Bestimmung Versenden von Klasse 2 Artikeln ?

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Kugelblitz, 15. Nov. 2009.

  1. Hallo zusammen, ich hätte mal eine fachliche Frage zum Versenden von Feuerwerkskörper der Klasse 2.
    Gefahrgutklasse 1.4 G, also Batterien usw.
    Eigendlich transportiert DPD nur Klasse 1.4 S, wenn ich Lieferung vom Händler bekomme ist das Paket mit 1.4S deklariert drin ist dann aber eigendlich 1.4 G. Wie muss es richtig gemacht werden wenn man keinen Ärger bekommen will und trotzdem Feuerwerkskörper verschicken möchte ??????
     
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  2. #2 Cool-Fox, 15. Nov. 2009
    Zuletzt bearbeitet: 15. Nov. 2009
    Hi,

    also ich bin mir zwar auch nicht 100% sicher ABER:

    Ich habe das hier im Forum immer so verstanden: Wenn du z.B dein Klasse II Feuerwerk für Silvester bekommst ( 1,4 G ) dann muss der Fahrer der Spedizion eine Zusatzausbildung für Gefahrgut ( ADR ) haben. Und natürlich reicht es NICHT nur ein Gefahrgutlabel auf den Karton zu kleben.Dieser muss dann auch entsprechend verschickt werden.


    Wie das ist wenn Du Klasse II versenden möchtest, weiß ich nicht ob du das überhaupt als Privatmann darfst.

    Ps: Ich bin für Korrektur dankbar !
     
  3. Hallo Kugelblitz,
    Klasse II Feuerwerk (neuerdings Kategorie II) ist auf jeden Fall in Lagergruppe 1.4G einzuordnen. Deswegen kann und muss der Versand über eine entsprechende Spedition mit EX Fahrzeug und Fahrer mit ADR Schein erfolgen. Der Lagergruppe 1.4S gehören meines Wissens nur Feuerwerkskörper der Klasse I (Kategorie I) an. Bei Privartransport im eigenen PKW nach Kleinmengenregelung geht es nach der sog. 1000er Regel. Feuerwerk der Lagergruppe 1.4G haben den Multiplikator 3 (Also z.B 5kg Nettoexplosivmasse x 3 = 15 Punkte) Man kann also 333kg Lagergruppe 1.4G im PKW oder Anhänger transportieren. Mitgeführt werden müssen 1 Taschenlampe (nicht aus Metall) 1 Warnweste pro Insasse 2 kg Feuerlöscher, Sicherheitsdatenblatt und Warenbegleitschein.
    Sollte mir ein Fehler unterlaufen sein, korrigiert mich bitte
    Gruß Rippenbruch
     
  4. Nahezu sämtliche Chinaböller sowie ein Großteil der Kanonenschläge sind 1.4S.

    Beim Transport unter 1000 Pkt. gem 1.1.3.6 ADR bedarf es (meines Wissens nach) nicht:

    • Einer Beschilderung des Fahrzeugs
    • Keines EX-Fahrzeuges
    • einer ADR-Schulung des Fahrers
     
  5. #5 unkrautEx, 15. Nov. 2009
    Zuletzt bearbeitet: 16. Nov. 2009
    1) richtig labeln :) wenn 1.4 G drin ist, dann 1.4G Aufkleber drauf.
    2) Den Versender (i.d.R. nur Speditionen) aufklären, um was es sich genau handelt (schriftlichen Nachweis in Dein Archiv).
    3) Dir die Hände reiben, dass der Schwarzen Peter nun ein anderer hat :D

    Soweit zur Theorie :blintzel:
    Praktisch fangen die Schwierigkeiten damit an, überhaupt erstmal irgendeine 1.4GSpedition zu finden.
    Sollte aber zu bewältigen sein ; - womit man aber sofort in der nächsten Schwierigkeit steckt:
    Dem Preis.
    Um eine Cake (auch der sog. Brühwürfel) transportieren zu lassen, braucht es den ganzen (ADR-)Kram erstmal gar nicht.
    Die BG und so mache Versicherung fangen aber schon früh an, Auflagen und Sonderregeln zu "erzeugen", sobald sie das Wörtchen "gewerblich" finden. (Und gewerblich ist so ein Transport ja i.d.R.)
    Fängt schon mit dem Schuhwerk des Fahrers an :rolleyes:
    Jetzt fährt so ein Laster ja nicht mit einer einsamen Cake im Laderaum rum, wobei das "G" seine Folgen ausspielt: Es dürfen z:B. keine Spraydosen mit an Bord (und im selben Brandabschnitt des Logistikzentrums sein) ...
    DA wird es langsam richtig teuer.
    Spezialfahrzeug nur für Feuerwerk. Das muß sich rechnen, also muß da was reinpassen. Und deshalb kommen dann die "großen" Gefahrgutregeln mit allem PiPaPo ins Spiel.

    Am Rande:
    Die Klassen- oder Kategorieeinteilung ist unabhängig von der Transportklassifizierung.
    Es gibt Kl.II als 1.4S, 1.4G und 1.3G, Kl.I kann1.4S oder 1.4G sein.
    Privatransport: Vorsicht. 50 kg 1.4 G brutto nach GGVSEB
    Beides hier schon druchgewühlt :)

    [edit] Klarstellung:
    GGVSEB ist eine rein deutsche, zusätzlich, über das internationale ADR hinausgehende, nationale Regelung, welche noch etwas strenger ist. [/edit]


    LG
    Thomas
     
  6. Wie schon unrautEX richtig sagte:

    Wenn 1.4G drinnen ist, dann auch 1.4 am Versandkarton aufkleben !
    Vorsicht, du musst auch die offizielle Bezeichnung drauf schreiben (Z.B. UN 0336 Feuerwerksköper)
    Klasse 2 ist meistens 1.4G (hauptsächlich Batterien),
    es gibt aber auch einige die 1.4 S sind (haptsächlich Lichterlanzen etc.)
    1.4S darf man unbegrenzt transportieren, dh. so viel wie man will und Platz hat.

    Entscheidend wie viel und welche Bestimmungen greifen hängt von der Nettoexplosivstoffmasse (NEM) ab.
    Bei Batterien der Klasse 2 darf max. 200g NEM enthalten sein (bei Batterien).
    Bei Raketen max. 50 g NEM.
    Mit der 1000 Punkte Regel gibt es bei 1.4G den Faktor 3 (fällt in die Beförderungskategorie 2 des ADR). Nun musst du die NEM in kg !!! mit 3 multiplizieren und bekommt 0,6 Punkte für die eine Batterie. Du darfst im eigenen PKW max 1000 Punkte transportieren --> 333 kg NEM mal 3 ergibt 999 (also fast 1000 Punkte)

    So weit so gut.

    Feuerwerkskörper musst du in speziellen geprüften "Kisten aus Pappe" transportieren, also nicht irgendein Karton her nehmen und rein damit). Die geprüften Kisten aus Pappe haben am Karton einen Baumuster-Code und davor das UN Zeichen.

    Zum Transport selbst.
    Ohne spezielle ADR Gefahrgut Ausbildung für Explosivstoffe darf man max. die 1000 Punkte transportieren unter folgender Bedinungen:
    -) Warnweste für jedes Besatzungsmitglied und Mitfahrer
    -) tragbarer Feuerlöscher, außer im Motorraum befindet sich ein selbst-auslöse-Feuerlöscher
    -) Lampe, welche nicht aus Metall besteht und auch nicht offenes Feuer benutzt
    -) Unterkeile die dem Gewicht des Fahrzeugs angemessen entsprechen
    -) Unfallmerkblatt (ist nicht Plicht, wird aber Empfolen)
    -) Beförderungsschein wo drauf steht wie viele "Kisten aus Pappe" (es muss unbedingt "Kisten aus Pappe" heißen !!!), UN Nummer, Offizelle Bezeichnung und die Punkte.

    Während der Fahrt darf man im Fahrzeug rauchen, unter der Bedinung, das zw. Fahrerhaus und den Kisten eine abgeschlossene Wand ist. Nur beim Ein- und Ausladen ist rauchen verboten.

    Natürlich darst du jetzt nicht alles was du sonst noch transportieren willst mit nehmen. Dafür gigt´s das Zusammenlagerungsverot, z.B. Bezin oder sonstige Flüssigkeiten, andere Feuerwerksköper darfst du aber natürlich mit nehmen (unter der Bedinung das du noch immer unter 1000 Punkte bist)

    bei der der Beförderungsklasse 1, darunter fällt 1.1 / 1.2 und 1.3 gibt es den Mulitiplikator 50, also max. 20 kg (20 x 50 =1000)

    Angenommen du hast jetzt 5 Stk. 1.3G Batterien zu je 200g und 2 Stk. 1.3G auch zu je 200g. Pro Stk eine Kiste.

    5 x 0,2 = 1
    2 x 50 = 100
    macht 101 Punkte

    am Beförderungsschein schreibt jetzt:
    5 Stk. Kisten aus Pappe, UN 0336 Feuerwerksköper,1.4G, 1 Punkt
    2 Stk. Kisten aus Pappe, UN 0335 Feuerwerksköper, 1.3G, 100 Punkte
    Summe: 101 Punkte.
    Beförderung ohne Überscheitung der nach ADR 1.1.3.6 vorgeschriebenen Freigrenzen.
    Name und Anschrift des Absenders
    Name und Anschrift des Empfängers
    Unterschrift des Lenkers, bei bedarf auch die Unterschrift des Belader´s.

    und ab auf die Straße ...

    Zum Labeln:
    auf 1.1 bis 1.3G bei Feuwerkskörper kommt auf den Kisten der Gefahrenzettel 1 drauf, also das Bíld mit der Bombe.
    bei 1.4G und 1.4S kommt der Gefahrenzettel mit der Aufrschift "1.4" drauf, ohne Bombe oder sonst was. Zusätzlich musst jetzt noch die offizielle Benennung auf der Kiste gut sichtbar in der nähe des Gefahrenzettels anbringen.
    d.h. für 1.1G : UN 0333 Feuerwerksköper
    für 1.2G: UN 0334 Feuerwerkskörper
    für 1.3G: UN 0335 Feuerwerksköper
    für 1.4G: UN 0336 Feuerwerkskörper
    für 1.4S: UN 0337 Feuerwerkskörper

    So lange man unter 1000 Punkte bleibt, darf man das Zeug mit jedem Auto oder sonst was ohne spezielle Kennzeichung etc. transportieren.
    Aber !!! - bei mehrmaligen Gefahrguttransporte musst du eine erhöhte Haftplichtvericherung für das Auto / LKW etc abschließen, also die Versicherung sollte informiert sein.

    so das war´s
    Falls ich irgendwas noch vergessen hätte (auf die Zusammenladeverbote bin ich nicht ins Deteil gegangen), einfach nachfragen. :)

    lg
    Borr
     
    gimmicks und minimi gefällt das.
  7. Hallo und erst mal vielen Dank für eure Beiträge, in der Theorie ist mir das auch alles geläufig, habe selbst einen ADR Schein gemacht. Aber ihr habt doch sicher auch schon Klasse 2 Batterien beim Onlinehändler gekauft und auf meiner Kiste stand dann immer 1.4 S drauf und drin war 1.4G, ich denke es wird wohl im allgemeinen so gemacht um die Frachtkosten im Rahmen des erträglichen zu halten. Rein rechtlich ist es falsch.
    Aber ein Onlinehändler der für ein paar Batterien 150 € Fracht rechnen muss könnte ja gleich wieder einpacken.
    Naja ich werde es mit dem verschicken lieber lassen und selber ausliefern oder die Waren bei mir abholen lassen.
     
  8. Alle Bestellungen, die mir in den Finger gekommen sind, waren korrekt als 1.4G gelabelt. Eine Ausnahme war mal dabei, aber den Shop gibt es auch nicht mehr...

    Wenn man sich das große Drama (das mein ich nicht ironisch) des letzten Jahres um ein Speditionsunternehmen zu Silvester anguckt - da ging es auch um 1.4G Versand, 1.4S wäre ja kein Problem. Leider gab es im letzten Jahr nur 1 Speditionsunternehmen was in Frage kam, und das war überlastet.
     
  9. #9 Kwunderbar, 15. Nov. 2009
    Zuletzt bearbeitet: 15. Nov. 2009
    Nabend,

    also mit der Aussage von Borr bin ich absolut so nicht einverstanden.

    Laut neuem ADR 2009 ist das Rauchen bei Beförderung von explosionsgefährlichen Gütern, auch während der Fahrt verboten.

    Überhaubt komm ich hier nicht ganz mit, was hier teilweise geschrieben wird.

    Seit wann gilt die 1000 Punkte Regelung für Otto Normalverbraucher und Beförderer ohne ADR Schein bzw. wie kommt Ihr drauf, dass man das nicht braucht.

    Uns wurde beigebracht im ADR Lehrgang, dass auch Spediteure, welche explosionsgefährliche Güter befördern, nicht nur im Besitz eines ADR 1 Scheins sein müssen, sondern im Besitz eines Befähigungsscheins.
    Ja richtig gelesen, dieser ist auf Beförderung angepasst.
    Hat nichts mit Abbrennen von Feuerwerken zu tun.

    Weiterhin benötigt der Beförderer, sofern er nicht im Besitz einer Erlaubnis nach §7 SprengG ist, einen schriftlichen Auftrag des 7ners, also ein Papier meinetwegen, ein Beförderungspapier welches ihn beauftragt, diese 1.4G Ware, von A, nach B zu befördern.

    Die einzige Ausnahmen für Otto Normalverbraucher ist der Zeitraum zwischen 29ten und 1sten wo all dies ausser Kraft tritt wegen Silvester.
    NICHT ABER FÜR DEN PROFI, der ist weiterhin daran gebunden.

    Auf dem Flughafen Rhein- Main gibt es zum Beispiel Spediteure welche andere Ex Stoffe transportieren,
    diese haben alle den ADR Schein mit mir machen müssen und zusätzlich den Befähigungsschein, weil beim hantieren damit, beladen, entladen, etc... rein Juristisch ein Umgang und Verbringen stattfindet.

    Also klärt mich mal bitte nun auf worüber ihr hier diskutiert???
    Ohne ADR und Befähigungschein kein Transport, egal welcher art von EX Stoffen, ausser 3 Tage im Jahr (Konsumentenfeuerwerk welches auch beim Dicounter angeboten wird, da gilt die Freistellung vom Verwendungsverbot durch Gesetzgeber für die drei Tage im Jahr, und da nur 1,4G) .
    Dies gilt jedoch nicht für gewerblichen Transport, Feuerwerker, Spediteur etc.
    Mit ADR und Befähigungsschein Transport und 1000 Punkte Regelung, aber im Auftrag eines §7 Inhabers.
    Mit ADR und Befähigungschein und § 7 Erlaubnis Transport und 1000 Punkte Regelung.

    RAUCHEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG VERBOTEN!!! ADR 2009

    Die Fragestellung war doch das Versenden von KLasse 2 Feuerwerk 1,4G??
    Gewerblich gibts da doch gar nix zu Diskutieren!!

    Gruß Tom
     
  10. Nochmal Nachtrag,

    Borr kann es ein dass Du da etwas verwechselst??

    Zum Transport selbst.
    Ohne spezielle ADR Gefahrgut Ausbildung für Explosivstoffe darf man max. die 1000 Punkte transportieren unter folgender Bedinungen:
    -) Warnweste für jedes Besatzungsmitglied und Mitfahrer
    -) tragbarer Feuerlöscher, außer im Motorraum befindet sich ein selbst-auslöse-Feuerlöscher
    -) Lampe, welche nicht aus Metall besteht und auch nicht offenes Feuer benutzt
    -) Unterkeile die dem Gewicht des Fahrzeugs angemessen entsprechen
    -) Unfallmerkblatt (ist nicht Plicht, wird aber Empfolen)
    -) Beförderungsschein wo drauf steht wie viele "Kisten aus Pappe" (es muss unbedingt "Kisten aus Pappe" heißen !!!), UN Nummer, Offizelle Bezeichnung und die Punkte.

    Diese Aufzählung gilt für überschreitung der Kleinmengenregelung über 1000 Punkte und somit ohnehin nur mit Bef Schein und ADR Schein und EX Fahrezeug mit dieser Ausrüstung.
    Abgesehen davon sind einige ANgaben hier auch falsch.

    -) Unfallmerkblatt (ist nicht Plicht, wird aber Empfolen) << Über 1000 Punkte Pflicht für jedes Besatzungsmitglied
    Unter 1000 Punkte fällt weg.

    -) tragbarer Feuerlöscher, außer im Motorraum befindet sich ein selbst-auslöse-Feuerlöscher<< Über 1000 Punkte je nach Fahrzeug bis 7,5 T 2 x bla bla KG etc.

    Irgendwie raff ichs nicht Sorry.
     
  11. Aber ein Onlinehändler der für ein paar Batterien 150 € Fracht rechnen muss könnte ja gleich wieder einpacken.

    Egal ob Online Händler oder nicht, er muss im Besitz der §7 Erlaubnis und einer Gewerbeanmeldung sein.
    Somit erübrigt sich eigentlich die Frage nach dem Transport.
    Online Händler arbeiten mit entsprechenden Speditionen zusammen welche die Anforderungen nach dem ADR erfüllen.

    Aber ihr habt doch sicher auch schon Klasse 2 Batterien beim Onlinehändler gekauft und auf meiner Kiste stand dann immer 1.4 S drauf und drin war 1.4G, ich denke es wird wohl im allgemeinen so gemacht um die Frachtkosten im Rahmen des erträglichen zu halten. Rein rechtlich ist es falsch.

    DAS IST VERBOTEN!!!
    Falsche Klassifizierung anzugeben, von einem Gewerbetreibenden, im Bereich EX Stoffe????

    Ein Befähigungsscheininhaber §20, ohne Erlaubnis nach §7 darf noch lange keinen Umgang und Verbringen innerhalb der EU, also Handel, betreiben.
    Dazu ist ja der Erlaubnisschein nach §7 erforderlich und die dazugehörige Gewerbeanmeldung.


    Junge Junge was man hier alles liest.
     
  12. Hi Tom :)
    Ich picke mir nur 1 Rosine raus, den Rest ignoriere ich :p ... jedes Einzelargument für sich :cool:
    Afaik gibt es kein Verwendungsverbot außerhalb der Silvesterzeit.
    Das mag kleinkariertes Stochern in Begrifflichkeiten sein: Man darf nicht Abbrennen. Der Transport ist (zumindest nach SprengG) nicht betroffen. (Solange zugelassenes KL.II-Feuerwerk usw.).
    Es gibt auch keine "Silvesterfreistellung" vom ADR.
    Mal ab vom ADR gilt national in D die strengere GGVSEB (das "B" für Binnenschiffahrt seit diesem Jahr dabei; es wurden 2 Geschichten zusammengefaßt): Anstatt der "lockeren" 1000-Punkte ADR-Freistellung sind es nur noch 50 kg brutto 1.4. (anstatt der 333kg NEM). Aber ganzjährig, jedoch "einzelhandelsgerecht" verpackt.
    Kein Böllerschütze braucht für seine Kilobüchse Treibladungspulver unterjährig einen ADR-Schein :) .. oder für Spraydosen, Propan-Gasflaschen für's Gartenhäuschen, usw.

    Laß' Dich aber davon nicht beeindrucken :blintzel: ich bin selbst recht unsicher im Transportrecht.


    LG
    Thomas

    PS:mad:Admin(s) :)
    Ist es möglich, einen "gast" z.B. in einen "deaktivierten Nutzer" umzuwandeln? Keine Schreibrechte, keine Mails - aber echter Bestandteil der FoSuFu *g*
     
  13. Ich finde es auch bedenklich hier einfach zu sagen, dass die Pakete teilweise vorsätzlich falsch klassifiziert werden...

    Meine Lieferungen waren bisher immer korrekt beschriftet und ich denke 99% aller Feuerwerkslieferanten werden sich auch tunlichst daran halten !
     
  14. Hallo Thomas,

    schon richtig was Du sagst aber hier geht es doch scheinbar um die Fragestellung von gewerblichem Versand von Klasse 2 Batterien 1,4.

    Oder habe ich da was falsch interpretiert???

    Und da gibt es keine Ausnahmen sofern es sich um gewerblichen Handel von PTG´s handelt.
    Das ist alles geregelt im SprengG und was die Beförderung anbelangt im neuen ADR 2009.

    Privates versenden von Klasse 2 Batterien????
    Kenne keine Spedition die Zuhause beim Privato eine Kiste voll 1.4 G abholt.....

    Was ich damit sagen wollte vorhin ist, dass privatbürger zu Silvester mit Kofferraumladungen voll Batteiren fahren und sich niemand dafür interessiert.
    Dies gilt natürlich nicht für den GEWERBLICHEN TRANSPORT, EGAL WELCHER KLASSIFIZIERUNG IM BEREICH EX...

    Gruß Tom
     
  15. Nö. Nicht bei Kl.II :)
    §4, SprengV1: Es bedarf keiner Erlaubnis (bei Kl.II, T1, Anzündmittel ...), keiner Befähigung zum Umgang; egal, ob gewerblich oder nicht (weder 7 noch 27 gelten).
    Als Händler muß man einmalig "Bescheid sagen" - es werden keine Versagensgründe geprüft (außer mglw. gewerberechtlicher).


    LG
    Thomas
     
  16. ISCH BIN JA SOWAS VON AUF 1.1 Fixiert lachhhhhhhhhhh

    ich gebe Dir recht.

    Aber beim RAUCHVERBOT BLEIBT ES NACH NEUEM ADR *bösegugg

    Salut
     
  17. :cool:
    *puh* Ich dachte schon, wir rollen das jetzt komplett nochmal auf :D
    Bloß keinen Salut mehr von Dir ;) bin bedient :)

    Was aber bleibt, (also für mich verständnismäßig):

    Was brauche "ich" (oder ein Händler), der mit 999 ADR-Punkten voller (erlaubnisfreier) ptG's durch die Gegend karrt, damit er von diesen höllenteuren Knöllchen verschont bleibt ?


    :rolleyes:
    Thomas
     
  18. Na vorsicht dass hatten wir doch schon...

    GGAV NR.18 ;-))

    Achtung, wenn übergabe an dritte stattfindet, Beförderungspapier mitnehmen ;-))

    Ansonsten unterscheide nochmal zwischen gewerblich Handel*** und privat.

    Gewerblich verstehen die Beamten kein Spass.
    Privat musste dann erklären, wieso du 333KG Klasse 2 mit dir Kutschierst.
    Und das passt nicht in dein Auto ;-))

    Gruß Tom
     
  19. Nach 8.3.5 ist das Rauchverbot nur während der Ladetätigkeit beschränkt.
    Falls ich mich irren sollte gebt bitte den entsprechenden Abschnitt des ADR 2009 als Referenz an !

    Für jeden gilt die 1000 Punkte Regel und so lange man unter der Grenze ist braucht man weder ein EX II / III Fahrzeug und auch keinen ADR Schein. Wir reden hier über die "Freigrenzen je Beförderungseinheit".
    Es gibt natürlich Außnahmen wo auch die 1000 Punkte Regel nicht greift, so z.B. bei dem transportieren von Gefahrgüter die einzelhandelsgerecht abgepackt sind oder nur für den privaten und häuslichen Gebrauch oder für Sport und Freizeit bestimmt sind - aber da greift das gesamte ADR nicht. !!!

    Bezüglich Befehigungschein und ADR Schein:
    Für den Transport nach ADR braucht die Spedition nur den ADR Schein für Explosivstoffe.
    Dies ist EU-Recht (genauer eigentlich für jedes Land, die das ADR Abkommen unterschrieben hat und dazu gehört auch D), falls es in D anderswertige Rechte auf NATIONALER Ebene gibt, kann ich nichts hinzufügen.
    Man muss Vorsichtig sein mit den Gesetzen, den die Beförderung mit Gefahrgut gibt es das ADR und zusätzlich nationale Gesetze der einzelnen Länder. Man kann sich also aussuchen ob man das Gesetz nach dem ADR oder auf nationaler Ebene macht - sie unterscheiden sich teilweise erheblich !

    Das Beförderungspapier habe ich ja eh auch geschrieben --> hatte das hier als Beförderunsschein geschrieben - ok, Unbenennung auf Beförderungspapier. Den hier muss der Empfänger eine Berechtigung für den Erwerb nachweisen können.

    Ich habe selbst den ADR Schein für alle Klassen (außer radioakive Stoffe) und nutze den auch beruflich !

    Die Außnahme die du mit dem 29.12 bis 1.1. ansprichst gilt vielleicht auf nationaler Ebene in D, aber sicherlich nicht nach ADR.
    Das was du villeicht mit dem 29.12. bis 1.1. meinst ist der ofizielle Verkauf von Silvester- Feuerwerksartikeln. Die ist aber in D so weit ich weiß auf Kl. 2 beschränkt.

    Bezüglich Flughafen Rhein-Main:
    Wir reden hier außschließlich über Feuerwerksartikeln mit der UN Nr. 0333 bis 0337 und keine anderen Explosivstoffe, aber lies dir mal das ADR 2009 genau durch, also ich finde nicht´s über den Befähigungschein. Ist ja auch klar, den der Befehingungsschein ist nur auf D beschrenkt, das ADR gilt für alle Vertragspartein die das ADR Abkommen unterschrieben haben, sogar außerhalb der EU gilt das ADR.

    So noch mal:
    Für jeden gilt die 1000 Punkte Regel (außer die o. g. Außnahmen) und für das ganze Jahr egal ob jetzt Silvester íst oder nicht.
    Für den Transport nach ADR für Explosivstoffe braucht man "nur" den ADR Aufbaukurs für Klasse 1.

    Voraussetzung für den Transport ist natürlich das der Empfänger auch eine entsprechende Berechtigung für den Erhalt berechtigt ist. Aber das hat eigentlich nichts mit dem ADR zu tun, sondern mit dem Pyrotechnik / Sprengstoff Gesetz: Der Erwerber muss nämlich nachweisen können, das er mit den Material vorsichtig, sicher und gebrauchsgerecht umgehen kann.
    Ist also nicht für den Transport selbst notwendig, aber so bald man die Ware annimmt gilt das Sprengstoff / Pyrotechnik Gesetz !!

    Zu meinen Aufzählungen (habe jetzt exakt Punkt für Punkt nach geschaut):
    -) Unfallmerkblatt über 1000 Punkte Pflicht, darunter wird´s nur empfolen.
    -) Auch unter 1000 Punkte ist ein 2 kg tragbarer Feuerlöscher pflicht (Abschnitt 8.1.4.2 ADR 2009)
    -)
    Ist das Fahrzeug mit einer festen, automatischen oder leicht auszulösenden Einrichtung zur Bekämpfung eines Motorbrandes ausgerüstet, so muss das tragbare Feuerlöschgerät nicht zur Bekämpfung eines Motorbrandes
    geeignet sein. Die Löschmittel müssen so beschaffen sein, dass sie weder im Fahrerhaus noch unter Einwirkung der Hitze eines Brandes giftige Gase entwickeln.
    (Abschnitt 8.1.4.3) – das meinte ich ursprünglich mit dem selbst auslöse Feuerlöscher.

    -) unter 1000 Punkte ist kein Unterkeil mitzuführen
    -) unter 1000 Punkte keine Warnweste, keine Handschuhe, keine Warndreiecke mitzuführen
    -) unter 1000 Punkte ist kein Beleuchtungsgerät mitzuführen
    sollte aber eines mit geführt werden so darf die Oberfläche nicht aus Metall sein (Abschnitt 8.3.4)

    lg
    Borr
     
  20. Spielen wir die Situation mal durch:


    Du bist der Händler mit nem Auto voll 1.4 G auf dem Weg zum Kunden um Ware abzuliefern.
    Wirst angehalten und kontrolliert.
    Unter 1000 Punkte, kein EX Fahrzeug erforderlich, keine EX Ausrüstung erforderlich,
    Ladung gesichert.
    Nun können die ein wenig rummosern wegen Beförderungspapier, weil Übergabe an dritte wegen Handel
    sowie Bef schein und ADR Schein, ist ja gewerblich......


    Du bist privat unterwegs mit nem Auto voll 1.4 unter 1000 Punkte und wirst angehalten
    und musst dem Beamten erstmal erklären wie ein privatmensch an solche Menge 1.4 rankommt und wohin die Reise denn geht.
    Auch wenns ihn nichts angeht wie die meisten meinen, das wird ne längere Diskussion auf der AUtobahn und ob er Dir glaubt, dass du Privat damit unterwegs bist, oder nicht und wie es da mit Ladungssicherung aussieht....???
    Machste en Klasse 2 Feuerwerk?? Wo ist die AG wegen EInkauf ???
    Bla bla bla

    Salut Salut
     
  21. @ Borr

    Quele ADR 2009 Lehrgang Siegen:

    In den Beförderungspapieren muss zukünftig der Tunnelcode mit aufgelistet werden.
    UN NUmmer , Gafahrgutklassifizierung, Bezeichnung Gegenstand, Tunnelcode etc.

    Unfallmerkblatt (Schriftliche Weisung) ist ab sofort Sache des Beförderers und nicht mehr des Versenders.
    Zukünftig gibt es nur ein einheitliches Unfallmerkblatt für alle Gefahrstoffe.


    Rauchverbot bei Klasse-1-Transporten (Explosivstoffe)
    Bei Transport von Gütern der Klasse 1 besteht künftig auch während der Fahrt ein
    Rauchverbot.
    Achtung: Dies gilt auch bei nicht kennzeichnungspflichtigen Beförderungen, d.h. auch
    unterhalb der 1000-Punkte-Grenze. Vorsicht daher beim Transport von Feuerwerkskörpern.
    Für alle anderen Gefahrgüter gilt das Rauchverbot weiterhin nur bei Ladearbeiten.


    Und national GGAV NR. 18

    Interessant auch die GGAV Nr. 18
    Sofern keine Übergabe an Dritte stattfindet.
    Verbringen innerhalb der Kleinmengenregelung bedarf keiner Beförderungspapiere.
    Rechtlich gesehen unterhalb der 1000 Punkte Regelung braucht es keine Beförderungspapiere mehr.
    (Die Ausnahme Nr. 18 GGAV befreit unter fest definierten Vorgaben vom Beförderungspapier.
    1. Es darf keine Beförderung durch Dritte durchgeführt werden. Darunter ist z.B. Werkverkehr zu verstehen. Also der Eigentümer des Gefahrgutes
    setzt zur Beförderung sein eigenes Personal ein.
    2. Die Höchstzulässige Gesamtmenge (1000-Punkteregelung) wird nicht überschritten.)


    Allerdings wurde auch zu verstehen gegeben, dass bei einer Kontrolle ohne Beförderungspapiere, der Beamte
    lediglich das Bruttogewicht der Kartons zusammenrechnen oder im Zweifelsfall wiegen müsste.
    NEM wäre somit schwer schätzbar, was wiederum zu Diskussionen führen kann.

    Wer auf Nummer sicher gehen möchte, der sollte Beförderungspapiere ausfüllen, auch unter der 1000 Punkte Regelung.



    lg Tom
     
  22. Die einzige Stelle im ADR die auch unter 1000 Punkte bezüglich Rauchverbot auch während der Fahrt greift:


    Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht ist auf Fahrzeugen, die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 befördern, in ihrer Nähe sowie beim Beladen und Entladen dieser Stoffe und Gegenstände verboten.


    Das ist die Sondervorschrift S 1 (3), Kapitel 8.5.
    Vielleicht interpretiert man " in Iihrer Nähe" auch im Fahrzeug / Füherhaus selbst.

    Sonst finde ich im ganzen ADR nur "bei Ladetätigkeit" das Rauchverbot.

    lg
    Borr


     
  23. Nun, nachdem Kugelblitz aus Sachsen stammt, gelten für Ihn, zu dem ADR, auch noch die GGVSE Nationalen Bestimmungen.

    Allerdings weiss ich immer noch nicht um die Intension seiner Fragestellung.

    Will er es nun wissen als Gewerbetreibender mit dem Versand??
    Müsste er eigentlich, denn private Personen versenden kein Gefahrgut.
    Und als Gewerbetreibender gibt es national eine Menge Vorgaben, welche eingehalten werden müssen, jenseits vom ADR,
    aber immer im Zusammenhang, da es sich in letzter Instanz um den Transport zum Kunden handelt.

    lg Tom
     
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