Großfeuerwerk Schein für Kategorie F3 Feuerwerk

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von Big Nut, 21. Oktober 2015.

  1. Naja, wenn er dir einen 27er offiziell ausstellt, mit dem du Erwerben und Verwenden darfst, resultiert das Bedürfnis des Transports/Verbringens/Aufbewahrens doch unmittelbar durch die Erlaubnis, oder nicht?

    Denn dir wird es erlaubt, entsprechende Feuerwerkskörper zu verwenden. Das kannst du aber nicht, wenn du diese nicht von Händler zu Abbrennplatz bringen kannst. Und dir wird kein Händler genau X Stunden vor einem Feuerwerk jederzeit Ware bereithalten, also resultiert auch das Aufbewahren entsprechender pyrotechnischer Gegenstände bis zu ihrem Einsatzzweck, also dem Verwenden, aus der Erlaubnis. Mit dem Erteilen der Erlaubnis bescheinigt dir der Sachbearbeiter doch quasi direkt das Bedürfnis.
     
    Leuchtobst gefällt das.
  2. Hier fehlt es an Sachkunde!

    Definition: Verbringen ist IM/Export aus einem anderen Staat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes.

    Quelle
    Zoll online - Explosionsgefährliche Stoffe
     
  3. Es gibt aber auch noch § 3 Abs. 2 Nr. 9 lit a) SprengG.

    Screenshot_20191229-185002_Chrome.jpg

    Den hat der Zoll nur nicht genannt, weil es ihn nix angeht.
     
    Strobe, Dobi und makikatze gefällt das.
  4. Dann liegt der Zoll falsch, ganz einfach. Denn die Definition des Verbringens gibt es in § 3 Abs. 2 Nr. 9 SprengG:

    Und egal, was der Zoll auf seinem Online-Auftritt schreibt, dem Gesetz glaube ich weiterhin mehr als dem einzelnen Zollbeamten, der eine Webseite befüllt hat ;)

    EDIT: @Prince Denmark war einen Ticken schneller :D
     
  5. Falsch, ein Import ist das Einführen eines PtG aus einem Nicht-EU-Land wie z.b. der Schweiz!
    Transportiert man PtG innerhalb der EU also von Tschechien nach Deutschland beispielsweise, dann handelt es sich um Verbringen!
     
    Jacki99 und Mofafreund gefällt das.
  6. So nach dem ich nun einige Seiten gelesen habe und auch vor einiger Zeit mich mit dem Thema befasst habe, habe ich mich dazu entschlossen den 27er auch zu beantragen.

    Mir stellt sich nun folgende Frage:
    Ich habe einen Antrag auf der Seite meines Landkreises gefunden:
    https://www.lk-nienburg.de/intranet...vZm9ybXVsYXJlL2FudHJhZ19zcHJlbmdzdG9mZi5wZGY=

    Dieser hat nicht mal ptg im Antrag o.Ä.. Passt zu den Aussagen, dass der LK Nienburg nicht so einfach ist.

    Und einen Antrag des Bundeslandes Niedersachen, hier sind ptg zur Auswahl.
    https://www.bus.formularservice.nie...L&MANDANTUID=BUS&INFODIENSTE_FORM_ID=9485872&


    Kann ich den Antrag des Landes nutzen für einen LK in NDS?

    Hat jemand den Antrag vom Land schon genutzt?
     
  7. Nimm einfach dem Vordruck von der Pyrotechnikerschule Hummig... ;)
     
    wauzi307 gefällt das.
  8. Kreuz einfach unter NC+Pulver und Böllerpulver das leere Kästchen an und schreib pyrotechnische Gegenstände Kategorie f3 rein
     
    progres99 gefällt das.
  9. Hat einer der aus dem Landkreis Vorpommern-Greifswald schon mal einen 27er Schein beantrag?

    Ich würde gerne einen Antrag für den 27er stellen habe auch ein Vordruck gefunden von meinem LK den ich ausgefüllt habe.

    Kann ich an den Antrag das folgende schreiben mit Anhaften?
     

    Anhänge:

  10. Vielen Dank für euere Hilfe! Dann werde ich das mal in den Angriff nehmen.

    Entweder den von Hummig oder vom Bundesland NDS.

    Bin gespannt, was draus wird.
     
  11. Habe den 27er in Bayern beantragt.
    Bei mir werden nur folgende Sachen benötigt:
    - Mindestalter 21 Jahre
    - Antrag
    - Kopie Ausweiß
    - Amtärztliche Untersuchung

    Mehr braucht es hierzu bei uns nicht.
     
  12. Was???
     
    psymon und Lutzmannrollerfahren gefällt das.
  13. Amtsärztlich muss daran meist nichts sein. In der Regel reicht eine normale Unbedenklichkeitsbescheinigung durch einen beliebigen Hausarzt. Amtsärztlich wird die Untersuchung eigentlich erst angeordnet, wenn Bedenken bzgl. des Attests/Gutachtens durch einen anderen Arzt bestehen.
     
  14. Hallo zusammen,

    Wie sind eure Erfahrungen mit Verlängerung des 27er in NRW?

    Hintergrund ist das ich kürzlich umgezogen bin u somit einen neuen Wohnsitz habe. Zuständig ist nun das Land NRW/ Beziergsregierung Köln.

    Beim zuständigen Amt vorbei gegangen und wurde direkt hingewiesen (er läuft noch bis 05/2021) das ich mich vom Gedanken trennen soll ihn darüber hinaus verlängert zu bekommen.
    Man wisse von der „Grauzone“ sei aber angehalten keine mehr auszustellen oder zu verlängern.

    ich habe mich zu keiner Aussage hinreißen lassen u mich bedeckt gehalten.

    Hier in NRW gebe es ja schließlich Weco u da bekommt man alles was man brauch

    Werde klar nächstes Jahr rechtzeitig die Verlängerung beantragen.

    Hat der ein oder andere schonmal mit Anwalt sowas durchgeboxt (sofern nötig) ?

    Grüsse und danke
     
  15. Bis Mai 2021 ist noch viel Zeit und man muss einfach sehen, ob bis dahin die Gesetzeslage noch identisch zur momentanen ist. Derzeit ist es noch eindeutig geregelt, dass man den Schein (und auch die Verlängerung) niemandem verweigern darf, bei dem keine Versagensgründe nach §8 SprengG in Kombination mit §4 der 1. SprengV (keine Fachkunde für F3 nötig...) vorliegen.
     
    follow gefällt das.
  16. Ja das stimmt natürlich das noch Zeit bis dahin ist. Klar, abwarten ist angesagt.
    Danke für die Antwort
     
  17. Eine Glaskugel besitze ich natürlich auch nicht. Aber ich hatte bisher relativ wenig Probleme mit meinem §27er, wenn man von den ganzen Anlaufschwierigkeiten mal absieht.

    Davon mal abgesehen ist für den §27er nicht die BezReg, sondern das zuständiges Amt dein Ansprechpartner. Darüber hinaus sind die Mitarbeiter der BezReg Köln, Dezernat 55 Sprengstoffrecht, echt nette, hilfsbereite und mitunter witzige Menschen, mit denen ich wirklich keine Probleme habe (das nur mal so am Rande).

    Ich sehe da keine Rechtsgrundlage warum die Verlängerung abgelehnt werden sollte. Die einzige Änderung die auf die §27er wohl zukommen wird, wenn man hier querliest und was man so von in der Materie bewanderten Leuten hört, ist das wohl die Anzeigepflicht wegfällt und in eine Erlaubniserteilung gewandelt wird.
     
    Benedikt122 gefällt das.
  18. War natürlich bei der Zuständigen Behörde in meiner Stadt. Ich gab lediglich wieder was man mir zugetragen hat :) Man hätte dies von der BezReg Köln zugetragen bekommen. Ob das natürlich stimmt oder der Abschreckung diente kann ich nicht sagen.
    Man äußerte auch das ich nun der einzige in der ganzen Städteregion Aachen sei der einen 27er hätte (da zugezogen) und man es absolut nicht ausstelle (außer Sportschützen).
    Ich warte mal ab.
    Danke euch
     
  19. Klingt echt, als ob sie dir es nachtragen würden das du der einzigste bist, du bist quasi ein Störfaktor mit "leider" Sonderrechten, dem nun mitgeteilt wird das nichts mehr verlängert wird. Das ganze war dir "egal" und das werden sie dann als zusätzliches Argument ansehen für das versagen deines Bedürfnisses. Fall für die erledigt und alles andere egal.
     
  20. #2395 TIE Fighter, 9. Januar 2020
    Zuletzt bearbeitet: 9. Januar 2020
    Ich halte das für´n Fake-Argument. Die BezReg ist nicht für den privaten, sondern nur und ausschließlich für den gewerblichen Bereich zuständig (O-Ton BezReg). Mich würde es wirklich wundern wenn eine Behörde A einer Behörde B eine Anweisung gibt, für die die Behörde A garnicht zuständig ist.
     
    Blitzcracker gefällt das.
  21. Hallo,
    ich hatte gerade ein sehr langes und intensives Gespräch mit meinem zuständigen Mitarbeiter hier. Am Anfang war er sehr von der Absage überzeugt, aber nach längeren Gespräch, war der letzte Satz „ Wir bekommen das schon hin.“

    Ich werde nun den Antrag stellen und auf das nicht nötig sein einer Fachkunde hinweisen. (Rechtsgrundlage 1. SprengV §4 (4)
    Eine Prüfung der Fachkunde und des Bedürfnisses entfällt gemäß oben genannter Rechtsgrundlage.) Er ist weiterhin der Auffassung das es einen Fachkundenachweis Bedarf für den 27er,
    jedoch solle ich den Antrag mit Belegen aus dem Sprengg. stellen und dann wird weiter gesehen. Werde also noch mal zurück lesen hier und schauen welche Stellen noch wichtig sind.
    Werde Antrag des Landes Niedersachsen nutzen.
    https://www.bus.formularservice.nie...L&MANDANTUID=BUS&INFODIENSTE_FORM_ID=9485872&

    Ich bin persönlich gar nicht abgeneigt eine kleine Fachkunde für so einen Schein zu machen. Offiziell gibt es keine Kurse für PTG Klasse 2 und 3 oder? Da man ihn eigentlich nicht braucht. Hat jemand alternativ einen 27er „Kurs“ fürs „Böllern“ gemacht, Raum Hannover, Bremen, Bielefeld? Wenn ja wo, und wart ihr zufrieden? (Auch wenn es nicht viel Sinn macht.)

    Warum nicht abgeneigt? Weil man dadurch auch signalisiert, dass man gewillt ist etwas zu machen und nicht einfach so mit mehr Satzmengen hantieren darf. Im Endeffekt könnte ja jeder den 27er beantragen, nun überlegen wir mal wie viele Leute auch Mist machen. Ein kleiner Blick ins Gesichtsbuch reicht...
    Zerfleischt mich wenn das ein falscher Gedanke ist.
     
    schneiper gefällt das.
  22. Ich Grüße euch,
    Ich komme aus Hessen und habe Interesse bezüglich einer F3 Erlaubnis.
    Ich habe auf der Internetseite vom Land Hessen folgendes gesehen und wollte euch mal Fragen wie ich bei meinem Antrag auf den Punkt Fachkunde reagieren soll.
    Es benötigt doch keine Fachkunde wie ich in einigen Beiträgen gelesen habe.
     

    Anhänge:

  23. #2398 schneiper, 13. Januar 2020
    Zuletzt bearbeitet: 13. Januar 2020
    Das ist ja eben das einzigste Unding seit jeher, die 27-er F2 & F3 Problematik!

    Da kannst du machen was du willst.

    Gilt jetzt nur bei F2

    Da sogar explizit eine Ausnahmeregel für F2 im SprG. vorhanden ist welche besagt, das die darunter genannten PtG "BKS-Knallkörper, Pfeiffsatz-only und Raks über 20g" ausgenommen sind von Kleinfeuerwerk mit Vermerk auf den Vorbehalt für 27-er, hat der Gesetzgeber (meiner Ansicht nach) auch explizit für diese alleinigen Ausnahmen, geeignete Massnahmen zum erlangen der Fachkenntnis dieser Ausnahme zu erstellen.

    Logischerweise nicht die Fachkenntnis des Pyrotechnikers mit F4, sondern eben die Fachkenntnis des Kleinfeuerwerkers!!!!

    Und das meine ich ernst.... Es sind 2 Kategorien Unterschied zwischen F2 und F4. Und Klein-Fwk Bedarf es sicherlich nicht des Erlangen eines Pyrotechnikerstandes mit pi pa po

    Ich glaube ihr wisst was ich meine.

    Im Grunde stellt das ganze sogar ein grosses Hindernis für eigentlich bedürfende Kleinfeuerwerker^^

    So dumm es klingt, ist es auch logisch.

    Edit:

    Zum Bedürfnis selbst:

    Im Sinne des Kleinfeuerwerkers
    "das ist jeder über 18 Jahre"

    Das Bedürfnis ergibt sich selbst logischerweise aus dem Wissen dieses Gesetzestextes und der Kenntnis der PtG im Zusammenhang mit diesem.

    Edit:

    Und eben im Sinne des klein-fwklers deklariert den Regelungen entsprechend den bekannten verkaufstagen-reglements von klein-fwk.

    Soll heissen nix lagerblahblah....

    Soll heissen: fachhändler in den 3 verkaufstagen aufsuchen und gut.

    Wenn da nur nicht die Sache mit dem anzeigen wäre, was ja aber in dem Sinn "eigentlich" entfallen sollte?
     
  24. #2399 TIE Fighter, 13. Januar 2020
    Zuletzt bearbeitet: 13. Januar 2020
    Jetzt seht den Behörden doch mal nach das der §27er für ptG nicht in aller Munde und nicht immer präsent ist. Er ist halt eine Randerscheinung.

    Das Erlaubnisformular für § 27 SprengG ist erkennbar nicht auf Feuerwerk, sondern Wiederlader oder Sprengberechtigte angelegt.
    Die Mengenbeschränkung resultiert daraus, daß im Bereich des § 27er (ähnlich wie beim Waffenrecht) gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 2 SprengG ein Bedürfnis für die jeweilige Menge nachgewiesen werden muß, sprich man bekommt nur die Menge eingetragen, die man in 5 Jahren realistisch auch verbrauchen kann.

    Der Bedürfnisnachweis gilt aber gemäß §27 Abs.3 S.2 SprengG ganz explizit nicht für pyrotechnische Gegenstände.

    Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller.........
    § 27 SprengG - Einzelnorm

    Das gleich gilt für die Befähigung. Nach §4 Abs.4 1. SprengV sind ptG der Kat F3 von der Befähigungspflicht ausgenommen:

    (4) Auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb und das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 3 sind § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, soweit er sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes bezieht, nicht anzuwenden.
    § 4 1. SprengV - Einzelnorm
     
    Christoph und wauzi307 gefällt das.
  25. es gibt per Definition keine notwendigen Fachkenntnisse für die "F2+"-Artikel. In F2 (und F3, F1, T1, P1) dürfen nur PtG zugelassen werden, die jeder einfach so sicher verwenden kann, nur mit Hilfe der Bedienungsanleitung.
     
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