Bestimmung Gebühren für eine Anzeige eines Feuerwerks nach §23 Abs.3 und 4 der 1.SprengV ?

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Farben im Himmel, 20. April 2013.

  1. Wenn man im Besitz einer Erlaubnis nach §27 des Spreng G ist ( in meinem Fall für Kat.1-3 ) und ein Feuerwerk der Kat.2 veranstalten möchte muss dieses ja zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden.

    Für die Anzeige des beabsichtigen Feuerwerks gilt ( wie im Schein erwähnt und eingedruckt) der §23 Abs.3und 4 der 1 Spreng V.

    Soweit so gut...

    Jetzt zu meiner Frage kann die Behörde irgendwelche Gebühren dafür verlangen ?

    Habe im Internet eine höchst fragwürdige Sache gesehen indem von einem Landkreis für ein Bestätigungsschreiben der Anzeige eine Gebühr von 40 Euro verlangt wird :shocked::dontthinkso:???

    Ich dachte eine Anzeige nach §23 der 1 Spreng V ist kostenlos

    Auf welcher Grundlage können die so eine abstruse Summe für ein Antwortschreiben verlangen ?

    Wer kann mir dazu genaueres sagen und mich dazu aufklären ?



    Vielen Dank und viele Grüße an alle :)
     
  2. Also in Berlin kostet die Genehmigung € 30,68
    Ich habe aber auch schon irgendwo etwas davon gelesen, dass abhängig von Größe und Landkreis bis zu € 120,- verlangt werden - deutsche Bürokratie halt. Da zahlste wahrscheinlich schon Gebühren, wenn Du im Amtsfoyer nen Furz lässt ;)
     
  3. Tja eine Anzeige ist auch erstmal kostenlos, aber die Zuständige Behörde kann eine Gebühr verlangen. Das variert sicher auch nach Umfang deines Feuerwerks.
     
  4. Auf welcher Rechtsgrundlage kann die Behörde eine Gebühr verlangen ???
    Dafür hab ich doch die Erlaubnis nach §27 beantragt, bezahlt und bekommen, die mir das abbrennen von Feuerwerken nach Anzeige genehmigt.

    Wenn da jetzt nochmal Gebühren anfallen sollten dann hätte man sich ja gleich eine Ausnahmegenehmigung holen können, dafür brauch ich dann ja kein 27er...

    Kann mir nicht vorstellen mit welcher Begründung und auf welcher Grundlage die da Gebühren Verlangen dürfen wenn man im Besitz einer Erlaubnis ist, zumal das Feuerwerk ja auf privaten Besitztum zu privaten Zwecken stattfindet.
     

  5. Es geht hier nicht um eine AG sondern um das Anzeigen mit dem 27er Schein ;).


    "Genehmigt" werden muss da nix !
     
    Mannermau gefällt das.
  6. Also ich habe mal in Hannover mal nachgefragt. Dort bekam ich die Antwort das sich die Kosten nach der SprengKostV richten.

    Man kann dir dein Feuerwerk nicht verbieten bzw. es muss nicht genehmigt werden. Es können dir nur soviele Auflagen erlegt werden das es sich nicht mehr lohnt.
     

  7. Genehmigt werden muss da doch etwas. In verschiedenen Bundesländern (Bsp.: Berlin, Brandenburg, etc.) wird nicht nur nach Anzeige SprengG gegangen, sondern auch nach Landesimmissionsschutzgesetz. Und da ist es egal, ob per 7er, 27er oder Private Ausnahmegenehmigung. Die Gebühr steht in der jeweiligen Verordnung. In Berlin beispielweise ohne Ortsbesichtigung 30,68, mit Ortsbesichtigung 100,-. In Brandenburg ist es nicht eindeutig beschrieben. In der Verordnung steht, je nach Aufwand zwischen 20,- und 110,- Euro. Ähnlich ist es auch in manchen andere Bundesländern, wo aber jeweilige Kommunen nochmal unterschiedliche Verordnungen haben.
     
  8. Habe mir die SprengKostV gerade mal im groben durchgelesen, konnte da nirgendwo etwas finden das besagt das für eine Anzeige nach §23 der 1.Spreng V eine Gebühr erhoben werden kann.

    Falls die mir ein Antwort / Bestätigungsschreiben schicken, können die das Briefpapier, den Umschlag und die Briefmarke erstattet bekommen, ansonsten gibt´s von mir kein Cent :D
     
  9. § 31
    Begriff des Verwaltungsaktes

    Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihrer Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.


    Das wird immer wieder gerne genommen !!!!!!
     
  10. Das bedeutet ???

    Im Allgemeinen würde ich die komplette Spreng Kost V sowieso nicht annehmen, wenn mir da einer irgendwelche Kosten aufs Auge drücken möchte mit denen ich nicht einverstanden bin.
    Ganz einfach weil sie nicht 100% nachvollziehbar sind, denn darin stehen alle Preise in DM, obwohl die letzte Fassung 2005 geändert wurde.
    Sowas lächerliches habe ich ja noch nie gesehen... wie soll man sowas für Ernst und Rechtens nehmen...
     
  11. Das mit der Begründung des Verwaltungsaktes hatte ich auch schon öfters in den Genehmigungen bzw. Anzeigenbestätigungen.

    In den Kommunen, wo Sie rein nach SprengG gehen, schreiben die meistens Anzeigenbestätigungen, dort, wo sie auch nach Landesimmissionsschutzgesetz oder anderen Verordnungen gehen, sind es Genehmigungen.

    Nur mal als Beispiel:
    Hatte gestern ein Projekt in Dresden, wo ich eine öffentliche Grünfläche der Stadt Dresden für einen Privatanlass genutzt habe. Die Anzeigenbestätigung hat keine Gebühr gekostet, jedoch musste ich mit der Stadt Dresden für die Grünfläche einen Nutzungsvertrag eingehen, wo mir Nutzungsgebühren in Höhe von 30,- Euro in Rechnung gestellt wurden. Gleiches Amt, im Zuge der Anzeige, andere Gebührenauslegung.
    Ebenso hatte ich im März ein Projekt in Wilhelmshaven. Anzeigenbestätigung in Zusammenhang mit Zustimmung, da auch öffentliches Gelände. Dort haben sie die Gebühren als Verwaltungsgebühr gemäß Verwaltungskostengesetz deklariert.
    Mecklenburg Vorpommern macht zum Glück über Gewerbeaufsichtsamt nur Anzeigenbestätigung ohne Gebühr, genauso wie in Bayern, sowie größtenteils NRW, Hessen. Berlin und Brandenburg wie schon erwähnt meist über Landesimmissionsschutzgesetz. Niedersachsen und BW ist es kommunal unterschiedlich, genauso in Schleswig Holstein. Die restlichen nehmen gerne auch mal den Verwaltungsaufwand als Begründung (Verwaltungskostengesetz).
     
    unkrautEx gefällt das.
  12. Das mit dem Verwaltungsakt ist doch eine Frechheit, ich meine wozu gibt es die Ämter und die dort Angestellten, die von Steuergeldern bezahlt werden.
    Das ist die Aufgabe dieser Menschen, die warten doch teilweise nur darauf das ein Brief kommt (überarbeiten tut sich da fast keiner)
    Was ist daran so ein großer Akt, das ist normale Arbeit, eine Briefantwort zu schreiben, die sowieso schon von unseren Geldern bezahlt wurde.

    Für alles und jeden ******* nochmal extra Gebühren bezahlen, weil es irgendwelche Kostengesetze gibt, die an Dreistheit und Willkür kaum zu überbieten sind ist echt zum kotzen !

    Mal schauen was auf mich zukommt, wenn das was kosten soll werde ich darum streiten nichts bezahlen zu müssen und wenn nicht dann schieß ich mein Feuerwerk eben an einem anderen Tag ohne dafür Verwaltungsakt Gebühren bezahlen zu müssen...

    Mal abwarten, aber ich vermute stark das auch bei mir, die im ersten Beitrag von mir erwähnten 40 Euro verlangt werden.
     
  13. Manchmal machen die Ämter aus einer Anzeige gerne einen Verwaltungsakt wenn man z.B. in der Anzeige wichtige Punkte nicht angibt weil sie für einen selbstverständlich sind.
    Sowas wie:
    Wenn der Bearbeiter nun genau das hören will, kann er dir eine Verfügung schicken in der es drin steht und das kostet schnell mal 50,-€ Auaaua das tut weh aber beim nächsten mal beugt man vor.
    Mein Bearbeiter hier in meiner Gemeinde meinte auch ich müsste was bezahlen allerdings hatte ich das Gefühl das er mit dem Wort Anzeige nicht so recht was anfangen kann. Er rechtfertigt die Gebühr damit das er ja die Feuerwehr informieren müsste. Hää?? Die Absprache über die Sicherheitsmaßnahmen bezüglich des Brandschutzes treffe ich doch lieber direkt selber mit der Feuerwehr.
    Naja war ja nur mal ein Vorabgespräch um sich kennenzulernen, habe hier Vorort noch nichts angezeigt.
    Sehr positiv hab ich es in Bad Kreuznach empfunden. Kurz telefonisch vorgefühlt, die Dame sah das ganz locker. Anzeige abgeschickt, nie wieder was gehört und gut war. Allerdings habe ich schon gerne was schriftliches in der Hand man weiß ja nie...
     
  14. Also das mit dem Immissionsschutz habe ich auch schon gehabt, nichts desto trotz habe ich eine Anzeige nach nach SprengG gemacht, das habe ich dem Beamten auch gesagt.
    Der wiederum musste sich dann noch mal schlau machen.
    Danach wurde es dann eine Verwaltungs und Bearbeitungsgebuehr.

    Ja, die lieben Ämter
     

  15. Bei Kat.2 gilt 8m Sicherheitsabstand und an Silvester macht auch keiner einen Aufriss über Brandschutzmaßnahmen.

    Auf privatem Gelände, auf dem kein Fremder zutritt hat und bei dem alle nötigen Sicherheitsabstände und Maßnahmen die zur Benutzung von pyrotechnischen Gegenständen der Kat.2 eingehalten werden, kann eigentlich keiner etwas wollen.

    Das was die Ämter / Angestellten dort manchmal an den Tag legen ist reine Willkür bzw Unwissenheit und somit falsche Auslegungssache - das darf man sich nicht gefallen lassen.
     
  16. Ja du hast Recht aber an Silvester zündet eine Privatperson und als Scheininhaber bist du "Feuerwerker" und der hat eben Auflagen zu erfüllen. Spätestens wenn es zu Unfällen mit Schaden kommt wird ganz genau hingeschaut und nicht nur bei dir, da will der Bearbeiter beim Amt sich auch in Sicherheit wissen und keine Mitschuld tragen. Und das abklären der Brandschutzmaßnahmen ist bei Kat.2 auch eher sporadisch, es ist meistens eher ein Bescheid geben. Klar emfindet man manche Auflagen als Willkür aber was für den Einen Normal ist, ist für den Anderen eventuell etwas Unbekanntes.
     
    666 gefällt das.
  17. 1. Die meisten Ämter haben keine Ahnung wie sie mit Feuerwerken verfahren sollen und denken sich allerhand Mumpitz aus um z.B. ggf. ein Feuerwerk in ihrer ach so heiligen Kommune zu versagen. Die wühlen in ihren Regalen voll Gesetzestexten und ziehen irgendwelche Paragrafen raus, dabei ist eigentlich alles so kompakt für uns geregelt.
    Erfahrungsgemäß sind die wenigsten Leute in den Ämtern überhaupt mit der SprengG usw. vertraut. Selten halten sich Ämter an die SprengKostV.

    2. Da Pyrotechniker nach dem SprengG handeln gilt wie so oft: BUNDESgesetz vor LANDESgesetz.
    Das SprengG ist ein Bundesgesetz und darin ist alles beschrieben und vorgeschrieben wie verfahren werden soll.
    Das Landesimmissionsschutzgesetz ist wie der Name schon sagt ein LANDESgesetz und findet bei Befähingungsscheininhabern keinerlei Beachtung, da das Bundesgesetz dieses bereits berücksichtigt. Das Landesimmissionsschutzgesetz ist somit z.B. kein Versagungsgrund und alle Ämter die es bei mir bekannten Firmen trotzdem versucht haben, haben vor Gericht den Kürzeren gezogen. Wäre ansonsten auch massiv gewerbeschädigend wenn irgendein OA-Typ einer Firma ein Feuerwerk versagt, weil er die Landesimmissionsschutzgesetz-Karte mal wieder zieht.

    3. Befähigungsscheininhaber sind für Feuerwerke nur anzeigepflichtig und nicht genehmigungspflichtig. Ämter können begründete Auflagen erteilen und bei z.B. Reetdächern in der direkten näheren Umgebung das FW versagen oder bei Waldbrandgefahr in der Nähe eines Waldes.
     
  18. Hallo Pyro Pepe,

    Dein Beitrag war schonmal sehr Hilfreich zum Beispiel was das olle LimschG angeht! Danke dafür.

    Aktuell habe ich aber folgendes Problem:

    "Zur weiteren Bearbeitung benötige ich folgende Nachweise;
    1. Eine Lageskizze mit Kennzeichnung von Gebäuden, großen Anpflanzungen, sowie die
    Kennzeichnung und Entfernung zum Abbrennplatz. Bitte die Beschaffenheit des Abbrenn-
    platzes beschreiben (z.B. unbefestigt, loser Sand, gepflastert, usw.).
    2. Kopie Ihrer Erlaubnis nach § 27 SprengG.
    3. Nachweis Ihrer Haftpflichtversicherung.
    4. Schriftliche Zustimmung des Grundstückeigentümers.

    Die Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach SprengG ist gem. Dritter Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie vom 12. März 2014, gebührenspflichtig.
    Gem. Tarifstelle 2.4.4.4.1. beträgt die Gebühr in sonstigen Fällen der Amtshandlung zur Prüfung und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden … zwischen 30 und 600 Euro.

    Demgemäß beträgt die Gebühr 30,00 € (Dreißig Euro). Sie ist im Voraus auf das Konto...."


    zu1. Lageskizze bei einem angezeigten Kat 2 Feuerwerk? Das würde ich als leider rechtens erstmal annehemen aber für Schikane halten oder was sagst du?
    zu2. Ist Klar....
    zu 3. Eine Spezielle Hafpflicht? Habe ich schon von gehört und bin grade nach Abschluss der Erstausbildung mit beschäftigt alles nötige zu beantragen. reicht eine normale Haftpflicht aus?
    zu. 4 schriftliche Zustimmung? In Thüringen brenne ich auch Kat.2 ab aber als Überraschung und da kam sowas nicht mal zur Sprache...!?

    Und was sagst du zu den Kosten nach SprengkostenVO? Ist ja alles nicht in meinem Auftrag oder interesse!?



    Beste Grüße und danke im Voraus für die Mühe.


    Mannermau
     
  19. Eine normale Haftpflicht könnte u.U. nicht reichen.Meistens greifen diese,wenn du ein vom Amt genehmigtes Feuerwerk schiessen willst.
    Aber du zeigst ja an.
     
  20. Aber gesetzlich vorgeschrieben ist eine extra Versicherung meines Wissens nach auch nicht. Wird immer nur von Ämtern verlangt.... Belehrt mich, wenn ich doch falsch liege.:joh:

    Edit: Jetzt versteh ich, du meinst, dass die normale Haftpflicht nicht zahlt, wenn was passiert? Da muss man vielleicht einfach mal bei seiner Versicherung anrufen.:)
     
  21. 3. warum du aber den §27er schon hast ohne eine Versicherung nachzuweisen ist irgendwie unklar, normal muss man die vorher nachweisen und dann brauchste ja nur die Police kopieren

    4. ist auch normal, du kannste ja nicht einfach ein fremdes Grundstück nutzen, brauchst da die Zustimmung des Eigentümers
     
  22. § 27 ohne Versicherungsnachweis?Ich staune.
    Nochmal zum Verständnis:
    Bei der Haftpflichtversicherung meiner Frau waren Schäden durch (jetzt kommt es)genehmigte Kleinfeuerwerke versichert.Die Erlaubnis bekommst du ja vom Amt,die du vorher beantragst-sehr wichtig.
    Aber er beantragt ja nicht-er zeigt an.
    Besorge dir um Himmels Willen ein Versicherung.
    Und ja,beim Beantragen eines Feuerwerkes bedarf es keiner Versicherung.Die mußte ich auch nie Vorlegen,beim 27er war es Pflicht.
     
  23. X

    Also,
    Das ist alles ok, was das Amt fordert.
    1. bei einer Anzeige ist ein entsprechender Plan oder Skizze mit Abständen etc. einzureichen.
    2. die Gebühren sind korrekt. Dies ist eine Kostenverordnung die seit 01.14 bereits in Kraft ist. Die Behörden können allerdings frei entscheiden in welcher Höhe ( in Hessen bis 300,-) für die Entgegennahme der Anzeige nehmen.
    3. der Versicherungsnachweis ist bei Ausdtellung des Scheines schon erforderlich und sie ist dem zuständigen RP jährlich nachzuweisen.
     
  24. Hallo,

    Zum besseren Verständnis, ich war über die Familie mitversichert durch erstausbildung und habe jetzt erst mir Haftpflicht und Co. selbst zulegen müssen.

    Skizze und alles okay, aber wenn die ne gebührenverordnung haben warum will dann thüringen kein Geld und Baden-Württemberg aktuell bei mir grade für nen F3 Feuerwerk auch nicht? Entweder gilt eine Kostenverordnung und man nimmt den niedrigsten Betrag oder sie gilt nicht und es wird nichts berechnet, anders geht das nicht. Und da es Bundesgesetzt ist wie ja schon oben mal beschrieben können Sie mir mit dem LimschG garnichts...;-)

    Also außerdem muss ja eine Amtshandlung vorliegen, in wie fern das zu nem Verwaltungsakt umgewandelt werden soll ist mir schleierhaft....aber dafür gibt's die Rechtsschutz ;-)
    "Handlung in Ausübung eines öffentlichen Amtes"ist eine Amtshandlung, wo bitte hat die Frau vom Amt gehandelt um 30€ Verlangen zu können? Egal ich werde das mit der Frau telefonisch mal klären.


    Grüße
     
  1. Diese Seite verwendet Cookies, um Inhalte zu personalisieren, diese deiner Erfahrung anzupassen und dich nach der Registrierung angemeldet zu halten.
    Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden