Bestimmung Kategorie 3 Schein, Was bedeutet ADR

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Deep, 15. November 2019.

  1. Hallo,
    was beduetet: Das Verbringen wird auf die Freistellungsgrenzen nach ADR beschränkt? Das steht so in der 27er Erlaubnis.
    Danke
     
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  2. Das ist das Abkommen auf europäischen Straßen für den Transport gefährlicher Güter...in der sind Regeln festgelegt, was und wieviel an gefährlichen Gütern transportiert werden darf/kann..ADR 2019
     
  3. Garnichts.
    Du darfst in Summe genau so viel Befördern wie jeder andere Bundesbürger.
    Der einzige Unteschied ist der, dass bei dir F3 draufstehen darf, bei jedem anderem nur F2.
    Sicherheit - 1000 Punkte Regel - Papiere?
     
  4. @TIE Fighter danke aber das ist ein wenig verwirrend. Kannst du mir nochmal sagen wieviel NEM ich von 1.3 G und 1.4 G transportieren darf. Also einmal mit Kennzeichnung und Ohne? Bzw. Mit Feuerlöscher und ohne? Und wie macht man das wenn man gemischt hat? Wonach richtet man sich dann?
     
  5. PS Was ist die Maximale NEM die man als Privatperson transportieren darf? Das ADR ist ja noch verwirrender als die 2. SprengV.
     
  6. Maximal 20 kg 1.3 Netto Explosivmasse bei 1.4 sind es über 300 kg wenn ich jetzt nicht lüge.
     
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  7. Pro Kilogramm 1.3G musst du 50 Punkte rechnen, pro Kilogramm 1.4G sind es 3 Punkte. Zusammengerechnet darfst du dann die 1000 Punkte nicht überschreiten, wenn du in der sogenannten 1000-Punkte-Regel fahren willst (das ist der Bereich "mit Feuerlöscher"). Da ich immer einen Feuerlöscher dabei habe, der groß genug ist, hab ich mir allerdings noch nie Gedanken um die kleinere Freistellungsmenge gemacht, da muss jemand anderer aushelfen :)

    Wichtig: Wenn du 1.4G als 1.3G deklarierst, also beides in einem Karton mischst, zählt für den jeweiligen Karton die enthaltene NEM als 1.3G. Wenn du aber 1.4G und 1.3G in unterschiedliche Kartons trennst, zählen die Punkte wirklich wie oben angegeben. Im Gegensatz zur Aufbewahrung nach 2. SprengV ist ein "Zusammentransport" nicht automatisch komplett als 1.3G anzusehen. Das ist sehr verwirrend, aber hätte ich nicht Informatik studiert, wäre es Jura geworden, daher interessiert mich dieser Paragrafenreitermist :D
     
  8. Es wird dann nur anstrengend bei einer Kontrolle, wenn der Beamte überhaupt keine Ahnung hat.
     
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  9. @makikatze Na wenn dir das Spass macht, ist doch um so besser =D Danke für die Info. Die Punkte pro Nettoexplosivmasse Kg oder?
     
  10. Genau, jedes Kilogramm NEM muss mit dem Punktefaktor multipliziert werden. So darf man z. B. folgendes, wenn 1.4G und 1.3G in komplett getrennten Kartons befördert werden, transportieren:

    6 kg NEM bei 1.3G = 6 * 50 = 300 Punkte
    200 kg NEM bei 1.4G = 200 * 3 = 600 Punkte
    Zusammen: 900 Punkte

    Das wäre erlaubt, auch wenn man erst mal 206 kg Gesamt-NEM in ein Auto bekommen muss ;)
     
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  11. #11 Deep, 17. November 2019
    Zuletzt bearbeitet: 17. November 2019
    Es gibt ja die Einteilung nach Gefahrgutrecht, Pyrotechnik immer Klasse 1 und dann noch die jweilige Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe. Im Sprengstoffrcht gibt es die nur die Lagergruppeneinteilung 1 bis 4. Ein Typ vom Amt hat mir mal geschrieben die Zuordnungen nach Sprengstoffrecht (Lagergruppe) muss nicht identisch sein mit der Gruppe nach Gefahrgutrecht. Wenn man sich aber mal die Lagerklasse 1.3 sowie die gefahrgutklasse 1.3 durchliest. Ist es irgendwie fast identisch. Trotzdem kann die Lagerklasse trotzdem anders sein als die Gefahrgutklasse? Woran erkennt man denn nun am Piktogramm ob es Lagerklasse oder Gefahrgutklasse ist? Lagerklasse auf Produkt und Gefahrgutzeichen auf Karton oder wie. Und wer legt eigentlich die Gefahrgutklasse fest? Der Hersteller?

    Hier mal der ganze Text: Witzig ist das einerseits geschrieben wird der Einführer, Verbringer muss die Lagerklasse kennzeichen. Andererseits muss er bei der BAM ne Anzeige machen? Auch wenn er es schon gekennzeichnet hat? Also kann die BAM auch einfach selber bestimmen wie die Lagerklasse ist?

    § 15 Absatz 1 der 1. SprengV

    § 15 der 1. SprengV regelt die Kennzeichnung von Versand- oder Packstücken mit der Lager- und Verträglichkeitsgruppe.

    Der Hersteller, Einführer oder Verbringer, der explosionsgefährliche Stoffe (wie z.B. Feuerwerkskörper) selbst aufbewahren oder anderen überlassen will, ist verpflichtet diese mit der

    - der Lagergruppe des Stoffes in der jeweiligen Verpackung und

    - der Verträglichkeitsgruppe des Stoffes

    zu kennzeichnen.

    Diese Kennzeichnung ist auf dem Versandstück oder, sofern die explosionsgefährlichen Stoffe oder Gegenstände nicht zum Versand bestimmt sind, auf dem Packstück (d.h. die Ursprungsverpackung des Herstellers) anzubringen und nicht auf dem Feuerwerkskörper selbst.

    Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn das Versandstück nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist. Voraussetzung ist, dass die (gefahrgutrechtliche) Transportklassifizierung mit der (sprengstoffrechtlichen) Lagergruppe in der jeweiligen Verpackung sowie die Verträglichkeitsgruppe übereinstimmen. Dies bezieht sich ausschließlich nur auf die Kennzeichnung und nicht auf die Notwendigkeit der Anzeige gemäß § 4 der 2. SprengV.


    § 4 der 2. SprengV

    Die Kennzeichnungspflicht des § 15 der 1. SprengV steht im Zusammenhang mit der nach § 4 der 2. SprengV vorgeschriebenen Zuordnung der explosionsgefährlichen Stoffe zu bestimmten Lager- und Verträglichkeitsgruppen. Voraussetzung für diese Kennzeichnung ist die vorherige Zuordnung durch die BAM.

    Sofern Feuerwerkskörper von der BAM noch keiner Lagergruppe zugeordnet sind, müssen sie gemäß vom Hersteller, Verbringer oder Einführer mit der vorgesehenen Verpackung bei der BAM angezeigt werden. Die BAM ordnet die angezeigten Feuerwerkskörper in der vorgesehenen Verpackung der maßgebenden Lager- und Verträglichkeitsgruppe zu.


    Eine Klassifizierung nach Gefahrgutrecht ersetzt nicht die Lagergruppenzuordnung nach Sprengstoffrecht.
    Die Lagergruppenzuordnung ist maßgeblich für die bei der Aufbewahrung zu beachtenden sicherheitstechnischen Anforderungen von Bedeutung (das gilt sowohl für den gewerblichen als auch den privaten Bereich). Die Klassifizierung nach Gefahrgutrecht (Kapitel 2.2 ADR) trägt der Sicherheit während der Beförderung Rechnung.

    Im Gefahrgutbeförderungsrecht werden Feuerwerkskörper der Klasse 1 zugeordnet und innerhalb der Klasse 1 in Unterklassen (1 bis 6) eingeteilt. Im Sprengstoffrecht gibt es nur die Lagergruppeneinteilung 1.1 bis 1.4. Die Zuordnungen nach Sprengstoffrecht sind nicht immer identisch mit den Klassifizierungen nach Gefahrgutbeförderungsrecht.
     
  12. Das ist bei uns in Deutschland eine Sondersituation und komplizierter als überall anderswo in der EU. EU-weit gibt es nur die ADR-Regelung, also die Gefahrgutklasse für den Transport. Wenn es in den jeweiligen Ländern Höchstgrenzen für die Lagerung gibt, vermute ich zumindest, dass sich diese Grenzen auch nach den ADR-Klassen richten (nagel mich darauf aber bitte nicht fest).

    In Deutschland, dem wunderschönen Bürokratie-Staat, gibt es noch zusätzliche die Lagergruppenzuordnung, wie du sie aus dem Sprengstoffrecht ja schon kennst. Das ist im Prinzip eine Gefahrgutklasse für die Aufbewahrung, im Gegensatz zur Gefahrgutklasse für den Transport (was, wie erwähnt, ja ADR ist). Die einzige Stelle, die eine Lagergruppenzuordnung erteilen kann und darf, ist die BAM. Hat die BAM für einen Artikel keine LGZ (Lagergruppenzuordnung) erteilt, gilt als Gefahrgutklasse für die Aufbewahrung eines Artikels automatisch die Lagergruppe 1.1. Hat die BAM jedoch eine LGZ vergeben, gilt diese für die Aufbewahrung eines Artikels, wie du aber ebenfalls bereits erkannt hast, muss diese Lagergruppe nicht der ADR-Klasse entsprechen. Meist ist das nach einer Prüfung der Fall, aber nicht immer. Vermutlich ist diese Sonderkonstellation mit LGZ auch nicht EU-konform, da die BAM Artikel, die sie nicht in Deutschland sehen möchte, einfach nicht prüft oder mit einer LGZ von 1.1 versehen kann. Viele Artikel könnten dann nach Auffassung der BAM in Deutschland nämlich nicht mehr aufbewahrt werden, obwohl man sie legal aus dem EU-Ausland nach Deutschland verbringen darf (da P1-Artikel mit einer LGZ von 1.1 z. B. laut Kleinmengenregelung gar nicht aufbewahrt werden dürften, wenn man die Rechtsauslegung der BAM anwendet).

    Im Endeffekt ist das alles höchst kompliziert und gleichzeitig eine riesige Grauzone, weil der deutsche Gesetzgeber beim Erlassen des Sprengstoffgesetzes und seiner Verordnungen viele Möglichkeiten außer Acht gelassen hat, die mittlerweile aber genutzt werden. So z. B. ja diesen sinnlosen Fall, dass man als Inhaber einer Erlaubnis für F3 nach §27 SprengG Raketen mit bis zu 200g NEM (da ja F3) zünden darf, Raketen mit mehr als 20g bis 75g NEM aber nicht, wenn sie als F2 eingestuft wurden. Sinnlos, aber die Gesetzgebung ist da aktuell so, durch deutsche Gerichte bestätigt...

    Insgesamt ist es sehr kompliziert und die Listen der BAM sind auch nicht vollständig, die im Internet von der BAM selbst veröffentlicht wurden. Viele Artikel sind nämlich nicht aufgelistet, wenn die Lagergruppe der ADR-Klasse entspricht. Allerdings kann man als Privatperson so halt nicht erkennen, ob die LGZ einfach nur die ADR-Klasse ist, oder ob eine Prüfung fehlt und der Artikel dadurch eigentlich eine LGZ von 1.1 hat.

    Ich persönlich halte es daher momentan so: Wenn LGZ vorhanden (Röder weist die z. B. im Online-Shop aus) und leicht einsehbar, dann halte ich mich daran, wenn nicht vorhanden, dann gehe ich nach der ADR-Klasse (hier empfehle ich aber jedem, im Zweifel von 1.1 auzugehen!). Ich bewahre momentan aber auch keine Artikel ohne LGZ auf, muss ich dazu sagen, bin bisher noch nicht in die Lage dazu gekommen :)
     
  13. @makikatze mich wunderts dass noch niemand mal dagegen geklagt hat gegen die LGZ. Weder Händler noch Privatpersonen obwohl viele immer meinen dies verstoße gegen EU Recht. Klar, so ein Prozess ist Teuer. Aber vielleicht kann man ja dafür in Foren Geld sammeln und damit ne Klage finanzieren. Nur so ne Idee. Wenn jeder ein bisschen was gibt. Wir geben ja so viel Geld für Pyrotechnik aus. Ich denke da würde ei 10er pro Person nicht weh tun.
     
  14. So ein Prozess kostet ja nicht nur Geld, auf EU-Ebene dauert sowas auch unglaublich lange. Und es ist vielleicht auch die Zeit, die einfach keiner aufwenden will. Am Ende gewinnst du den Prozess, aber die EU merkt, dass da eigentlich was läuft, was sie so nicht beabsichtigt hat und verschärft dann einfach die Gesetze rund um Pyrotechnik für die gesamte EU, dann war es ein Schuss in den Ofen. Da spielen einfach viele Faktoren eine Rolle.
     
  15. Ich bin gerade im Shop beim Röder aber wo bitte finde ich da bei den Artikeln die zugehörige LGZ??
     
  16. Ist dort unter dem Artikel, nicht ganz korrekt, als "Gefahrgutklasse" angegeben. Darauf kann man sich natürlich nicht zu 100% verlassen, aber zumindest ausreichend, um im Zweifelsfall mal damit argumentieren zu können.
     
  17. Werden nicht allgemein nur die Gefahrgutklassen in den Shops angegeben? Wüsste ehrlich gesagt keinen Shop der die LGZ extra aufführt. Wobei ja bei Artikeln mit LGZ die Einstufung genau so ist wie die Gefahrgutklasse. Ich wüsste zumindest kein Artikel, der ne 1.3G LGZ hat aber die Gefahrgutklasse 1.4G ist oder umgekehrt.

    Ich lehne mich mal aus dem Fenster und würde sagen, nur der Hersteller/Importeur oder die BAM weiß ob es eine LGZ gibt und die Händler verlassen sich auf den Angaben des Herstellers/Importeurs. Eine Auflistung aller Artikel mit LGZ konnte ich zumindest nirgendwo sehen.
     
  18. @smoker1990 Wo wir wieder bei dem Problem der undurchsichtigen Lagergruppenzuordnungen bzw. deren öffentlich zugänglichen Listen wären...

    Ich verlasse mich da dann eben so auf die Angaben vom Händler, wie es der Händler beim Importeur tut und mehr kann man von mir als Endkunde auch nicht erwarten. Tut man das, soll man mir gefälligst die vollständigen Listen der Zuordnungen geben, also wirklich von allen geprüften Artikeln. Und nicht nur auf Nachfrage für einzelne Artikel. Wobei wir hier schon mal in einer Diskussion hatten, dass es für die BAM bestimmt schön wäre, wenn jeder vor seinem Einkauf jeden einzelnen Artikel per E-Mail bei der BAM anfragen würde. Und am besten noch eine Mail pro Artikel... Die BAM würde sich sicher sehr, sehr freuen. Und man hätte Gewissheit als Endverbraucher!
     
  19. Oder man geht einfach von 1.1 aus, wenn man sich nicht sicher ist, und das darf man doch auch aufbewahren. 1Kg unbewohnter Raum, 3 Kg Gebäude ohne Raum. Aber wenn man das erfüllt, kann einem doch niemand ans Bein Pinkeln oder doch? Oder wird Feuerwerk ohne LGZ trotzdem illegal oder nur automatisch zu 1.1?
     
  20. Automatisch 1.1, das Problem ist, dass in Anhang 7 2. SprengV drin steht, dass man in der Lagergruppe 1.1 "Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 3, 4, P2 und T2" in unbewohnten Räumen bis 1kg bzw. in Gebäuden ohne Wohnräume bis 3kg NEM aufbewahren darf.

    Nur: Was wäre z. B. mit P1-Artikeln ohne LGZ? Oder auch F2-Artikeln ohne LGZ, weil aus dem EU-Ausland? Die werden dort nicht genannt, und genau das ist laut BAM das große Problem. Denn die sagen, dass eben die Kombination "P1-Artikel mit Lagergruppe 1.1" dadurch nicht aufbewahrungsfähig ist im Rahmen der Kleinmengenregelung. Dann wäre es tatsächlich illegal.
     
  21. Lest nochmal genau nach, die erwähnten 3 kg im Gebäude ohne Wohnraum beziehen sich nur auf "Schwarzpulver, Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorie *) S2". Bei pyrotechnischen Gegenständen in der Lagergruppenzuordnung 1.1G ist die zulässige Menge auf 1 kg beschränkt unabhängig ob unbewohnter Raum oder Gebäude ohne Wohnraum !
     
  22. Vermutlich weil nie Jemand damit gerechnet hat, dass jemand einen BKS Böller in P1 zulässt. Über diese Dreistheit hat sich ja sogar die BAM geärgert, als ich da mal angerufen habe. Der war nicht nur genervt, dass er 30 Anfragen in 2 Wochen zum Thema P1 bekommen hat ("Ich komme nicht mehr zu meiner Arbeit") :D sondern auch verärgert, dass wegen "Leuten wie uns" bald komplett Feuerwerk verboten wird. Ich hab ihm dann gesagt, dass das unfair ist, schließlich haben das ja die Hersteller verbockt. Hat er nicht akzeptiert, ich soll ihm doch nix vormachen, denn wir würden erst für die Nachfrage sorgen. Und die Hersteller nur den Markt bedienen. :dontthinkso:
    Später hab ich mich dann geärgert, denn ich hätte ihm gerne mal noch Folgendes an den Kopf geklatscht. Wenn irgend ein Pyrotechnischer Gegenstand in der EU zugelassen wird, und eine Konformitätsbescheinigung erhält, dann hat sich ja schließlich irgend ein Sesslfurzer von der Prüfbehörde mit dem Produkt beschäftigt. Also warum sind wir dann bitte die Blöden, wenn die Prüfbehörden im Ausland das so durchgehen lassen, hä?! Ich meine, wenn man mich fragt, ob ich es richtig finde, dass ein Dum Bum mit 5 g BKS ins P1 eingestuft wird, nein ich finde das nicht in Ordnung und konnte mich darüber nur wundern. Vorallem weil viele dieser Artikel vorher immer F3 waren. Auf der anderen Seite ist es aber auch nicht meine Pflicht, geschweige denn, dass es mich interessiert, warum das so ist. Ich will Spaß haben an Silvester, ich will Qualität bekommen für mein Geld und Basta. Und ich muss davon ausgehen, es wird schon seine Richtigkeit haben, wenn es geprüftes Feuerwerk ist. Ihr könnt mich jetzt gerne für die Einstellung steinigen, aber das ist als Endverbraucher nicht meine Aufgabe.
     
    Pyro tha dragon und makikatze gefällt das.
  23. Stimmt! Sry, hatte ich gerade einfach nur übernommen, ohne die Werte nochmals nachzukontrollieren.
     
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