Besucher Wer darf P1 zünden?

Dieses Thema im Forum "Kurze Fragen, schnelle Antworten" wurde erstellt von MaxS07, 12. Februar 2018.

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  1. Ganz einfach anhand dessen, dass es in Deutschland keine sprengstoffrechtliche Vorschrift gibt, die dir das untersagt. Dass die Sprache wiederum nur der Landessprache des Verkaufslandes entsprechen muss, lässt sich aus den EU-Vorschriften dazu finden. Nummer habe ich gerade nicht im Kopf, aber das Thema wurde bereits von anderen Usern mit entsprechenden Zitaten aus der Vorschrift hier im Forum dargelegt. Da gibt es nämlich dann eine Vorschrift, die eben besagt, dass auf pyrotechnischen Gegenständen die Anwendungs- bzw. Sicherheitsvorschriften mindestens in der Landessprache des Landes aufgebracht sein müssen, in welchem die Gegenstände verkauft werden.

    Evtl. kann die genaue Vorschrift nochmal ein anderer User aufzeigen, aber dessen bin ich mir absolut sicher, dass die Vorschrift so und nicht anders existiert. Ein davon abweichendes, einschränkenderes Recht in Deutschland gibt es nicht.
     

  2. Hallo Trinobst,

    also die deutscher Sprache verfassten Sicherheits- und Gebrauchshinweisen beschrifteten Artikel wurden anstandlos nach der Überprüfung freigegeben, so z.B. diverse Funkeprodukte.
     
    Mathau gefällt das.
  3. Ok danke- bei den Shark PS3 zB liegt die Anleitung ja im Karton unter den 10 Artikeln- haben die explizit danach gesucht und alles geöffnet oder nach Rückfrage in der Zentrale und Bestätigung dort dann die Funke Sachen freigegeben?
    Ein Kollege von mir durfte alles abgeben- der hatte unter anderem Shark PS3 und PS5 und F2 Sachen- nur P1 und F2 aber ist alles losgeworden (angeblich- ich war nicht dabei)
     
  4. Dein Ausgangspost war es komisch geschrieben. Ich dachte erst du hättest nachgefragt. Es klingt auch merkwürdig, dass der Zoll einfach so Gegenstände einbehalten darf. Entweder man darf einen Gegenstand besitzen oder nicht. Im letzten Fall verstößt man gegen ein Gesetz und die Beamten müssen dann auch eine Anzeige geschrieben werden.
     
  5. Interssanter wäre jetzt welche Böller irgendwann vor dem aus stehen. Sprich nicht mehr angeboten werden dürfen.
     
  6. Sie haben alle Produkte einzeln und dezidiert in Augenschein genommen sowie dann auf Basis der CE- Nummern und Produktnamen etc. telefonisch abgefragt, das hat eine ganz Weile gedauert bis zur Freigabe. Das bei deinem Kollegen das alles in P1 beschlagnahmt wurde zeigt doch nur, das meiner Meinung nach Theorie und Praxis bei den Zollorganen unerträglich auseinanderklaffen...

    Selbst wenn man sich hinsichtlich der hier strittigen deutschen Beschriftung auf EU- Gesetzestexte beruft oder diese ausgedruckt sogar mitführt, nutzt einem das im Falle einer Kontrolle überhaupt nichts, du kannst höchstens im Nachgang Rechtsmittel gegen die unvermeidbare Beschlagnahmung einlegen - vorausgesetzt du findest überhaupt einen sach - und fachkundigen Anwalt und hast dann viel Standvermögen...

    Daher würde rein überhaupt nichts in P1 ohne deutsche Beschriftung verbringen, das mein Erfahrungsbericht von der momentanen Situation an der Grenze zu PL.
     
  7. Ist es schon länger her? Was wurde am Ende daraus?
    Von einer Sanktion liest man nichts heraus.
     
    PeonyMontana und Mofafreund gefällt das.
  8. Ich finde halt merkwürdig, dass beim Kollegen alles und ausnahmslos abgenommen wurde (er hat gar nichts zurück bekommen) also auch die F2 Sachen. Er „wird Post“ bekommen war die Aussage.
    Bislang hatte ich eher den Verdacht, dass der grosse Reden schwingt und gar nicht dort war ehrlich gesagt,)
     
    Pyro tha dragon und Mofafreund gefällt das.
  9. Naja, evtl war ja Blitzsatz F2 dabei, was wiederum genauso schlimm ist per Gesetz wie wenn er die 100g F4 Saluts mitgenommen hätte.

    Da reicht ja schon nen k0201 Päckchen quasi.....

    Oder ne 905

    Oder whatever bks, oder mehr als 20g rak.
     
  10. ich gehe davon aus, dass es ne Anzeige wegen nicht zugelassener pyrotechnik gibt. Eben ahnungslose Beamte erwischt.
     
  11. Du meinst wahrscheinlich Artikel 10 Absatz (1) aus der Richtlinie 2013/29/EU über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt:

    Artikel 10 Kennzeichnung von pyrotechnischen Gegenständen außer pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge
    (1) Die Hersteller stellen sicher, dass pyrotechnische Gegenstände außer pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge in der (den) Amtssprache:bad: des Mitgliedstaats, in dem die pyrotechnischen Gegenstände für den Verbraucher bereitgestellt werden, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung muss klar, verständlich und deutlich sein.

    Aber Artikel 4, Absatz (2) besagt:

    Artikel 4 Freier Warenverkehr
    (1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von pyrotechnischen Gegenständen, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, nicht verbieten, beschränken oder behindern.

    (2) Diese Richtlinie hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, aus berechtigten Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit oder des Umweltschutzes Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Besitzes, der Verwendung und/oder des Verkaufs von Feuerwerkskörpern der Kategorien F2 und F3, von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater und anderen pyrotechnischen Gegenständen an die breite Öffentlichkeit zu ergreifen.

    Und genau dies tut der Zoll offensichtlich, nämlich vermutlich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit o.ä. den Besitz von nicht in deutscher Sprache verfassten Gebrauchs- und Sicherheitsvorschiften auf Pyrotechnik zu unterbinden.

    Weiterhin bezieht sich Artikel 10 Absatz (1) auf den Mitgliedstaat, in dem die pyrotechnischen Gegenstände für den Verbraucher bereitgestellt werden. Die hier in Rede stehenden pyrotechnischen Gegenstände werden seitens der Hersteller jedoch nicht für den Verbraucher in Deutschland bereitgestellt.
     
    schneiper gefällt das.
  12. #237 Mofafreund, 5. Januar 2020
    Zuletzt bearbeitet: 5. Januar 2020
    Die "breite Öffentlichkeit" wird hier aber wieder zum Knackpunkt....Wo fängt "breite Öffentlichkeit" an, wo hört sie auf. P1 Knaller sind wohl eher ein Nischenprodukt für Kenner und nicht für die "breite Öffentlichkeit". Ach ja und die Richtlinie ist von 2007...Inwiefern das noch aktuell ist, nachdem Deutschland bereits vor dem EuGH angeklagt wurde ist auch fraglich.
     
    Mr Bla und H3ISENB3RG gefällt das.
  13. Weder Artikel noch Menge aufgelistet, war wohl ne schwere Aktion :this:
     
  14. Richtig, und der Zoll darf hier nicht eigenmächtig Maßnahmen ergreifen. Die EU-Richtlinie macht es möglich, entsprechend einschränkende Gesetze zu erlassen, wie es hierzulande z. B. für die Kategorie F2 (keine Knallkörper mit Blitzknallsatz, Raketen mit maximal 20g NEM) der Fall ist. Der Zoll darf aber nicht die geltende Gesetzgebung missachten, ihm steht auch nicht zu, entsprechende Gesetze "temporär" zu erlassen, indem er ohne Rechtsgrundlage Gegenstände einbehält. Der Zoll gehört in Deutschland zur Exekutive, dem ausführenden Organ, nicht zur Legislative, dem gesetzgebenden Organ. Und solange in Deutschland noch die Gewaltenteilung herrscht, hat der Zoll hier gar nichts zu sagen.

    Und richtig: Da die Artikel nicht in Deutschland dem Verbraucher bereitgestellt werden, braucht es auch keine deutsche Sprache auf den Artikeln. Dennoch ist es dir ja erlaubt, in der EU Ware zu kaufen und zu verbringen, das ist ja eines der tollen Dinge an der EU. Wenn ein pyrotechnischer Gegenstand in Polen angeboten wird, muss zumindest der Sicherheitshinweis in polnisch vorhanden sein. Wäre das nicht der Fall, könnten die polnischen Behörden den Verkauf unterbinden. Der deutsche Zoll kann aber nicht das Verbringen von Polen nach Deutschland verhindern, nur weil ein deutscher Hinweis fehlt. Das ist die aktuelle Gesetzeslage.

    Mir ist klar, dass Recht haben und Recht bekommen immer noch zwei Paar Schuhe sind. Aber der Fall ist juristisch so eindeutig, dass ich dagegen vorgehen würde. Und ich habe meine Rechtsschutzversicherung bisher nur ein einziges mal wegen einer anwaltlichen Beratung in einem Erbfall bemüht, sonst noch nie.
     

  15. Das der Zoll Gegenstände einziehen und beschlagnahmen darf, ergibt sich aus §43 Sprengstoffgesetz:

    Ist eine Straftat nach § 40 oder § 42 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 begangen worden, so können
    1.
    Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
    2.
    Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
    eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

    Wenn der Fall mit der nicht notwendigen deutschen Beschriftung für dich juristisch so eindeutig ist, halte ich mal dagegen, dass es sich in unserem Fall nicht um "normale Waren" sondern pyrotechnische Erzeugnisse handelt, die unter das Sprenstoffgesetz fallen:

    §15 Sprengstoffgesetz Einfuhr, Durchfuhr, Verbringen besagt:

    (7) Zuständige Behörde nach Absatz 6 Satz 1 ist
    1.
    für das Verbringen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die für den Bestimmungsort des Verbringens zuständige Landesbehörde,
    2.
    für das Verbringen in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes die Bundesanstalt (BAM).

    Und auf die BAM gibt auf ihrer Homepage an:

    "Achten Sie auch darauf, dass eine deutsche Gebrauchsanleitung vorliegt."
    Silvester-FAQs
     
  16. Dieses faq bezieht sich aber an der Stelle auf illegales Feuerwerk. Weiter oben wird das verbringen beschrieben. Dort wird nur auf die CE Nummer hingewiesen.
     
    tommihommi1 gefällt das.
  17. Nochmal: Wieviel und was war im Kofferraum? Oder war es auch in Motorhaube und Seitenverkleidungen?
     
    wgriller gefällt das.
  18. Ich habe die Geschichte mit dem Zoll durch. Einfach ein Fachanwalt nehmen und der kümmert sich. Kosten usw werden alle erstattet, wenn man gewinnt.

    Mich würde interessieren welche Zoll das war? Der Dresdener Zoll ist was die Gesetze angeht meiner Erfahrung nach auf dem aktuellen Stand.
     
  19. für Böller im Wert von 10€ zum Anwalt halte ich allerdings auch für mehr als übertrieben.
     
  20. Kleine Pokerschule am Sonntagabend:
    Die Ausführlichkeit und Intensität womit er hier auftischt legt eher nahe, dass es um mehr als nur 1-2 Packungen geht.
    Das Nutzen von so Wörtern wie „verifiziert“ und „dezidiert“ soll klug wirken könnte aber Überkompensation sein um eine dumme Aktion zu maskieren.
    Ich würde eher vermuten dass es Montag morgen um 8 an der Tür klingelt als dass es nur 1-2 Packungen waren ;)
     
  21. Warum ist das übertrieben?
    Wenn Pyrotechnik beschlagnahmt wird hat dies eine Anzeige bzw ein Strafverfahren als folge. Es wird ja nicht ohne Grund kassiert. Und ob nun 1 Paket oder ein Hänger mit der Ware macht vor Gericht kein Unterschied.
     
  22. Hier "tischt" niemand etwas auf, ich habe lediglich zur Frage vom BMW-Freak Stellung genommen und empfohlen, sein Vorhaben, nämlich die in seinem Post benannten DUMBUM aufgrund meiner Erfahrungen nicht nach D zu verbingen - um sich und andere User hier, die ähnliches vorhaben, auf keinen Fall in unnötige Erklärungsnot beim Zoll zu bringen!

    Wenn du andere praktische und verbringungsrelavante Erfahrungen gemacht hast lese ich sie mir sehr gerne durch - ansonsten ist es sehr bequem von der Wohnzimmercouch aus über andere hier zu urteilen...

    Und mit der eigentlichen Fragestellung der erforderlichen deutschsprachigen Beschriftung sind wir hier leider immer noch nicht weiter.
     
  23. Wie schon erwähnt, spricht die EU-Richtlinie lediglich davon, dass die Landessprache des Verkaufslandes interessant ist. Bringst du in Polen gekaufte pyrotechnische Gegenstände aus Polen mit, muss da immerhin polnisch drauf gewesen sein. Solange das der Fall ist, gibt es keine Rechtsgrundlage in Deutschland, solche Gegenstände als illegal zu klassifizieren (außer es handelt sich um gefälschte CE-Nummern oder um Gegenstände, die du nicht mit dir führen bzw. besitzen darfst, z. B. die bereits angesprochenen F2-Raketen über 20g NEM oder Kategorie F3, F4 etc.).

    Entsprechend gibt es keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die begangen wurde. Das deutsche Sprengstoffrecht, unter das die Artikel, wie du selbst schon so schön geschildert hast, fallen, schränkt auch nicht die notwendigen Sprachen auf den Artikeln ein, so dass z. B. die deutschen Sicherheitshinweise keine zwingende Angabe für bei uns legale pyrotechnische Gegenstände sind.

    Zieht der Zoll solche Gegenstände trotzdem ein, handelt er willkürlich und man kann dagegen entsprechend vorgehen. Sollte man auch, selbst wenn es nur die hier angesprochenen 10€ waren, um den Beamten zu zeigen, dass sie nicht einfach alles tun können, was ihnen in den Sinn kommt, sondern wir eben ein Rechtsstaat sind.
     
  24. Hi liebe Forum Mitglieder,
    Und zwar hab ich eine Frage an euch. Zündet ihr P1 Artikel unterm Jahr? Wie zum Beispiel von Funke und Co.
    Vielen Dank schon mal liebe Forum Mitglieder .
    Wünsche euch ein schönen Start in die neue Woche. :p
     
  25. Hey meinen Nachbarn zuliebe verzichte ich auf sowas. Auch an Silvester habe ich mir einen Platz etwas abseits gesucht weil es halt schon ein sehr großer Unterschied zu dem normalen F2 krams ist. Jedoch hatte ich auch die Möglichkeit ohne weit gehen zu müssen. Aber um auf deine Frage zurück zu kommen, würde ich darauf verzichten weil es auf kurz oder lang irgendwem nicht passen wird und dann gibts nur einen neuen Feuerwerksgegner ... um genau sowas zu verhindern bleibt es bei uns ruhig bis kurz vor Silvester.

    Ich hoffe ich konnte dir damit helfen und kleiner Tipp: Denk vorher immer über die Folgen nach (erspar dir unnötigen Stress mit der Polizei)
     
    Micha87 gefällt das.
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