jetzt alles richtig verstanden habe

    (Ich glaub es hilft nichts, ich muss mich mal durch die ganzen Gesetze und Bestimmungen durchackern...ist ja schlimm mein Halbwissen)

    Gruß
    George
     
  17. Hallo,

    habe heute vom Gewergeaufsichtsamt Antwort bekommen.
    Im Privaten bereich, darf man das ganze Jahr ohne irgend eine Genehmigung Feuerwerkskörper 1.4 befördern bis 333 kg NEM.
    So der nette Herr Wild.
    Er muss es wissen, er ist für Sprengstoffe bei uns zuständig.
     
  18. Und offensichtlich mal wieder reine Auslegungssache, wenn ich mir die genau definierten Regeln, die uns PyroJupp zur Verfügung gestellt hat, ansehe...

    Typisch (armes, armes) Deutschland. Hier ist es schwieriger eine genaue Auskunft zu bekommen, als ´nen Sechser im Lotto...:eek:
     
  19. Ich hoffe du hast es dir schriftlich geben lassen, nicht dass irgendjemand den anderen Wert zu Grunde legt falls es mal zu einer Kontrolle kommt. (Warum kann es nicht einfach eine klare Aussage geben, die überall nachzulesen ist? ist glaub ich zuviel verlangt hier in Deutschland)

    Effektiv sind wir also wieder so schlau wie vorher...GGVSE sagt 50kg brutto, ADR (in diesem Fall auch Gewerbeaufsichtsamt) sagt 333kg NEM...
    Scheint dann echt Glücksspiel zu sein, an welchen Beamten man da gerät...
     
  20. Ich habe es schriftlich!
    Die eigendliche Frage war ja darf man es überhaupt, ohne das man eine Genehmigung hat.
    Es wird wohl keiner 333 kg NEM in sein Auto backen und zu unserem Treffen Fahren:joh: .
     
  21. Ich wiege das FW jedenfalls nicht, bevor ich es ins Auto lade. Und das würde ich der Polizei auch nicht raten.

    Wenn der Kofferraum zu ist, kommt eh kein Polizist auf die Idee einen anzuhalten.
     
  22. @Pyroshow an: Interessantes Statement, in der Tat! Allerdings wäre mir ein Paragraph, in dem das eindeutig geregelt ist, lieber um mich im Fall der Fälle darauf berufen zu können...
    Das Problem ist das den Ordnungskräften zu erklären, wenn sie einer anderen Ansicht sein sollten.
    MEINER Ansicht nach ist immer noch die beste Versicherung gegen Unbill mit unseren "Argusaugen" eine Ausnahmegenehmigung. Ob die nun den Aspekt des Transportes mit einschliest oder nicht, sie weist aber auf den Zweck des Transportes hin! Und das das ganze im erlaubten, vom Gesetz gebilligtem, Rahmen abläuft. Und das wird unseren Strassenhütern wahrscheinlich eher einleuchten als irgendwelche Erklärungsversuche oder Schreiben von Ämtern
    Und eben nicht das dann nach deinem Posting ein jeder mit Batts und Knallern im Kofferaum umherfahren kann und wenn er halt erwischt wird sich darauf berufen kann das er nicht irgendwo illegal böllern wollte sondern die Sachen einfach Silvester im Kofferraum vergessen hat:)) Genau das (illegal böllern) denken die nämlich! In eurem Fall lässt sich das dann aufklären (angemeldetes Feuerwerkstreffen), in anderen Fällen mag das nicht so einfach da liegen. Und nach dem Statements deiner Behörde darf dann ein jeder mit Kl.II herumfahren? Ehrlich, glaub ich nicht das das so einfach ist...
    Tja, Deutschland, einig Paragraphenland....
    @ice fire: Da war wohl eher der Wunsch Vater des Gedanken ;) Mal abgesehen das ich das schon selbst erlebt habe...
    Kleines Beispiel gefällig? Auch wenn ich mich da jetzt einer Gesetzesübertretung beschuldige...
    Ich habe letztes Jahr einem Arbeitskollegen zwei Tage vor dem offiziellen Verkaufsbeginn für Silvesterfeuerwerk zwei Kl.II-Batterien mitgegeben. Er weiß das ich die besten kenne und wollte halt auch mal was besseres als die Aldi 100-Schüsser:)) Da ich ihm an diesem Tag das letzte mal traf, habe ich ihm die Sachen halt mitgegeben. Wir sind ja alle nur Menschen, oder? Dummerweise standen auf seiner Heimfahrt Polizisten an der Strasse die nichts anderes vorhatten als ihm (das erste mal in seinem Leben!) rauszuwinken zur Kontrolle. Und, oh Wunder, die wollten seinen Kofferraum sehen...
    Ist aber nichts passiert, sie haben nur geschaut ob die Batts auch alle BAM-Nummern hatten, dann haben sie ihm viel Spass damit gewünscht...
    Hätte können ins Auge gehen, mache ich bestimmt nicht mehr....
    .
     
  23. @ Pyrodaemmi

    Es scheind aber wirklich so zu sein, dass die Polizei nicht´s dagegen machen kann, wenn man mit FWK durch die gegend Fährt. Sonst würde Herr Wild diese Aussage nicht machen.

    entspr. der Anlage A zum ADR dürfen Gegenstände der Klasse 1.4 G bis zu einer NEM von 333 kg verbracht werden. Bei Klasse II Feuerwerk handelt es sich i.d.R. um 1.4.G

    Gegen eine Verbringung in Ihrem PKW bestehen daher bei Einhaltung o.g. Mengengrenze keine Bedenken.

    Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie sich für den Abbrand eine Ausnahme vom Abbrennverbot einholen müssen.

    Das ist die Antwort, wo ich auf mein Schreiben bekommen habe.

    Gruß
    Wolfgang
     
  24. Hallo Wolfgang,

    leider muss ich Dir sagen, dass deine dir vorliegende Aussage vom Amt schlicht und einfach falsch bzw nur ein Teil der ganzen Wahrheit ist.

    Gemäß ADR 1.1.3.1 gilt das ADR nicht für die Beförderungen, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsrechtlich abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind............

    Was aber nicht heisst, dass jetzt Polen offen ist und du transportieren kannst bis die Achse bricht. Grundsätzlich gilt in Deutschland die GGVSE, die sich ja auf das ADR (was ja in allen Unterzeichnerländern gilt) bezieht und zusätzlich einzelstaatliche Ausnahmen(also hier für Deutschland) beinhaltet.


    Fazit. Du darfst bis zu 50 kg Brutto im Auto transportieren.

    Nicht mehr und nicht weniger.

    Also bei Batts eigentlich gar nicht soviel.

    Skyflower
     
  25. Es geht ja auch nicht darum, riesige Mengen zu transportieren.

    Die frage kam deswegen zu stande, weil wir zum Treffen jeder FWK mitgebracht hatten und dies auch wieder so machen möchten.
    Es dann aber plötzlich eine Meinung gab, dass man das ohne Ausnahmegenemigung nicht dürfte, was aber schlicht und einfach gesagt falsch ist.
    Wenn jemand seine 4 bis 5 übrig gebliebenen Batterien von Silvester zum Treffen mit bringen will, bedarf es keinerlei Genehmigung.
    Nur das war mir wichtig.

    Gruß
    Wolfgang
     
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