Da kriegt man eine schwiemelige Absage und muß dann auch noch dafür blechen... na denn mal herzlichen Dank.
Ich halte das für rechtlich nicht tragbar. Eine Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung äussert sich durch schlichte Nichtgenehmigung, eine gesonderte Versagung ist Quatsch.
Ich bedanke mich für eure Anteilnahme. Derzeitig laufen zur Thematik je ein Verfahren beim VG Halle Sachsen - Anhalt und Leipzig Sachsen.
Wie sieht es mit der Begründung des Bescheides aus? Wurde darin das in § 2 Abs. 1 der Fluglaternenverordnung bezüglich der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung eröffnete Ermessen ausgeübt, also eine Interessensabwägung? Wurden Bedenken wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargelegt? Wenn nicht, ist der Bescheid wohl alleine deswegen schon rechtswidrig.
Die Begründungen sind abstrakt und nicht nachvollziehbar. Wenn allgemeines Interesse könnte ich den vollen Schriftsatz veröffentlichen.