Handhabung & Technik Einschränkung für Verwendung von Pyrotechnik im Stadtgebiet - Fragen

Dieses Thema im Forum "Einkaufslisten, Pläne, Shops, Erlebnisse" wurde erstellt von just4fun, 30. Dezember 2017.

  1. Hallo zusammen,

    unsere Stadt hat folgende Meldung auf ihrer offiziellen Seite herausgegeben:
    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Silvesterfeuerwerke) dürfen im Bereich der Hansestadt Rostock (Stadtgebiet) nur in der Zeit von 16 Uhr des 31. Dezember 2017 bis 6 Uhr des 1. Januar 2018 abgebrannt werden. Darauf weist das Stadtamt hin. Bei der Verwendung ist ein Abstand von mindestens 200 Metern zu stroh- oder reetgedeckten Gebäuden sowie zu Tankstellen und Tankanlagen einzuhalten.

    Ich dachte eigentlich, es dürfen nur F2 mit reiner Knallwirkung eingeschränkt werden. Wie ist das rechtlich? Gibt ja auch Städte wo es ganz verboten ist. Auf welche Gesetze berufen sich diese dann?

    Danke
     
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  2. Die Stadt bestimmt wann und wo Feuerwerk gezündet werden darf.
    Ebenso kann sie das Abbrennen von PTG mit ausschließlicher Knallwirkung zeitlich einschränken. Diese Beschränkungen können von den anderen festgelegten Zeiten abweichen.
    Wenn du dich nicht dran hältst und erwischt wirst, kann es unter Umständen teuer werden.
    Erst recht, wenn was passiert, indem du z.B. in der Nähe von Reetdächern zündest, obwohl es dort durch die Stadt verboten wurde.
     
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  3. #3 just4fun, 30. Dezember 2017
    Zuletzt bearbeitet: 30. Dezember 2017
    @Silvester-Freak ich glaube das ist so pauschal nicht richtig. Ich habe grade eine Email ans Stadtamt geschrieben. Bin gespannt auf die Antwort im neuen Jahr

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    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in Ihrer Pressemitteilung vom 27.12.2017 "Silvesterfeuerwerke in Rostock nur zwischen 16 und 6 Uhr zünden" schränken Sie den Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 auf einen Zeitraum von 16 Uhr des 31. Dezember 2017 bis 6 Uhr des 1. Januar 2018 ein. Auf welcher Grundlage beruht diese Einschränkung?

    Nach der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) schlussfolgere ich, dass diese Einschränkung oder die Pressemitteilung nicht korrekt ist.

    §23 der 1. SprengV besagt:
    "(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben."

    -> das heißt zunächst für mich, dass ich sowohl am 31.12 als auch am 1.1. ganztägig PTG der Kategorie 2 abbrennen darf.

    §24 der 1. SprengV besagt:
    "(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände 1.der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und 2.der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben.

    -> Dies ist aus meiner Sicht ihre Grundlage für eine Einschränkung der allgemeinen Erlaubnis nach §23. Diese Einschränkung darf aber laut §24(2)2 nur für PTG der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung (Böller) gelten. Insofern müsste ich eigentlich immer noch Fontänen, Feuerwerksbatterien und Raketen abbrennen dürfen.

    Insofern bitte ich hier um eine Klarstellung. Ist ihre Pressemitteilung fehlerhaft? Oder berufen Sie sich hier noch auf weitere gesetzliche Grundlagen, die mir nicht bekannt sind?

    Im letzten Jahr (2016) war die Pressemeldung im Übrigen noch korrekt, da hier folgender Satz verwendet wurde: "Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung (Silvesterfeuerwerke) dürfen im Bereich der Hansestadt Rostock nur in der Zeit von 16 Uhr des Silvestertages, vom 31. Dezember 2016, bis 6 Uhr des Neujahrsmorgens, dem 1. Januar 2017, abgebrannt werden."
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  4. Leider wirst du heute oder morgen wohl niemand mehr erreichen.

    Trotzdem gut dass du geschrieben hast.
    Vielleicht hilft es für 2018
     
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  5. Die Presse übernimmt es eh immer falsch und macht einen Allgemeinplatz draus, aber zumindest konnte man sich in den letzten Jahren auf die noch korrekte Meldung des Stadtamts verweisen. Das ist dieses Jahr nicht mehr so und ärgert mich. Ich werde trotzdem mein F2 am 01.01. abbrennen und es "drauf ankommen lassen" weil ich mich im recht fühle. Ist im Fall der Fälle nur mit mehr Schererei verbunden.
     
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  6. Druck es dir und zündel am 01.01 Batterien/Raketen, wenn dann jemand kommt kannst du die Gesetze vorlegen.
    Wir leben schließlich in der Bundesrepublik Deutschland und demnach gilt ja wohl auch deutsches Gesetz :)
     
  7. 21.12.2017
    Sachgerechter Umgang mit Silvesterfeuerwerk

    Die Feuerwehr der Stadt Neumünster weist darauf hin, dass sich alljährlich zahlreiche Unfälle und Brände durch leichtfertigen Umgang mit Feuerwerkskörpern ereignen. Böllerfreunde mögen bedenken: Feuerwerk ist auch Feuer.

    Die Leichtfertigkeit beginnt bereits damit, dass manche Feuerwerkskörper verbotenerweise in die Hände von Jugendlichen gelangen. Verboten ist der Verkauf von Pyrotechnik der Klasse II (Raketen, Böller) an Menschen unter 18 Jahren. Ohne Aufsicht dürfen die Jugendlichen diese auch nicht abbrennen.

    Auch die Polizei weist darauf hin, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 (z. B. Böller, Kanonenschläge, Raketen) nur am 31. Dezember und am 1. Januar erlaubt ist und nur von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    Außerdem gilt ein Abbrennverbot von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern. Aus gefahrenabwehrenden Gründen können Böller sichergestellt werden. Und noch ein wichtiger Sicherheitstipp: Der Genuss von Alkohol und das Abbrennen von Pyrotechnik vertragen sich nicht!

    Die Tatsache, dass Feuerwerksartikel frei verkäuflich sind, darf nicht darüber hinweg täuschen, dass hier mit Sprengstoffen umgegangen wird – so die Feuerwehr. Auch bei den stationären Feuerwerkskörpern, die oft mit sehr heißer Flamme abgebrannt werden, besteht in der Nähe von brennbaren Gegenständen höchste Brandgefahr.


    Das ist jedes Jahr das Gleiche. Hier im Norden jedenfalls. Heißt für mich beide Tage 24 Stunden.
     
    _bsvag_ gefällt das.
  8. Ich habe die Frage bzgl. der erlaubten Zeiten schon mal dem zuständigen Herrn bei der Stadtverwaltung gestellt.
    Die allgemein festgelegten Zeiten, in denen das Zünden von Kat.2 Artikeln zulässig ist und eine evtl. festgelegte Zeit, die ausschließlich das Abbrennen von reinen Knallartikeln regelt, sind zwei verschiedene paar Schuhe! Wie ich schon schrieb, müssen diese Zeiten nicht unbedingt übereinstimmen. Das eine hat nicht zwangsläufig was mit dem anderen zu tun.
     
  9. Offizielle Antwort erhalten von der Stadtverwaltung. Kurzform: Pressemeldung war fehlerhaft. Sie richten sich nach 1. SprengV §24 Abs.2 Nr2 und beziehen sich nur auf PTG mit ausschließlicher Knallwirkung. Mal schauen ob sie es nächstes Jahr besser machen :)
     
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  10. Bei uns stand in einem Artikel der "Freien Presse", dass in Chemnitz, Leipzig und Dresden keine zeitlichen Einschränkungen gelten,
    also Kat.2 wie im Sprengstoff-Gesetz verfasst am 31.12. und 01.01. uneingeschränkt gezündet werden kann.
    Ich selbst bin der Meinung (mit gesundem Menschenverstand), dass man am 01.01. dann zumindest die Nachtruhe ab 22Uhr einhalten sollte, zumal dies ein Feiertag ist. Selbst wenn die Gesetzgebung mehr hergibt, ist es ratsam, die Umgebung nicht unnötig zu reizen.
     
  11. @Athlon 63 die Nachtruhe ist meines Wissens auch nur in der Silvesternacht selbst (31.12. auf 01.01.) ausgesetzt.

    Am Abend des 01.01. ist diese selbstverständlich einzuhalten.

    Ich habe das selbst mal in der benachbarten Kleinstadt beobachten können.

    Da haben sich am Abend des 01.01. immer ein paar Bekannte, die in einem der örtlichen Dartclubs sind, am Festplatz zum Feuerwerken getroffen. Eine Riesenshow haben die immer gemacht, bestimmt 45 Minuten lang.

    Manchmal habe ich da auch noch ein bisschen was an übrigem Kleinkram gezündet.

    Klar, Meckerer waren regelmäßig da. Und auch die Polizei, aber die sind meist nur zum Zuschauen gekommen, haben es sich im Polizeiauto bequem gemacht. Die haben auch auf Nachfrage bestätigt, dass das völlig in Ordnung ist, solange die Ruhezeiten eingehalten werden.
     
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  12. Das würde ja nun bedeuten, dass es am 31.12. auch erst ab 6Uhr losgehen darf... , das habe ich nicht herausgelesen.
    Am 31.12.18 um 0:00 Uhr waren bereits etliche Böller und Zerleger zu Hören und wäre kein so ruppiger, böiger Wind gewesen, hätte ich wohl auch mal so ein Weco-Rohr von LIDL/ALDI gezündet... Zumal es dann am 31.12. fast permanent aus dem Nebel geregnet hat.
    Am 01.Januar waren dann Nebel und Regen weg, dafür der ruppige Wind wieder da... :confused:
     
  13. Die "Nachtruhe" gilt auch an Silvester, Feuerwerk ist dagegen erlaubt. :eek: :D

    Quelle:
    Ab wann gilt die Nachtruhe? - Anwalt.org
     
    sureshot gefällt das.
  14. Richtig! 31.12.18 um 0:00 Uhr ist nicht die Silvesternacht und damit gilt die Nachtruhe.
    Nur weil es Leute tun, heißt das ja nicht, das es erlaubt ist. Hier in der Nähe gibt es fasr jeden Abend ein oder zwei Böller zw. 23:00 und 24:00 zu hören, daraus läßt sich nicht schließen, das die Nachtruhe ganzjährig ausser Kraft ist. ;)
     
  15. Leises Feuerwerk geht, am besten abseits.
     
  16. #17 Athlon 63, 23. Januar 2019
    Zuletzt bearbeitet: 23. Januar 2019
    :shutup: Also vor gut 20 Jahren habe ich in Dresden da mal eine als 'Diabolo' gelabelte TSR (weiß ich jetzt) von Weco geschossen. (NT: Aus dem 'Mikado'-Karton, habe es u.a. bei sureshot und Uwe F. im Album entdeckt) - Schriller Kreischaufstieg und Boom am Zenit.
    Ich war glatt selbst schockiert! :D
     
  17. Ehemals (in der DDR) wurde jeder FW-Tüte ein Merkblatt mit Allg. Gebrauchsanweisung und Verwendungszeit beigelegt.
    Damals war diese vom 31.12. 16 Uhr bis 01.01. 08 Uhr.
     
  18. #19 Blackadder, 24. Januar 2019
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 24. Januar 2019
    die Nachtruhe besteht für Partys usw ! aber nicht für Feuerwerk !
    da gibt es im Netzt paar Beiträge drüber.
    FW wird ja ausdrücklich durch das Sprengstoffgesetz erlaubt . sonnst würde das ja explicit erwähnt werden , z.b am 01.01 bis 22 uhr nur FW abbrennen
    Nachtruhe = Landesgesetzt
    Feuerwerk/Sprengstoffgesetz = Bundesgesetz
     
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