Großfeuerwerk Schein für Kategorie F3 Feuerwerk

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von Big Nut, 21. Oktober 2015.

  1. Hmm... schon interessant, wie unterschiedlich das alles doch gehandhabt wird...

    Wie lange hat es bei euch eigentlich gedauert, bis ihr den Schein nach Beantragung hattet?
     
  2. warte schon 2 monate ....
     
  3. #2454 Farben im Himmel, 11. Februar 2020
    Zuletzt bearbeitet: 11. Februar 2020
    Dann könnte es gut sein das du auch noch einen dritten, vierten und weitere Monate drauf wartest.
    Vlt bis zur Unendlichkeit :D
    Zumindest habe ich die Erfahrungen gemacht wenn es um manche Ämter geht, das wenn man etwas haben möchte, das man dann alle paar Wochen nachfragen und "nerven" muss, weil sich das ganze sonst entweder ins "unendliche" zieht oder am Ende evtl gar nichts wird.
     
  4. Mach mir keine angst o_O
     
  5. Warte bislang einen Monat.
     
  6. Für den kleinen Schein knappe 8 Wochen, für den großen knappe 2
     
  7. Was für kleine Schein?
     
  8. Na erst nur für F3 und dann aufgerüstet auf F4 ;)

    Bei mir hatte es insgesammt 5 Monate gedauert :eek:
    Ich war bei meinem Amt der erste und dementsprechend gab´s Problemchen :confused:
     
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  9. warte seit 4 monaten auf ne antwort :D
     
  10. ca. 5 Monate, ist heute angekommen. Ich habe aber noch mehrfach nachhaken müssen.
     
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  11. Alter die haben mein Antrag verschlampt trotz Einschreiben :mad:keiner weis wo er ist. Aber wehe, du machst ein Fehler jetzt durfte den ganzen Käse nochmal machen.Diesmal als Email
     
  12. Bei allem Verständnis für deinen Ärger. Aber du hast jetzt einen Bonus :confused:
    Der erste ist dass er Sachbearbeiter deinen Vorgang ganz bestimmt nicht so schnell vergessen und wird und sich dieser fauxpas sich in seinem Kopf einfressen wird.
    Zweitens wird er alles in seiner Macht stehende tun (wobei sich noch zeigen wird was das ist;)) um dich zufrieden zu stellen.

    Eins hat sich bei meinem Umgang mit den Ämtern und Behörden gezeigt: :) = Hilft (fast) immer, :mad: = Hilft nie.

    Viel Erfolg
     
  13. Hm stimmt hast recht nach einem Rückruf wußte er noch wer ich bin. Vielleicht habe Glück und es geht jetzt sehr schnell
     
  14. Kleiner Tipp:

    Wenn ihr das ganze per Fax schickt, kommt es binnen Sekunden im Amt an & die Quittung, jene euer Fax für euch selbst ausstellt ist gerichtlich sogar als Beweismittel zugelassen. Ist auch für Feuerwerksanzeigen gut zu wissen ;)
     
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  15. Ok, ich bin jetzt nicht firepowerfranken kann aber trotzdem antworten.
    Das upgrade "macht" man genau da wo man den 27er beantragt hat. Man lässt halt nur die Kat F4 und andere nachtragen. Dazu benötigt man eine Befähigung. Die bekommt man unter Auflagen bei diversen Lehrgangsträgern, wenn man den Grundlehrgang "Abbrennen von Feuerwerk" erfolgreich abgeschlossen hat (s. Anlage B50 ab Seite 69) ;)
     

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  16. Ich musste damals geschlagene 3 Monate auf meinen "kleinen" 27er warten!
    Bedauerlicherweise war der Behördendrucker nicht funktionstüchtig (*Pinocchio-Emoji*), was die Bearbeitung unnötig erschwerte.....
    Der Drucker war dann urplötzlich wieder funktionsfähig, als ich eine Kopie einer Erlaubnis eines befreundeten 27ers als Muster servierte.

    Immerhin wurde mir auch F2 eingetragen und keine weiteren Auflagen erteilt.

    Wer jedoch glaubt, dass lediglich "kleine 27" gegängelt werden, der täuscht.....

    Ich hatte weitaus größere Probleme, endlich meinen "großen" 27er und 20er zu erhalten!
     
  17. Habe meine Scheinverlängerung letzte Woche erhalten und musste leider feststellen, dass es keine Verlängerung im eigentlichen Sinne ist, sondern die neue Sachbearbeiterin mal kurzerhand einfach eine komplett neue Erlaubnis mit ergänzenden Einträgen ausgestellt hat. Der Preis betrug 2014 im Übrigen 60 Euro für einen einfachen Verwaltungsakt. Heute sind es dann mal eben geschmeidige 137,50 für eine Verlängerung für den Geltungsbereich Bremen. Die Einträge sind bis auf einen soweit auch ok, dieser bereitet mir allerdings vermehrte Kopfschmerzen? Und zwar folgender....

    2.Das Verbringen darf nur im Rahmen der Kleinmengenverordnung nach der GGVSEB erfolgen.
    Die Frage wäre jetzt, ob die Kleinmengenverordnung nach der GGVSEB auch die ADR Freistellung für Privatpersonen nach 1.1.3.6 beinhaltet, die mit weiterführenden Auflagen deutlich höhere Transportmengen nach der 1000 Punkte Regel ermöglicht. Sprich Dinge wie 2 Kg geprüfter Feuerlöscher, Beförgerungspapiere mit NEM Angabe, Rauchverbot beim Fahren, Laden, Entladen, ausreichende Ladungssicherung und sicher verschlossene UN Kartons mit der jeweiligen Spezifikation für das entsprechende Feuerwerk meines Wissens nach.
    Falls nicht, müßte ich nochmal Rücksprache mit der Sachbearbeiterin halten, denn 50 Kg Brutto 1.4 G und 5Kg Brutto 1.3Kg wie normaler Weise unter dieser Regelung vorgesehen, wären ja komplett Banane! Mit dieser Mengenbegrenzung könnte man nicht mal ein halbes Feuerwerk zum Abbrenner tranportieren, Insbesondere dann nicht, wenn man bedenkt, dass eine 1000 Gramm F3 Batterie mal leicht um die 4 Kg wiegen wird. Wäre dann ja praktisch nur eine Batterie die man transportiern dürfte! Bei 10 verwendeten F3 Batterien wären das alleine 10 Fahrten, Kann man natürlich machen, sofern man komplett geisteskrank ist aber Sinn macht das nicht wirklich.
    Diese Regeleung ist ja eigentlich für Leute gedacht, die Ihr Feuerwerk an Silvester kaufen und zusammen mit den Tomaten und den Lachs ohne weiterführende Maßnahmen einfach unkompliziert in den Kofferraum schmeißen möchten.

    Gegen die Gebührenfestsetzung kann ja innerhalb eines Monats Einspruch erhoben werden, also wäre noch ausreichend Zeit auch diese neue Klausel zu reklamieren.

    Falls da jemand genaueres weiß, wäre ich für eine Info dankbar.
     
  18. Kleinmenge = 1000Punkte Regel....
    Kleinstmenge= 50kg Brutto 1.4
     
  19. Kurze Frage an alle Erlaubnisscheininhaber: Hattet ihr Probleme beim Einkaufen von F2 unterjährig ohne Genehmigung, wenn F2 nicht eingetragen ist?

    Laut Behörde wird nur F3/F4 eingetragen, aber nicht F2, da nicht erlaubnisscheinpflichtig. Dennoch darf auch F2 unterjährig verwendet werden und unterliegt lediglich der Anzeigepflicht.

    Laut Aussage der Behörde gibt es aber ein paar wenige Shops, die sich bei F2 Artikeln weigern, diese zu verkaufen, da der Verkauf von F2 an Erlaubnisinhaber für F3/F4 gesetzlich nicht klar geregelt und somit eine Grauzone ist.
     
  20. @Rocketboy 25
    Sorry, verstehe ich jetzt nicht so ganz, was aber Im Zweifel auch an mir liegen kann? Ich würde es eher als ja interpretieren aber...... für gewerbetreibende gilt ja generell die 1000 Punkte Regel sofern kein offizieller ADR Transport stattfinden soll aber kann die auch für Privatpersonen mit Erlaubins nach § 27 Spreng G unter der Kleinmengenverordnung nach der GGVSEB geltend gemacht werden? Das wäre die alles entscheidende Frage! Falls nicht, wäre der Schein so für mich nichts wert und ich müßte die Lady vom Amt nochmal ins Gebet nehmen oder Ihr bei Interesse ein unmoralisches Angebot machen!:D

    Kann sein, dass ich da was durcheinander bekomme aber bisher gab es diesen elenden Eintrag in meinem Schein auch noch nicht.
     
  21. Es hatte vor kurzem jemand hier davon berichtet, dass ein onlineshop-Besitzer genau das verweigert hat, weil im Schein nicht explizit F2 benannt wurde.

    Ich habe in meinem Antrag explizit „inkl. F2“ notiert.
    Mal sehen, was nun ankommt...
     
  22. Wie oben schon geschrieben, hatte ich meinen Schein nach genau 21 Tagen und die Sachbearbeiterin war sehr kompetent und hilfsbereit. Ich habe auch keine F2 Eintragung, weil die nicht erforderlich ist. Allein mit dem 27 iger hast du die Erlaubnis F2 unterjährig einzukaufen und abzubrennen. Und ja, bei mir hat es einen Shop gegeben, der das nicht anerkannt und verweigert hat, mir unterjährig F2 zu verkaufen. F3 hätte ich von ihm alles haben können. Die Sachbearbeiterin vom Ordnungsamt hat mir sogar nach Rücksprache einen Brief geschrieben, wo nochmal alles detailliert mit § drin steht, dass F2 nicht eingetragen wird, ich aber mit dem Erlaubnisschein trotzdem F2 einkaufen darf. Wurde von ihm auch nicht akzeptiert. Aber das war der einzige. Alle anderen Shops, bei denen ich eingekauft habe, haben den 27 iger so anerkannt.
     
  23. #2475 TIE Fighter, 12. Februar 2020
    Zuletzt bearbeitet: 12. Februar 2020
    Den gleichen Mist habe sie mit mir auch probiert. Die Antwort ist leider Hart. NEIN!

    Meine Auflage war folgende:
    Bei der Beförderung von pyrotechnischen Gegenständen sind die höchstzulässigen Gesamtmengen je nach Beförderungseinheit gemäß der Anlage2 Ziff. 2.1 Buchst. A) GGVSEB zu beachten.

    Hätte ich diese Auflage damals akzeptiert wäre ich jetzt komplett aus dem ADR raus und könnte auch nicht mehr die Freistellung nach 1.1.3.6 nutzen

    Im Vorfeld hatte ich zu diesem Thema schon mal etwas geschrieben:

    a) Ich habe die Wahl ob ich nach GGVSEB oder ADR Verbringen möchte. Gefahrgutrecht und Sprengstoffrecht sind zwei im Prinzip komplett getrennte Rechtsbereiche, die nur in einigen Teilen Überschneidungen haben.

    Zum 31.12.2004 sind einige Ausnahmen nach Gefahrgutrecht weggefallen. Nach ADR ist nun grundsätzlich zwischen gewerblichen oder privaten Verbringungsvorgängen zu unterscheiden. Während im gewerblichen Bereich nahezu alle Regelungen auch schon bei Kleinmengen zu beachten sind, hat man für den Privatbereich (z. B. Abgabe von Gefahrgut im Fachgeschäft an Privatpersonen) gewisse Freistellungen oder Erleichterungen eingeführt.

    1. Freistellungen von Kleinstmengen für Privatpersonen für den eigenen Bedarf (GGVSEB, Anlage 2, 2.1 a): Bei pyrotechnischen Gegenstände der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 bis zu einer Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen von 5kg und bei der Unterklasse 1.4 von 50kg für den eigenen Bedarf sind von der GGVSEB ausgenommen. Die Güter müssen einzelhandelsgerecht abgepackt sein. Eine einfache Verpackung ohne UN-Prüfzeichen ist ausreichend. Es ist kein Feuerlöscher erforderlich. Außerdem ist bei Eigenbedarf auch kein Beförderungspapier erforderlich. Aber eine Ladungssicherung im Fahrzeug muss gewährleistet sein!

    2. Begrenzte Mengen nach 1.1.3.6 ADR bei Abgabe an Privatpersonen:
    Für Mengen mit einer Bruttomasse von mehr als 5kg bis zu einer Nettomasse von 20kg pyrotechnischer Gegenstände der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 und für Mengen mit einer Bruttomassen von mehr als 50kg bis zu einer Nettomasse 333kg bei der Unterklasse 1.4 gilt Kapitel 1.1.3.6 ADR. Ein UN-geprüfter Karton (UN 4G/Y...) mit entsprechendem Gefahrzettel, z.B. 1.3G (10x10 cm) und Bezeichnung UN0335 Feuerwerkskörper (mind. 6 mm hoch) ist erforderlich. Gefahrzettel und Bezeichnung ist immer auf der gleichen Seite anzubringen. Neben den bisherigen Vorschriften muss beim Verbringen der Mengen nach 1.1.3.6 ADR durch Privatpersonen seit dem 1.1.2004 nach 8.1.4.2 ADR ein geprüfter ABC-Feuerlöscher mit mind. 2kg Fassungsvermögen mitgeführt werden. Für den Eigenbedarf bei Privatpersonen ist für diesen Mengenbereich (20kg bis 333kg NEM) nach Ausnahme 18 (S) kein Beförderungspapier erforderlich. Die Ausnahme 18 (S) ist befristet bis 30.06.2021.


    ADR Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten:

    Unternehmen: Jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck
    sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt.

    Beförderer: Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.

    Die «Privatperson» wird im ADR nicht definiert. Somit gibt zunächst erst mal keine Unterscheidung zwischen privat und gewerblich.

    Der so definierte Unternehmer hat bestimmte Pflichten zu erfüllen (Absender-, Verpacker-, Verlader-, Beförderer-, Entlader-, Empfängerpflichten). Diese Pflichten bestehen nicht sofern die in Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe a) GGVSEB genannten Mengengrenzen eingehalten werden.

    Der springende Punkt war die Frage, ob eine «Privatperson» als «Unternehmer ohne Erwerbszweck und ohne Beförderungsvertrag» im Sinne des ADR angesehen werden kann. Ich gehe davon aus, dass GGVSEB und ADR prinzipiell auch von einer «Privatperson» zu beachten sind. Diese Auffassung wurde von Herr Wübbe geteilt (jeder der Herr Wübbe kennt weiß das er ein spezialisierter Sprengstoffrech-Rechtsanwalt ist Rechtsanwalt Wübbe

    Zitat:
    Ich verstehe die ganze Aufregung seitens der BezReg - ehrlich gesagt - nicht so ganz.

    Die gesamten Erleichterungen des ADR und GGVSEB sind optional, d.h. entweder Sie benutzen die Regelung und halten alle deren Voraussetzungen ein, oder eben nicht, dann müssen Sie das ADR halt in seiner Gänze beachten.

    Sinn und Zweck der verkehrsrechtlichen Vorschriften ist es, Gefahrgut sicher (auf der Straße) zu transportieren.

    Daher ist es grundsätzlich auch egal, ob Sie das privat oder gewerblich tun.

    Es soll aber für die Verbraucher gewisse Ausnahmen geben, weil die in aller Regel keine so große Gefahr erzeugen, daß man die vollen Regularien der GGVSEB und ADR anwenden müßte. Man nimmt es ja auch hin, daß z.B. bei einem 5er BMW o.ä. über 100l Benzin im Tank herumgefahren werden, ohne daß der Fahrer einen ADR-Schein hat.

    Von daher haben Sie aus meiner Sicht völlig Recht:

    1. Sie gelten als Unternehmen i.S.d. ADR (1.2.1) wenn Sie Gefahrgut befördern, völlig egal ob gewerblich oder privat. Das ADR gilt damit zwingend auch für Sie als Privater. Punkt.

    2. Es gibt Ausnahmen, insb. 1.1.3.1.a ADR, die für Privatpersonen gelten und durch Anlage 2 Ziff. 2.1 Buchst. a) GGVSEB national konkretisiert werden.

    3. Wenn Sie die Mengengrenzen aus Anlage 2 Ziff. 2.1 Buchst. a) GGVSEB überschreiten, können Sie die Ausnahme 1.1.3.1.a ADR nicht nutzen.

    4. Sie können dann aber sehr wohl andere Ausnahmen nutzen und zwar insbesondere die 1000-Punkte-Regel aus 1.1.3.6. ADR.

    5. Sie könnten selbstverständlich auch als Privater hingehen, sich ein EX-Fahrzeug besorgen, den ADR-Schein mit Aufbaukurs Klasse 1 machen und dann 16 t Pyrotechnik herumfahren und zwar netto (ADR 7.5.5.2.1).

    6. Die Auflage in Ihrer Erlaubnis kann man so verstehen, daß Ihnen dies verwehrt wird und sie daher insb. ADR 1.1.3.6 nicht nutzen dürfen. Dies stellt eine Erschwernis dar und ist ersatzlos zu streichen, da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt und dies insbesondere der Definition des Unternehmens i.S.v. ADR 1.2.1 wiederspräche, der aus Gründen der Verkehrssicherheit gerade auch Private der Geltung des ADR unterwirft.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Rechtsanwalt Wübbe

    Nach langem hin und her konnte auch die BezReg. von diesem Standpunkt überzeugt werden und die Auflage wurde gestrichen.


    Wer jetzt noch der Überzeugung ist, dass das ADR nicht für Privat gilt, dem kann ich auch nicht mehr helfen. Ich habe diesen Standpunkt mühsam in Telefonaten, Mails und Gesprächen mit in der Materie bewanderten Personen herausgearbeitet.

    Ich hoffe dir ein wenig "Futter" für deine bevorstehenden Diskussionen gegeben zu haben.


    Viel Erfolg
     
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