Handhabung & Technik Verwendung von Zink 905 an Silvester

Dieses Thema im Forum "Professionelle Technik, Sicherheit, Handhabung" wurde erstellt von dr.pyro, 12. August 2019.

  1. Klar kann man ausschließlich F2 anzeigen, muss man ja auch als Scheininhaber außerhalb von Silvester.
     
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  2. Zu Silvester?
    Wenn ja, wieso nicht? Anzeigen kannst wahrscheinlich immer. Ob es in dem Fall Sinn macht steht auf einem anderen Blatt.
     
  3. Siehe oben. Nem Bekannten ist der Mann vom Amt mal so gekommen: Kann ich Ihnen nicht genehmigen (daß es sich um eine Anzeige handelte, war ihm wohl nicht bewußt), ist ja Silvester...:D Aber es ging um F4, von daher...
     
  4. Wie Du selbst feststellst.. es war ihm nicht bewusst... :p
     
  5. ist eine Zink 905 nicht F3? hat doch 75g NEM? Sozusagen Anzeigepflichtig in Deutschland alles was über 20g NEM hat oder lieg ich da falsch?
     
  6. Nö, die ist auch in Deutschland F2. Sie unterliegt aber Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen.
     
  7. Aber man bekommt sie nur mit Schein oder?
     
  8. #59 Rippenbruch, 16. August 2019
    Zuletzt bearbeitet: 16. August 2019
    Ich möchte noch einmal auf die Anfangsfrage zurückkommen:

    Die Zink 905 ist eine F2 Rakete. Hier musste sich der deutsche Gesetzgeber den europäischen Richtlinien beugen, hat aber gleichermaßen von seinem Recht Gebrauch gemacht diese Richtlinie nationalem Recht anzupassen um diese dann in §20, Abs. 4 der 1. SprengV zum erlaubnispflichtigen Gegenstand zu verdonnern.
    Der Erlaubnisscheininhaber nach §27 SprengG (mit Fachkunde! s. unten) kann diese also ohne weiteres ohne Anzeige zu Silvester verwenden. Der §7er im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit natürlich auch und der §20er natürlich nur im Auftrag eines §7er, da dieser ja in einem Angestelltenverhältnis handelt und zum Erwerb nicht berechtig ist.

    Jetzt wird es aber ganz nebulös:
    Einem Antragsteller für eine Erlaubnis nach §27 (Erwerb und Umgang) ohne Fachkunde wurden pyrotechnische Gegenstände F2 des §20, Abs. 4 der 1. SprengV verweigert. Dieser klagte dagegen und verlor den Rechtsstreit. Was war passiert?
    In §20, Abs. 4 werden Erlaubnisscheininhaber nach §27, §7 und Befähigungsscheininhaber nach §20 in einem Satz genannt. Offensichtlich hat das hohe Gericht im Wissen, das der Befähigungsscheininhaber nach §20 zwingend die Fachkunde besitzen muss nunmehr im Umkehrschluss gefolgert das dieses bei Inhabern der Erlaubnis nach §27 ebenfalls so sein muss und die Verweigerung der Eintragung von pyrotechnischen Gegenständen F2 (also auch die Zink 905) nach §20, Abs.4 der 1. SprengV bestätigt.

    Das bedeutet also Zink 905 für 27er nur mit Fachkunde und Silvester ohne Anzeige, Zink 910 (F3) ohne Fachkunde mit Anzeige.


    Ob das Gericht hier eine krasse Fehleinschätzung hingelegt hat, mag ich nicht beurteilen.

    Das Urteil findet Ihr unten als pdf

    Gruß und allzeit gut Schuss
     
  9. Offensichtlich handelt es sich nicht um eine krasse Fehleinschätzung.
    Der §20 4 steht nunmal so im Gesetz.
    Wenn, müßte man gegen dieses Gesetz vorgehen. Oder habe ich das falsch verstanden?
    Hier ging es es doch um die Durchsetzung, einen 27er inkl. der Gegenstände in §20 4 auszustellen.
    Vermutlich hat der Kläger versucht, dieses durchzusetzen, mit der Argumentation, der §20 4 sei nicht rechtmäßig.

    Auf Seite sechs, Punkt 14 ist zu lesen, daß es eine Frist gab, innerhalb derer die Möglichkeit bestand, Bemerkungen zur Richtlinie 98/34/EG einzureichen. Das hat niemand versucht.

    Ansonsten, ohne juristische Fachkenntnisse bin ich nicht in der Lage, das Urteil vollumfänglich nachzuvollziehen.
    Die wesentlichen Punkte gehen aber daraus hervor, man beruft sich auf den §20 4 und dessen Rechtmäßigkeit.
    Dabei spielt es offensichtlich keine Rolle, daß die gesamte Kategorie F3 ausnahmslos ohne Fachkunde per 27er erlaubt wird.

    Deine o.g. Annahme, da der 7er, 20er und 27er ja in einem Satz genannt werden, und daraus gefolgert würde, auch der 27er bräuchte Fachkunde, teile ich allerdings nicht. Selbstverständlich sollte man davon ausgehen, daß dem Gericht bekannt ist, daß es einen 27er ohne Fachkunde gibt.

    In der Umsetzung der europäischen Richtlinie wurden meiner Meinung nach politische Einzelinteressen durchgesetzt, um den Zugang der Artikel in §20 4 zu verwehren. Erwachsene im Sandkasten.
     
  10. #61 Silberschweif, 16. August 2019
    Zuletzt bearbeitet: 16. August 2019
    Wenn er einen 20er hat. Sonst darf er die nur erwerben, aber nicht verwenden. ;)

    Also F2+ nur mit Fachkunde ohne Anzeige zu Silvester? Dann darf der 20er F2+ ja auch zu Silvester zünden. Erwerb führt dann ein 7er durch.
     
  11. Im §20 4 steht aber, daß der §20er sie auch erwerben darf :D
     
  12. So sehe ich das ja auch. :unsure:
     
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  13. #64 Rippenbruch, 16. August 2019
    Zuletzt bearbeitet: 16. August 2019
    Falsch! Überlassen bekommen ja, anderen Fachkundigen überlassen ja, Verwenden ja, Erwerb nein. Überlassen im Auftrag eines §7er, aber nicht eigenständig erwerben. Mit dem Befähigungsschein ist kein eigenständiger Erwerb von erlaubnispflichtiger Pyrotechnik möglich. Deshalb heißt es ja auch Befähigungsschein (weil man die Fachkunde hat) und nicht Erlaubnis. Der §7er darf sehr wohl erlaubnispflichtige Pyrotechnik erwerben und verwenden, soweit Fachkunde vorhanden, ohne Fachkunde muss der §7er seinen angestellten §20er losschicken.
    Aber bitte jetzt keine endlosen §7 und §20 Diskussionen mehr, das Thema ist doch hinreichend bekannt und geklärt...
     
  14. Gut, demnach muß man unterscheiden, zwischen Erwerb, und überlassen, bzw. das überlassen per Erwerb ist ausgeschlossen.
    Geschenkt annehmen dürfte er sie dann. Also geschenkt, die Sache. :D
     
  15. Jetzt mal ernsthaft...das ist doch der 2. acc von Adnan oder ? Da lasse ich mir die königlichen lieber mit einem Nudelholz massieren als ständig diesen §-Mist zu lesen, schönen Abend noch :rolleyes:
    Oder gerade im Sommerloch um alles, aber auch wirklich alles zu filetieren ?
     
  16. Ich würde das gar nicht so verkomplizieren, sondern einfach §4 der 1. SprengV anschauen, in dem festgelegt wird, welche Paragraphen des SprengG auf die verschiedenen Kategorien anzuwenden sind und welche nicht. In Absatz 1 werden die in §20 (4) der 1. SprengV genannten F2-Artikel im Gegensatz zu "normalem" F2 explizit nicht vom Fachkundezwang (= §8 SprengG ist anzuwenden) ausgenommen, daher ist das Gericht einfach nur dem Text der Verordnung gefolgt.
     
  17. #68 Blitzcracker, 16. August 2019
    Zuletzt bearbeitet: 16. August 2019
    @Excalibur: Alles, wirklich alles? Ich bin kein Scheininhaber, aber es interessiert mich trotzdem. Wir haben hier ein Konstrukt, welches es unmöglich macht, ptG zu erwerben, der Kategorie 2, ohne Fachkunde, wie sie allgemein nur für Kategorie 4 vorgesehen ist, und nichteinmal für Kategorie 3, für die man einen Schein beantragen kann, ohne Fachkunde.
    In einer solchen Situation, die mich als Anwender von F2 Feuerwerk also auch betrifft, gehe ich also der Sache auf den Grund. Nicht mehr, aber auch nicht weniger, passiert hier. Und dazu ist ein Forum schließlich auch da. Was daran Sommerloch sein soll, kann ich nicht nachvollziehen.
    Auch gehe ich davon aus, daß ich hier nicht der Einzige bin, dem diese Regelung sauer aufstößt.
    Aber anstatt zu jammern, versuche ich, der Sache nachzugehen, ob sich etwas positives daraus ergibt, oder auch nicht.
    Hinzu kommt, alle paar Monde werden hier Themen neu eröffnet, die irgendwie den §20 Absatz 4 betreffen. In keinem dieser Themen sind die Diskussionen ohne Fragestellungen und Widersprüche und falsche Behauptungen/Interpretationen vonstatten gegangen.
    Und genau so ist es auch hier wieder. Und auch das stößt mir jetzt seit Jahren immer wieder sauer auf, als wäre es ein Kampf gegen Windmühlen.
    Das sind zumindest meine persönlichen Beweggründe hier, die ich nicht rechtfertige, sondern an dieser Stelle einfach mal klar zum Ausdruck bringe.

    Und wie man sieht, geht die Diskussion über diesen Gesetzesbereich schon wieder weiter, es besteht da also nach wie vor Bedarf.
     
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  18. Der Kracherblitz hat Adnans 2. acc nicht verneint! *Spekulation* ... dieser thread wird viel übersichtlicher wenn man ihn ignoriert.

    Hier wurde ja schon ein Gerichtsurteil gesprochen. Ob es nun falsch ist oder nicht --> unklare/ klare Gesetzgebung. Hätte hätte Fahradkette ist damit hinfällig bis das Gerichtsurteil angefechtet/ neu gesprochen wird. Punkt.
     
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