Großfeuerwerk §27 F4 mit eingetragenen PTG

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von PyroXtream, 29. November 2016.

Schlagworte:
  1. Hallo Leute,
    ich habe vor 5 Wochen meinen Fachkundelehrgang gemacht und sehr erfolgreich Bestanden :D

    Natürlich sofort Antrag für § 20 und §27 raus.

    Gestern kam ein Anruf das der §27 so nicht erteilt wird.
    1. Fehler angeblich nicht Original Unterschrieben
    2. Keine Versicherungsbestätigung beigelegt
    3. Nur Schwarzpulver aufgeführt? ???

    Der Sachbearbeiter war der Meinung, das ich alle Artikel also Artikel F4, F2, F3, T1,T2,S1,S2 mit meinen jeweils gewünschten NEM werten angeben muss die dann in die Erlaubnis kommt.

    Ich habe Ihn dann gefragt aus welcher Verwaltungsvorschrift er das hat und wo das steht.
    Er antwortete nur das wird immer so gemacht und er wird sich noch mal melden weil er nicht genau weiß, ob es überhaupt drin steht (Bayern) ???:)

    Was sagt ihr dazu ?
     
  2. Na das hat er aus der Verwaltungsvorschrift zum SprengG:
    Der Versichungsnachweis steht glaub ich nur für den 7er in der Verwaltungsvorschrift aber ist als Auflage durchaus üblich. In NRW gibt es dafür einen Runderlass der Landesregierung.

    Gib doch einfach was als Menge an 10 Tonnen oder so.
    Oder weise den Sachbearbeiter darauf hin, dass es für PTG sowieso keine Möglichkeit gibt das zu überprüfen da das Überlassen nicht eingetragen wird.
     
  3. Mengenbeschränkung ist zwar möglich, jedoch unüblich. Das was fehlen könnte ist das Aufbewahren, falls du kein Lager nach §17 oder keine Möglichkeit zur Aufbewahrung kleiner Mengen nachweisen kannst. Also begründe das so, dass die Erlaubnis nur generell regelt, dass der Umgang auch das Aufbewahren erlauben soll. Der Rest wird üblicherweise über die möglichen Mengen zum Aufbewahren geregelt.

    Wenn das nicht funktioniert, frage freundlich bei der Bezirksregierung Oberbayern nach. Die sollen einfach mit dem Sachbearbeiter kurz telefonieren und erklären was rein muss. Das was im Schein stehen muss, ist nicht eindeutig in der VWV angegeben.

    Die Auflage mit der Versicherung habe ich auch mit drin und macht auch vollkommen Sinn, da deine normale Haftpflicht mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit etwas anderes als Kat 2 abdeckt.

    Wenn du möchtest, kann ich dir per PN / E-Mail auch den Inhalt von meinem 27er schicken.
     
  4. Hallo PyroXtrem,

    vielleicht solltest Du dem Sachbarbeiter in einem kurzen, freundlichen Gespräch ermuntern sich mit der Gesetzeslage einmal etwas genauer zu beschäftigen. Pyrotechnische Gegenstände sind keine explosionsgefährlichen Stoffe und somit nicht wie z.B. Schwarzpulver in die Erlaubnis einzutragen.

    Gruß Rippenbruch
     
    Quinzy, pingufreak83 und skydancer gefällt das.


  5. Endlich mal einer ...:)





    Eine Aufzeichnungspflicht gemäß § 16 SprengG in Verbindung mit den §§ 41-44 der 1. Sprengverordnung haben nur gewerbliche Unternehmen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 7 sind, z.B. der Pulverhändler.



    Besitzer einer nichtgewerblichen Erlaubnis nach § 27 SprengG sind gemäß § 4 (1) Nr. 2 der 1. SprengV von der Aufzeichnungspflicht freigestellt. Das Überlassen wird in der Erlaubnis nach § 27 als „Lieferbescheinigung“ gemäß § 25 (1) 1. SprengV eingetragen. Die tatsächlichen Verbräuche müssen nicht dokumentiert werden. Allerdings darf die Menge, die man ggf. im Bestand hat, nie größer sein, als die Menge, die in der Erlaubnis als Gesamtmenge grundsätzlich festgesetzt wurde. Davon abweichende Regelungen können von der Aufsichtsbehörde festgelegt werden.








    Also :
    § 41


    (1) Das Verzeichnis nach § 16 des Gesetzes ist unterteilt nach der Art der explosionsgefährlichen Stoffe und der Zündmittel zu führen.




    Bedeutet :
    § 4




    (1) § 16 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf 1.
    Explosivstoffe pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, die in einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung hergestellt und als solche nicht vertrieben oder an andere nicht überlassen werden,
    2.
    explosionsgefährliche Stoffe, die von dem Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 des Gesetzes in einer Menge hergestellt, wiedergewonnen, erworben, eingeführt, verbracht, verwendet oder vernichtet werden, für die auf Grund einer Rechtsverordnung eine Genehmigung zur Aufbewahrung nach § 17 des Gesetzes nicht erforderlich ist,
    3.
    elektrische Anzünder, Anzündschnüre, Anzünder für Anzündschnüre sowie pyrotechnische Gegenstände
     
    DerFuchs und pingufreak83 gefällt das.
  6. Freigestellt nur dann, wenn kein Lager nach §17 verwendet wird.

    Bei meinem §27er muss ich §16 (bzw. §41 und §43) einhalten. In der SprengVWV gibt es dazu die Anlagen 12+13. Demnach gehe ich davon aus, das jeder §27er ein solches Verzeichnis führen sollte, um auf der sicheren Seite zu sein.
     
  7. Also ein Freund ein guter Freund der das Jahre lang in der Behörde macht hat folgendes geschrieben.

    Tätigkeit:
    · Erwerben, Befördern, Verbringen, Verwenden, Vernichten,

    Stoffe:
    · pyrotechnische Gegenstände
    · auf die Festlegung einer Gesamtmenge wird verzichtet


    Er sagt das es viele Gründe gibt die eine Mengenbegrenzung für Pyrotechnische Gegenstände hinfällig machen und deshalb der Passus reinkommt.
     
    Quinzy gefällt das.
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