Bestimmung Verbringen von F2/F3 mit und ohne BAM, kleine Rechtsübersicht

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von schmitzrocket, 1. Dezember 2015.

  1. Da immer wieder Fragen auftauchen wie das Verbringen von F2 und F3 zu bewerten ist, hab ich mal eine kleine Rechtsübersicht aufgestellt.


    Begriffsklärung
    Einfuhr = aus nicht EU Ausland nach Deutschland §3 Abs. 2 Nr. 3 SprengG
    Verbringen = aus EU Ausland nach Deutschland §3 Abs. 3, Nr. 1 SprengG

    § 6 Abs. 4 1. SprengV = BAM-Identifikationsnummer
    § 5 SprengG = Konformitätsnachweis = Baumusterprüfbescheinigung= CE
    §20 Abs 4 1. SprengV = sog. Kategorie 2+, z.B BKS Böller, Raketen mit mehr als 20g NEM

    Zu unterscheiden (Erkennungsmerkmale):
    PTG mit F2-CE und BAM-Identifikationsnummer die NICHT §20 Abs 4 der 1. SprengV unterliegen
    Erkennung: CE Zeichen + Registriernummer, Form: 0589-F2-0001 (erste Zahl = Notified Body der die Baumusterprüfung gemacht hat, 0589 ist die BAM, die Zahl hinter dem CE Zeichen is der notified body der die Überwachung des Qualitätssicherungsystems durchführt, F2 ist die Kategorie, die letzte Zahl eine eindeutige Nr.)
    evtl. Identifikationsnummer aufgedruckt, Form: BAM-F1-0052 (Aufdruck nicht mehr notwendig durch Ausnahmegenehmigung Nr. 2-0615/14 der BAM)​

    PTG mit F2-CE ohne BAM-Identifikationsnummer (hier ist nicht der Aufdruck gemeint sondern ein generelles Fehlen) die NICHT §20 Abs 4 der 1. SprengV unterliegen
    Erkennung:
    vom Aussehen nicht von PTG mit nicht aufgedruckter Identifikationsnummer zu unterscheiden, nur durch Kontrolle mit der BAM-Liste zu bestimmen​
    PTG mit F2-CE und BAM-Identifikationsnummer die §20 Abs 4 der 1. SprengV unterliegen
    Kennzeichnung wie oben, haben aber den Aufdruck: "Abgabe nur an Personen mit behördlicher Erlaubnis!"​
    PTG mit F2-CE ohne BAM-Identifikationsnummer die §20 Abs 4 der 1. SprengV unterliegen
    Kennzeichnung wie oben, Aufdruck fehlt, in machen Fällen durch die Typbezeichnung zu unterscheiden, z.B. "flash banger" sind in Kat 2 immer von §20 Abs 4 der 1. SprengV erfasst ​
    PTG ohne F2-CE
    Erkennung:
    nix drauf oder falsches Kennzeichen​
    PTG mit alter nationaler Zulassung, BAM-Nr.
    Erkennung:BAM-Nr. BAM-PII-0001 (BAM Kürzel gefolgt von der Klasse hier PII nicht zu verwechseln mit der neuen Kategorie)​

    Allgemeine Anmerkungen:
    Verbringungsgenehmigung der BAM ist für PTG nicht erforderlich nur für Explosivstoffe §15 Abs 6 SprengG
    Beim Verbringen oder Einführen sind evtl. das Vorhandensein einer Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung nachzuweisen §15 Abs 1 SprengG, die Einteilung erfolgt druch die BAM § 25 Nr. 5 SprengG
    Jeglicher Umgang erst ab 18 Jahren, Verstoß ist aber nicht strafbewährt.


    Verbringen und Einfuhr:
    PTG mit F2-CE und BAM-Identifikationsnummer die NICHT §20 Abs 4 der 1. SprengV unterliegen
    Verbringen ohne Auflagen möglich
    Einfuhr ist beim Zoll anzumelden gemäß §15 Abs 3 SprengG ​

    PTG mit F2-CE ohne BAM-Identifikationsnummer die NICHT §20 Abs 4 der 1. SprengV unterliegen
    Verbringen ohne Auflagen möglich
    Einfuhr ist beim Zoll anzumelden gemäß §15 Abs 3 SprengG
    Verwenden ist nicht erlaubt, aber es gibt für private Verwender keine Ahndungsmöglichkeit, da der Normadressat des §6 der 1.SprengV der Hersteller oder Einführer ist. (hier nachzulesen: http://www.bam.de/de/service/amtl_m...ffrecht_medien/recht_einord_pyrot_gegenst.pdf)
    (Einführer ist immer gewerblich nach § 3 Abs 3 Nr. 4 SprengG, also wenn man privat einführt wird man trotzdem nicht zum Einführer)​

    PTG ohne F2-CE
    Verbringen, Einfuhr und Verwendung verboten nach § 5 Abs 1 SprengG, Ausnahmen z.B. für Verbringung zum Zwecke der Zulassung​

    PTG mit alter nationaler Zulassung BAM-Nr.
    Verbringen ohne Auflagen möglich bis 3. Juli 2017
    Einfuhr ist beim Zoll anzumelden gemäß §15 Abs 3 SprengG​

    PTG mit F2-CE und BAM-Identifikationsnummer die §20 Abs 4 der 1. SprengV unterliegen
    PTG mit F2-CE ohne BAM-Identifikationsnummer die §20 Abs 4 der 1. SprengV unterliegen

    Verbringen und Einfuhr sind erlaubnispflichtig nach §27 SprengG die Ausnahmen der Erlaubnispflicht für F2 nach § 4 Abs 2 1.SprengV gelten nicht für PTG nach §20 Abs 4. 1. SprengV.
    Verwenden ebenfalls erlaubnispflichtig​

    PTG mit F3-CE und BAM-Identifikationsnummer
    PTG mit F3-CE ohne BAM-Identifikationsnummer

    Verbringen und Einfuhr sind erlaubnispflichtig nach §27 SprengG
    Verwenden ebenfalls erlaubnispflichtig​


    Streng genommen ist die Einfuhr selbst nie erlaubnispflichtig, man muss aber bei der Einfuhr seine Berechtigung zum Erwerb oder Umgang nachweisen siehe § 15 Abs 1 SprengG.
     
  2. Paragraphenirrgarten

    Wenn ich das lese, frage ich mich, was soll das. Kein Normalbürger versteht dieses Tohuwabohu. Selbst für mich als "Fachmann" ist das ganze nur mit Hilfe eines Computers, eines Rechtsberaters und etlichen, aufwändigen Recherchen, verständlich. Wer für solch ein Durcheinander verantwortlich ist, sollte auch für den entstehenden Schaden aufkommen. Aber, die Verantwortlichen sind ja von Rechtswegen von jeglicher Verantwortung ausgenommen. Das muß sich ändern. Es kann nicht sein, das eine sehr kleine Elite der Mehrheit ihren Willen aufzwingt. Europa braucht dringend mehr Demokratie.
     
  3. Man braucht zwar für Alles einen Paragraphen, aber es macht eh Jeder Was er will !
    Erinnert mich an das Sprücherl.

    " Klauen erlaubt, erwischen lassen verboten"!
     
  4. Mit Einfuhr ist natürlich nicht nur Waren aus dem EU - Ausland nach Deutschland zu bringen gemeint , sondern generell Waren , die aus dem EU - Ausland in den Schengen - Raum geliefert werden , in dem sich natürlich auch Deutschland befindet.
    Daher wird niemals , von einer Privatperson , etwas aus einem EU - Land nach Deutschland eingeführt, da dieses schon bei der Einfuhr in den Schengen Raum passiert ist ( z.B. PtGs aus China )

    Genauso ist Verbringen ein Bewegen der Ware innerhalb des Schengen Raumes und nicht nur von und nach Deutschland .....
     
  5. Wenn ich im EU Ausland zugelassenes Fw mit CE lade und damit über die Grenze nach D fahre, melde ich gar nichts an.
    Ich fahre über die Grenze und gut ist. Umgekehrt ebenso.
    Ist immer gewerblicher Transport.
     
    4m@ru und Christoph gefällt das.
  6. @cedrik
    Du bist ernsthaft Pyrotechniker?
    Frage nur, da du schon gestern eine Frage bezüglich eines Lagernachweises für kleine Mengen gestellt hast :eek:....
     
  7. @Admin/Moderator. Posts zu meiner Angelegenheit bitte löschen.
    Dieser Thread scheint als Forum nicht zu funktionieren.
     
  8. Warum regst Du dich so auf ?
    Er hat doch nur eine berechtigte Frage gestellt.
    Das man nicht alles wissen kann, ist schon richtig, aber Du hast doch einen Lehrgang besucht.
    Und dort sind doch auch deine hier gestellten Fragen behandelt worden.....denke ich zumindest.
     
  9. Berechtigt ja, aber die Art und Weise....naja....

    Nein diese Fragen wurden nicht behandelt. Und vor 5 Jahren war das mit CE Feuerwerk aus dem EU Ausland nicht so präsent wie heute. Bei mir persönlich zumindest.
     
  10. Aber den freien Warenverkehr hatten wir schon lange bevor man auch nur an CE gedacht hat.
     
  11. Ja da hast du Recht. Aber da habe ich mich nie mit beschäftigt. Sicheres Abbrennen von Feuerwerken im Auftrag eines 7er mit allem was dazu gehört war mir wichtiger.
    Was rechtfertige ich mich hier eigentlich :)
     
  12. Wenn ich es dann richtig verstehe, darf man mit einer Erlaubnis nach §27 F3 aus anderen EU-Ländern für den nicht-gewerblichen Zweck ohne Einschränkungen/Anmeldung (Transportsicherheit separat betrachtet) nach Deutschland verbringen, sofern Orginalware mit CE.
    Korrekt?
     
    lotusXback und SpyroBln gefällt das.
  13. Ja, na klar!
     
    Flashpowder gefällt das.
  14. Es gab neulich ein Thema zu Transport. Solang du die folgenden Punkte einhältst sollte es keine Probleme geben. Ich zitiere mal eine Zusammenfassung aus besagten Thema die es gut zusammenfasst:
     
  15. Ja, ist kein Problem. Eine kurze Zusammenfassung und gute Übersicht liefert auch die nachfolgende Seite vom Zoll.

    Zoll online - Feuerwerkskörper
     
    Kevin1887 gefällt das.
  16. interessant ist immer wieder das nach EU-Recht die 20 Gramm Limitierung bei Raketen nicht zulässig ist, sprich müsste eigentlich sofort aufgehoben werden bzw. dürfte es rein rechtlich gar kein Verbot von BKS in F2 geben laut EU-Recht

    laut EU dürfen Staaten Artikel innerhalb ihrer Klasse nur erlauben oder verbieten aber nicht einschränken

    kam im letzten Interview-Video bei Röder nochmal zu Sprache

    der Passus

    ", ausgenommen hiervon sind pyrotechnische Gegenstände, die nur mit besonderer Erlaubnis vertrieben, überlassen oder verwendet werden dürfen. Bei den letztgenannten handelt es sich beispielsweise um Raketen mit mehr als 20 Gramm Netto-Explosivstoffmasse, sog. Schwärmer oder auch Knallkörper und Knallkörperbatterien mit sog. Blitzknallsatz."

    ist laut EU-Recht nichtig aber dafür bräuchte es eine Horde Anwälte und viel Zeit um das mal richtig zu stellen
     
  17. Das habe ich anders verstanden. BKS Böller Verbot in F2 ist rechtens, da es sich auf die Kategorie der Blitzknaller beschränkt.
     
    progres99 gefällt das.
  18. Das wiederspricht sich nun aber in folgendem Punkt : "Feuerwerkskörper sind bei der Einfuhr sowie der Durchfuhr aus einem Drittland stets an der Zollstelle anzumelden" komplett dem, was @Flashpowder in #14 von @TIE Fighter weitergeleitet hat - vom Inhalt bezüglich nicht anmelden beim Zoll, wenn man für sich selbst (privat) bis max. 50 KG verbringt. Was ist denn jetzt richtig?
    Muss man als Privat einführender/ ausführender bis max 50 KG (NEM) nun beim Zoll anmelden/anzeigen, oder nicht?
     
  19. Und wenn es einer macht und entsprechend umsetzt, werden Knallkörper ganz verboten weil es ja dann die gesamten Artikel umfasst. Ich kann sehr gut damit leben mit den Einschränkungen der in §20 Abs.4 genannten Artikeln.
    Man sollte nur die Fachkunde herausnehmen und die Artikel an Erlaubnisinhaber freigeben.
     
  20. #20 Flashpowder, 3. Juni 2021
    Zuletzt bearbeitet: 3. Juni 2021
    Das verstehe ich jetzt nicht ganz. In meinem zitierten Beitrag kommt die Anmeldung Bzw. Nicht Anmeldung beim Zoll doch gar nicht vor?

    Edit: der Zoll sagt:
    „Feuerwerkskörper sind bei der Einfuhr sowie der Durchfuhr aus einem Drittland stets an der Zollstelle anzumelden.“ Mit Drittland dürfte nach meinem Verständnis ein Land außerhalb der Europäischen Union gemeint sein.
     
    Christoph und KohleGold gefällt das.
  21. Drittstaat = Jeder Staat außerhalb der EU
     
    Christoph, chr, Silberblau und 2 anderen gefällt das.
  22. Die Menge hat damit erstmal nix zu tun, die wird nur beschränkt durch die Richtlinien zum Transport von gefährlichen Stoffen. Von F2 1.4G kannst du Privat theoretisch 333kg (NEM) in deinen Kofferaum packen und aus z.B. Polen nach Deutschland verbringen, Probleme wäre da dann eher die Aufbewahrung.
    Die Max 50kg beziehen sich auf Bruttogewicht wenn du keinen Feuerlöscher und bezettelte UN-Kartons hast.
     
    Silberblau gefällt das.
  23. Wenn man innerhalb der EU „Transportiert“ handelt es sich auch nicht um die Einfuhr sondern das Verbringen. Einfuhr bedeutet immer aus einem Drittstaat.
     
    poison und Silberblau gefällt das.
  24. Alles klar, danke. Das mit dem Drittland hat mich etwas verwirrt. Heißt kurz zusammen gefasst, ist innerhalb der EU verbringen nicht dem Zoll zu melden bis 50 KG?
    Ich nehme an, dass mit 50 KG die NEM gemeint ist? Wäre ja sonst Quatsch.

    Entschuldigt meine Fragen, aber bisher habe ich mich damit noch nie so beschäftigt, weil ich mit den PTG's die ich innerhalb von D bekomme zufrieden bin.
    Interessant, finde ich das mit dem verbringen aus anderen EU Staaten dennoch zu wissen. Könnte ja sein, dass ich aus dem Urlaub in einem anderen EU Land etwas an PTG's finde, was interessant wäre, nach Hause zu nehmen - dabei möchte ich aber Regelkonform bleiben.
     
  25. Danke, das wusste ich zwar, ich hatte nur i-wie auf dem Schirm, dass dies nur innerhalb D gilt und nicht in der kompletten EU.:)
     
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