Museum Änderungen der Gesetzeslagen - The Urban Legends!

Dieses Thema im Forum "Museum, Firmen, Historie" wurde erstellt von CannonCracker, 7. Januar 2011.

  1. In den Uraltvideo, welches leider nicht mehr bei Youtube ist, hat man gesehen wie auf den Hexagonbündel der Papierbogen draufgeklebt wurde. Danach kamen einfach Löcher rein und man konnte schnell alle Böller füllen.
    Die Papierreste habe ich übrigens auch schon bei alten Böllern gesichtet, vielleicht wurden früher halt die Reste einfach gründlicher beseitigt?
     
  2. Genau dieses Papier meine ich. Papier und die Holzhilfe zusammen wäre bestimmt überflüssig. War aber auch nur eine Vermutung.
     
  3. Dann kommt Pyroart und lässt das SP wieder abwiegen bzw auf einfachste Weise Volumina abfüllen, das Ganze dann ohne “Sollbruchstelle“ ubd da ist er der neue Böller :) etwas teuerer aber gut ( hoffentlich)
     
  4. Ich habe die Gesetzestexte noch ein Stück weiter zurückverfolgt; interessanterweise datieren viele der unter 1977 aufgeführten Details ins Jahr 1969 zurück. Die Lage 1969, und der entsprechend abgeänderte 1977-Beitrag von CannonCracker:


    23. Dezember 1969 (2. DV Sprengstoffgesetz)
    23. November 1977 (Einführung der 1. SprengV)
    @CannonCracker: "P II" habe ich nicht gefunden im Gesetz; welcher Paragraph war das? (Auch um zu prüfen, ob dies 1969 schon da war).

    Ein bundesweites Verwendungsverbot habe ich 1969 nicht gefunden, eher eine "stille Zeit" durch Abgabeverbot vom 01.12. bis zum 26.12. Es kann natürlich sein, dass es dafür es in den Regelungen der einzelnen Bundesländer Einschränkungen gab.
     
  5. Genial ... und ich dachte schon, ich stehe alleine mit dem Wissensdrang da :) Nun haben wir endlich den fehlenden Teil zum "neuen" 1969er SprengG.

    "P II" ist in Anlage 2 unter Zeichen zu finden (IV. Pyrotechnische Gegenstände).
     
    Bilsom gefällt das.
  6. Das stimmt mit Angaben in alten Katalogen überein, die man bei der Feuerwerkskiste bestaunen kann. Im Moog-Katalog von 1972 und F.K.W./Keller von 1970 zumindest. F.K.W. bietet sogar Sortimente an, die im Jahr "als Polterabend-Feuerwerk" gut absetzbar seien "(außer 1. - 26. Dezember)".
     
  7. Hallo liebe Pyrologen,

    den Fund von Vesuvio habe ich zum Anlass genommen, meinen ersten Beitrag zu überarbeiten und noch weiter in der Zeit zurück zugehen. Die Vorschriften lagen zu dieser Zeit bei den Bundesländern. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sämtliche Länder eine identische gesetzliche Grundlage hatten, zumal die Bundes-/Reichsbehörden CTR und MPA für die Zulassung zuständig waren. Für das Beispiel habe ich das Land Hessen aufgeführt. Die Veröffentlichungen der Gesetzesänderungen müssen also nicht unbedingt mit anderen Ländern übereinstimmen und würden hier wohl auch den Rahmen sprengen, zudem die Dokumente in der Regel auch kostenpflichtig sind. Vor 1952/1953 gab es vermutlich kein offizielles Zulassungszeichen.

    Ansonsten sind zu den bekannten Dingen einige, vorher nicht genannte, Daten hinzugekommen inkl. eines kleinen Anrisses der Klassen III und IV. Besonderer Beachtung sollte im Zusammenhang mit aktueller Medienberichtserstattung das Jahr 1980 geschenkt werden, wo wir dann wieder beim Thema "Urban Legends" sind :joh: Des Weiteren habe ich alle gesetzlichen Grundlagen chronologisch aufgeführt, damit evtl. in Zukunft einiges leichter gefunden werden kann. Die erste Datumangabe ist nun das Inkrafttreten der jeweiligen Neuregelung. Naja, den Rest könnte Ihr ja selbst rauslesen ;)

    21. Februar 1953 (Verordnung über den Verkehr mit Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen, 20. Februar 1953)

    Generell:
    • Prüfstelle "Physikalisch-Technische Bundesanstalt", Auftrag über den Minister für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr
    • Zulassungszeichen "abgekürzte Bezeichnung der Prüfstelle + Prüfnummer + Klasse" (vermutlich CTR/MPA 1234 II)
    • Aufdruck mit Artikelbezeichnung, Zulassungszeichen, Hersteller|Logo
    • Abgabe an Personen unter 18 Jahren nicht erlaubt (außer Klasse I)
    • keine gefährlichen Splitter (außer Klasse IV)
    Klasse I:
    • Klassenbezeichnung "Feuerwerksspielwaren"
    • Aufdrucke in schwarzer Farbe
    • Aufdruck mit "Abgabe an Personen unter 18 Jahren erlaubt"
    • max. 3 g NEM (Schwarzpulver inkl. Leuchtsätze max. 2 g)
    • max. 2 g NEM Schwarzpulver oder 0,4 g anderer, nicht chlorathaltiger, Satz für Knallkörper
    • max. 1,5 mm Wandstärke von Papphülsen für Knallkörper
    • keine Pfeifsätze im Zusammenhang mit Knallsätzen
    Klasse II:
    • Klassenbezeichnung "Kleinfeuerwerk"
    • Aufdrucke in grüner Farbe
    • Aufdruck mit "Verboten ist die Abgabe an Personen unter 18 Jahren"
    • max. 50 g NEM
    • max. 1000 g NEM für verdichtetes Bengalpulver (keine Beschränkung für loses)
    • max. 30 g NEM für Raketen
    • max. 10 g NEM Schwarzpulver oder 3 g anderer Satz für Knallsätze (z. B. BKS)
    • max. 3,5 mm Wandstärke für Knallkörperhülsen
    • max. 2 mm Wandstärke und 3 Umwicklungen mit geleimter Hanfschnur mit max. 2 mm Durchmesser für gewickelte Knallkörper (z. B. kub. Kanonenschlag)
    Klasse III:
    • Klassenbezeichnung "Gartenfeuerwerk"
    • Aufdrucke in blauer Farbe
    • Aufdruck mit "Abgabe nur gegen Vorlage behördlicher Erlaubnis" und "Gebrauch nur nach Anweisung"
    • max. 250 g NEM
    • max. 75 g NEM für Raketen, Feuerräder und Tourbillons
    • max. 100 g NEM Schwarzpulver oder 50 g anderer Satz für Knallkörper
    • max. 50 g NEM für Blitzknallbomben
    Klasse IV:
    • Klassenbezeichnung "Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke"
    • Aufdruck mit "T" in einem Kreis (keine Farbvorschrift)
    • Aufdruck mit "Nur für den vorgesehenen Zweck verwenden!"
    Klasse V:
    • Klassenbezeichnung "Großfeuerwerk"
    • Aufdrucke in roter Farbe
    • Aufdruck mit "Abgabe nur gegen Vorlage eines Sprengstofferlaubnisscheines"
    1. Januar 1955 (Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen, 12. November 1954, Artikel 1/2)

    Generell:
    • Änderung der Prüfstelle von "Physikalisch-Technische Bundesanstalt" auf "Bundesanstalt für mechanische und chemische Materialprüfung" (Gründungsjahr der BAM)
    Klasse IV:
    • Gegenstände ohne schriftlicher Erlaubnispflicht (z. B. Blitzlichtpulver) müssen mit einem "T" im spitzstehendem Quadrat gekennzeichnet werden (Rest weiterhin mit Kreis)
    15. Dezember 1956 (Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen, 27. November 1956, Artikel 1)

    Klasse I:
    • kein Schwarzpulver/Nitratmischungen in Knallsätzen (Knallkörper-Verbot)
    • keine Pfeifsätze und Raketen
    Klasse II:
    • max. 20 g NEM für Raketen
    • max. 10 g NEM Schwarzpulver für Knallsätze (BKS-Verbot)
    • keine Pfeifsätze mit kombinierten Knall- oder Leuchtsätzen
    Klasse III:
    • max. 100 g NEM Schwarzpulver oder 50 g anderer Nitratmischungen für Knallkörper
    1. Dezember 1968 (Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen, 9. Dezember 1968)
    • keine relevanten Änderungen
    1. Januar 1970 (Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe, 23. Dezember 1969)

    Generell:
    • Zulassungszeichen BAM + Klassenzeichen + Kennnummer (z. B. BAM-P II-1234)
    • Aufdruck mit Artikelbezeichnung, Zulassungszeichen, Hersteller|Logo, Importeur|Logo, Bruttogewicht der Verpackung
    • keine gefährlichen Splitter (alle Klassen)
    Klasse I:
    • Klassenzeichen "P I"
    • Änderung der Klassenbezeichnung auf "Feuerwerkspielwaren"
    • Aufdruck mit Altersfreigabe nicht länger vorgeschrieben
    Klasse II:
    • Klassenzeichen "P II"
    • Änderung des Aufdrucks in "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten"
    • Überlassungsverbot vom 1. bis 26. Dezember
    • max. 2500 g NEM für verdichtetes Bengalpulver (keine Beschränkung für loses)
    • max. 20 g NEM für Raketen (10/10 g, bei Leitwerkraketen Ausnahmen bis 25 g möglich)
    • max. 3,5 mm Wandstärke von Papphülsen für Knallkörper (z. B. zyl. Kanonenschlag)
    • max. 150 g/m² Grammatur für lose Papierhülsen für Knallkörper (z. B. China-Böller)
    • Papier-/Kunststoffhülsen dürfen die Wirkung der 3,5 mm Papphülsen nicht überschreiten
    • max. 100 m Steighöhe für Raketen
    • max. 8 m Splitterwurf
    Klasse III:
    • Klassenzeichen "P III"
    • Änderung des Aufdrucks in "Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis zum Abbrennen"
    • max. 100 m Steighöhe für Raketen
    Klasse IV (ehemals Klasse V):
    • Klassenzeichen "P IV"
    • Änderung des Aufdrucks in "Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis"
    Klasse T (ehemals Klasse IV):
    • Klassenzeichen "T1" und "T2"
    • Aufdrucke in brauner Farbe
    • Änderung des Aufdrucks in "Nur für den vorgesehenen Zweck zu verwenden"
    30. Oktober 1971 (Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Sprengstoffgesetz, 29. Oktober 1971, Artikel 1)

    Klasse IV:
    • Wegfall des Klassenzeichen (... da nicht Zulassungspflichtig)
    1. September 1974 (Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Sprengstoffgesetzes, 16. Juli 1974, Artikel 1)

    Klasse II:
    • Änderung des Überlassungsverbotes auf 1. November bis 26. Dezember
    • Wegfall der max. 25 g Ausnahmeangabe für Leitwerkraketen
    • max. 10 mg für chlorathaltigen Knallsatz (z. B. Party-Knaller)
    1. August 1976 (Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Sprengstoffgesetzes, 28. Juni 1976, Artikel 1)

    Generell:
    • es muss die Herstellungsstätte aufgedruckt werden
    Klasse II:
    • Änderung des Überlassungsverbotes auf 1. November bis 27./28. Dezember
    1. Dezember 1977 (Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz, 23. November 1977)

    Generell:
    • bis auf Klasse II entfallen alle Farbvorschriften der Aufdrucke (schwarz=I, blau=III, rot=IV, braun=T)
    • max. 100 m Steighöhe
    Klasse I:
    • max. 3 g NEM (ohne weitere Einschränkungen)
    • keine Pfeifsätze, Party-Knaller und Raketen
    Klasse II:
    • Verwendungsverbot vom 2. Januar bis 30. Dezember
    • es können Beschränkungen für den Abbrand am 31. Dezember und 1. Januar erlassen werden
    • Wegfall von losem Bengalpulver
    • Wegfall der Steighöhenbegrenzung für Raketen (gilt nun für alle Artikel)
    • max. 1 m Steighöhe für Schwärmer
    • keine brennenden oder glimmenden Splitter für Knallkörper
    Klasse III:
    • Änderung der Klassenbezeichnung auf "Mittelfeuerwerk"
    • Änderung des Aufdrucks in "Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis zur Verwendung von Gegenständen der Klasse III"
    Klasse IV:
    • Änderung des Aufdrucks in "Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis zur Verwendung von Gegenständen der Klasse IV"
    1. Juli 1978 (Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz, 23. Juni 1978)
    • keine relevanten Änderungen
    1. September 1980 (Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, 3. Juli 1980)

    Klasse II:
    • zusätzliches Verwendungsverbot vom 31. Dezember vor 18 Uhr und 1. Januar nach 1 Uhr in dichtbesiedelten Wohngebieten (nur bei behördlicher Anordnung)
    1. Juli 1983 (Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, 20. Juni 1983)
    • keine relevanten Änderungen
    1. Januar 1987 (Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, 26. November 1986, Artikel 1)

    Generell:
    • max. 115 dB(A) in 8 m für Knallkörper
    Klasse II:
    • Änderung des Überlassungsverbotes auf 1. Januar bis 27./28. Dezember
    • Wegfall der Uhrzeiten bei dem Verwendungsverbot und Reduzierung auf Knallkörper
    • Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen nicht aufbewahren und verwenden
    1. Februar 1991 (Verordnung zur Änderung sprengstoffrechtlicher Vorschriften, 19. November 1990, Artikel 1)

    Klasse I:
    • Änderung der Klassenbezeichnung auf "Kleinstfeuerwerk"
    • kein direktanzündbarer Antrieb
    Klasse II:
    • Wegfall von Satzmengenausnahmen für Leitwerkraketen
    • Aufdruck in grüner Farbe ist nicht länger vorgeschrieben
    1. November 1993 (Verordnung zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung, zur Aufhebung der Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung und zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, 26. Oktober 1993, Artikel 2)

    Generell:
    • der Hersteller/Importeur muss die Anschrift und Telefonnummer angeben
    1. Januar 1995 (Markenrechtsreformgesetz, 25. Oktober 1994, Artikel 34)
    • keine relevanten Änderungen
    1. September 1998 (Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften, 23. Juni 1998, Artikel 2)

    Klasse I:
    • max. 10 mg für chlorathaltigen Knallsatz (z. B. Party-Knaller)
    • max. 120 dB (AI) in 1 m
    • keine aufsteigenden Gegenstände, Batterien, Kombinationen, Schwärmer, Pfeifsätze und Raketen
    Klasse II:
    • Wegfall von Bengalpulver
    • max. 200 g NEM für Batterien und Kombinationen (je Einzelteil weiterhin 50 g)
    • max. 25 g NEM insgesamt für Knallsätze innerhalb von Batterien und Kombinationen (nur Schwarzpulver)
    • max. 6 g NEM Schwarzpulver für Knallsätze
    • Batterien und Kombinationen mit mehr als 50 g NEM benötigen eine Ersatzanzündung
    • max. 20 cm Steighöhe für Schwärmer
    • max. 120 dB (AI) in 8 m
    • Party-Knaller werden in Klasse I eingestuft
    30. Oktober 2001 (Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung, 29. Oktober 2001, Artikel 338)
    • keine relevanten Änderungen
    1. Juli 2003 (Zweites Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften, 1. September 2002, Artikel 2)

    Klasse IV:
    • Einführung des QS-Verfahren
    1. April 2003 (Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts, 11. Oktober 2002, Artikel 13)
    • keine relevanten Änderungen
    26. November 2003 (Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, 25. November 2003, Artikel 284)
    • keine relevanten Änderungen
    31. Dezember 2006 (Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften, 15. Juni 2005, Artikel 2)

    Klasse II:
    • Schwärmer und Gegenstände mit Pfeifsatz sind nur als Baugruppe von Raketen, Batterien oder Kombinationen zulässig (Heuler-Verbot)
    1. November 2006 (Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, 31. Oktober 2006, Artikel 390)
    • keine relevanten Änderungen
    1. Oktober 2009 (Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes, 17. Juli 2009, Artikel 2)

    Generell:
    • EU-Änderungen (CE-Zeichen, Kategorie 1|2|3|4|T1|T2|P1|P2, Zulassungszeichen F1|F2|F3 [...])
    Klasse I:
    • min. 1 m Sicherheitsabstand
    • keine Knallkörper, Knallerbatterien, Blitzknaller und Blitzknallerbatterien
    Klasse II:
    • min. 8 m Sicherheitsabstand
     
  8. 1970 Überlassungsverbot vom 1. bis 26. Dezember :D
    Pfeifsatz und Kombinations Verbote für Kat 1 bzw Klasse 1 wurden demnach nie aufgehoben. Wie kann es dann die XXL Spinballs von Panda geben? Als ich Panda seiner Zeit darauf anschrieb antwortete man mir die BAM habe keine Einwände. Also muss es doch irgendwann eine Änderung gegeben haben.... :confused:
     
  9. Und seit wann gibt es 500g NEM???
    BG
     
  10. Danach dürfte es die Jorge-Batterien eigentlich auch nicht geben, oder? Also muss da irgend eine Änderung fehlen.
     
  11. Ich hatte irrtümlich eine unvollständige Fassung gepostet. Der alte Beitrag wurden nun geändert (danke Pyro :)). Die interessierten Personen können sich nun an die pyrotechnische Vogelfreiheit der 50er Jahre erfreuen :blintzel:

    Der Teil mit den EU-Änderungen ist unvollständig. Ich habe keine Einsicht in die ganzen Normenwerke und möchte es mir dafür auch nicht extra kaufen. Zudem gab es mittlerweile auch wieder Änderungen (zwei oder drei Stück [seit 2009]). Wenn mir jemand die Dokumente als PDF übersenden kann, bin ich gerne bereit dies mit einzuarbeiten. Mir fehlt bei der Sache ehrlich gesagt noch der ganze Durchblick.

    500 g/600 g-Batterien sind seit dem 01.10.2009 zulässig.

    Bis zur letzten Fassung der 1. SprengV (31.10.2006) war die Ersatzanzündung vorgeschrieben, scheinbar ist dieser Punkt wieder entfallen (siehe oben, EU). Denn genau die Jorge-Batterien sind mir dazu auch in den Sinn gekommen. Jorge kam direkt nach der EU-Harmonisierung auf den Markt. Über die Anzündung wird es auf jeden Fall Regelungen geben. Stichwort: Lesli ./. Stoppinen

    Pfeifsätze in Kat. 1 sind lt. der 1. SprengV zulässig: "keine Knallkörper, Knallerbatterien, Blitzknaller und Blitzknallerbatterien"
    Was die EU-Normen sagen, weiß ich leider nicht.
     
    Mathau gefällt das.
  12. Ärstens: als Einzelgegenstand wären sie in D ja eh Erlaubnisvorbehalt unterstellt (falls es sie denn gäbe).
    Zweitens sagt die EN 15947-2
    Meinem ersten Reflex nach: keine Pfeiffsätze in Kat.1.

    LG
    Thomas
     
  13. unkrautEx, dein Punkt zweitens passt nicht, weder zum vorangehenden Beitrag noch zum englischsprachigen Zitat ???
     
  14. Dumme Frage mal, wenn Pfeifsätze erlaubt sind weil sie nicht hinter" keine.... " stehen, dann müssten ja eigentlich zum Beispiel Raketen auch erlaubt sein :confused:
    1998 stand da noch keine..... Pfeifsätze.... Raketen....
     
  15. Nein, nicht separat. Was und wieviel in welche PtGs rein darf, ist in einer entsprechenden Norm festgelegt. Pfeifsätze sind mW (keine Stelle gesehen) nicht ausgeschlossen, sonst hätte die BAM das wohl auch kaum durchgewunken. Die restlichen vier Artikel hat der deutsche Gesetzgeber nochmal separat aufgelistet (warum auch immer). Vielleicht will man typenunabhängig sowas nochmal auschließen. Da die entsprechenden Artikel normalerweise aber erst ab Kategorie 2 vorgesehen sind (weshalb man die Raketen etc. nicht nochmal aufführt), kann ich mir das nicht absolut erklären.
     
  16. @Knaller:
    Jetzt hast Du mich ganz kirre gemacht :D

    Die aktuelle Frage lautet doch:
    Sind Pfeifsätze in Kat.1 möglich ? (jedenfalls hatte ich es so verstanden.)
    Rahmenbedingung (von der ich ausging): Lage in D für Nichterlaubnisinhaber.
    Wenn das so richtig sei, antworte ich:
    1) Nach SprengG, §20(4), in Verbindung mit 1.SprengV, §4 sind sie (klassenunabhängig) als Einzelgegenstand dem Erlaubnisvorbehalt unterstellt.
    2) Als "Nichteinzelgegenstand", sprich als Teil einer Kombination oder eines Verbundes (wie das englischsprachige Zitat aussagt) sind sie nach der EN als Kat.1 nicht zulässig.

    So bin ich auf die Idee gekommen, beide Aussagen miteinander zu verknüpfen, was mich zu dem Schluß verleitet hat, dass Pfeifsätze in Kat.1 nicht möglich sind.


    ... steh' ich auf dem Schlauch ?
    ... hab was vergessen ?
    Keine Ahnung :joh:
     
  17. Hm, ein Knaller hat dir hier nie geantwortet, nur der Knaller! *g*

    Um die Frage ging es (auch wenn sie jetzt nicht ganz ins Thema passt).
    Da sowohl Panda die Artikel importiert(e) und verkaufte und die BAM diese zugelassen hat muss es ja jetzt möglich sein.
    Du bist da scheinbar falsch eingestiegen, denn deine Antwort bezieht sich so wie ich das sehe auf
    Jedenfalls ist in der Satzmengentabelle wie in den deutschen Rechtstexten kein Ausschluss von Pfeifsätzen für die Kategorie 1 zu finden. Dein Vorbehalt gilt halt nur für reine Pfeif-ptGs der F2 (warum auch immer:rolleyes:). Und das SprengG hat doch mit allem hier nix zu tun, jedenfalls nicht die §§4 und 20. Ok, nicht in dem konkreten Fall.:)

    @CannonCracker: die Mindestabstände sind auch eher Grundvorgaben, sie können gegebenenfalls auch verkürzt werden. Da passt die Einfügung in deine Auflistung so nicht ganz mMn.
     
  18. Auf jeden Fall muss es möglich sein. CE kommt vom TÜV aus Ungarn nebst BAM-ID aus Deutschland. Also müssen (kombinierte) Pfeifsätze erlaubt sein. Falls Panda hier wieder für die BAM getrickst hätte, wäre es mittlerweile bestimmt aufgeflogen.

    Ganz streng genommen, hätte es nach dem Heuler-Verbot ab 2007 auch keine Zauberflöten & Co. geben dürften, denn gemäß gesetzlicher Definition sind es Einzelgegenstände mit ausschließlichem Pfeifsatz. Unter dem alten Recht hatte die BAM über § 6 Abs. 2 der 1. SprengV einen Ermessensspielraum ... im positiven als auch negativen Sinne. Die Paragrafen gibt es zwar heute noch, jedoch nicht mehr auf pyrotechnische Gegenstände bezogen. Sehen evtl. nun die EU-Gesetze Spielraum vor?

    Den Punkt mit dem Sicherheitsabstand werde ich für die kommende Fassung anpassen, Danke Knaller!.
     
  19. Wusste ja garnicht das wir mal BKS Böller hatten. Danke für die Berichte.
     
  20. Ich hab Mist gebaut :eek:
    Verbesserung: Ich hab anstatt §20(4) SprengV1 den §20(4) SprengG getiptt.
    Stimmt so natürlich nicht. Ist SprengV1.
    ... und wenn man das mal genau durchliest, merkt man auch, dass dieses Pfeiffsatzverbot eben NICHT klassenunabhänig, sondern beschränkt auf Kat. 2 ist.
    ... und demnach keinen Bezug mit Kat.1 hat.
    Sorry. :(

    Thomas
     
  21. Richtig - das sind echt hochinteressante Ergebnisse.... die Kollegen die hier die Fakten zusammengetragen haben bekommen ein fettes Lob dafür.

    Vermutlich jeder von uns hat sich diese Fragen oft gestellt... nicht nur weil früher "alles" besser war.

    Aber die Vorstellung, 3g Blitzsatz in Böllern legal haben zu können ;) das wäre ein Traum (heute wäre ich dagegen, hätten wir das seit 30 Jahren und die Menschen würden verantwortlicher damit umgehen - 100%tige Unterstützung).
     
  22. Voll deiner Meinung. Ich würde auch maximal 1,1g BKS persönlich verantworten. Akso quasi einen Weco 1309er. Das wäre das beste was Deutschland je haben könnte!

    Ich träume mal weiter von solchen Schmankerln :):):)
     
  23. Was die EU-Anpassungen angeht, da ist vieles halt vom Gesetz in die Normen gewandert. Diese muss man sich recht kostspielig zulegen oder Einsicht erhalten. Dass die Lizenzzahler und -geber kein Interesse an kostenloser Informationsverbreitung haben, dürfte klar sein. Mit ein paar Sachen, die du ja z.T. schon erwähnt hattest, kann man aber einigen Punkten für Aufklärung sorgen. Einiges wandert auch durchs Forum, man muss es nur finden und herausfinden, ob's stimmt.

    Die diversen Artikel mit Pfeifeffekt kommen vermutlich so durch wie auch die TK XXL von Lesli: es sind halt keine "reinen" Pfeifsätze, sondern mit Funken und weiteren Effekten versehene ptG. Eine reine Pfeifrakete würde so wohl durchfallen, steigt sie zusätzlich mit Glitter auf und hat Crackling oder einen Knall am Schluss, müsste sie bestehen können.
     
  24. Warum gab es eigentlich in den 80ern auch Böller mit BKS in Klasse ll wenn dieses bis dahin längst verboten war?
     
  25. Im Falle der China Böller war wohl eher Schwarzpulver mit BKS-Anreicherung wie in den China Böller B in der Pappschachtel von Moog-Nico oder die berühmt berüchtigten Nitrat Lightning D-Böller aus Mitte der 80er Jahre enthalten.
    BKS dagegen in irrtümlich an- oder ausgelieferter Ware, die eigentlich für das europäische Umland bestimmt war siehe Weco (Reibe)Böller A mit Blitzsatz als reiner Exportartikel, von dem auch wenige Exemplare im Inland ausgegeben wurden.
    Es gibt bestimmt noch ein paar weitere Beispiele, aber bewusst wurden seit dem Erlass in den frühen Jahren der BRD denke ich keine Knaller mit reinem Blitzknallsatz mehr in Deutschland ausgeliefert.
    Denken heißt aber nicht wissen :)
     
    Mathau gefällt das.
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