Indoor- und SFX T1 - Transportfrage

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von Zauber-MARTIN, 11. Nov. 2002.

  1. Hallo zusammen,

    ich habe eine Transportfrage zu T1-Pyros ...

    ... von verschiedenen Seiten habe ich mittlerweile verschiedene Statements gehört, weiss jedoch leider nicht, wie die "ordentliche" (Rechts) Lage ist (bin auch (leider noch) kein Scheininhaber) :

    Generell dürfen T1-Pyros nur in ihrer "original" Verpackung gelagert und transportiert werden ...

    ... gibt es jedoch auch eine Möglichkeit, die in Abschussboxen vorbereiteten Pyros in Cases, Koffern o.ä. zu transportieren, was den Aufbau "vor Ort" erleichtern würde ?
    Ich habe mal gehört, dass dies in sog. "Zargesboxen" möglich und erlaubt ist, allerdings sollen für diesen Transport nicht alle "Zargesboxen" zugelassen sein? Wie sieht dies mit anderen Koffer-/Casesystemen aus ??

    Über Antworten würde ich mich sehr freuen !!!

    Mit Dank und Grüßen

    MARTIN
     
  2. Hi Martin,

    in der neuen BG-Regel "BGR 222" (Abbrennen von Feuerwerken) vom 13.08.02 steht folgendes

    Pkt.4.3: BEFÖRDERUNG ZUM ABBRENNPLATZ:

    Alle Abschussmittel, die bereits vor dem Transport zum Abbrennplatz geladen werden, dürfen nur entsprechend den Beförderungsvorschriften versandmäßig verpackt und gekennzeichnet, befördert werden.

    Pkt.4.4: BEREITSTELLEN VON EXPLOSIVGEFÄHRLICHEN STOFFEN AUF DEM ABBRENNPLATZ:

    4.4.1.: Explosivgefährliche Stoffe sind so aufzubewahren, dass sie nicht unbeabsichtigt angezündet werden können.

    4.4.2.: Lose und offene Sätze dürfen erst unmittelbar vor Gebrauch aus den geschlossenen Behältnissen entnommen werden.

    4.4.3.: Schutzhülsen dürfen erst unmittelbar vor dem Anschließen/Verbinden oder Anzünden entfernt werden.

    4.4.4.: Explosionsgefährliche Stoffe sollten so lange wie möglich auf dem Fahrzeug belassen werden.

    Die "BGR 222" gilt für das Abbrennen von Feuerwerken unter Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen II, III, IV, T1 und T2 gemäß Sprengstoffgesetz.


    Ebenso beachte bitte das Versammlungsstättengesetz wenn Du mit T1 Artikeln auf einer Bühne arbeitest !!


    Anlage 1.3 zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) Nr.1.1:

    Das Feuerwerk darf nur unter Leitung einer Person aufgebaut und abgebrannt werden, die nach dem Sprengstoffgesetz zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen dieser Art berechtigt ist (Verantwortliche Person nach § 19 SprengG).
     
  3. Danke für die schnelle Antwort !!!

    Aus der Antwort ergeben sich für mich zwei neue Fragen:

    1) (Mega- Event): "dürfen nur entsprechend den Beförderungsvorschriften versandmäßig verpackt und gekennzeichnet, befördert werden"

    ... was ist hiermit genau gemeint ... ob man (ich) also in besagten "Zargesboxen" transportieren darf?


    2) (Mega- Event): "Das Feuerwerk darf nur unter Leitung einer Person aufgebaut und abgebrannt werden, die nach dem Sprengstoffgesetz zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen dieser Art berechtigt ist (Verantwortliche Person nach § 19 SprengG)."

    Inwiefern gilt dies für T1 Artikel?

    ... denn soweit ich weiss und ebenfalls von Pyrotechn. Firmen wie z.B. "Safex" beraten wurde, ist für den Einsatz von T1 Artikeln, als Künstler während einer Show "eine Erlaubnis nach §§ 7 oder 27 oder ein Befähigungsschein gem. § 20 SprG ist nicht erforderlich."
    Abgesehen von der Anzeige-/Genehmigungspflicht...

    und

    (UVV):
    -§ 31 "Gefährliche pyrotechnische Gegenstände (Klasse 3, 4 und T2) [! nicht T1, oder?] dürfen nur unter Aufsicht eines Feuerwerkers, der im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Berechtigung für die vorgesehene Tätigkeit ist, verwendet werden."

    Nochmals herzlichen Dank für Eure Antworten ...

    Grüße aus Bonn

    MARTIN
     
  4. Zum Thema Transport: Es gibt von der Fa. Zarges Transportkisten speziell für pyrotechnische Gegenstände mit BAM-Zulassung. Einfach mal nachfragen.

    WWW.ZARGES.DE

    Zum Thema Verwendung von T1:

    T1 Artikel dürfen (nach verheriger Anmeldung) ohne Schein verwendet werden. Allerdings sehen manche Behörden (speziell im süddeutschen Raum) das anders. Laut Sprengstoffgesetzt ist die Verwendung ohne Schein erlaubt, laut UVV Bühnen und Studios wird bei Anwesenheit von Puplikum ein Schein benötigt. Mal wieder eine juristische Grauzone, hier würd ich dir raten: Einfach mal anmelden, mehr als "Nein" sagen können die Ämter nicht.
     
  5. Hallo Andreas, hallo an die anderen Pyros ...

    Deine Ausführungen haben mir sehr weitergeholfen !!
    Dank für den Link zu Zarges ...

    Anmeldung etc. ist ohnehin selbstverständlich ... , wobei ein vorheriger persönlicher Anruf im zuständigen Amt einen guten und engagierten Eindruck macht und oft das "Eis brechen" kann ...

    ebenso habe ich es bisher praktiziert !

    Dank und Grüße

    MARTIN
     
  6. Die Zarges-Kisten K470 sind wirklich prima: leicht, stabil, praktisch und wenn man sie direkt bei Zarges kauft garnicht so teuer.
    Vergiß aber bitte nicht die Beschriftung Deiner neuen Kiste mit dem nach dem ADR vorgeschrieben Gefahrgutzettel.

    Gruß
    Till
     
  7. Zarges "K470" ist Verpackungsgruppe I (X) und nicht II (Y) !

    Hi,

    sehr interessantes Thema mit den "K470" Zarges-Kisten, aber erst mal etwas anders.

    Gibt es die neue BG-Regel "BGR 222" (Abbrennen von Feuerwerken) vom 13.08.02 irgendwo im Netz als Download ?

    Nun aber zu den Zarges-Kisten, es gibt die Kisten in der normalen Ausführung ohne UN Zulassung oder mit der UN Zulassung. Beides Kisten sind gleich, aber die eine hat halt die erforderliche UN Kenzeichnung (mehr Kosten).

    Vorab noch ein allgemeines Wort, ich bin alles andere als ein GGVS bzw. ADR Freak.

    Also die "K470" hat die Zulassung "UN 4B / X ...",

    4 => Kiste
    B => Aluminium
    X => Verpackungsgruppe I ( sehr gefährlicher Stoff )

    Außerdem ist die Kiste in der Regel als Zusammengesetzte Verpackung im Einsatz
    ( Verwendung nur mit entsprechender Außen- und Innenverpackung nach ADR zulässig ).


    Für uns, die Güter der Klasse I Transportieren, gibt es aber einen extra Unterabschnitt im Teil 4. des ADR.

    Da steht unter

    , hier ist entscheidend "Verpackungen aus Metall" mit "Verpackungsgruppe I" dürfen "nicht verwendet werden".

    Da aber die "K470" als "UN 4B / X.." Zugelassen ist (Verpackungsgruppe I) und Aluminium ein Metall ist, ist meiner Meinung nach ein Tarnportieren von Pyrotechnik in ihr nicht legal.

    Ich bin auf Eure Meinungen bzw. Einwande gespannt.

    Gruß und gut Schuß
    Magnus
     
  8. Transportkisten

    Hallo Magnus, hallo alle anderen Pyros !

    Rein theoretisch könnte man die entsprechenden Zargesboxen nehmen. Praktisch kann ich aber jeden nur davor warnen, weil es ein eindeutiger Verstoss gegen ADR ist, ausser man verpackt die Bomben dann nochmals separat in eine Innenverpackung. Denn die ist vorgeschrieben!

    Jeder Feuerwerkskörper braucht grundsätzlich eine Gefahrgutklasseneinteilung und einen Lagergruppenbescheid. In diesen ist auch festgelegt, wie die Ware zu verpacken ist.

    @Mega-Event. die BG-Regeln stehen in der Gültigkeitshierarchie ganz unten ( teilweise auch gut so, weil viel Schwachsinn drinsteht) Also erst Gesetz, dann Verordnungen, dann BG-Regeln ;) Und der ADR steht nun mal über den Regeln drüber.

    Ebenso gibt es eine ganz klare Regelung für den Transport in Kisten. Es gibt ja inzwischen Anbieter von Zargesboxen, in denen die Mörser befestigt sind. Ein Transport der Ware in diesen Mörserkisten ist strengstens verboten. Ebenso haben diese Kisten für diese Art des Transportes keine Zulassung!!

    Um auf den Anfang dieses Threads zurückzukommen. Feuerwerkskörper ( ob Klasse II,IV,T1,T2) dürfen nur gemäß den entsprechenden Verpackungsvorschriften transportiert werden. Also, die Vorbereitung zu Hause ist nicht erlaubt, übrigens mit Ende dieses Jahres läuft das alte ADR aus und dann sind diese Verstöße keine OWI´s mehr. Fällt in 80% aller Fälle unter das Strafgesetz.

    Wir transportieren unsere Feuerwerke z.B. fertig verleitet, aber dann in den entsprechenden vorgeschriebenen Behältern. ( Fässer mit Innenverpackung, Kartons etc....)

    Wenn jemand Fragen hat, wir antworten gerne

    Pyrodance
     
  9. (Pyrodance): "Wenn jemand Fragen hat, wir antworten gerne"

    (Danke)

    ... dann möchte ich doch gerne gleich fragen:

    zum einen schreibst Du : "Also, die Vorbereitung zu Hause ist nicht erlaubt [ADR]"

    zum anderen aber auch: "Wir transportieren unsere Feuerwerke z.B. fertig verleitet, aber dann in den entsprechenden vorgeschriebenen Behältern. ( Fässer mit Innenverpackung, Kartons etc....)"

    ... für mich stellt sich die Frage, wie dies miteinander zu vereinen ist? Oder ist dies einem Scheininhaber vorbehalten, wohl eher nicht? Leider bestitze ich (noch) keinen Schein, möchte aber gerne im nächsten Jahr dazu einen Lehrgang besuchen, und hoffe bis dahin, dass Ihr mir mit Tips und Berichten weiterhelfen könnt :)

    Nun aber zurück zu meinem Anliegen:
    Ich suche eine Möglichkeit, bzw. ein passendes Transportbehältnis, in welchem T1 Blitze, Fontänen etc. in den Abschussboxen vorbereitet transportiert werden dürfen; dabei geht es nicht um Großfeuerwerkseffekte, Bomben oder lose Materialien ...
    Angesprochen waren bereits die wohl eher doch ungeeigneten Zargesboxen; ebenfalls sind Fässer wohl auch ungeeignet, da würde ja alles "durcheinanderpurzeln" ...
    wie sieht es mit Flightcases aus, die eben nicht aus Metall sind; oder sind generell nur Kunststoffbehälter (Fässer) und Papp-Kartons (woher könnte ich solche beziehen?) erlaubt ???


    Ich freue mich auf einige Tips und Hinweise ! :)
     
  10. Sorry, war etwas falsch ausgedrückt. Bessere Version:

    Der gebrauchsfertige Transport ist verboten, sprich Bomben im Mörser, Bombettenkästen schon fertig gefüllt etc....

    Wir verbinden unsere Bomben entsprechend dem Programm, transportieren dann in einem oder meistens mehreren Fässern und füllen am Zielort erst die Mörser.

    Andere Frage, was ist so schwer, ein paar Bühnenblitze vor Ort aus der Verpackung zu holen und anzuschliessen oder sind es doch so viele?

    Gruß Pyrodance
     
  11. Zarges "K470" ist Verpackungsgruppe I, II und III!

    ADR-Freak bin ich auch nicht, aber nachfolgend einige Anmerkungen:
    Du hast recht, die Kisten sind alle baugleich. Die Zulassung, kenntlichgemacht durch einen Aufkleber, kostet ca. EUR 25 zusätzlich.

    Achtung, nicht die Verpackungsgruppe mit der Klasse verwechseln - die Verpackungsgruppe wird in römischen, die Klasse in arabischen Zahlen geschrieben. Außerdem sind Stoffe der Klasse 1 keiner Verpackungsgruppe zugeordnet (vgl. Kapitel 4.1 - Einleitende Bemerkungen).

    Bei den Verpackungsgruppe hast Du wohl etwas durcheinander gebracht, denn laut Randnummer 6.1.3.1 Abs. c) (i) gilt:
    X für die Verpackungsgruppen I, II und III;
    Y für die Verpackungsgruppen II und III;
    Z für die Verpackungsgruppen III;

    Demnach sollte die K470 mit entsprechender Kennzeichnung legal zu verwenden sein.

    Schöner Gruß
    Till
     
  12. Transportieren darf ja wohl nur in der Orginalverpackung, oder? D.h. in der verschlossenen Verpackung. Aber nach einem FWK bleiben doch manchmal auch angebrauchte, offene Pck. zurück... Was ist mit denen?!

    mfg
    Martin
     
  13. (Pyrodance): "Andere Frage, was ist so schwer, ein paar Bühnenblitze vor Ort aus der Verpackung zu holen und anzuschliessen oder sind es doch so viele?"

    abgesehen von, vielen praktischen und zeitsparenden Aspekten, wenn ich die Pyros in den Abschussboxen bereits "zu Hause" vorbereiten und so transportieren könnte, geht es mir um die Möglichkeiten, die gesetzlich gegeben und möglich sind.
    Ich setze einige (wenige) pyrotechn. Effekte während meiner Show ein, ... daher wäre es ein enormer Vorteil, könnte ich lediglich die "fertigen Boxen" entsprechend "einfach" auf der Bühne platzieren, ohne vorher jedesmal mit Abisolierzange, Klebeband und Schraubendreher zu hantieren ...
    tragisch ist auch das natürlich nicht :) , eben sonst nur praktischer !

    Dank und Grüße

    MARTIN
     
  14. Richtig, wenn ich eine Verpackung öffne, einen Effekt heraushole und dann die Verpackung wieder schliesse. sind die restlichen Effekte immer noch in der Originalpackung......
     
  15. Hallo zusammen,

    Hallo Till,

    du hast natürlich Recht (teilweise).

    Ich hätte natürlich schreiben müßen :

    "Für uns, die Güter der Klasse 1 Transportieren, ..."


    Das ist auch richtig, ändert aber nichts an der Tatsache das die "K470" als Verpackungsgruppen I zugelassen ist und damit die Prüfkriterien der Verpackungsgruppe I erfüllt.


    Da Lese ich aber etwas anders als Du, denn unter 4.1 steht :

    Also für Klasse 1 mindestens Verpackungen der Verpackungsgruppe II, wie in ADR Aufbaukurs Klasse 1 auch gelehrt wird.


    Außerdem gilt auch noch wie ich schon schrieb :

    Letztlich muß man aber auch noch den zu transportierenden Stoff berücksichtigen, in unserem Fall z.B. Feuerwerkskörper mit der UN Nummer "UN 335" mit Klassifizierungscode "1.3G", und mit der Verpackungsanweisung "P135" und den Zusammenpackungsanweisungen "MP23" und "MP24".

    Die Zusammenpackungsanweisungen lassen ich mal außen vor, bleibt noch die Verpackungsanweisung "P135" und da steht :
    Damit fallt die "K470" mit der "UN 4B / X.." Zulassung aus, da der Unterabschnitt "4.1.5.5" Anwendung findet, der Verpackungen aus Metall für die Stoffe der Klasse 1 nicht gestattet.


    Um aber zu "Zauber-MARTIN" Frage bzw. Problem zurückzukommen seine T1 Artikel fallen unter die UN Nummer

    "UN 430" ; "Pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke" ; "1.3G" ; "P135" ; "MP23" & "MP24"
    "UN 431" ; "Pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke" ; "1.4G" ; "P135" ; "MP23" & "MP24"

    Da auch hier als Verpackungsanweisung die "P135" Anwendung findet, gehen die "K470" Kisten hier leider auch nicht.


    Warum und vor allem wo nachlesbar steht, das es nicht Erlaubt bzw. Verboten sein soll

    zu transportiert, wenn diese in einem Einwickler aus Papier als Innenverpackung und einem Faß mit z.B. "UN 1H / X.." als Außenverpackung transportiert werden sollen, würde ich schon gerne wissen !


    Gruß und gut Schuß
    Magnus
     
  16. Hallo Magnus, hallo Ihr anderen Pyros,

    beim Thema Verpackungsgruppe können wir uns ja vielleicht darauf einigen, das Stoffe der Klasse 1 keiner Verpackungsgruppe zugeordnet sind (vgl. 1. Bemerkung in Kapitel 4 sowie Tabelle A in Kapitel 3.2), aber die Verpackungen den Vorschriften für die Verpackungsgruppe II genügen müssen(vgl. 2. Bemerkung in Kapitel 4). :)

    Laut Aussage der Firma Zarges ist die "K470" für die Verpackungsgruppen I,II und III zugelassen. Daraus könnte man nun zwei Thesen ableiten:
    1. da die "K470" auch als Verpackungsgruppe I zugelassen ist, gelten für sie auch die Verbote für diese Verpackungsgruppe und darf für diesen Zweck nicht verwendet werden, oder
    2. da die K470 auch als Verpackungsgruppe II zugelassen ist, darf man sie für diesen Zweck verwenden.
      [/list=1]
      ???

      Bei den Zusammenpackungs- und Verpackungsanweisungen gehen wir überein.

      Schöner Gruß
      Till
     
  17. Hallo,
    Hallo Till,

    um es diesmal kurzzuhalten, will ich bei Deiner obigen Aussage auch nicht wieder Sprechen.

    Also wenn die "K470" einen Aufkleber "UN 4B / Y ..." als Verpackungskenntlichmachung trägt sollte es möglich sein, sonst leider nicht.


    Gruß und gut Schuß
    Magnus
     
  18. ...na um so besser, daß Zarges die Kisten als 4B/X und 4B/Y verkauft (vgl. Bauart-Zulassungen von Verpackungen).
    Interessant ist hierbei, daß es sich jeweils um die gleichen Typ Kiste handelt.

    Schöner Gruß
    Till
     
  19. Vorsicht Vorsicht

    Wenn man diesen Thread so liest sieht man, wie schnell man sich in was verrennen kann. Und wenn sich ein Zauberkünstler(!) mit einem Großfeuerwerker(!) unterhält kann das sehr schnell passieren. Für Zauberkünstler gelten nämlich Freistellungsregelungen im ADR an die Großfeuerwerker überhaupt nicht mehr denken weil sie für sie nicht in Frage kommen:

    Zauberkünstler, die privat und grenzüberschreitend tätig sind, dürfen die Freistellungsregelung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 a) des ADR anwenden,

    Zauberkünstler, die gewerblich und grenzüberschreitend tätig sind, dürfen die Freistellungsregelung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 c) des ADR anwenden!

    Nur durch diese Freistellungen ist bei vielen Künstlern ein zulässiger Transport überhaupt möglich! Die Beförderung ist demnach von den Anlagen A und B des ADR befreit!
    Das heißt kein Beförderungspapier, keine baumustergeprüfte Verpackung mit entsprechender Kennzeichnung gem. 6.1.3.1, keine Zusammenladeverbote, keine Handhabungsvorschriften, es darf rechtlich sogar beim Be- und Entladen geraucht werden, der Motor darf dabei laufen und der 2 kg-Löscher ist ebenfalls nicht erforderlich. Von den Vorschriften des Sprengstoffrechtes ist der Zauberkünstler jedoch nicht befreit!

    Inhalt der Freistellungsregelungen nach 1.1.3.1 a) und c) des ADR

    Durch die in Anspruchnahme der genannten Freistellungen gilt das ADR nicht für:

    a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind (d. h. Die Feuerwerkskörper müssen in Ihrer Originalverpackung aufbewahrt werden. Dies hat mitunter den Sinn, dass die dazugehörige Gebrauchsanweisung stets mitgeführt wird) und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind.

    c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten, in Mengen die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnit 1.1.3.6 nicht überschreiten. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung.

    Für Unternehmer gelten demnach die Mengengrenzen von max. 450 Liter je Verpackung, wobei die Höchstmengen von Absatz 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4 des ADR nicht überschritten werden dürfen. Der Rücktransport von nicht verbrauchten Gütern fällt übrigens ebenfalls unter diese Freistellungsregelung.


    Gruß, Th. Kuchinka
     
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